Urteil
8 Sa 371/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0307.8SA371.21.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit der Abtrennung eines Antrags auf Erteilung eines kombinierten Arbeits- und Weiterbildungszwischenzeugnisses durch das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 145 Abs 1 ZPO.(Rn.102)
2. Auch bei Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis begonnen haben oder sich eine (zweite) Weiterbildung zum Facharzt wünschen, ist eine Befristung nach § 14 TzBfG grundsätzlich möglich, wenn die Beschäftigung nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nicht der Weiterbildung zum Facharzt dient.(Rn.125)
3. Weder das ÄArbVtrG, noch das Heilberufsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz, die Berufsordnung, das Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz oder die Weiterbildungsordnung schränken die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber dahingehend ein, dass sie verpflichtet wären, einen Weiterbildungszweck mit all jenen Ärzten und Ärztinnen zu vereinbaren, die sich dies wünschen. Das gilt unabhängig davon, ob der Wunsch vor oder nach Begründung des Arbeitsverhältnisses geäußert worden ist.(Rn.126)
4. Einzelfall, bei welchem die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergibt, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht seiner Weiterbildung zum Facharzt dient.(Rn.134)
5. Zur Unwirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs 2 S 1 Halbs 2 TzBfG wegen nicht bewiesener Einhaltung der Höchstdauer und Höchstzahl der Verlängerungen und Wahrung der Voraussetzungen einer Verlängerung durch den Arbeitgeber.(Rn.153)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Juli 2021 - 3 Ca 91/21 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderungsvertrag unter dem Datum "11. Februar 2020" vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2020 geendet hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Die Kosten des Rechtstreits für die erste Instanz haben die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit der Abtrennung eines Antrags auf Erteilung eines kombinierten Arbeits- und Weiterbildungszwischenzeugnisses durch das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 145 Abs 1 ZPO.(Rn.102) 2. Auch bei Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis begonnen haben oder sich eine (zweite) Weiterbildung zum Facharzt wünschen, ist eine Befristung nach § 14 TzBfG grundsätzlich möglich, wenn die Beschäftigung nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nicht der Weiterbildung zum Facharzt dient.(Rn.125) 3. Weder das ÄArbVtrG, noch das Heilberufsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz, die Berufsordnung, das Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz oder die Weiterbildungsordnung schränken die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber dahingehend ein, dass sie verpflichtet wären, einen Weiterbildungszweck mit all jenen Ärzten und Ärztinnen zu vereinbaren, die sich dies wünschen. Das gilt unabhängig davon, ob der Wunsch vor oder nach Begründung des Arbeitsverhältnisses geäußert worden ist.(Rn.126) 4. Einzelfall, bei welchem die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergibt, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht seiner Weiterbildung zum Facharzt dient.(Rn.134) 5. Zur Unwirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs 2 S 1 Halbs 2 TzBfG wegen nicht bewiesener Einhaltung der Höchstdauer und Höchstzahl der Verlängerungen und Wahrung der Voraussetzungen einer Verlängerung durch den Arbeitgeber.(Rn.153) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Juli 2021 - 3 Ca 91/21 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderungsvertrag unter dem Datum "11. Februar 2020" vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2020 geendet hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen II. Die Kosten des Rechtstreits für die erste Instanz haben die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Auf die Berufung des Klägers war die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben, und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2020 durch Befristungsablauf geendet hat. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufstellung eines Weiterbildungsplans oder Beschäftigung als Assistenzarzt in Weiterbildung zu. I. Die angegriffene Entscheidung ist nicht schon deswegen aufzuheben, weil die Abtrennung des Antrags auf Erteilung eines kombinierten Arbeits- und Weiterbildungszwischenzeugnisses durch das Arbeitsgericht unzulässig war. Sie ist im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht durfte den Antrag (und den zugehörigen auf eine zweigliedrige Zwischenzeugniserteilung abzielenden Hilfsantrag) abtrennen. Das Arbeitsgericht hat damit unter Beachtung von § 145 Abs. 1 ZPO eine Trennung zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen vorgenommen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. 1. Die Prozesstrennung unterliegt im Rechtsmittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte (vgl. BGH 3. April 2003 – IX ZR 113/02 – Rn. 19 mwN, zitiert nach juris). Die Prozesstrennung nach § 145 ZPO dient dazu, einen durch Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) kompliziert gewordenen Streitstoff zu gliedern und übersichtlicher zu gestalten und soll vornehmlich einer Verschleppung des ganzen Prozessstreites wegen einzelner Teile entgegenwirken (vgl. BAG 16. Juni 1976 – 2 AZR 304/75 – Rn. 16, zitiert nach juris; BGH 6. Juli 1995 – I ZR 20/93 – Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Dabei ist eine Trennung grundsätzlich nur dann am Platze, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer, während es anderenfalls bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass der gesamte Prozessstoff in einem einzigen Verhandlungstermin zu erledigen ist (vgl. BGH 6. Juli 1995 – I ZR 20/93 – Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). 2. Die vom Arbeitsgericht im Kammertermin am 14. Juli 2021 beschlossene Abtrennung ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Das Arbeitsgericht hat ausweislich der Sitzungsniederschrift im Kammertermin im Anschluss an die Rüge der Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen durch die Beklagte "im Hinblick darauf" den Hinweis erteilt, es sei beabsichtigt, den Antrag abzutrennen und dann eine Entscheidung über den Rechtsweg zu treffen. Nach Anhörung der Parteien und mündlicher Verhandlung hat das Arbeitsgericht mit der Kammer noch am gleichen Tag per Beschluss über Abtrennung und Rechtsweg entschieden. Eine erneute Begründung des Abtrennungsbeschlusses war vor dem Hintergrund der bereits in der gleichen Sitzung zu Protokoll gegebenen Begründung nicht notwendig. 3. Der erforderliche sachliche Grund für die Abtrennung lag vor. Nach Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 hatte die Beklagte im Kammertermin für die dann abgetrennten Anträge den Rechtsweg gerügt. Damit war eine Entscheidung über den Rechtsweg notwendig geworden. Auch musste der Beklagten Schriftsatznachlass gewährt werden, da sie den Schriftsatz des Klägers vom 13. Juli 2021 bis zum Kammertermin noch nicht erhalten hatte. Durch die Abtrennung konnte für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nach Rechtskraft der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs vermieden werden. 4. Über die verbleibenden und die abgetrennten Anträge konnte unabhängig voneinander entschieden werden. Der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens stand nicht in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens (vgl. BGH 19. Mai 2015 – X ARZ 61/15 – Rn. 13). Der anwaltlich vertretene Kläger hatte die auf ein Zwischenzeugnis abzielenden abgetrennten Anträge weder ursprünglich noch im Rahmen der Anhörung über die Prozesstrennung im Kammertermin am 14. Juli 2021 ausdrücklich unter die Bedingung des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt. Der Antrag war auch nicht gegen seinen Wortlaut als unter der Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag stehend auszulegen. Gegen eine solche Auslegung spricht zum einen, dass der Kläger in dem Verfahren - wenn gewollt - Anträge durchaus ausdrücklich "hilfsweise" gestellt hat. Dies zeigt der "hilfsweise" gestellte Antrag auf Erteilung von zwei, unterschiedliche Zeiträume betreffenden Zwischenzeugnissen. Zum anderen hatte der Kläger nicht vorsorglich für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag einen Antrag auf Erteilung eines kombinierten Endzeugnisses gestellt. Das spricht für die Annahme, dass er den abgetrennten Antrag unabhängig vom Erfolg des Befristungskontrollantrags stellen wollte. Dieser war materiell-rechtlich nicht notwendigerweise abhängig vom Erfolg des Befristungskontrollantrags. Wenn Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten, kann ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehen. Der Anspruch hierauf entfällt erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vgl. BAG 4. November 2015 – 7 AZR 933/13 – Rn. 39). 5. Die Abtrennung war nicht wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im verbleibenden und im abgetrennten Teil unzulässig. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg, weist der Kläger darauf hin, dass es zwischen dem verbleibenden und dem abgetrennten Verfahrensteil wegen gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen könnte. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung jedoch nicht. Die Zulässigkeit der Prozesstrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145 Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (vgl. dazu BGH 3. April 2003 – IX ZR 113/02 – Rn. 20 ff. mwN, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2020 – 6 Sa 317/19 – Rn. 59, zitiert nach juris). 6. Die Abtrennung war nicht deshalb unzulässig, weil der verbleibende Teil nach Ansicht des Arbeitsgerichts entscheidungsreif war und deshalb durch Teilurteil hätte entschieden werden können. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungsreife des verbleibenden Teils der Abtrennung entgegensteht (vgl. BAG 16. Juni 1976 – 2 AZR 304/75 – Rn. 16 ff. mwN, zitiert nach juris; OLG München 12. Januar 2000 – 7 U 4183/99 – Rn. 11, zitiert nach juris; Musielak/Voit/Stadler 19. Aufl. ZPO § 145 Rn. 3); dies kann aber nach Auffassung der Berufungskammer nur für den Fall gelten, dass der Erlass eines Teilurteils auch zulässig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hätte das Arbeitsgericht wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kein Teilurteil erlassen dürfen. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Beschäftigungsverhältnis bestand, das (auch) der Weiterbildung des Klägers zum Facharzt dienen sollte, konnte sowohl für den Erfolg des Befristungskontrollantrags und des Weiterbeschäftigungsantrags als auch für den Erfolg des Antrags auf Erteilung eines kombinierten Arbeits- und Weiterbildungszwischenzeugnisses maßgeblich werden. Insoweit bestand eine materiell-rechtliche Verzahnung zwischen prozessual selbstständigen Ansprüchen. 7. Die Abtrennung stellt kein unzulässiges sog. "verdecktes Teilurteil" dar. Ein solches liegt nach Auffassung des OLG Hamm (15. Dezember 2011 – I-2 U 65/11 – Rn. 137 ff., zitiert nach juris), dann vor, wenn zwischen dem abgetrennten und dem durch Endurteil entschiedenen Teil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht und das Prozedere der Abtrennung gemäß § 145 ZPO vom Gericht aus prozesstaktischen Gründen bewusst gewählt wurde, um den Erlass eines der Aufhebung unterliegenden unzulässigen Teilurteils zu vermeiden. Hintergrund ist wohl die oben dargestellte Ansicht, dass eine Abtrennung bei Entscheidungsreife des verbleibenden Teils unzulässig sei. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Zielsetzung der Abtrennung, die prozessökonomische Straffung und Konzentration des Streitstoffs, in solchen Fällen kostenschonender durch den Erlass eines Teilurteils erreicht werden kann (vgl. BAG 16. Juni 1976 – 2 AZR 304/75 – Rn. 16 ff. mwN, zitiert nach juris) Kann die durch die Abtrennung verfolgte Zielsetzung - wie hier - jedoch nicht durch den Erlass eines zulässigen Teilurteils erreicht werden, greift dieses Argument nicht. Es steht kein günstigerer Weg zur Erreichung der von § 145 ZPO verfolgten Zielsetzung zur Verfügung. Da das Gericht in einem solchen Fall nicht "anstelle" eines Teilurteils abtrennt, verursacht es durch die Abtrennung auch keine zusätzliche und unnötige Kostenbelastung für die Parteien. Ein Grund dafür, auch in diesen Fällen dem Gericht eine der Zielsetzung des § 145 ZPO entsprechende Prozesstrennung zu verwehren, ist nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich (ähnlich OLG Karlsruhe 13. August 2014 – 7 U 128/13 – Rn. 10, zitiert nach juris). Dahinstehen kann, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Weg der Abtrennung von den Parteien gewählt und vom Gericht angewandt wurde, um den Erlass eines unzulässigen Teilurteils zu vermeiden und die strengen Vorgaben des § 301 ZPO zu unterlaufen (so im Fall des OLG Hamm 15. Dezember 2011 – I-2 U 65/11 – Rn. 137, zitiert nach juris) oder wenn die Verfahrenstrennung nach dem Erlass eines zunächst unzulässigen Teilurteils ausschließlich zu dessen nachträglicher Legitimation erfolgt ist (ebenfalls offen gelassen für letztere Fallgestaltung von LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2020 – 6 Sa 317/19 – Rn. 59, zitiert nach juris). II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2020 geendet. Es gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG. 1. Die Befristung zum 31. Dezember 2020 gilt nicht gem. § 17 S. 2 TzBfG iVm. § 7 Hs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig iSd. § 17 S. 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Die Klageschrift ist am 21. Januar 2021 und damit innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Beendigungsdatum beim Arbeitsgericht eingegangen und wurde der Beklagten demnächst iSd. § 167 ZPO am 2. Februar 2021 zugestellt. 2. Die Wirksamkeit der Befristung bemisst sich nach den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet das ÄArbVtrG im vorliegenden Fall keine Anwendung. a) Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass § 14 Abs. 2 TzBfG dann keine Anwendung findet, wenn die Parteien in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einem approbierten Arzt vereinbaren, dass die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungszielen dient. § 1 ÄArbVtrG enthält Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Ärzten, die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen. Lediglich außerhalb der Weiterbildung können angestellte Ärzte nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet beschäftigt werden (vgl. BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 31 ff., BAGE 159, 237 mwN). b) Anders als der Kläger meint, ist jedoch auch bei Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis begonnen haben oder sich eine (zweite) Weiterbildung zum Facharzt wünschen, eine Befristung nach § 14 TzBfG grundsätzlich möglich, wenn die Beschäftigung nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nicht der Weiterbildung zum Facharzt dient (so auch LAG Hamm (Westfalen) 2. Oktober 2008 – 17 Sa 816/08 – Rn. 88, zitiert nach juris; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 3 mwN; Ascheid/Preis/Schmidt/Schmidt 6. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 9). Weiterbildungsstätten sind nicht gezwungen, Ärzten die sich eine Weiterbildung wünschen (oder noch keine absolviert haben), diese zu gewähren, womit Befristungen in diesen Arbeitsverhältnissen ausschließlich an den Voraussetzungen des ÄArbVtrG zu messen wären. Die Ablehnung eines Angebots, das auf den Abschluss eines Weiterbildungszwecken dienenden befristeten Arbeitsvertrages oder auf die Umwandlung eines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses in ein solches zu Weiterbildungszwecken gerichtet ist, stellt daher keine unerlaubte Handlung dar. Die Annahme des Angebotes wird nicht fingiert. Weder das ÄArbVtrG, noch das Heilberufsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz, die Berufsordnung, das Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz oder die Weiterbildungsordnung schränken die Vertragsfreiheit der Arbeitgebenden dahingehend ein, dass sie verpflichtet wären, einen Weiterbildungszweck mit all jenen Ärzten und Ärztinnen zu vereinbaren, die sich dies wünschen. Das gilt unabhängig davon, ob der Wunsch vor oder nach Begründung des Arbeitsverhältnisses geäußert worden ist. aa) Das ÄArbVtrG bietet weder in seinem Wortlaut, noch in seiner Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, der Gesetzgeber habe damit die primäre Zielsetzung verfolgt, den Zugang von Jungärzten zur Weiterbildung und die Gewährleistung von Weiterbildung zu gewähren, indem es sachgrundlose Befristungen für die Gruppe derjenigen Ärzte, die noch keinen Facharzttitel erworben haben, sich dies aber wünschen, generell ausschließe. In § 1 ÄArbVtrG kommt der Zweck zum Ausdruck, die Weiterbildung möglichst in längeren, zusammenhängenden, der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden und am jeweiligen Weiterbildungsziel orientierten Zeiträumen durchzuführen (BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 32, BAGE 159, 237). Anlass für die Einführung des ursprünglich bis zum 31. Dezember 1997 geltenden ÄArbVtrG war die Förderung der Fluktuation von Ärzten im Krankenhausbereich durch Eröffnung zusätzlicher Befristungsmöglichkeiten (vgl. BAG 22. September 2021 – 7 AZR 300/20 – Rn. 30; 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 33 f., BAGE 159, 237 mwN). Mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 wollte der Gesetzgeber durch die Bindung der jeweiligen Befristungsdauer an die Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes einer missbräuchlichen Verwendung der Befristungsmöglichkeiten zum Abschluss kurzfristiger Arbeitsverträge entgegenwirken (BT-Drs. 13/8668 S. 6). Dadurch soll vermieden werden, dass Ärzte in Weiterbildung willkürlich kurzen Befristungen ausgesetzt sind (BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 33 f., BAGE 159, 237 mwN). Zur Erreichung dieser Ziele ist ein Kontrahierungszwang weder erforderlich, noch ist anzunehmen, dass eine derart weitgehende gesetzgeberische Maßnahme weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung Niederschlag gefunden hätte. bb) Auch aus der Berufsordnung, der Weiterbildungsordnung, dem Landeskrankenhausgesetz oder dem Heilberufsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz ergibt sich keine Verpflichtung anerkannter Weiterbildungsstätten, Ärzte auf deren Wunsch hin (oder gar ohne deren Wunsch) zum Zwecke der Weiterbildung zu beschäftigen oder ein laufendes Arbeitsverhältnis ohne Weiterbildungszweck bei Ablauf einer zulässig vereinbarten Befristung in ein der Weiterbildung dienendes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. § 29 Abs. 5 Berufsordnung regelt die Verpflichtung der zur Weiterbildung befugten Ärzte, ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gewählten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden. Es ist schon fraglich, ob sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung zum Abschluss eines Weiterbildungsverhältnisses zwischen Arzt und Weiterbildungsbefugtem ableiten lässt, jedenfalls enthält die Vorschrift aber keine dahingehende Verpflichtung der Weiterbildungsstätten. § 30 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz regelt, dass die Zulassung zur Weiterbildungsstätte zu widerrufen ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die vom Kläger behauptete Verpflichtung zum Abschluss von Arbeitsverträgen, die der Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen, ist dem nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die §§ 5 – 7 der Weiterbildungsordnung und § 30a des Landeskrankenhausgesetzes. § 5 Weiterbildungsordnung regelt die Befugnis zur Weiterbildung einzelner Ärztinnen oder Ärzte und ihre Verpflichtungen gegenüber den Weiterzubildenden. § 6 regelt die Zulassung als Weiterbildungsstätte, § 7 den Widerruf von Befugnis und Zulassung als Weiterbildungsstätte, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Schließlich ergibt sich die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Nicht-Facharzt auch nicht aus der Stellungnahme der Landesärztekammervom 8. Juni 2021 (Bl, 415 f. dA). Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wieso einer solche Stellungnahme (oder Artikeln aus Tageszeitungen) im vorliegenden Verfahren eine rechtliche Bindungswirkung zukommen soll. Im Übrigen lässt sich der Aussagegehalt der Stellungnahme ohne Kenntnis der an die Ärztekammer gestellten Frage nicht feststellen. c) Die Beschäftigung des Klägers dient nicht seiner Weiterbildung zum Facharzt, als einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Dabei ist, anders als die Beklagte meint, zu unterscheiden, zwischen den Anforderungen, die § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Arztes in Weiterbildung stellt und den niedrigeren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des ÄArbVtrG. Eine wirksame Befristung nach § 1 ÄArbVtrG erfordert gemäß der seit dem 20. Dezember 1997 geltenden Ergänzung der Regelung um das Erfordernis der „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung, dass die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arztes tatsächlich der Weiterbildung dient und diesem die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung der einzelnen Weiterbildungsabschnitte ermöglicht wird. Die beabsichtigte Weiterbildung muss der im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung des Arztes das Gepräge geben. Die Übernahme anderer Aufgaben ist zwar auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht ausgeschlossen, doch dürfen diese nach zeitlichem Umfang und Intensität das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt prägen (vgl. BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 18, BAGE 159, 237 mwN). Bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient, ist nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags insoweit bestehenden Planungen und Prognosen. Ist bei Vertragsschluss nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die beabsichtigte Beschäftigung des Arztes durch eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zum jeweiligen Weiterbildungsziel geprägt sein wird, besteht kein nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. (vgl. BAG 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 20, BAGE 159, 237). Der Rückgriff auf § 14 TzBfG ist dagegen auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber in einem Weiterbildungszecken dienenden Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer keine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung bietet. Arbeitsverhältnisse von Ärzten können nach den Vorschriften des TzBfG nur dann befristet werden, wenn keine Weiterbildung geschuldet wird (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Schmidt 6. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 9). Maßgeblich sind die Umstände bei Abschluss Arbeitsvertrages am 15. März 2019. War bereits zu diesem Zeitpunkt ein Weiterbildungszweck vereinbart und § 14 Abs. 2 TzBfG deshalb nicht anwendbar, durfte die - unwirksame - sachgrundlose Befristung nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängert werden. Die Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung hängt dabei ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorlagen (vgl. BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07 –Rn. 11, BAGE 127, 239 zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. aa) Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen (vgl dazu ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. ÄArbVtrG § 3 Rn. 12) die Darlegungslast für die von ihm behauptete Anwendbarkeit des § 1 ÄArbVtrG mit den darin geregelten besonderen Befristungsbedingungen zu tragen hat, oder ob die Beklagte die Darlegungslast für die Nichtanwendbarkeit des ÄArbVtrG als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG trägt. Die primäre Darlegungslast der Beklagten unterstellt, hat sie ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Parteien keinen Weiterbildungszweck vereinbart hatten. Der Kläger hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Auch ausgehend von der Wahrheit seines Sachvortrags, ergibt die Auslegung nicht, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung seine Weiterbildung schuldete. bb) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BAG 28. April 2021 – 7 AZR 212/20 – Rn. 19). cc) Den Formulierungen des Arbeitsvertrages vom 15. März 2019 (Bl. 14 dA) oder des unter dem 11. Februar 2020 datierenden Änderungsvertrages (Bl. 53 dA) lässt sich nicht entnehmen, dass der Arbeitsvertrag (auch) der Weiterbildung des Klägers zum Facharzt dienen sollte. Die vertraglichen Regelungen enthalten keine Hinweise auf eine Weiterbildung zum Facharzt oder darauf, dass die Parteien versucht hätten, eine vertragliche Regelung zu schaffen, die den Befristungsanforderungen des § 1 ÄArbVtrG gerecht werden sollte. Die Verwendung des Begriffes "Assistenzarzt" lässt nicht auf einen Weiterbildungszweck schließen. Als Assistenzärzte werden in der Regel, aber nicht immer, Ärzte in Weiterbildung bezeichnet (anders tatsächlich, wie vom Kläger betont, die Website Wikipedia, die Assistenzarzt und Arzt in Weiterbildung gleichsetzt). Dies ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig. In dem vom Kläger vorgelegten Screenshot der Website Google ist zu lesen: "Ein Assistenzarzt ist deshalb in der Regel ein Arzt oder Ärztin in Weiterbildung." Auch der Kläger behauptet nur, dass unter Assistenzarzt "gemeinhin" ein Arzt in Weiterbildung verstanden wird (vgl. Bl. 793 dA). Auf jeden Fall verdeutlicht der Begriff die Stellung des so bezeichneten Arztes in der Krankenhaushierarchie. Ein Assistenzarzt unterscheidet sich vom Ober- oder Chefarzt dadurch, dass er diesen unterstellt ist. Dementsprechend wird der Begriff auf der Website www.duden.de wie folgt definiert: "approbierter Arzt, der einem Chefarzt, einer Chefärztin unterstellt ist". Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der 113. Deutsche Ärztetag im Jahr 2010 beschlossen hat, die Begriffe "Arzt/Ärztin in Weiterbildung" bzw. "Weiterbildungsassistent/ Weiterbildungsassistentin" statt "Assistenzarzt/Assistenzärztin" zu verwenden, da erstere besser die mit der Approbation erlange Qualifikation wiederspiegelten. Assistenzarzt ist mithin auch nicht (mehr) die von Seiten der Bundesärztekammer empfohlene Bezeichnung für einen Arzt in Weiterbildung. Das ÄArbVtrG verwendet die Bezeichnung "Assistenzarzt" ebenfalls nicht. Die Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom4. Februar 2019 bei der Beklagten zeigt, dass auch er selbst den Begriff nicht als Synonym für einen Arzt in Weiterbildung verwendet. Er bezeichnet sich in dieser E-Mail eingangs als "fortgeschrittener Assistenzarzt", bietet dann aber zwei verschiedene vertragliche Gestaltungen an ("Konditionen mit WB-Zeugnis" und "Ohne WB-Zeugnis"), von denen nur die erstere eine Weiterbildung zum Facharzt zum Vertragsinhalt macht. dd) Auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände sprechen nicht für die Vereinbarung eines Weiterbildungszweckes, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat. Die Stellenausschreibung war überschrieben mit "Arzt (m/w) für Bereitschaftsdienste". Weder unter dem Punkt "Ihre Aufgabenschwerpunkte" noch unter "Ihr Profil" wird eine Weiterbildung zum Facharzt erwähnt. Lediglich unter "Unser Angebot für Sie" finden sich die pauschalen Angaben "Aus- und Weiterbildungsangebote" und "Unterstützung durch unsere Oberärzte". Selbst wenn dem Kläger darin beizupflichten wäre, dass unter "Weiterbildungsangeboten" ausschließlich solche im Sinne des § 1 ÄArbVtrG zu verstehen sind, würde das nur bedeuten, dass die Beklagte zwar keinen Arzt in Weiterbildung, sondern einen Arzt für die Übernahme von Bereitschaftsdiensten gesucht, die Möglichkeit einer Beschäftigung zum Zwecke der Weiterbildung jedoch nicht ausgeschlossen hat. Wie bereits aufgezeigt, war die Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 14. Februar 2019 ebenfalls offen für eine Beschäftigung, die einer Weiterbildung zum Facharzt dient und eine solche, die es nicht tut. Auch aus dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt der geführten Vorstellungsgespräche ergibt sich keine Festlegung auf eine dieser Alternativen. Er trägt selbst vor, dass die Weiterbildungsfrage diskutiert, insoweit aber keine Einigung erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die tatsächliche Vereinbarung eines Weiterbildungszweckes sich deutlich in den vertraglichen Regelungen niederschlägt. Der dem Kläger im Anschluss übersandte erste Vertragsentwurf spricht jedoch nicht dafür, dass der später geschlossene Arbeitsvertrag einer Beschäftigung zur Weiterbildung dienen sollte. In dem Entwurf waren die Tätigkeit als "Assistenzarzt im Bereitschaftsdienst", maximal 10 Bereitschaftsdienste pro Monat bei einer Vergütung in Höhe von 65,00 EUR brutto je Bereitschaftsdienststunde, eine Befristung bis zum 14. März 2020 und das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Der Kläger durfte aufgrund der Übersendung dieses Vertragsentwurfs nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte für die im Bewerbungsschreiben des Klägers aufgezeigte Alternative „Konditionen mit WB-Zeugnis" entschieden hatte - auch wenn der Entwurf keine Beschäftigung zu 90 Euro Stundenlohn vorsah. Das würde auch dann gelten, wenn der Kläger im Vorstellungsgespräch klargestellt hätte, dass er für 65 Euro nur bei Vereinbarung eines Weiterbildungszwecks bei der Beklagten tätig werden würde. Der Kläger trägt selbst vor, dass Herr Dr. E. schon im Vorstellungsgespräch deutlich gemacht hatte, zur Zahlung eines Stundenlohns iHv. 90 Euro nicht bereit zu sein. Außerdem wären, wie der Kläger selbst ausführt, die inhaltlichen Regelungen durch die Beschäftigung ausschließlich im Bereitschaftsdienst und die Bezahlung nach Einsatz einem Weiterbildungszweck zumindest hinderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund war die Übersendung des Vertragsentwurfs nicht als Annahme eines Antrags des Klägers auf Vertragsschluss zu den in seiner E-Mail dargelegten und eventuell im Vorstellungsgespräch wiederholten "Konditionen mit WB-Zeugnis" zu verstehen, sondern als Antrag der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, der nicht Weiterbildungszwecken dient, gegen ein Stundenentgelt iHv. 65 Euro. Die dann erfolgten Änderungen im schließlich zustande gekommenen Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 standen der Vereinbarung eines Weiterbildungszweckes nicht mehr so deutlich entgegen, enthielten aber auch keine Regelungen, aus denen sich auf die Vereinbarung einer Weiterbildungszwecken dienenden Beschäftigung schließen ließe. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen, nach dem Vortrag des Klägers offen ausgegangenen Diskussionen und der Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben die Änderung der Konditionen nicht direkt mit den weiterbildungsbefugten ärztlichen Verhandlungspartnern, sondern mit der Verwaltung abgestimmt hatte, durfte er den dann von ihm unterschriebenen Vertragsentwurf nicht als Angebot einer Beschäftigung zu Weiterbildungszwecken verstehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger an Frau L. und in cc an die Herren K. und Dr. E. versandten E-Mail (Bl. 447 dA). Darin ist von Weiterbildung überhaupt nicht die Rede. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, es sei ein Vertrag in Vollzeit und nicht nach Einsatz vereinbart worden und bittet, ihm einen regulären Vertrag in Vollzeit zu übersenden. Dabei sei zu beachten, dass die zugrunde gelegte Stundenzahl (des Gehalts) den durchschnittlichen Monatsstunden entsprechen." Auch die spätere Vertragsdurchführung belegt nicht, dass beide Parteien von einer Weiterbildungszwecken dienenden Beschäftigung ausgegangen sind. Der Kläger trägt vielmehr selbst vor, dass er im Laufe des Arbeitsverhältnisses mehrfach erfolglos mit seiner Bitte um Weiterbildung und um Bescheinigung von Weiterbildungsinhalten an die weiterbildungsbefugten Ärzte herangetreten sei und zu diesem Zwecke eine Umstellung seiner Dienste angeboten hat. Dies hätte er nicht tun müssen, wenn die Parteien übereinstimmend von der Vereinbarung eines Weiterbildungszwecks ausgegangen wären, oder die Weiterbildung faktisch durchgeführt worden wäre. Unerheblich ist, ob der Kläger einzelne Veranstaltungen besucht hat, die bei der Beklagten in erster Linie für Ärzte in Weiterbildung angeboten werden (wie wohl das Megacode-Training) und ob er zu solchen Veranstaltungen eingeladen worden ist. Unerheblich ist auch, ob er allgemeine ärztliche Handlungen erbracht hat, die einer Weiterbildung "zuträglich" bzw. anrechnungsfähig gewesen wären, oder ob er von vorgesetzten Ärzten kontrolliert, evaluiert, verbessert, supervidiert und beraten worden ist. All dies wäre auch dann zu erwarten, wenn seine Beschäftigung nicht Weiterbildungszwecken dienen sollte. Maßgeblich ist nicht, ob anerkennungsfähige ärztliche Leistungen erbracht worden sind, sondern ob dies nach dem Willen der Vertragspartner zumindest auch zum Zwecke ihrer Anerkennung im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt geschehen ist (ähnlich LAG (Westfalen) 2. Oktober 2008 – 17 Sa 816/08 – Rn. 104, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist, wenn dem Kläger lediglich gestattet wurde, gelegentlich Fortbildungsnachweis für seine Weiterbildung zum Facharzt zu sammeln, wie es die Beklagte angedeutet hat. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Beklagte den Kläger bei der Bezirksärztekammer Pfalz als Arzt in Weiterbildung angemeldet hat. Zunächst handelt es sich hierbei wohl um einen Vorgang aus dem Juli 2020. Zumindest hat der Kläger das ihm nach seinem Vortrag über die Beklagte zugeleitete Formular (Bl. 811 f. dA) im Juli 2020 unterzeichnet. Außerdem ist völlig unklar, wer die behauptete Anmeldung veranlasst und wer von ihr Kenntnis gehabt haben soll. Auch die Anmeldung im EDV-System ua. in der Verteilergruppe "Dürkheim-Bezugstherapeuten" kann viele Hintergründe haben, die nicht notwendig auf einen Weiterbildungszweck schließen lassen. 3. Die somit an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG zu messende Befristung in dem unter dem 11. Februar 2020 datierenden Änderungsvertrag ist dennoch unwirksam. Es handelt sich nicht um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG statthafte Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Anderenfalls liegt keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist (vgl. BAG 20. Februar 2008 – 7 AZR 786/06 – Rn. 9 mwN, zitiert nach juris; 18. Januar 2006 – 7 AZR 178/05 – Rn. 10 mwN, zitiert nach juris; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 88b). b) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, nämlich die Einhaltung der Höchstdauer und der Höchstzahl der Verlängerungen und die Wahrung der Voraussetzungen einer Verlängerung zu beweisen (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 604 mwN; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 16. Aufl. 2022 Kap. 5. Rn. 142). Nach Ansicht der Kammer steht diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht im Gegensatz zu der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2005 (– 7 AZR 31/05 – Rn. 18, zitiert nach juris) geäußerten Rechtsansicht, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG habe der Arbeitnehmer zu tragen (zum diesbezüglichen Meinungsstreit vgl. die Darstellung bei Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 606). Zwar wird die Unzulässigkeit einer nach Zeitablauf der ersten Befristung vereinbarten Verlängerung - wie dargestellt - damit begründet, dass darin ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt (vgl. BAG 20. Februar 2008 – 7 AZR 786/06 – Rn. 9 mwN, zitiert nach juris), trotz dieses Zusammenspiels von § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG und § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geht das Bundesarbeitsgericht aber wohl nur für den Fall eines Streits über den Rechtscharakter des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses, nicht aber für den Streit über den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer liegt (sh. BAG 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – Rn. 15, zitiert nach juris). c) Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, die Verlängerung der Befristungsvereinbarung sei spätestens am 11. Februar 2020 durch Unterzeichnung des Änderungsvertrages rechtzeitig vor Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 vereinbarten Befristung bis zum 15. März 2020 zustande gekommen, substantiiert bestritten. Er hat vorgetragen, er wisse nicht mehr, wann ihm der bereits von den Vertretern der Beklagten unterzeichnete, aber noch nicht datierte Änderungsvertrag vorgelegt worden sei. Er habe wochenlang nach dem Verlängerungsvertrag gefragt, bis dieser dann an einem Tag, den er nicht mehr erinnern könne, schon von der Beklagtenseite vorunterzeichnet in seinem Fach gelegen habe. Er habe ihn dann mit nach Hause genommen, ihn durchgelesen und unterzeichnet. Er sei nach Ablauf der Befristung des ersten Arbeitsvertrages zur Arbeit erschienen, weil er im Dienstplan gestanden habe. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Da es um ein Schriftstück geht, das der Kläger selbst unterzeichnet und erhalten hat, lägen diese Voraussetzungen an sich nicht vor. Jedoch fordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-wissen zu bestreiten (BAG 20. August 2014 – 7 AZR 924/12 – Rn. 32 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist nach Ansicht der Kammer plausibel, dass sich der Kläger nach Ablauf mehrerer Monate (abgestellt auf das erstinstanzliche Verfahren) nicht mehr an das genaue Datum der Vorlage des undatierten Arbeitsvertrages erinnert. d) Die Beklagte ist hinsichtlich ihres Vortrags, der Änderungsvertrag sei spätestens am 11. Februar 2020 und damit vor Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 vereinbarten Befristung abgeschlossen worden, beweisfällig geblieben. aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, aber nicht völlig ausgeschlossen sein. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Dabei sind die Tatsacheninstanzen grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft sie den behaupteten Indiztatsachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau beimessen (vgl. insgesamt BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24 mwN, zitiert nach juris). Kann sich das Gericht nach ordnungsgemäßer Würdigung sämtlicher Ergebnisse einer Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung von der zu beweisenden Tatsache nicht in dem erforderlichen Maß überzeugen (non liquet), hat es bei seiner Entscheidung von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsache zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei auszugehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2022 – 6 Sa 422/21 – Rn. 41 mwN, zitiert nach juris). bb) Dies zugrunde gelegt, steht nach der im Berufungsverfahren durchgeführter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung nicht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger den ihm vorlegten Änderungsvertrag vor dem 15. März 2020 unterzeichnet an die Beklagte zurückgegeben hat. (1) Die Zeugin L. hat in den Vernehmungen am 15. November 2022 und am 7. März 2023 ausgesagt, dass sie sich weder an die Übergabe des unterzeichneten Änderungsvertrages durch den Kläger noch an die Versendung der E-Mail mit angehängtem Scan des unterzeichneten Änderungsvertrages erinnern könne. Erinnern konnte sie sich dagegen daran, dass sie das Datum "11. Februar 2020" erst nach Vertragsunterzeichnung angebracht hat. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. (2) Die Beklagte hat den (Indizen-) Beweis nicht durch Vorlage eines Screenshots der Vertragsbestandteile des Klägers im SAP HCM-System vom 10. Oktober 2020 (Bl. 670 dA) führen können. Auch in Verbindung mit der Aussage der Zeugin L. führte der Screenshot nicht zur Überzeugung der Kammer, der Eintrag im SAP-System stelle ein Indiz für die Übergabe des unterzeichneten Änderungsvertrages an die Beklagte spätestens am 11. Februar 2020 dar. Der Screenshot zeigt im Feld "Änd." den Eintrag "11.02.2020" und "HENKEC". Ob dieser Eintrag tatsächlich das Datum der Übermittlung des unterschriebenen Änderungsvertrages an die Konzernzentrale in N-Stadt bezeichnet, oder ob er das auf dem Änderungsvertrag angegebene Datum bezeichnet, lässt sich dem Screenshot nicht entnehmen. Auch die Zeugin L. konnte in der Vernehmung am 15. November 2022 nicht zweifelsfrei bestätigen, dass in dem Feld das Datum des Eintrags des Änderungsvertrages verzeichnet ist. Auf die unter Vorlage der Anlage gestellte Frage, woraus sich ergebe, dass die Eintragung am 11. Februar 2020 erfolgt sei, erklärte sie zunächst, das ergebe sich aus dem handschriftlich eingekreisten Eintrag des Datums "11.02.2020". Auf die Nachfrage, ob es möglich sei, dass in dem Feld "Änd." das Vertragsdatum und nicht das Datum des Eintrags des Änderungsvertrags festgehalten werde, erklärte sie: "Ich kann nur sagen, das ist das identische Datum. Ich habe sonst nichts dahingegeben und wüsste nicht, was das sonst heißen sollte. Ich mache diese Eintragung der Grunddaten nicht, sondern liefere nur die zugrundeliegenden Bestandteile des Vertrags und das wird dann für mich eingetragen." Auf die Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob sie spezielle Kenntnisse darüber habe, was in dem Feld "Änd." einzutragen sei oder ob sich das Ihrer Kenntnis entziehe, erklärte sie: "Das war jetzt eine Vermutung von mir." (3) Die Vorlage des Ausdrucks einer E-Mail von Frau L. an Frau N. mit dem Betreff "Herr A. A., Pers.-Nr. 13256" nebst Ausdruck des Änderungsvertrages (Bl. 671 f. dA) mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 und die diesbezügliche Aussage der Zeugin L. führten ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer von der Wahrheit der von der Beklagten vorgetragenen Indiztatsache, die Zeugin habe am 11. Februar 2020 den unterzeichneten Änderungsvertrag eingescannt an Frau N. versandt. Dem zur Akte gereichten Ausdruck lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die abgebildete E-Mail tatsächlich eine Anlage hatte. Eine elektronische Verbindung der ebenfalls beigefügten Kopie des Änderungsvertrages mit der E-Mail ist nicht ersichtlich. Soweit die Zeugin ausgesagt hat, dass und warum sie dennoch von einer Übergabe spätestens am 11. Februar 2020 ausgeht, war ihre Aussage nicht frei von Widersprüchen. Sie hat berichtet, sie habe auf Anfrage ihres Vorgesetzten, des kaufmännischen Leiters, mit der Suchfunktion ihres E-Mail-Programms (Outlook) nach der von ihr selbst an Frau N. versandten E-Mail gesucht und sie dann auch gefunden. Der von ihr am 15. November 2022 in die Sitzung mitgebrachte, aber nicht zur Akte gereichte Ausdruck einer am 11. Februar 2020 verschickten E-Mail stimmte allerdings nicht mit dem bereits zur Akte gereichten Ausdruck überein. Der von der Zeugin vorgelegte Ausdruck hatte unter dem Betreff "Anlagen" zwei wie folgt benannte Anhänge aufgelistet: O@AHG.INTRA_200211-093637-f.pdf und O@AHG.INTRA_200211-093626-f04.pdf. Dazu erklärte die Zeugin, sie könne bestätigen, dass der Änderungsvertrag und die Bescheinigung der Krankenversicherung so bezeichnet gewesen seien. Weiter erklärte sie - wohl mit Blick auf den in der Akte befindlichen Ausdruck -, sie habe auf die Anfrage des kaufmännischen Leiters die E-Mail rausgesucht und an ihn weitergeleitet. Die Anhänge seien bei der Weiterleitung "nicht drin" gewesen, sie habe den Änderungsvertrag aber wieder reinkopiert. Auf Nachfrage des Klägers gab sie an, die Anlage mit dem Änderungsvertrag aus der E-Mail an Frau N. genommen und dann in ihre Antwort-E-Mail (an den kaufmännischen Leiter) hineinkopiert zu haben. In der Vernehmung am 7. März 2023 hat die Zeugin ausgesagt, sie habe bei der Recherche verschiedene Suchbegriffe in Outlook eingetippt. Dabei habe sie in allen Outlook-Ordnern gesucht. Die E-Mail, die sie dabei gefunden habe, habe keinen Anhang gehabt. Sie habe dann nochmal nach den Anhängen recherchiert. In der E-Mail, die sie gefunden habe, sei zwar kein Dokument angehängt gewesen, wohl aber die Bezeichnung der Scans, die mal angehängt gewesen seien. Sie habe weiter im Outlook mit der Bezeichnung des Scans nach der Datei gesucht. Wenn sie ein Dokument einscanne, werde der Scan im Laufwerk M gespeichert und könne von dort als Datei in eine zu versendende Email eingefügt werden. Nachdem sie zunächst erklärt hatte, sie habe nach dem Anhang im Scanverzeichnis gesucht, erklärte sie auf Nachfrage der Vorsitzenden, dass sie die Suchanfrage in ihr Outlooksuchfeld eingetippt habe. Sie wisse nicht, von wo die Dateien, die sie dort finde, technisch herkämen. Nach Vorlage des von der Beklagten zur Akte gereichten E-Mail-Ausdrucks (Bl. 671 dA) erklärte sie dazu, sie könne sich nicht erklären, warum keine Scanbezeichnungen in der ausgedruckten E-Mail enthalten seien. Auf Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, korrigierte sie ihre Aussage und erklärte, an der E-Mail, die sie in ihrer Suche gefunden habe, seien die Dateien direkt angehängt gewesen. Auf erneute Nachfrage der Vorsitzenden erklärte die Zeugin: "Wie ich vorhin gesagt habe, waren in der von mir gefundenen E-Mail nicht die Dateien selbst, sondern die Bezeichnungen der Scans enthalten. Die Dateien selbst mit den Scans habe ich in einer gesonderten Suche gefunden. Beides ist aber am 11.02.2020 an die Frau N. geschickt worden. Dass die E-Mail am 11.02. tatsächlich mit den Dateien an Frau N. verschickt worden ist, schlussfolgere ich aus den im Betreff befindlichen Kennungen oder Scanbezeichnungen." Und auf Nachfrage von Herrn P: "Dass Frau N. die E-Mail mit den Anlagen am 11. Februar 2020 erhalten hat, schlussfolgere ich auch daraus, dass Frau N. das in SAP so eingetragen hat." Demnach hat die Zeugin - unter wiederholten Korrekturen - erklärt, dass sie deswegen von dem Versand des unterzeichneten Änderungsvertrages am 11. Februar 2023 ausgehe, weil sie bei einer Recherche in Outlook eine unter diesem Datum von ihr an Frau N. verschickte E-Mail fand, in der ein Dateiname - nicht aber die Datei selbst - verzeichnet war, den sie bei einer weiteren Suche einem Scan des unterzeichneten Änderungsvertrags zuordnen konnte. In welcher Datenbank sie nach dieser Datei gesucht hat, bzw. wo der Speicherort dieser Datei war und wie eine Suche in dem Programm Outlook zum Auffinden von Dateien geführt haben kann, die an der E-Mail, mit der sie versandt worden sein sollen, nicht (mehr) angehängt waren, blieb unklar. Diese Aussage der Zeugin L. ist nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die Versendung des Änderungsvertrages am 11. Februar 2020 nicht glaubhaft. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe bei ihrer Recherche keine E-Mail mit dem Änderungsvertrag im Anhang gefunden. Welche Anhänge sich hinter den Bezeichnungen O@AHG.INTRA_200211-093637-f.pdf und O@AHG.INTRA_200211-093626-f04.pdf verbergen, ist für die Berufungskammer nicht erkennbar. Die Zeugin gab dann an, bei einer weiteren Suche nach den Dateinamen habe sie einen dieser Dateinamen dem Scan des Änderungsvertrages zuordnen können. Diese weitere Suche schilderte sie jedoch unpräzise, unsicher und in ihrem Ablauf und ihrem Umfang für die Kammer nur schlecht nachvollziehbar. Wieso bei dem zur Akte gereichten Ausdruck ihrer E-Mail keine Dateinamen enthalten waren, konnte sie nicht erklären. Unsicherheiten gestand sie teilweise erst auf Nachfrage ein. cc) Hinzu kommt, dass die Beklagte trotz behauptetem Erhalt des vom Kläger unterzeichneten Änderungsvertrages schon am 11. Februar 2020 nicht das der E-Mail nachgesandte mit Eingangsstempel versehene Original vorgelegt hat, obwohl für eine wirksame Verlängerung der Befristungsvereinbarung gar nicht die Unterzeichnung am 11. Februar 2020, sondern nur ein Vertragsschluss vor dem 15. März 2020 nachzuweisen gewesen wäre. III. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren klageerweiternd beantragt hat, den/die zur Weiterbildung befugten Arzt/Ärzte anzuweisen einen auf den Weiterbildungsstand des Klägers individuell abgestimmten inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildungsplan aufzustellen und mit dem Kläger abzustimmen, sowie den Kläger strukturiert und individuell bis zur Erlangung der Facharztreife für das Fach "Psychiatrie und Psychotherapie" weiter zu bilden und ihn bei der Weiterbildung zu fördern, ist die Klage abzuweisen. 1. Da der Kläger mit dem Hauptantrag obsiegt, fällt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. November 2022 als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellte Antrag zu 2 zur Entscheidung an. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Die Sachdienlichkeit ist nicht zu prüfen, da die Beklagte der Klageerweiterung ausweislichder Sitzungsniederschrift vom 15. November 2022 zugestimmt hat. 2. Weil - wie oben unter B II 2 c ausgeführt wurde- zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, das (auch) der Weiterbildung des Klägers zur Facharztreife dient, steht dem Kläger kein vertraglicher Anspruch auf Aufstellung eines Weiterbildungsplans oder auf Weiterbildung zu. 3. Ein Anspruch auf Weiterbildung ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Grundgesetz, dem AGG, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder dem Maßregelungsverbot. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln (s. nur BAG 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 – Rn. 19, BAGE 148, 139). Hier fehlt es schon an einer Leistungsgewährung nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip. Der Kläger trägt lediglich für zwei andere Arbeitnehmer (Frau H. und Herrn M.) vor, dass ihnen bei gleicher Bezahlung eine Beschäftigung zur Weiterbildung gewährt worden wäre. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB vor, aus dem sich ein auf Gewährung der Weiterbildung gerichteter Schadenersatzanspruch ergeben könnte. Wie oben ausgeführt, war die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet, den Kläger zu Weiterbildungszwecken zu beschäftigen. Wenn Sie zu einer Aufnahme des Weiterbildungszweckes in den Vertrag bei gleichzeitiger Änderung weiterer vertraglicher Parameter - wie der Bezahlung - bereit gewesen ist, hat sie damit den Kläger nicht wegen der zulässigen Ausübung seiner Rechte benachteiligt und auch nicht wegen seines Vermögens diskriminiert, sondern eigene Rechte in zulässiger Weise ausgeübt. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts scheitert schon daran, dass nach dem Vortrag des Klägers neben Frau H. auch Herrn M. die Weiterbildung zugestanden worden ist. IV. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Zustimmung der Beklagten klageändernd unter Ziffer 3 beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 15. März 2019 iVm. dem Änderungsvertrag zu unveränderten Bedingungen als Assistenzarzt in Weiterbildung Kläger in der psychosomatischen Abteilung der C-Klinik für Psychosomatik in C-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. 1. Da der Kläger mit dem Hauptantrag obsiegt, fällt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. November 2022 als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag in zweiter Instanz zur gerichtlichen Entscheidung an. 2. Ein Anspruch darauf, als Assistenzarzt in Weiterbildung beschäftigt zu werden, steht dem Kläger jedoch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien keinen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt einer Beschäftigung als Assistenzarzt in Weiterbildung abgeschlossen. V. Die hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Antrags zu 1 gestellten Anträge fallen wegen des Erfolgs des Befristungskontrollantrags nicht zur Entscheidung an. C. Die Kammer hat trotz entsprechender Anregung des Klägers von einer Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 8 Sa 186/22 abgesehen. Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend gemacht werden können. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und ermöglicht eine einheitliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung, wenn der Streitstoff sonst ohne sachlichen Grund willkürlich in mehrere Prozesse zerlegt würde (BGH 8. November 2017 – VII ZR 82/17 – Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der Verfahren ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 658 dA) mit den Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2022 erörtert worden. Die Kammer hat allerdings von einer Verbindung abgesehen, nachdem der Kläger in diesem Termin eine erneute Klageerweiterung in dem Verfahren 8 Sa 186/22 angekündigt hatte. Die angekündigte Erweiterung der Klage im Verfahren 8 Sa 186/22 um einen Antrag auf Erteilung eines gesonderten Weiterbildungszeugnisses hätte nach Ansicht der Kammer einen neuen Streitgegenstand eingeführt, der jedenfalls bei Zustimmung der Beklagten zur Klageerweiterung erneut die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen aufgeworfen hätte. Die in Bezug auf das erstinstanzlich geforderte kombinierte Arbeits- und Weiterbildungszeugnisses ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wäre insoweit - anders als der Kläger meint - nicht bindend gewesen. Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 8 Sa 186/22 hätte vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Berufungskammer nicht der Prozessökonomie gedient. Beiden Verfahren liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, die rechtlich unabhängig voneinander beurteilt werden können. Neben der sich nun im Verfahren 8 Sa 186/22 ggfs. erneut stellenden Rechtswegfrage, war außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 6. März 2023 (eingegangen in der Nacht vor dem auf den 7. März 2023 angesetzten Kammertermin) im Verfahren 8 Sa 186/22 abermals eine geänderte Antragstellung angekündigt hat und zwischenzeitlich das Ziel einer Änderung des durch die Beklagte erteilten Endzeugnisses verfolgt. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Zwar mag dem Kläger zuzugestehen sein, dass die Rechtsfrage ob eine Befristung immer dann an den Bedingungen des § 1 ÄArbVtrG zu messen ist, wenn ein Arzt seine Weiterbildung zum Facharzt verlangt hat, höchstrichterlich ungeklärt ist. Ihre Behandlung ist - jedenfalls für die hier zu entscheidende Fallkonstellation - nach Ansicht der entscheidenden Kammer jedoch offenkundig, so dass es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2020 geendet hat und ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Arzt in Weiterbildung zu beschäftigen. Die Beklagte ist eine Reha-Klinik für Psychosomatik. Der Kläger ist Arzt. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hat er eine Weiterbildung zum Facharzt begonnen. Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten mit E-Mail vom 4. Februar 2019 (Bl. 106 f. dA) als „fortgeschrittener Assistenzarzt“ auf eine nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Stellenanzeige (Bl. 16 dA): "Arzt (m/w) für Bereitschaftsdienste … Zur Unterstützung unserer Behandlungsteams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt Sie als Arzt (m/w) für Bereitschaftsdienste (Nacht und / oder Wochenende). … Unser Angebot für Sie: - Eine angenehme und kollegiale Arbeitsatmosphäre in einem interdisziplinären und kompetenten Behandlungsteam - Unterstützung durch unsere Oberärzte - Fort- und Weiterbildungsangebote" In seiner Bewerbungs-E-Mail führte der Kläger ua. aus: „Konditionen mit WB-Zeugnis: Anstellungsverhältnis (Arbeitsvertrag) zu 70 Euro/h Stundenlohn, 40h Woche, 3 MonateMindestlaufzeit (WB Voraussetzung, es können aber Urlaubszeiten /Freistellungszeitenabgesprochen und eingebaut werden) - gerne auch längerfristig - Ohne WB - Zeugnis: 90 Euro" Nach einem Vorstellungsgespräch mit den weiterbildungsbefugten Oberärzten, Dr. E. und Dr. F., in dem Herr Dr. E. erklärte, zur Zahlung von 90 Euro für die Tätigkeit ohne Weiterbildung bestehe keine Bereitschaft, erhielt der Kläger einen Vertragsentwurf (Bl. 17 f. dA), der auszugsweise folgenden Inhalt hatte: "§ 1 Allgemeine Regelungen (1) Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung am 15.03.2019 als Assistenzarzt im Bereitschaftsdienst in die Dienste der Arbeitgeberin ein. Das Arbeitsverhältnis wird befristet abgeschlossen und endet am 14.03.2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung hat rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen. (2) … (3) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt max. 10 Bereitschaftsdienste pro Monat. (4) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 65,00 EUR brutto je Bereitschaftsdienststunde. … Die Vergütung erfolgt entsprechend der tatsächlich geleisteten Dienste im Monat. (5) Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt den Parteien vorbehalten." Den Vertragsentwurf akzeptierte der Kläger nicht. Nachdem er dies mitgeteilt hatte, wurde ihm von der Beklagten ein geänderter Vertragsentwurf übersandt, den dann beide Parteien unterzeichneten. In dem Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 (Bl. 14 ff. dA) ist auszugsweise Folgendes geregelt: "§ 1 Allgemeine Regelungen (1) Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung am 15.03.2019 als Assistenzarzt in die Dienste der Arbeitgeberin ein. Das Arbeitsverhältnis wird befristet abgeschlossen und endet am 14.03.2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung hat rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen. (2) … (3) Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 167,4 Stunden auf Grund einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, verteilt auf 5 Tage. (4) Das monatliche Grundgehalt beträgt brutto 10.881,00 EUR. …" In einem von beiden Parteien unterzeichneten, auf den 11. Februar 2020 datierten Änderungsvertrag (Bl. 53 dA), heißt ua.: "Unter Beibehaltung aller vertraglichen Regelungen im Übrigen wird zu dem zwischen den Parteien bestehenden Anstellungsverhältnis in Ergänzung folgende Vereinbarung getroffen: … Der befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 15.03.2019 wird befristet verlängert und endet mit Ablauf des 31.12.2020, ohne dass es einer Kündigung bedarf." Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seiner am 21. Januar 2021 eingereichten und der Beklagten am 2. Februar 2021 zugestellten Klage im Wesentlichen vorgetragen: Er sei bei der Beklagten als Arzt in Weiterbildung beschäftigt. Daher sei eine Befristung nur nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (im Folgenden: ÄArbVtrG) möglich. Die sachgrundlose Befristung nach § 14 TzBfG sei unwirksam. Zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes oder jedenfalls ein bis zur Erreichung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie entsprechend § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG befristetes Arbeitsverhältnis. Im Vorstellungsgespräch mit Herrn Dr. E. habe er klargemacht, dass er für 65 Euro die Stunde allenfalls mit Weiterbildung bei längerfristiger Einstellung arbeite. Er habe eine Beschäftigung in Kombination mit dem Tagdienst angeboten und erklärt, nicht auf die Weiterbildung verzichten zu wollen. Herr Dr. E. habe sich nicht abschließend geäußert. Es sei sodann Herr Dr. F. zu dem Gespräch hinzugerufen worden. Er, der Kläger, habe beiden mitgeteilt, dass er alle Psychotherapiestunden unter Supervision bereits abgeleistet habe und ihm nur noch minimale Leistungen für die Weiterbildung fehlten. Er habe nochmals angeboten, in den Tagdienst zu gehen. Herr Dr. F. hätte das mit Herrn Dr. E. besprechen und ihn dann informieren wollen. Im Anschluss habe er den vorgelegten Vertragsentwurf erhalten. Er habe sich daraufhin an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, dass der Vertrag für die Weiterbildung so nicht ausreiche. Daraufhin sei ihm der später von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 vorgelegt worden. Er sei davon ausgegangen, dass mit dem Vertrag zu den seinerseits vorgeschlagenen Konditionen für eine Tätigkeit mit Weiterbildungszeugnis (65 Euro/h) nun „alles klar“ sei. Im weiteren Verlauf habe Herr Dr. E. ihm mitgeteilt, dass eine Weiterbildung doch nicht möglich sei. Ua. sei dies damit begründet worden, dass es gegenüber den Kollegen nicht vertretbar sei, wenn diese mitbekämen, dass der Kläger die Weiterbildung für ein solches Gehalt „geschenkt“ bekäme. Er habe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mehrfach die Durchführung seiner Weiterbildung und deren Bescheinigung gefordert. Er sei an den neu eingestellten Chefarzt Dr. G.. herangetreten und habe nochmal ausdrücklich angeboten, im Tagdienst arbeiten zu wollen. Herr Dr. G. habe Rücksprache mit Herrn Dr. E. gehalten und sich dann dessen Haltung angeschlossen. Erneut angesprochen, habe Herr Dr. E. erklärt, nur, wenn sich der Kläger zu schlechteren Gehaltskonditionen im Tagdienst anstellen lasse und umziehe, wäre er bereit, die Weiterbildung zu bescheinigen. Dies habe er, der Kläger, mit der Begründung abgelehnt, dass er sich zu schlechten Konditionen auch um die Ecke anstellen lassen könne. Herr Dr. G. habe mitgeteilt, die Angelegenheit nochmal eingehend beraten zu wollen, ihm den Ausgang der Beratung dann aber nicht mitgeteilt. Er, der Kläger, habe bei der Beklagten nach Aufforderung an Weiterbildungen teilgenommen, wobei nicht immer Listen geführt worden seien. Die Teilnahme an einem fixen Curriculum sei seiner individuellen Weiterbildung als fortgeschrittener Arzt in Weiterbildung nicht förderlich gewesen. Bereitschaftsdienste seien als Weiterbildung anrechnungsfähig. Gleiches gelte für späte Tag- und Nachdienste. Er sei stets von den weiterbildungsermächtigten Ärzten supervidiert, in persönlichen und telefonischen Gesprächen geschult und strukturiert weitergebildet worden. Er habe an allen Dienstarten teilgenommen. Zu seinen Tätigkeiten hätten die Aufnahme von Patienten, die Abhaltung von Sprechstunden aller Art, auch von psychotherapeutischen, die Behandlung von Notfällen sowie andere anfallende Tätigkeiten gehört. Insoweit verweise er auf das von ihm vorlegte „Aktenkonvolut Sprechstunde“ (Bl. 127 – 207 dA). Die Verweigerung der Weiterbildung durch die Beklagte stelle eine verbotene Handlung iSd. § 2 Abs. 1 (3) ArbGG dar. Ein Arzt erlange automatisch mit der Approbation den Status als Arzt in Weiterbildung. Bewerbe sich ein Arzt ohne Facharztbezeichnung bei einer mit Weiterbildung werbenden Weiterbildungsstätte, sei es Aufgabe der Weiterbildungsstätte, ihn im Abschluss seiner Weiterbildung zu beraten und fördern. Eine Weiterbildungseinrichtung habe nicht die Wahl, einen Arzt außerhalb der Weiterbildung zu beschäftigen, wenn die Weiterbildung nicht bereits abgeschlossen oder die Weiterbildungszeit der Klinik ausgeschöpft ist. Es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung aus der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Weiterbildungsordnung), der Berufsordnung Rheinland-Pfalz und dem Gesetzentwurf zum ÄArbVtrG sowie dem Gesetz selbst. Das ÄArbVtrG solle verhindern, dass Jungärzte wie der Kläger durch sachgrundlose Befristungen an der Fertigstellung ihrer Weiterbildung gehindert werden, indem es solche immer für die Gruppe der Ärzte ausschließe. Jedenfalls sei die Beklagte im laufenden Arbeitsverhältnis verpflichtet gewesen, ihn auf seine Aufforderung hin weiterzubilden.Er verweise auch auf die in der Berufsordnung Rheinland-Pfalz geregelte Pflicht der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte, ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem gewählten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden. Gem. § 7 Weiterbildungsordnung könne das unsachgemäße Verhalten des weiterbildungsermächtigten Arztes zum Verlust der Zulassung der Weiterbildungsstätte führen. Bei der Beklagten seien zur Weiterbildung ermächtigte Ärzte zuständig, Gehälter und Verträge auszuhandeln. Die verwaltungsrechtlich verliehenen Hoheiten würden dadurch missbraucht und erpresserisch zu Lasten der Arbeitnehmer eingesetzt. Nachdem er mitgeteilt hätte, dass er zur Risikogruppe gehöre und daher Vorsichtsmaßnamen entsprechend den Vorgaben treffe, sei ihm gegenüber geäußert worden, dass man sich einen Arzt wünsche, der immer ohne Voranamnese und Ansteckungssorgen vor Covid-19 sofort Präsenz zeige. Die Beklagte verweigere ihm also aufgrund seines Gesundheitszustandes und des an ihn gezahlten und bei Vertragsschluss ausgehandelten und festgelegten Gehaltes eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dies stelle eine benachteiligende Maßnahme im Sinne von § 612a BGB, einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Diskriminierung wegen seiner Weiterbildung dar. Seiner Kollegin H. H. werde die Kombination aus Tag- und Bereitschaftsdienst, ein hohes Gehalt und die Weiterbildung gewährt. Wann ihm der bereits von den Vertretern der Beklagten unterzeichnete, aber noch nicht datierte Änderungsvertrag vorgelegt worden sei, wisse er nicht mehr. Er habe wochenlang nach dem Verlängerungsvertrag gefragt, bis dieser dann in seinem Fach gelegen habe. Er habe ihn mit nach Hause genommen, ihn durchgelesen und unterzeichnet. Er sei auch nach Ablauf der Befristung des ersten Arbeitsvertrages zur Arbeit erschienen, weil er im Dienstplan gestanden habe. Das Arbeitsgericht hat die mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 24. Februar 2021 (Bl. 33 ff. dA) erstmals gestellten und mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 nochmals erweiterten (Bl. 278 ff. dA) Anträge auf Erteilung eines "kombinierten Arbeits-/Weiterbildungszwischenzeugnisses" im Kammertermin am 14. Juli 2021 abgetrennt (sh. Bl. 313 - 316 dA) und das abgetrennte Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Rechtswegrüge bis zu einer klageabweisenden Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 Ca 938/21 geführt. Der Kläger hat auch in diesem Verfahren Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird von der entscheidenden Kammer unter dem Aktenzeichen 8 Sa 186/22 geführt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 31.12.2020 geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 15.03.2019 zu unveränderten Bedingungen als Assistenzarzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei nicht als Arzt in Weiterbildung bei ihr beschäftigt gewesen. Er sei lediglich für die Wahrnehmung von Bereitschaftsdienstzeiten unter der Woche in der Zeit von 16.00 Uhr bis 9:15 Uhr und am Wochenende beschäftigt gewesen. Darauf sei er bereits im Vorstellungsgespräch hingewiesen worden. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass eine Weiterbildung nicht möglich sei, da zu diesen Zeiten schlicht keine Weiterbildung, für die eine Teilnahme an regelmäßigen Fallvorstellungen, Supervisionen und die psychotherapeutische Behandlung von eigenen Patienten erforderlich sei, stattfinde. Der Kläger habe nicht an Weiterbildungsveranstaltungen für seine Facharztausbildung teilgenommen und keinerlei Patienten psychotherapeutisch eigenständig behandelt. Bitten seitens der Beklagten während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, er möge am normalen werktäglichen Regeldienst teilnehmen, habe er abgelehnt. Tagdienste habe er lediglich vereinzelt wahrgenommen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag enthalte keine Klausel zur Weiterbildung, weil kein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden sollte. Dies erkenne man auch an der Aufnahme einer Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Zwar würden Ärzte in Weiterbildung häufig als Assistenzärzte bezeichnet, dies sei aber nicht zwangsläufig so. Es sei nicht unüblich, Assistenzärzte nicht als Ärzte in Weiterbildung zu beschäftigen. Gerade für den Nachtdienst gebe es bei ihr weitere Ärzte (Frau I.und Frau J.), die als Assistenzärzte bezeichnet würden, ohne Ärzte in Weiterbildung zu sein.Um eine Weiterbildung bescheinigen zu können, müsse der Weiterbildende an einem klar strukturierten Curriculum teilnehmen, das in ihrer Klinik Folgendes beinhalte: - Medizinische Supervision durch den zuständigen Oberarzt (einmal pro Woche für ca. 2 Stunden) - Psychologische Supervision durch die leitende Psychologin (einmal pro Woche für ca. 3 Stunden) - Ermöglichung zur Teilnahme an der PIA-Supervision (einmal pro Woche für 1-2 Stunden) - Eigenständige supervidierte psychotherapeutische Behandlung von 4-8 Patienten - Regelmäßige Überprüfung des Wissensfortschritts durch die Oberärzte. Die Verlängerungsvereinbarung sei am 11. Februar 2020 sowohl vom Kläger als auch von ihrem kaufmännischen Leiter, Herrn K.., und vom Chefarzt, Herrn Dr. G., unterschrieben worden. Frau L.., die Assistentin des Herrn K., setze in der Regel das Datum direkt vor oder nach Vertragsunterzeichnung auf den Vertrag. Dies erkläre, warum sich auf dem Vertragsexemplar des Klägers kein Datum befinde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung der ergänzend in Bezug genommenen klageabweisenden Entscheidungen hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis habe aufgrund der im Änderungsvertrag vom 11. Februar 2020 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 geendet. Die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien nicht die Mindestbefristungsbestimmungen in § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG einzuhalten gewesen. Diene die Beschäftigung des Arztes nicht seiner Weiterbildung, sei eine wirksame Zeitbefristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. Die Beschäftigung des Klägers sei nicht zum Zwecke seiner Weiterbildung erfolgt. Entscheidend sei, ob die Parteien eine Weiterbildung mit dem Abschluss des Vertrages bezweckt hätten, wobei auch eine stillschweigende Aufnahme des Weiterbildungszwecks in den Vertragswillen ausreiche. Für die Frage, ob die befristete Beschäftigung der Weiterbildung diene, seien die Verhältnisse bei Abschluss des Vertrags maßgebend. Nicht erforderlich sei, dass der Arzt ausschließlich mit der Erledigung von Aufgaben betraut werde, die seiner Weiterbildung dienen, es genüge, wenn seine Beschäftigung diesen Zweck fördere.Ein Arzt, der die Weiterbildung an anderer Stelle begonnen habe, sei von seinem neuen Arbeitgeber nicht zwangsläufig als Arzt in Weiterbildung unter Beachtung der Sonderregelungen des § 1 ÄArbVtrG zu beschäftigen. Soweit die Berufsordnung die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in der Pflicht zur Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sehe, begründe dies gerade keine Verpflichtung der Beklagten als Vertragspartnerin. Ein Wille der Vertragsparteien, den Weiterbildungszweck in den Vertragsinhalt und in die daraus folgenden beiderseitigen Vertragsverpflichtungen aufzunehmen, sei nicht festzustellen. Im Arbeitsvertrag sei weder angegeben, dass der Kläger zum Zweck der Weiterbildung tätig werden solle, noch enthalte der Vertrag andere Bezüge zu einer Weiterbildung. Auch den Umständen bei Vertragsschluss lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschäftigung der Weiterbildung des Klägers dienen solle.In der Stellenausschreibung sei ein Arzt für Bereitschaftsdienste gesucht worden. Schon wegen dieses speziellen Bedarfs habe dem Kläger klar sein müssen, dass eine Beschäftigung zur Weiterbildung nicht selbstverständlich sein würde. Es habe in dieser Konstellation erkennbar besonderer Vereinbarungen in Bezug auf eine beabsichtigte Weiterbildung bedurft. Der Hinweis auf "Fort- und Weiterbildungsangebote" in der Stellenausschreibung sei schon aufgrund seiner Pauschalität kein Hinweis auf eine von der Beklagten beabsichtigte Beschäftigung des Bewerbers zur Weiterbildung.In seinem Bewerbungsschreiben habe der Kläger zwei Alternativen einer möglichen Beschäftigung aufgezeigt, weshalb es sich nicht um eine Bewerbung zum Zwecke der Weiterbildung gehandelt habe. Im Anschluss an diese Bewerbung hätten Gespräche stattgefunden, in denen die Frage der Weiterbildung thematisiert worden sei. Eine konkrete mündliche Vereinbarung über eine Beschäftigung zur Weiterbildung behaupte der Kläger jedoch nicht. Der Kläger habe auch im Zusammenhang mit dem ihm zunächst vorgelegten Vertragsentwurf nicht davon ausgehen dürfen, dass der später geschlossene Arbeitsvertrag seiner Beschäftigung zur Weiterbildung dienen solle. Die Beklagte habe sich damit nicht für die im Bewerbungsschreiben des Klägers aufgezeigte Alternative „Konditionen mit WB-Zeugnis" entschieden. Nach Darlegung des Klägers seien im Anschluss an die Gespräche der Vertragszweck und die Vertragsgestaltung offen gewesen. Einen ausdrücklichen Bezug zu einer Weiterbildung enthalte der Entwurf nicht. Die inhaltlichen Regelungen sprächen sogar klar gegen einen Weiterbildungszweck. Gerade bei der ausdrücklich vereinbarten Tätigkeit als "Assistenzarzt im Bereitschaftsdienst" hätte es noch über das Übliche hinausgehend Absprachen in Bezug auf die Möglichkeit und Ausgestaltung einer Weiterbildung bedurft. Auch die dann erfolgten Änderungen im Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 sprächen nicht für die Auffassung des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, wieso sich aus den gegenüber dem Entwurf verbesserten Konditionen ein Vertrag zur Weiterbildung ergeben solle.Der Kläger habe nicht dargelegt, dass den Korrekturen eine bestimmte mündliche Vereinbarung mit einem Vertreter der Beklagten über eine Beschäftigung zur Weiterbildung vorausgegangen wäre. Im Übrigen ergebe sich auch aus der tatsächlichen Vertragsdurchführung nichts Anderes. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte ärztliche Weiterbildung stattgefunden hätte. Soweit der Kläger anführe, er sei im Verlauf des Arbeitsverhältnisses darauf verwiesen worden, dass es gegenüber den Kollegen „nicht vertretbar“ sei, wenn diese mitbekämen, dass der Kläger die Weiterbildung für ein solches Gehalt „geschenkt“ bekomme, sei dies für die Frage der Wirksamkeit der Befristung nicht maßgeblich. Die Wirksamkeit der Befristung hänge ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorlagen. Nachträgliche Ereignisse ließen keine wirksam vereinbarte Befristung entfallen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Juli 2021 ist dem Kläger am 14. September 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 13. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und die Berufung mit am 14. Dezember 2021 (innerhalb der durch Beschluss vom 12. November 2021 bis einschließlich zum 14. Dezember 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung nimmt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen in Bezug und trägt darüber hinaus zusammengefasst vor: Die Abtrennung des Antrags auf Erteilung eines kombinierten Arbeits- und Weiterbildungszeugnisses sei unzulässig gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Trennung ausgesprochen, ohne sie zu begründen. Es habe dabei nicht berücksichtigt, dass der Umfang und die Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses von der Frage nach der Beendigung des Arbeitsvertrages abhängig sei. Die Befristung im Verlängerungsvertrag sei unwirksam, weil die Mindestbefristungsbestimmungen des § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG nicht eingehalten seien. Die Parteien hätten mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages eine Weiterbildung jedenfalls stillschweigend bezweckt und vereinbart. Der Stellenanzeige sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Beklagte keinen Arzt in Weiterbildung einstellen wollte. Hätte die Beklagte einen reinen Arzt - nicht Assistenzarzt - gesucht, hätte sie in der Stellenanzeige keine Weiterbildungsangebote gemacht. Auch ergebe sich aus dem Hinweis auf Unterstützung durch Oberärzte und auf Fort- und Weiterbildungsangebote in der Stellenbeschreibung der Wille der Beklagten, ihrer Verpflichtung als Weiterbildungsstätte nachzukommen. Zwar sei jeder Arzt zur Fortbildung verpflichtet, Weiterbildung sei aber eine Maßnahme nach der Weiterbildungsordnung, wie die Weiterbildung zum Facharzt. Er habe sich bei der Beklagten als Arzt in Weiterbildung beworben. Da er im Vorstellungsgespräch kommuniziert hatte, zu einem Stundenlohn von 65 Euro nur bei Durchführung der Weiterbildung tätig sein zu wollen, habe er nach Übersendung des ersten Vertragsentwurfs davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihm damit ein entsprechendes Angebot machen wollte. Auch aus der Abänderung des Arbeitsvertragsentwurfs ergebe sich die Vereinbarung der Weiterbildung. Die Vertragsverhandlungen zu dem dann abgeschlossenen Vertrag hätten ausschließlich mit der Verwaltung stattgefunden. Er habe der Verwaltung mitgeteilt, dass er einen Vertrag benötige, den er im Rahmen seiner bereits begonnenen Weiterbildung zusammen mit einem entsprechenden Zeugnis des Chefarztes bei der Landesärztekammer einreichen könne und habe moniert, dass es durch die angeführte Arbeitszeit und den Umstand, dass er lediglich für Bereitschaftsdienste eingestellt werden solle, zu erhöhtem Erklärungsbedarf bei der Anerkennung seiner Weiterbildungsinhalte kommen könne. Für die genaue Vertragsgestaltung sei die Personalerin, Frau L.., zuständig gewesen. Wichtig seien ihm für die problemlose Anerkennung bei der Landesärtztekammer der Stellenanteil 1,0 (Vollzeit) sowie die Beschäftigung zu allen Dienstzeiten gewesen. Er habe deswegen per E-Mail folgenden Hinweis an Frau L. (in cc an die Herren K.. und Dr. E.) gesandt (Bl. 447 dA): "Dieser Vertrag wurde so nicht abgesprochen. Vereinbart wurde ein Vertrag in Vollzeit und nicht nach Einsatz. Ich bitte Sie daher mir einen regulären Vertrag in Vollzeit zu übersenden, so wie es auch abgesprochen wurde. Bitte beachten Sie dabei, dass die zugrunde gelegte Stundenzahl (des Gehalts) den durchschnittlichen Monatsstunden entsprechen." Daraufhin habe er den später unterzeichneten Arbeitsvertrag erhalten. Für ihn sei nach der Vertragsänderung klar gewesen, dass die Herren Dr. E. und Dr. F. die besprochene Weiterbildung und den Einsatz im Regeldienst in seinem Sinne umsetzen wollten. Ein Assistenzarzt sei in der Regel ein Arzt in Weiterbildung. Aus diesem Grunde sei auf dem 113. Deutschen Ärztetag auch beschlossen worden, dass die Bezeichnung Arzt in Weiterbildung statt Assistenzarzt gewählt werden solle, da diese besser die Qualifikation des Arztes wiederspiegele. Der Erwerb eines Facharzttitels sei Voraussetzung für eine kassenärztliche Zulassung oder eine Tätigkeit im Krankenhaus als Oberarzt oder Chefarzt. Die Beschäftigung sei überwiegend im späten Tagdienst und im Bereitschaftsdienst erfolgt. Der geforderte Einsatz im frühen Tagdienst sei ihm vertragswidrig verwehrt worden. Die Beklagte dürfe sich nicht auf ihren besonderen Bedarf bei Bereitschaftsdiensten berufen, nachdem sie aufgrund der aktuellen Vertragsformulierung ihn gar nicht mehr im Bereitschaftsdienst hätte einsetzen dürfen. Im Übrigen stehe ein Einsatz im Bereitschaftsdienst der Weiterbildung nicht entgegen, sondern werde sogar als Weiterbildungsinhalt verlangt. Er habe an Weiterbildungen und Diensten teilgenommen, die identisch mit denen der anderen Kollegen gewesen seien. Es hätten regelmäßige Besprechungen und Supervisionen mit den Weiterbildungsbefugten stattgefunden. Vorgaben zu Medikamentensettings und Behandlungsabläufe seien evaluiert, verbessert und vorgeschrieben worden. Fehler seien besprochen, Verbesserungsrichtlinien und Weisungen erlassen worden. Die Weiterbildung sei strukturiert erfolgt. Allerdings seien Weiterbildungsinhalte nicht zwangsläufig an eine Strukturierung gebunden. Bei einem fortgeschrittenen Arzt in Weiterbildung spiele die Weiterbildung durch curriculare Veranstaltungen keine große Rolle mehr, dies sei der Hintergrund gewesen, wenn er an curricularen Veranstaltungen nicht teilgenommen habe. Er sei von der Beklagten auch zu Weiterbildungsveranstaltungen eingeladen worden (Beweis: Ausdruck einer E-Mail vom 10. September 2020, Bl. 468 dA) und habe auch an solchen teilgenommen, beispielsweise am "Megacode Training". Die abgeleisteten Weiterbildungsinhalte nebst Supervisionen ergäben sich auch aus dem in Kopie vorgelegten exemplarischen Kalender für vier Wochen (Bl. 488 - 493 dA) und den Logbüchern (Bl. 496 - 610 dA). Wie darin dargestellt, seien bereits die üblichen allgemeinen ärztlichen Tätigkeiten einer Weiterbildung zuträglich. Den vereinbarten Weiterbildungszweck zeige auch, dass die Beklagte ihn bei der Bezirksärztekammer Pfalz als Arzt in Weiterbildung angemeldet habe. Diese habe der Beklagten ein an ihn gerichtetes Schreiben (Bl. 811 f. dA) zur Weiterleitung zugesandt, das ihm ins Fach gelegt worden sei. Außerdem habe die Beklagte ihn in ihrem EDV-System ua. in der Verteilergruppe "Dürkheim-Bezugstherapeuten" aufgenommen, die für Psychotherapie und Weiterbildung vorgesehen sei, nicht aber in die Gruppe der ausschließlichen Dienstärzte. Wenn nicht schon bei Vertragsbeginn die Weiterbildung vereinbart gewesen sei, dann sei die Beklagte verpflichtet gewesen, mit ihm als Arzt in Weiterbildung statt der Verlängerung einen neuen Vertrag entsprechend den Regelungen des ÄArbVtrG abzuschließen. In seinem Wunsch auf Weiterbildung sei ein Angebot zur Abänderung des Arbeitsvertrages zu sehen. Sobald er die Weiterbildung gewünscht habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Wunsch nachzukommen. Das ergebe sich aus der Stellungnahme der LandesärztekammerNordrhein vom 8. Juni 2021 (Bl, 415 f. dA). Die Annahme seines Angebots werde fingiert. Dabei blieben die geschuldete Art der Arbeitsleistung und das vereinbarte Gehalt unverändert. Die Unterlassung der Annahme stelle eine Vertragsverletzung und eine unerlaubte Handlung dar. Ihm stehe ein Schadenersatzanspruch auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages zu. Das ÄArbVtrG stelle einen Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Schadenersatzanspruch richte sich auf Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages in einen nach dem ÄArbVtrG befristeten Vertrages zur Weiterbildung spätestens ab dem 15. März 2019. Im Übrigen sei er zwangsläufig unter Beachtung der Sonderregelung des § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG zu beschäftigen gewesen. Es bestehe keine Wahlmöglichkeit, einen Arzt in Weiterbildung außerhalb der Weiterbildung zu beschäftigen. Die weiterbildungsbefugten Ärzte seien verpflichtet gewesen, ihn weiterzubilden, selbst wenn er dies nicht verlangt hätte, § 29 Abs. 5 Berufsordnung. Diese Verpflichtung treffe auch die Beklagte als Weiterbildungsstätte. Die Klinik müsse einen Arzt der die Weiterbildung wünsche, diese gewährleisten und dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung eingehalten würden. Dies ergebe sich aus den §§ 5 – 7 der Weiterbildungsordnung. Wie § 30 Abs. 2 und 3 des Heilberufsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zeige, habe die Weiterbildungsstätte die Weiterbildung zu fördern und die Einhaltung der Weiterbildungsordnung zu gewährleisten und zu überwachen. Gewähre sie einem Arzt nicht die Weiterbildung, könne ihre Zulassung widerrufen werden. Zu berücksichtigen sei auch § 30a des Landeskrankenhausgesetzes Rheinland-Pfalz. Die Weiterbildung der Ärzte sei eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die Beklagte sei daher verpflichtet, auf die Einhaltung der oben angeführten Verpflichtungen hinzuwirken Die Zeugin H. arbeite bei der Beklagten als Ärztin in Weiterbildung mit einem Arbeitsvertrag, wie er dem Kläger als erste Version zugesandt worden war. Ihr werde die Kombination aus frühem Tag und Bereitschaftsdienst ermöglicht. Auch Herrn M. sei die Weiterbildung bescheinigt worden, obwohl er keinen nach dem ÄArbVtrG befristeten Vertrag habe. Die Weigerung, die Weiterbildung zu bescheinigen verletze ihn in seinen Grundrechten auf freie Berufswahl und Berufsausübung, Art. 12 GG, auf Ausübung der Lehre, Art 5 Abs. 3 GG und verstoße gegen Art. 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (Diskriminierungsverbot wegen Vermögen). Auch werde er unter Verstoß gegen Art. 3 GG und das AGG diskriminiert, weil die weibliche Kollegin und Mutter, Frau H., die Weiterbildung bescheinigt bekomme. Die Weigerung, ihn am frühen Tagdienst teilnehmen zu lassen, stelle eine grobe Vertragsverletzung dar. Hinsichtlich des Datums der Unterzeichnung der Befristungsverlängerung im Änderungsvertrag führt der Kläger aus, er habe den Vertrag nach Unterzeichnung nicht direkt in die Personalabteilung gebracht, sondern in das Fach des Schreibdienstes gelegt. Das Eingangsdatum könne durch den Posteingangsstempel der Konzernzentrale nachgewiesen werden. Es sei davon auszugehen, dass die postalische Versendung zeitnah nach der Vorabübersendung per E-Mail erfolge. Die gestempelte Version sei jedoch nicht vorgelegt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Juli 2021, Az. 3 Ca 91/21, abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede zum 31.12.2020 geendet hat; 2. den/die zur Weiterbildung befugten Arzt/Ärzte anzuweisen einen auf den Weiterbildungsstand des Klägers individuell abgestimmten inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildungsplan aufzustellen und mit dem Kläger abzustimmen, sowie den Kläger strukturiert und individuell bis zur Erlangung der Facharztreife für das Fach "Psychiatrie und Psychotherapie" weiter zu bilden und ihn bei der Weiterbildung zu fördern; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrages vom 15.03.2019 i. V. m. dem Änderungsvertrag zu unveränderten Bedingungen als Assistenzarzt in Weiterbildung Kläger in der psychosomatischen Abteilung der Median Klinik für Psychosomatik in C-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen; hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Antrags zu 1 die Beklagte zu verurteilen a. mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt des als Anlage K1 vorgelegten Arbeitsvertrages der Parteien vom 15.03.2019 abzuschließen, mit der Maßgabe, dass § 1 Ziffer 1 lautet: Der Arbeitnehmer tritt zum 01.01.2021 als Assistenzarzt in die Dienste der Arbeitgeberin ein. Der Arbeitnehmer wird ab dem 15. des auf die Zustellung des Urteils an die Beklagte folgenden Monats als Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird ab diesem Zeitpunkt nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) auf 48 Monate befristet, längstens bis zu dem Zeitpunkt in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie erlangt; das Arbeitsverhältnis endet bereits mit dem Datum, an dem die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt; b. den/die zur Weiterbildung befugten Arzt/Ärzte anzuweisen einen auf den Weiterbildungsstand des Klägers individuell abgestimmten inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildungsplan aufzustellen und mit dem Kläger bis spätestens 1 Tag vor Beginn der Vertragsänderung zur Weiterbildung abzustimmen. Die Beklagte hat der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zugestimmt. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend und begründet den Antrag auf Zurückweisung der Berufung darüber hinaus im Wesentlichen wie folgt: Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Verlängerung der sachgrundlosen Befristung zum 31. Dezember 2020 geendet. Der Kläger sei nicht zum Zwecke der Weiterbildung beschäftigt worden.Das hier nicht erfüllte Tatbestandsmerkmal der „zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung erfordere, dass die Beschäftigung erfolge, um eines der in der Vorschrift genannten Weiterbildungsziele erreichen zu können und dass der Arzt während des Arbeitsverhältnisses für das jeweilige Weiterbildungsziel erforderliche Weiterbildungsabschnitte absolvieren könne. Eine bloße Förderung der Weiterbildung im Rahmen der befristeten Beschäftigung genüge nicht. Schon aus der Stellenausschreibung sei ersichtlich, dass sie keinen Arzt zur Weiterbildung einstellen wollte, sondern einen, der vor allem Bereitschaftsdienste absolvieren sollte. In der E-Mail vom 4. Februar 2019 habe der Kläger nicht erwähnt, dass er eine Weiterbildung zum Facharzt anstrebe. Es sei ausschließlich um die Lage und Dauer der Dienstzeiten und um die Vergütung gegangen. Selbst wenn die Frage nach einer Einstellung zur Weiterbildung im Vorstellungsgespräch diskutiert worden sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Weiterbildung im Arbeitsvertrag auch Erwähnung gefunden hätte, etwa bei der Regelung des zeitlichen Rahmens der Befristung. Bei der Beklagten werde der Begriff "Assistenzarzt" verwandt, ohne dass damit gemeint sei, dass es sich um einen Arzt in Weiterbildung handelt. In Arbeitsverhältnissen, die eine Weiterbildung bezwecken, werde konkret Bezug auf § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genommen. Hintergrund der Änderung des Vertragsentwurfs sei gewesen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur auf die Durchführung von Bereitschaftsdiensten beschränkt sein, sondern der Kläger im Bedarfsfall auch zu Regeldiensten herangezogen werden sollte. Es sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger, soweit er ausnahmsweise im Regeldienst beschäftigt war, den einen oder anderen Fortbildungsnachweis für seine Weiterbildung zum Facharzt hätte sammeln dürfen. Damit diene das Arbeitsverhältnis aber noch nicht der Weiterbildung zum Facharzt. Entgegen der Auffassung des Klägers reiche die bloße Erbringung seines Dienstes für die Weiterbildung zum Facharzt nicht aus. Bereitschaftsdienste in einer Reha-Einrichtung seien nicht geeignet, sämtliche Inhalte zu vermitteln, die ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie benötige. An den regelmäßig stattfindenden Therapiemaßnahmen und den fast ausschließlich am Vormittag stattfindenden Weiterbildungsmaßnahmen habe der Kläger in der Regel nicht teilnehmen können. Die beispielhafte Schilderung seiner Tätigkeiten zeige lediglich, dass der Kläger Patienten aufnahm, erste Untersuchungen veranlasste und Ersteinschätzungen abgab. Eine eigenständige, supervidierte psychotherapeutische Betreuung von Patienten gehe aus diesem Vortrag nicht hervor. Die Mitwirkung an Übergaben habe nichts mit einer Supervision zu tun. Sie habe den Kläger nicht bei der Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz als Arzt in Weiterbildung angemeldet, sondern nur als beschäftigten Arzt. Eine Registrierung sei durch den Kläger selbst erfolgt. Frau H. sei mittlerweile bei der Beklagten ausgeschieden. Eine Weiterbildung sei vertraglich nicht vereinbart gewesen. Herr M. sei von Anfang an unbefristet beschäftigt gewesen. Eine Weiterbildung habe daher nicht arbeitsvertraglich vereinbart werden müssen. Im Rahmen der Vertragsverlängerung habe der Kläger nicht begehrt, zukünftig als Arzt in Weiterbildung beschäftigt zu werden. Allein der Wunsch des Klägers auf Weiterbildung während der Dauer der ersten Befristung führe nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis auf eine Beschäftigung als Arzt in Weiterbildung umzustellen. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15. März 2019 sei durch den unter dem 11. Februar 2020 datierten Änderungsvertrag noch während der Laufzeit der ursprünglich vereinbarten Befristung verlängert worden. Grundsätzlich sei es so, dass bei Vertragsänderungen dem Mitarbeiter zwei von den zuständigen Vertretern der Beklagten unterzeichnete Vertragsexemplare in einem Umschlag ins Fach gelegt würden. Der Mitarbeiter habe Gelegenheit, die Dokumente durchzusehen und dann unterzeichnet in der Personalabteilung abzugeben. Genau das sei vorliegend erfolgt. Der Kläger habe vom 10. auf den 11. Februar Bereitschaftsdienst gehabt. Spätestens an diesem Tag hätten sich die Vertragsunterlagen offenbar in seinem Fach befunden. Er habe das von ihm unterzeichnete Exemplar dann spätestens am 11. Februar 2020 in der Personalabteilung abgegeben. Frau L.., die Assistentin des kaufmännischen Leiters, habe dann das versehentlich vergessene Datum auf dem Vertragsdokument ergänzt. Nach interner Recherche habe festgestellt werden können, dass bereits am 11. Februar 2020 eine E-Mail von Frau L. mit dem unterzeichneten Vertrag an Frau N., der zuständigen Sachbearbeiterin Lohn- und Gehalt in der Konzernzentrale in N-Stadt, versandt worden sei (Beweisangebot: Ausdruck der E-Mail von Frau L. an Frau N. nebst Anhang (Bl. 671 f. dA), Zeugnis der Frau L.). Da Frau N. das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen habe, könne auf ihren E-Mail-Account nicht zugegriffen werden. Die Vertragsänderung sei aber am 11. Februar 2020 im SAP HCM-System der Beklagten erfasst worden (Beweisangebot: Screenshot der Vertragsbestandteile des Klägers im SAP HCM-System vom 10. Oktober 2020 (Bl. 670 dA)). Hinsichtlich des nicht vorgelegten Originalvertrags mit Poststempel sei auf die zeitliche Unsicherheit bei der Übermittlung durch die Post zu verweisen. Das Landesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 15. November 2022 und am 7. März 2023 (Bl. 746 ff. und Bl. 866 ff. dA) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Verlängerungsvereinbarung habe am 11. Februar 2020, unterzeichnet vom Kläger, vom kaufmännischen Leiter der Beklagten, Herr K. und von dem Chefarzt, Herr Dr. G., in der Personalabteilung gelegen, durch Vernehmung der Zeugin L. sowie gegenbeweislich über die Behauptung des Klägers, Frau N habe den Änderungsvertrag erst nach dem 15. März 2020 erhalten, durch schriftliche Vernehmung der Zeugin N. mit Beweisbeschluss vom 15. November 2022 (Bl. 752 dA), ergänzt durch die Beschlüsse vom 30. Dezember 2022 und vom 7. März 2023 (Bl. 768 und Bl. 867 dA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schreiben der Zeugin H. vom 10. Januar 2023 (Bl. 770 f. dA) und vom 10. Februar 2023 (Bl. 830 dA) und die Sitzungsprotokolle vom 15. November 2022 und vom 7. März 2022 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.