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Beschluss

8 TaBV 19/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:1114.8TABV19.22.00
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Leitsätze
Es kann einen Verstoß gegen das bei der Wahl zur Betriebsvertretung zu beachtende Öffentlichkeitsgebot darstellen, wenn der Zutritt zum Raum der Stimmauszählung (hier: durch quergestellte Tische) versperrt wird und die interessierte Betriebsöffentlichkeit lediglich durch die geöffnete Eingangstür Einsicht in den Raum erhält.(Rn.33) (Rn.41)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2022, Az. 1 BV 7/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann einen Verstoß gegen das bei der Wahl zur Betriebsvertretung zu beachtende Öffentlichkeitsgebot darstellen, wenn der Zutritt zum Raum der Stimmauszählung (hier: durch quergestellte Tische) versperrt wird und die interessierte Betriebsöffentlichkeit lediglich durch die geöffnete Eingangstür Einsicht in den Raum erhält.(Rn.33) (Rn.41) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2022, Az. 1 BV 7/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer im Betrieb der US-Dienststelle T. der US-Stationierungsstreitkräfte (im Folgenden: Arbeitgeber) vom 09. – 11.05.2022 durchgeführten Wahl, aus denen die Beteiligte zu 7) als Betriebsvertretung (im Folgenden: Betriebsvertretung) hervorging. Die Antragsteller sind Beschäftigte und Wahlberechtigte der vorgenannten Dienststelle. Gemäß Wahlausschreiben vom 07.03.2022 fand die Stimmabgabe für die Gruppe der Angestellten und Arbeiter/innen vom 09. – 11.05.2022 im Wahllokal im Gebäude 2276 (im Folgenden: Wahlraum) statt. Gleichzeitig fanden in demselben Raum, welcher ca. 70 m² (5,60m x 12,35m) misst, die Wahlen zur Bezirksbetriebsvertretung (BBV) und Hauptbetriebsvertretung (HBV) statt. Dabei standen an beiden Längsseiten des Raums jeweils zwei oder drei Doppeltische von 90 x 120 cm (pro Tischpaar mithin 90 x 240 cm), jeweils mit ihrer Längsseite parallel zur Längswand des Raums und mit einem Abstand von 90 cm zum nächsten Tischpaar (vgl. die von der Betriebsvertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2022 eingereichte Raumskizze [Bl. 102 d.A.]). Das der auf der kurzen Raumseite befindlichen, 1,40m breiten Tür nächstgelegene erste Tischpaar befand sich – gemessen ab der Ecke seiner der Tür zugewandten Seite – ungefähr 2,30m von der Tür entfernt. An der der Tür gegenüberliegenden Raumwand war eine Reihe von vier Tischen zu je 90 x 120 cm aufgebaut, in der Breite 90 x 480 cm. In der Mitte des Raums standen zwischen beiden Tischreihen zwei Wahlurnen (Angestellte und Arbeiter) für alle drei Wahlen zusammen (BV, BBV, HBV). Die Stimmzettel hatten für jede der insgesamt sechs zu wählenden Gruppen eine eigene Farbe. Auf der anderen Seite der Eingangstür befand sich ein weiterer Raum (im Folgenden: Nebenraum), in dem mehrere Tische und Stühle standen. Nach Beendigung des Wahlvorgangs am 11.05.2022 schlossen der dreiköpfige Wahlvorstand und die Wahlhelfer, insgesamt 12 – 15 Personen, für zumindest 10 – 15 Minuten die Verbindungstür zwischen Wahlraum und Nebenraum, in welchem sich mehrere Wahlberechtigte, die Wahl und Stimmauszählung beobachten wollten, aufhielten. Dadurch war den Wahlbeobachtern die Sicht in den Wahlraum versperrt. Die Antragsteller zu 1) und 2) monierten dies, klopften an die Tür und baten darum, diese wieder zu öffnen, um in den Wahlraum sehen zu können. Dies wurde jedoch abgelehnt. Nach Wiederöffnung der Tür war der 1,40m breite Durchlass mit zwei quergestellten Tischen (insgesamt 90 x 240 cm) versperrt, sodass niemand den Wahlraum betreten konnte. Die Wahlurnen wurden am hinteren seitlichen Tischpaar geleert und die Stimmzettel nach Farbe den verschiedenen zu wählenden Gruppen zugeordnet. Zur Wahl der Betriebsvertretung hatten sich eine Liste der Gewerkschaft ver.di sowie die Gegenliste "Soziale Gerechtigkeit" gestellt. Die Sortierung der Stimmen und Zuordnung zu beiden Listen erfolgte (auf jeder Längsseite des Wahlraums) am dem Durchlass jeweils nächstliegenden Tischpaar. Ob auch die Stimmauszählung dort (oder erst am jeweils zweiten, weiter hinten im Wahlraum stehenden Tischpaar) erfolgte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Als ungültig bewertete Stimmzettel wurden auf einen gesonderten Stapel gelegt. Nach Auszählung der Stimmen wurde den im Nebenraum wartenden Wahlbeobachtern durch ein Mitglied des Wahlvorstands das Wahlergebnis verkündet. Dessen Bekanntmachung in der Dienststelle erfolgte am 17.05.2022. Am 25.05.2022 haben die Antragsteller die Wahl der Betriebsvertretung beim Arbeitsgericht Kaiserslautern angefochten. Der Liste "Soziale Gerechtigkeit" fehlte eine Stimme, um ein weiteres BV-Mitglied stellen zu können. Die Antragsteller haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, im Wahlverfahren sei gegen mehrere wesentliche Vorschriften der Wahlordnung zum BPersVG (BPersVWO) verstoßen worden. Dies habe Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, zumindest könne ein solcher nicht ausgeschlossen werden. Hierzu haben sie vorgetragen, der Wahlvorstand habe entgegen § 1 Abs. 3 BPersVWO zu keinem Zeitpunkt die Namen seiner Mitglieder bekannt gegeben, jedenfalls nicht durch Aushang an den schwarzen Brettern der Einrichtungen, in denen die Beschäftigten tätig seien bzw. die ihrem Arbeitsbereich am nächsten lägen. Entgegen § 1 Abs. 5 BPersVWO habe der Wahlvorstand zahlreiche ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, nicht in ihrer Muttersprache oder zumindest in englischer Sprache per Aushang über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe unterrichtet. Entgegen § 2 Abs. 3 BPersVWO sei eine Auslegung des Wählerverzeichnisses unterblieben. Das Wahlausschreiben sei entgegen § 6 Abs. 3 BPersVWO nicht ausgehängt worden. Das Wählerverzeichnis habe entgegen dem Wahlausschreiben nicht vom 07. – 15.03., sondern lediglich vom 09. – 11.03.2022, jeweils von 10 bis 12 Uhr, zur Einsichtnahme ausgelegen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BPersVWO vor, da die wahlberechtigten Eheleute F. 10 Tage vor dem ersten Wahltag dem Wahlvorstand mitgeteilt hätten, an einer persönlichen Wahl urlaubsbedingt verhindert zu sein, und um Aushändigung von Brief-wahlunterlagen gebeten hätten. Diese seien ihm jedoch erst während des Urlaubs zugesandt worden, weshalb beide nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Schließlich habe der Wahlvorstand gegen § 20 Abs. 1 BPersVWO verstoßen, da er das Gebot, die Stimmauszählung in öffentlicher Sitzung vorzunehmen, gleich mehrfach verletzt habe. Der Wahlraum sei im unmittelbaren Anschluss an die Wahl für 20 Minuten geschlossen worden, sodass für keinen der im Nebenraum Anwesenden nachvollziehbar geschweige denn überprüfbar gewesen sei, was Wahlvorstand und Wahlhelfer in dieser Zeit möglicherweise getan hätten. Niemandem sei in dieser Zeit Zutritt oder auch nur die Sicht in den Raum gestattet worden. Damit seien etwaige Manipulationen an den Wahlurnen / mit den Stimmzetteln ohne weiteres möglich gewesen. Nachdem die Tür wieder geöffnet worden sei, sei den im Nebenraum befindlichen Beschäftigten der Zutritt zum Wahlraum durch die vor die Tür gestellten Tische versperrt worden. Die Urnen, zwei Holzkisten, seien auf dem letzten Doppeltisch an der Längswand in ca. 11m Entfernung von der Tür geleert und die darin befindlichen Stimmzettel auf verschiedene Stapel gelegt worden. Dabei hätten die die Verteilung vornehmenden Personen den am Durchgang stehenden Zuschauern größtenteils die Sicht auf die Stimmzettel versperrt. Die Verteilung der Stimmzettel sei damit ohne ersichtlichen Grund nicht auf dem den Zuschauern am nächsten liegenden Tisch erfolgt, sondern an dem Tisch, der die größtmögliche Entfernung zu ihnen aufgewiesen habe. Bereits aufgrund dieser Situation und dieses Verhaltens habe man davon ausgehen müssen, dass bei der Verteilung der Stimmzettel Manipulationen dahingehend erfolgt seien, dass beispielsweise einzelne Stimmzettel heimlich eingesehen und im Falle des Nichtgefallens der abgegebenen Stimme eingesteckt worden seien o. ä. Die am ersten Tischpaar zur Durchgangstür durchgeführte Stimmauszählung hätten die Zuschauer nur aus mindestens 3,50m Entfernung verfolgen können, und selbst dies gelte lediglich für diejenigen, die sich unmittelbar in die Durchgangstür hätten stellen können, also 2 – 3 Personen. Auch ihnen sei allerdings aus dieser Entfernung weder ersichtlich gewesen, welche Stimmabgabe ein Stimmzettel enthalte, noch, ob dieser gültig und dem richtigen Stapel zugeordnet worden sei, zumal Wahlvorstand wie Wahlhelfer während der gesamten Stimmauszählung stets von einem Tisch zum anderen gelaufen seien und anwesenden Zuschauern dadurch den Blick verdeckt hätten. Es habe bei der Auszählung und Zuordnung der Stimmzettel zu den Listen keine akustisch wahrnehmbare Kommunikation gegeben, vielmehr sei die Stimmauszählung still von statten gegangen, indem die die Stimmzettel entnehmenden Personen die Zettel wortlos der einen oder anderen Liste zugeordnet hätten. Den Beobachtern sei damit weder eine visuelle noch eine akustische Wahrnehmung und Überprüfung des Wahlvorgangs ermöglicht worden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob bzw. aus welchen Gründen für ungültig erachtete Stimmzettel tatsächlich ungültig gewesen seien. Nach dem Ende der Stimmauszählung habe es eine weitere, diesmal 10-minütige Pause gegeben, während derer der Wahlvorstand den Wahlraum erneut verschlossen habe, nachdem ein Teil des Wahlvorstands / der Wahlhelfer ihn zuvor verlassen gehabt habe. Auch dies verstoße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, da in dieser Zeit wiederum problemlos Manipulationen an den Stimmzetteln bzw. am Wahlergebnis hätten herbeigeführt werden können. Da die Stimmzettel vorher in kein verschlossenes oder gar versiegeltes Behältnis gelegt worden seien, sei für die Zuschauer ein weiteres Mal nicht nachvollziehbar gewesen, aus welchem Grunde der Wahlraum habe verschlossen werden müssen. Auch dieses Verhalten begründe den Verdacht, es sei beabsichtigt gewesen, während der Pausenzeit Manipulationen vorzunehmen. Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, die in der Zeit vom 09.05. bis 11.05.2022 durchgeführte Wahl zur M. für unwirksam zu erklären. Die Beteiligte zu 7) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, die antragstellerseits behaupteten Verstöße gegen die BPersVWO in der maßgeblichen Fassung Stand 16.01.1991 (im Folgenden: mod. BPersVWO) lägen nicht vor. Der Wahlvorstand habe seine Zusammensetzung am 14.02.2022 an mehreren (näher benannten) schwarzen Brettern der einzelnen Bereiche ausgehängt. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 mod. BPersVWO entfalle, da, obwohl im Bereich der Betriebsvertretung Mitarbeiter aus mindestens 40 Nationen beschäftigt würden, für alle Anstellungsvoraussetzung sei, dass sie die deutsche Sprache beherrschten. Gemäß § 2 Abs. 3 mod. BPersVWO seien die Wählerverzeichnisse für die verschiedenen Gruppen im Wahlbüro ausgelegt worden. Im Wahlausschreiben sei vermerkt worden, dass sie dort Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden könnten. Diesbezügliche Nachfragen habe es keine gegeben. Das Wahlausschreiben sei nach § 6 Abs. 3 mod. BPersVWO an denselben Stellen wie die Bekanntmachung der Zusammensetzung des Wahlvorstands ausgehängt worden. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 mod. BPersVWO liege nicht vor. Die Eheleute F. hätten nach dem Vortrag der Antragsteller 10 Tage vor dem ersten Wahltag, also am 28. oder 29.04.2022, mitgeteilt, an einer persönlichen Wahl verhindert zu sein und Briefwahl durchführen zu wollen. Sie hätten indes nicht erklärt, in welchem Zeitraum sie sich in Urlaub befänden. Bereits am 29.04. und damit unverzüglich habe der Wahlvorstand aber die entsprechenden Unterlagen an sie versandt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 mod. BPersVWO vor, da sowohl Stimmauszählung wie auch Feststellung des Wahlergebnisses rechtmäßig erfolgt seien. Für die von den Antragstellern angeführte erste Pause von richtigerweise lediglich 10 – 15 Minuten sei die Tür zwischen Wahlraum und Nebenraum lediglich ge-, nicht aber verschlossen worden. Eine Pause zwischen dem Abschluss der Stimmabgabe und dem Beginn der Stimmauszählung sei noch als unverzüglich iSv § 20 Abs. 1 mod. BPersVWO anzusehen. Da der Wahlvorstand während der Pause lediglich die Organisation der Auszählung der Stimmen besprochen und organisiert habe, wer welche Handlungen durchführe, wer wo sitze und wer was tue, aber nicht mit der Stimmauszählung begonnen habe, fehle es an einem Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip. Erfolge die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe in Wahlraum, habe der Wahlvorstand nach § 16 Abs. 5 S. 1 mod. BPersVWO für die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich sei. Diese Vorgaben seien erfüllt worden, denn die Wahlurnen seien versiegelt, die Schlitze zum Einwerfen von Stimmzetteln überklebt und das Klebeband signiert gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Manipulation an den Wahlurnen hätte erfolgen sollen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sich diese Situation von der unterscheide, dass eine Wahl über mehrere Tage durchgeführt werde (wie es auch hier der Fall gewesen sei). In einem solchen Fall seien die Anforderungen des § 16 Abs. 5 mod. BPersVWO zu beachten. Dies müsse dann aber erst recht bei einer kurzen Pause von 10 – 15 Minuten gelten. Im Übrigen befänden sich im Wahlraum fünf Fenster, weshalb es jederzeit möglich gewesen wäre, von außen in den im Erdgeschoss befindlichen Wahlraum zu sehen. Der Vorgang der Stimmauszählung selbst habe ebensowenig gegen das Öffentlichkeitsprinzip verstoßen. Von der Tür aus habe man einen guten Blick auf den gesamten Wahlraum gehabt. Wäre der Andrang an Zuschauern größer gewesen, hätte der Wahlvorstand die den Eingang versperrende Tischreihe weiter nach hinten in den Raum rücken können. Entsprechende Anfragen habe es aber nicht gegeben. Die zwölf Wahlhelfer hätten die Stimmzettel mit dem Rücken zur Wand ausgezählt, also dem Innenraum und den in der Zwischentür stehenden Beobachtern zugewandt. Der Wahlraum sei nicht während einer zweiten Pause ge- oder verschlossen worden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebiete nicht, dass jeder noch so kleine Handgriff bei der Wahl oder Auszählung durch die Öffentlichkeit überprüfbar sein müsse. Auch sei nicht erforderlich, dass alle Beschäftigten gleichzeitig anwesend sein, sich frei zwischen den auszählenden Wahlvorstandsmitgliedern/Wahlhelfern bewegen oder gar selbst mitzählen können müssten. So habe der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass die Auszählung der Stimmen wie auch Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses lediglich als Gesamtvorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden können müssten, das Öffentlichkeitprinzip aber nicht dazu bestimmt sei, Einzelheiten der Verrichtungen des Wahlvorstands und der Wahlhelfer nachvollziehen oder Einblick in Wahlunterlagen und Stimmzettel verlangen zu können. Das Arbeitsgericht hat die Wahl zur Betriebsvertretung mit Beschluss vom 07.11.2022 für unwirksam erklärt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Stimmauszählung sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen worden. Es sei bereits nicht ersichtlich, warum der Wahlvorstand mit der Auszählung nicht unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe begonnen habe. Eine Pause könne nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingelegt werden, den die Beteiligte zu 7) nicht angeführt habe. Im Übrigen habe es sich auch nicht um eine Pause gehandelt, wenn sich der Wahlvorstand lediglich abgestimmt habe, wie der Auszählungsvorgang durchgeführt werden solle. Eine solche Abstimmung gehöre zum Wahlfindungsprozess. Jedenfalls rechtfertige dies nicht, den Vorgang insgesamt den Augen der Öffentlichkeit zu entziehen. Gründe, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorstellbar. Auf die Möglichkeit, durch die Fenster des Raums in diesen hineinzuschauen, habe man die Wahlbeobachter nicht verweisen können. Zum einen sei der Begriff der Öffentlichkeit audiovisuell zu verstehen, weshalb die Wahlbeobachter der Stimmauszählung sowohl akustisch wie auch visuell hätten folgen können müssen. Zum anderen sei es Aufgabe des Wahlvorstands, Öffentlichkeit zu schaffen und zu ermöglichen, nicht aber Aufgabe der interessierten Öffentlichkeit, sich entsprechende Öffentlichkeit selbst verschaffen oder gar erzwingen zu müssen. Durch das Schließen der Tür vor Beginn des Auszählungsvorgangs ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund habe der Verdacht aufkommen können, dass Wahlmanipulationen an den Stimmzetteln vorgenommen werden könnten. Ob dem tatsächlich so gewesen sei, sei unerheblich, da die Möglichkeit hierzu und der dadurch verursachte Verdacht ausreichend seien, um eine Anfechtung der Wahl zu rechtfertigen. Ein weiterer Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liege darin, dass der Wahlvorstand interessierten Wahlbeobachtern verwehrt habe, in den Auszählungsraum einzutreten, um den Auszählungsvorgang zu beobachten. Zwar diene das Öffentlichkeitsprinzip nicht dazu, alle Einzelhandlungen und Verrichtungen des Wahlvorstands und der Wahlhelfer zu kontrollieren. Die Wahlbeobachter müssten aber in den Auszählungsraum hineingehen können, weshalb eine Abtrennung grundsätzlich nur im Auszählungsraum selbst erfolgen dürfe. Weil der Auszählungsraum eine Größe von ca. 70m² gehabt habe, sei es unschwer möglich gewesen, zumindest einen Teil des Raums der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nachvollziehbare Gründe, warum interessierten Wahlbeobachtern der Zutritt durch die Tische an der Eingangstür verwehrt worden sei, seien von der Betriebsvertretung nicht dargelegt. In Anbetracht der Raumgröße sei eine Zutrittsgewährung notwendig gewesen, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmauszählung gerecht zu werden. Die Stimmzettel seien den Wahlurnen in einer Entfernung von ca. 11m zur Durchgangstür zum Nebenraum entnommen und auf verschiedene Haufen sortiert worden. Bei einer solchen Entfernung könnten Wahlbeobachter weder sehen noch hören, was an diesen Tischen passiere, ob ggf. absichtliche oder versehentliche Unregelmäßigkeiten erfolgten, ob vorbereitete Wahlzettel hinzugelegt oder andere entnommen würden. Gleiches gelte für die Auszählung der Stimmzettel auf den zwischen 2,40m und 4,80m von der Durchgangstür entfernten Auszähltischen. Auch diese Entfernung sei zu groß, um Wahlbeobachtern eine angemessene Beobachtung des Auszählungsvorgangs zu ermöglichen. Es sei vollkommen unnötig gewesen, interessierte Wahlbeobachter so weit auf Abstand zu halten. Entscheidend sei auch hier, dass weder ein nachvollziehbarer Grund für eine solche Einschränkung der Öffentlichkeit vorgetragen noch ersichtlich sei und daher der Verdacht habe aufkommen können, dass Manipulationen an den Stimmzetteln hätten vorgenommen worden sein können. Diese Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit hätten Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben können. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (Bl. 143 ff. d.A.) verwiesen. Gegen diesen ihr am 10.11.2022 zugestellten Beschluss hat die Betriebsvertretung mit beim Landesarbeitsgericht am 07.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 06.12. 2022 Beschwerde eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 10.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie nach Maßgabe ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 10.02.2023 (Bl. 178 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip sei nicht gegeben. Das Gebot der Öffentlichkeit finde in den Erfordernissen einer geordneten Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses seine Grenzen. Dazu gehöre auch die Befugnis des Wahlvorstands, für Ruhe und Ordnung beim Ablauf der Auszählung der Stimmen zu sorgen. Es müsse nur gewährleistet sein, dass die Auszählung als solche und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses als Gesamtvorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden könnten, nicht aber, alle Einzelhandlungen und Verrichtungen des Wahlvorstands und der Wahlhelfer zu kontrollieren. Nach der Rechtsprechung genüge es, wenn das Geschehen von einem Raumteil aus beobachtet werden könne, der durch eine Tischreihe oder ein Absperrband abgetrennt sei. Einen Grundsatz, dass Wahlbeobachter in den Auszählungsraum hineingehen können müssten und eine Abtrennung nur im Auszählungsraum selbst erfolgen dürfe, existiere nicht. Daher könne ein solcher auch nicht verletzt worden sein. Es komme nicht darauf an, wo welche Absperrungen stünden und wie der Raum ansonsten organisiert sei, sondern lediglich darauf, ob das Beobachten der Situation im Ganzen möglich sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, ob man die Wahlsituation im Ergebnis besser hätte gestalten können. Maßgeblich sei allein, ob durch die konkret durchgeführte Auszählung gegen das Öffentlichkeitsprinzip verstoßen worden sei. Dem sei nicht so. Die Urnen hätten in der Raummitte gestanden, weshalb ohne Probleme habe festgestellt werden können, dass ihr die Umschläge entnommen worden seien, ebenso, dass keine Umschläge verschwunden oder hinzugefügt worden seien. Die Entfernung habe ca. 5m, nicht aber, wie vom Arbeitsgericht angenommen, 11m betragen. Aufgrund der sechs verschiedenen Farben für die jeweiligen Gruppen der zu wählenden Vertretungen hätten die Zuschauer von ihrer Position aus gut erkennen können, dass keine Stimmen vermischt oder vertauscht worden seien. Aus der Entfernung der Tür zum ersten Tischpaar (auf jeder Längsseite des Raums), an dem die Stimmauszählung der Betriebsvertretung geordnet stattgefunden habe, habe man die Auszählung problemlos beobachten können. Die handelnden Personen hätten einen gewissen Abstand zueinander haben müssen, um nicht auf zu engem Raum gemeinsam zu hantieren und dadurch eine Beobachtung gerade zu erschweren. Da sich an der Tür keine Zuschauer gedrängt hätten, habe es keine Notwendigkeit gegeben, die Absperrtische weiter nach hinten in den Raum zu schieben. Das Arbeitsgericht nehme zu Unrecht an, ein wichtiger Grund für eine Pause zwischen Beendigung des Wahlvorgangs und Beginn der Stimmauszählung liege nur vor, wenn die Mitglieder des Wahlvorstands oder die Wahlhelfer erschöpft seien oder eine Pause benötigten. Nach der Rechtsprechung komme es nicht darauf an, weswegen eine Pause eingelegt werde. Ebensowenig dürfe eine solche nur aus wichtigem Grund eingelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Pause von 20 Minuten für verschiedenste Verrichtungen und Vorbereitungen der Stimmauszählung angemessen und noch unverzüglich. Angesichts der sich über drei Tage erstreckenden Wahl, während derer Wahlvorstand und Wahlhelfer anwesend gewesen seien, bedürfe es keiner näheren Erläuterung, dass eine Pause von 10 – 15 Minuten benötigt worden sei, zum einen, um den Auszählvorgang zu organisieren, zum anderen etwa, um auf die Toilette zu gehen, eine Zigarette zu rauchen, etwas zu trinken, frische Luft zu atmen usw. Ob das, was in der Pause von statten gehe, auch vor aller Augen hätte stattfinden können, sei nicht von Belang. Im Übrigen seien die Wahlurnen erst geöffnet und die Versiegelung erst gebrochen worden, als die Auszählung begonnen habe, also nach Wiederöffnung der Tür. Auch bei der Situation zwischen einzelnen Wahltagen sei es unschädlich, dass die Öffentlichkeit keinen ständigen Zugang zu den bzw. Zugriff auf die Wahlurnen habe. Wie eine Wahlmanipulation an den Stimmzetteln hätte aussehen sollen, erkläre das Arbeitsgericht nicht. Eine solche sei auch nicht vorgetragen. Die Beteiligte zu 7) beantragt, den Antrag in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2022 (Az. 1 BV 7/22) abzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde vom 06.12.2022 kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie führen nach Maßgabe ihres Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 07.03.2023 (Bl. 206 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, das Arbeitsgericht hebe zutreffend hervor, dass das Verschließen der Tür nach Beendigung des Wahlvorgangs keine Pause im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar-stelle, da die Ausgrenzung der Wahlbeobachter nur erfolgt sei, um abstimmen zu können, wie weiter verfahren werde. Es sei weder ersichtlich, warum diese Absprache nicht im unmittelbaren Anschluss an die Stimmauszählung öffentlich hätte vorgenommen werden können, noch, warum hierzu die Türen hätten geschlossen werden müssen. Dies erwecke zumindest den Anschein einer Manipulation. Ein weiterer Verstoß gegen den Öffentlichkeitgrundsatz liege, wie vom Arbeitsgericht festgestellt, darin, dass die Auszählung lediglich durch eine 1,40m breite Tür aus einem Nachbarraum heraus zu beobachten gewesen sei. Selbst im Türrahmen hätten lediglich 2 – 3 Personen nebeneinander Platz gefunden, die übrigen Anwesenden hätten nur die Möglichkeit gehabt, sich dahinter beispielsweise auf eine Erhöhung zu stellen, um überhaupt in den Wahlraum hineinsehen zu können. Selbst dies wäre aber lediglich 2 – 3 Personen möglich gewesen, weitere Anwesende hätten die Stimmauszählung gar nicht verfolgen können. Vor Beginn der Stimmauszählung seien einige interessierte Wahlbeobachter angesichts der zuvor von Wahlvorstand und Wahlhelfern eingelegten "Pause" nach draußen gegangen, etwa um eine Zigarette zu rauchen, und nach Wiederöffnung der Tür nach und nach wieder hinzugekommen. Allerdings seien es dann über längere Zeit durchgehend bis zum Ende 13 oder 14 Personen gewesen, stellenweise sogar 15 – 20 Personen. Zwar habe man, wie aus den eingereichten Lichtbildern ersichtlich, erkennen können, dass Wahlvorstand und Wahlhelfer irgendetwas mit Zetteln gemacht hätten. Jegliche nähere Wahrnehmung, gerade auch akustischer Art, sei ihnen indes nicht möglich gewesen. Wenn ein Wahlvorstand ohne ersichtlichen Grund derartige Ausgrenzungsmaßnahmen vornehme, dränge sich der Verdacht von Manipulationen auf. Auch die Entfernung von 2,40m – 4,80m zur Durchgangstür sei zu groß, um eine angemessene Verfolgung des Auszählvorgangs zu ermöglichen, insbesondere, da nicht ansatzweise ein plausibler Grund ersichtlich sei, warum man es den Wahlbeobachtern nicht entweder ermöglicht habe, zumindest einen Teil des Auszählungsraums zu betreten, oder aber die Auszählungstische näher an den Durchgang zum Nebenraum gerückt und sich so hinter den Tischen positioniert habe, dass die Wahlbeobachter uneingeschränkten Blick auf den Auszählvorgang erhalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. 1. Die Beschwerde ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 2 ArbGG). 2. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die vom 09. – 11.05.2022 durchgeführte Wahl der Betriebsvertretung zu Recht für unwirksam erklärt. a) Die Entscheidung des Rechtsstreits unterfällt der deutschen Gerichtsbarkeit. Diese ist allerdings nur insoweit gegeben, als es um die Anwendbarkeit des am 16.01.1991 geltenden Rechts geht, da sich die Vereinigten Staaten späteren Änderungen des deutschen Mitbestimmungsrechts nicht unterworfen haben (vgl. Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS), BAG 11.09.2013 – 7 ABR 18/11 – Rn. 10, 14 ff., juris). Nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf Art. 56 ZA-NTS Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls (UP ZA-NTS) nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer findet das BPersVG idF vom 16.01.1991 (im Folgenden: mod. BPersVG) Anwendung. Nach Abs. 10 UP ZA-NTS zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS sind die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) zur Entscheidung berufen. Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind als Antragsteller am Verfahren beteiligt, die Beteiligung der Betriebsvertretung ergibt sich daraus, dass ihre Rechte infolge der angefochtenen Wahl im Streit stehen. Gemäß Abs. 10 UP ZA-NTS zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS fungiert die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Arbeitgeber der zivilen Bediensteten bei ihren Streitkräften (vgl. BAG 27.09.2005 – 1 ABR 32/04 – Rn. 11; 11.12.2007 – 1 ABR 67/06 – Rn. 13, juris). b) Der Anfechtungsantrag ist in der Sache erfolgreich. Nach § 25 mod. BPersVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl der Betriebsvertretung beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Die formellen Wahlanfechtungsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere haben die Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 25 mod. BPersVG gewahrt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 17.05.2022, ihr Anfechtungsantrag nebst ausführlicher Begründung ging am 25.05.2022 beim Arbeitsgericht ein. bb) Auch die materiellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung nach § 25 mod. BPersVG liegen vor. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die streitgegenständliche Wahl zur Betriebsvertretung gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 mod. BPersVWO) verstößt. aaa) Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung – bzgl. der Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis – wie auch die Ermittlung des Wahlergebnisses, wobei der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses besondere Bedeutung zukommt (BVerfG 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – Rn. 106, 111; BAG 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 18; 17.05.2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 40; VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris). Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulationen ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann (BVerfG 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – Rn. 108, juris). Das Öffentlichkeitsgebot gebietet daher, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen und – bezogen auf die betriebliche Öffentlichkeit – interessierten Personen im Betrieb die Möglichkeit eröffnet wird, die Ordnungsgemäßheit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, um selbst den Anschein von bzw. Verdacht auf Manipulationen "hinter verschlossenen Türen" gar nicht erst aufkommen zu lassen (BVerfG 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – Rn. 108, 111; BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 13; 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 18; 17.05.2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 40, 43; 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 38; LAG Hamm 30.01.2015 – 13 TaBV 46/14 – Rn. 31; ArbG Frankfurt 22.11.2004 – 15 BV 409/04 – Rn. 54, juris). Wenngleich die Öffentlichkeit der Stimmauszählung den gesamten Vorgang der Ermittlung des Wahlergebnisses umfasst, bedeutet dies nicht, dass die Anwesenden dem Wahlvorstand sozusagen über die Schulter blicken oder getroffene Beschlüsse mitlesen können (BAG 17.05.2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 43; 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 38, juris), Einzelheiten der Verrichtungen des Wahlvorstands oder der Wahlhelfer kontrollieren können, Einblick in die Wahlunterlagen oder gar Stimmzettel oder eine abstandslose Nähe zu den Zähltischen (VGH Baden-Württemberg 02.07.1991 – 15 S 1812/90 – Rn. 56; VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris) erhalten müssten. bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde das – hier über § 20 Abs. 1 mod. BPersVWO vermittelte – Öffentlichkeitsgebot bei der Wahl zur Betriebsvertretung verletzt. (1) Eine solche Verletzung liegt zunächst darin, dass der Wahlvorstand nach Beendigung der Stimmabgabe für jedenfalls 10 – 15 Minuten die Tür zum Wahlraum schloss, ehe der Prozess der Stimmauszählung begann. (a) Ob es sich bei diesem Zeitraum um eine "Pause" handelte oder nicht, kann dahinstehen. Auch wenn es sich um eine solche gehandelt hätte, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum für diesen Zeitraum die Türen geschlossen und damit die Wahlurnen den Augen der Öffentlichkeit entzogen wurden. Hierauf haben Antragsteller und Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Einen solchen Grund hat die Betriebsvertretung auch nicht vorgetragen. Gerade in Anbetracht der Größe des Wahlraums von 70 m² wäre es dem Wahlvorstand ohne weiteres möglich gewesen, sich innerhalb dieses Raums zurückzuziehen und eine Pause bis zur Stimmauszählung einzulegen, ohne dass Störungen durch die anwesenden Wahlbeobachter zu befürchten gewesen wären. Jedenfalls hat die Betriebsvertretung solches nicht vorgetragen. Vielmehr haben die Antragsteller angeführt, dass die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) an die Tür geklopft und ausdrücklich darum gebeten hätten, diese bis zum Beginn der Stimmauszählung geöffnet zu lassen, was aber abgelehnt worden sei. Hierfür ist erst recht kein sachlicher Grund ersichtlich oder von der Betriebsvertretung vorgebracht. (b) Ob Wahlvorstand und Wahlhelfer im Ergebnis berechtigt waren, eine solche "Pause" einzulegen, und ob es hierfür eines wichtigen Grundes bedurfte (so das Arbeitsgericht im Anschluss an BVwG 23.10.1970 – VII P 3. 70 – Rn. 15, juris; ebenso Lorenzen/Gerhold/Schlatmann et alt., BPersVG, Juli 2018, § 20 WO Rn. 2), kann dahinstehen. Die Antragsteller rügen ausdrücklich nicht die "Pause" an sich, sondern, dass für diesen Zeitraum die Türen zum Wahlraum geschlossen und ihnen jegliche Sicht nach innen auf die Wahlurnen bewusst verwehrt worden sei. Dadurch wie auch durch die ausdrückliche Ablehnung der Bitte, die Zwischentür geöffnet zu lassen, entstand für die Wahlbeobachter nachvollziehbarer Weise der Eindruck, sie sollten gezielt "draußen vor der Tür" gehalten werden und nicht mitbekommen, was sich während dieser Zeitspanne hinter den geschlossenen Türen im Wahlraum abspielte. Dies vermag den Verdacht / bösen Anschein einer möglichen Manipulation an Wahlurnen bzw. Stimmzetteln zu begründen, was genügt, um das Öffentlichkeitsgebot zu verletzen. Dieses dient dazu, bereits den Anschein einer möglichen Manipulation zu vermeiden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass es bei der Stimmauszählung tatsächlich zu Manipulationen gekommen ist. Es genügt, dass Manipulationsmöglichkeiten objektiv begünstigt und theoretisch nicht ausgeschlossen werden können (BVwG 24.02.2015 – 5 P 7/14 – Rn. 21; BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 18, juris; LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 483). So liegt es hier. Der gesamte Vorgang der Ermittlung des Wahlergebnisses ist vor den Augen der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies wurde vom Wahlvorstand nicht beachtet, und zwar nicht versehentlich, sondern absichtlich. Unerheblich ist daher der Verweis der Betriebsvertretung darauf, die Anforderungen des § 16 Abs. 5 mod. BPersVWO seien erfüllt gewesen. Gleiches gilt für ihren Hinweis, selbst bei einer Unterbrechung der Stimmauszählung und Fortsetzung erst am Folgetag sei nach § 16 Abs. 5 mod. BPersVWO lediglich erforderlich, die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich sei. Vom reinen Zeitmoment her ist diese Situation zwar vergleichbar, denn wenn die Fortsetzung einer unterbrochenen Stimmauszählung am Folgetag mit entsprechenden Vorkehrungen zulässig ist, muss dies erst recht für eine Unterbrechung von lediglich 10 – 15 Minuten gelten. Die Betriebsvertretung verkennt aber, dass durch das Verhalten des Wahlvorstands der nachvollziehbare Eindruck entstanden war, dass die Wahlbeobachter "draußen vor der Tür" gehalten werden und bewusst keine ununterbrochene Sicht auf die Wahlurnen erhalten sollten, obwohl diese im Wahlraum verblieben und dort mit der Stimmauszählung begonnen werden sollte. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Aufgrund des hierdurch berechtigterweise aufkommenden Misstrauens, welches für eine Wahlanfechtung genügt, kann nicht auf das bloße Zeitmoment abgestellt werden und § 16 Abs. 5 BPersVWO das Verhalten des Wahlvorstands nicht legitimieren. (c) Mithin wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt, indem der Wahlvorstand entgegen ausdrücklicher Bitte für seine "Pause" die Türen schloss und beide Wahlurnen für eine nicht unerhebliche Zeitspanne zielgerichtet den Augen der Wahlbeobachter entzog. (2) Ein weiterer Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot ist darin zu sehen, dass nach Wiederöffnung der Tür den Wahlbeobachtern der Zutritt zum Wahlraum als Ort der Stimmauszählung verwehrt wurde, da der Wahlvorstand zwei Tische unmittelbar quer vor die Tür als Absperrung gestellt hatte. (a) Darin lag ein klares Signal der Ausgrenzung, welches die Wahlbeobachter nur so verstehen konnten, dass ihre Anwesenheit im Wahlraum nicht erwünscht sei. Da die beiden quergestellten Tische insgesamt 2,40m maßen und damit die lediglich 1,40m breite Türöffnung an beiden Seiten deutlich absperrten, war die Botschaft des unerwünschten Zutritts klar und unmissverständlich. Dies hat die Betriebsvertretung auch nicht in Abrede gestellt. Ihre Einwände, bei entsprechend hohem Andrang oder konkreten Bitten aus dem Kreis der Wahlbeobachter hätte man die absperrenden Tische möglicherweise etwas weiter nach hinten in den Wahlraum gerückt, im Übrigen habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, von außen durch die Fenster in den Wahlraum hineinzusehen, greifen nicht durch. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist es nicht Aufgabe der interessierten Wahlbeobachter, sich Öffentlichkeit zu erkämpfen, zu erfragen oder zu erbitten, sondern Sache des Wahlvorstands, dem Öffentlichkeitsgebot von vornherein und von sich aus hinreichende Beachtung zu schenken. Das Erfordernis, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Bestehen einer Teilnahmemöglichkeit zu erkundigen oder um Einlass in den Wahlraum zu bitten, ist geeignet, Zugangsberechtigte von vornherein von der Teilnahme auszuschließen, jedenfalls durch die psychologische Hemmschwelle, die einer solchen Nachfrage entgegenstehen kann (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 13; 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 18, juris; LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 482). Diese psychologische Hemmschwelle wurde hier für die Wahlbeobachter noch erhöht, da sie bereits kurze Zeit vorher vergeblich darum gebeten hatten, die Tür zum Wahlraum für die Dauer der "Pause" geöffnet zu lassen, was noch nicht einmal mit einer Kontrolle konkreter Handlungen des Wahlvorstands oder der Wahlhelfer verbunden gewesen wäre, sondern einzig und allein darauf gerichtet war, weiterhin von außen in den Raum auf die Wahlurnen sehen zu dürfen. Gleichwohl war bereits dieses Ansinnen abgelehnt worden. (b) Der Einwand der Betriebsvertretung, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts existiere in Rechtsprechung und Literatur gerade kein Grundsatz, dass Abgrenzungen der wahlbeobachtenden Öffentlichkeit nur innerhalb des Auszählungsraums vorgenommen werden dürften, greift nicht. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass ein Grundsatz dieses Inhalts soweit ersichtlich nirgendwo explizit aufgestellt und formuliert wird. In den von ihr zitierten Entscheidungen ging es jedoch lediglich um die Rechtmäßigkeit von Absperrungen innerhalb des Auszählungsraums, über eine andere Konstellation – wie sie hier vorliegt – brauchte nicht entschieden zu werden. Selbst in der Entscheidung des LAG Berlin vom 16.11.1987 (12 TaBV 6/87) wurde auf A.zeichen die Tür zum Wahlraum geöffnet und Einlass in diesen gewährt. Festzustellen ist allerdings, dass die Gerichte in den einschlägigen Entscheidungen zur Wahrung des Öffentlichkeitsgebots alle verlangen, dass ungehinderter "Eintritt" in (LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 482) oder "Zutritt" (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 14; VGH Baden-Württemberg 02.07.1991 – 15 S 1812/90 – Rn. 54 f.; 21.09.2016 – PL 15 S 2666/15 – Rn. 41; VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris) bzw. "Zugang" (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 12; 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 18, juris; LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 482) zum Ort der Stimmauszählung gewährt wird, was ein Betreten der Räumlichkeit impliziert. Dies wird besonders deutlich, wenn es in manchen Entscheidungen heißt, bei zu geringem Fassungsvermögen des Auszählungsraums könne "weiteren" Personen der Zutritt versagt werden (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 14; VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris), der Zugang zum Ort der Stimmauszählung müsse "ungehindert" sein (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 12, juris) oder der Wahlvorstand sei berechtigt, "im" Wahllokal eine Barriere aufzubauen (VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris). Sämtliche der von den Beteiligten zitierten Entscheidungen implizieren damit zumindest, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit es ermöglichen soll, den Ort der Stimmauszählung – hier den Wahlraum – zu betreten; selbst Fälle, in denen dies erst auf Nachfrage ermöglicht wurde, wurden als Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz gewertet (LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 482 f.; ArbG Frankfurt 22.11.2004 – 15 BV 409/04 – Rn. 54, juris). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier unzweifelhaft. Mit den unmittelbar vor die Tür gestellten Tischen wurde das unzweideutige Signal ausgesendet, dass ein ungehinderter Eintritt in oder Zutritt/Zugang zum Wahlraum nicht gewährt, sondern vielmehr unterbunden werden sollte. (c) Ein Betreten des Wahlraums wäre in Anbetracht von dessen Größe und der lediglich 12 – 15 Personen aus Wahlvorstand und Wahlhelfern unstreitig möglich gewesen. Entgegen der Ansicht der Betriebsvertretung geht es nicht lediglich darum, den Wahlvorstand darauf hinzuweisen, was er hätte besser machen können, sondern darum aufzuzeigen, was er hätte besser machen müssen, um dem Gebot der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung zu tragen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, der Öffentlichkeit einen Teil des Wahlraums zugänglich zu machen, ohne damit eine geordnete Stimmauszählung zu behindern. Dass in diesem Fall keine unbegrenzte Anzahl an Beobachtern im Wahlraum Platz gefunden hätte, mag zutreffen. In diesem Fall hätte der Wahlvorstand von seinem Recht, für Ruhe und Ordnung beim Ablauf der Auszählung zu sorgen, Gebrauch machen und ggf. den Zutritt weiterer (!) Personen untersagen dürfen. Selbst nach den von der Betriebsvertretung angeführten Entscheidungen ist der "durch das Öffentlichkeitsprinzip vermittelte Zutritt … gewährleistet, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist" (VGH Baden-Württemberg 02.07.1991 – 15 S 1812/90 – Rn. 55; VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris). Da die Versagung des Zutritts aber die Öffentlichkeit beschränkt, bedarf es hierzu eines konkreten Anlasses bzw. eines sachlichen Grundes. An einem solchen fehlt es hier, da der Vorstand es durch die vollständige Absperrung des Wahlraums erst gar nicht zu einer entsprechenden Situation kommen lassen wollte, und zwar unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich eingetreten oder auch nur zu erwarten gewesen wäre. Die Betriebsvertretung hat keinerlei Sachvortrag gehalten, der Anlass zu der Annahme bieten könnte, entsprechendes wäre zu befürchten gewesen. (d) Wenn die Betriebsvertretung sodann vorbringt, von der Tür aus, also direkt hinter den Absperrtischen, habe man gute Sicht auf den gesamten Wahlraum gehabt, mag dies zutreffen, allerdings – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – lediglich für die unmittelbar im Türrahmen stehenden Beobachter. Dort war aber – in der Beschwerdeverhandlung nochmals thematisiert und von der Betriebsvertretung nicht in Abrede gestellt – maximal für 2 – 3 nebeneinanderstehende Personen Platz. Dies bedeutet, dass weitere Personen, die sich hinter die erste Reihe hätten stellen müssen, bereits eine erheblich eingeschränkte Sicht gehabt hätten, von Personen in einer dritten oder vierten Reihe ganz abgesehen. Wie man auf den von den Antragstellern eingereichten Lichtbildern erkennen kann, war aus dem Nebenraum die Sicht auf die Auszählungstische der Betriebsvertretung selbst bei unverstellter Tür eingeschränkt, da sie lediglich durch die Türöffnung erfolgen konnte und zwar in gerader Linie bis zur gegenüberliegenden Wand am Ende des Wahlraums möglich war, nicht aber auf die Auszähltische, die sich an den beiden Längsseiten des Raums und damit gerade nicht im hinter der mittig liegenden Durchgangstür einsehbaren Bereich lagen. Die Antragsteller haben in der Beschwerdeverhandlung bereits aus dem Stehgreif neun oder zehn Namen von Wahlbeobachtern genannt, die die gesamte Stimm-auszählung bis zur Verkündung des Ergebnisses hätten verfolgen wollen, und unwidersprochen vorgetragen, insgesamt wären es 13 oder 14 Arbeitnehmer gewesen, stellenweise hätten sich sogar 15 – 20 Wahlbeobachter im Nebenraum aufgehalten, um die Stimmauszählung mitzuverfolgen. Dass der 2 – 3 Personen Raum bietende Türdurchlass von 1,40m Breite nicht genügt, um 10, 13, oder gar 15 – 20 Personen eine angemessen ungehinderte Sicht auf den Auszählungsvorgang zu gewährleisten, hat die Betriebsvertretung nicht in Abrede gestellt. Auf Nachfrage, warum man auf den eingereichten Lichtbildern weniger Personen sehe, haben die Antragsteller nachvollziehbar vorgetragen, nachdem der Wahlvorstand für seine "Pause" die Zwischentür verschlossen gehabt habe, seien einige Zuschauer nach draußen gegangen, etwa um eine Zigarette zu rauchen. Als die Türen dann wieder geöffnet worden seien, seien die hier eingereichten Bilder entstanden, die nach draußen gegangenen Beschäftigten habe man wieder hereingerufen, diese seien nach und nach wieder hinzugekommen. Daraus ergibt sich, dass mehr Wahlbeobachter die Stimmauszählung verfolgen wollten als auf den eingereichten Lichtbildern erkennbar, zumal die Bilder den Nebenraum nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung nur zu einem geringen Teil (ca. 1/3) zeigen. So hat einer der Antragsteller erklärt, er habe sich die gesamte Zeit über im Nebenraum aufgehalten, sei aber aus genau diesem Grunde auf keinem der Bilder zu sehen. Manche Wahlbeobachter mögen erst während der Stimmauszählung wieder hinzugekommen sein. Dass sie sich vorher indes überhaupt entfernt hatten, lag nach dem Vorbringen der Antragsteller daran, dass der Wahlvorstand zwischenzeitlich die Türen geschlossen hatte und es damit vorübergehend nichts zu sehen gab, sodass die Überbrückungszeit von einigen für eine eigene "Pause" genutzt wurde. Die längere Anwesenheit dieser 13/14 Personen bis zum Ende, der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, zeigt, dass es ihnen ein Anliegen war, den gesamten Stimmauszählungsvorgang zu beobachten und sie nicht etwa nur einmal in den Wahlraum hineinschauen, sich danach aber direkt wieder entfernen wollten. Wenn die Betriebsvertretung vorträgt, es habe keinen Andrang angegeben, der es erfordert hätte, die Absperrtische weiter in den Wahlraum hineinzurücken, so kann dem nicht gefolgt werden. Die vorgenannte Personenan-zahl war zugegen und wollte die Wahl beobachten. Allerdings wurde ihr dies nicht ermöglicht. Ausdrücklicher Bitten oder Nachfragen bedurfte es, wie oben dargelegt, nach der Rechtsprechung nicht. Zudem hat der Wahlvorstand durch sein Vorgehen eine weitere psychologische Hemmschwelle errichtet, nämlich die, dass Wahlbeobachter, wenn sie vom Türrahmen aus die Stimmauszählung hätten beobachten wollen, sich entweder hätten dorthin stellen oder, wenn sie angesichts der Dauer der Stimmauszählung lieber hätten sitzen wollen, sich einen Stuhl aus dem Nebenraum holen und diesen an den versperrten Durchgang hätten stellen müssen. Beides wäre mit einem zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes angezeigten, zumutbaren Aufwand ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Die vorangegangene Leerung der Wahlurnen und Zuordnung der Stimmzettel zu den einzelnen Wahlen von BV, BBV und HBV erfolgte unstreitig am hintersten Tischpaar des Wahlraums. Dieses dürfte weniger als 11 m, jedoch mehr als 5m von der Tür entfernt gestanden haben, da es sich nach der von der Betriebsvertretung eingereichten Skizze (Bl. 102 d.A.) an der Längsseite des Wahlraums deutlich hinter der Raummitte befand (und bei einer Raumlänge von 12,35m selbst die Raummitte nicht bei 5m, sondern bei über 6m gelegen hätte). Legt man diese Skizze zugrunde, hätte sich der letzte der längsseitigen Doppeltische in einem Abstand von (230 + 240 + 90 + 240 + 90 + 120 cm =) ungefähr 10m zur Eingangstür befunden. Wenn man – wie der Prozessvertreter der Betriebsvertretung in der Beschwerdeverhandlung angeregt hat – das von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 29.08.2022 eingereichte (erste) Lichtbild nimmt, auf dem im Rücken dieses Tischpaars das Fenster an der Längsseite des Raums zu sehen ist (Bl. 89 d.A.), dürfte die Entfernung zur Tür eher noch größer gewesen sein, da sich dieses Fenster auf der Raumseite laut Skizze tatsächlich erst bei etwa 11m befindet. Dass auf eine solche Entfernung selbst den zwei oder drei Wahlbeobachtern, die sich unmittelbar in die Tür hätten stellen können, nicht ersichtlich war, was genau sie dort "beobachten" konnten, bedarf keiner näheren Erläuterung. Vorliegend gab es auf jeder Längsseite des Wahlraums zwei oder drei Doppeltische, an denen Stimmen auszuzählen waren, was genügend Platz für die anwesenden Wahlbeobachter gelassen hätte, um in einen zumindest abgegrenzten Teilbereich des Wahlraums eingelassen zu werden und die Leerung der Urnen und Zuordnung der Stimmzettel aus geringerer Entfernung wahrnehmen zu können. Ein sachlicher, nachvollziehbarer Grund, warum die Zuordnung der Stimmen ausgerechnet am letzten der Doppeltische und damit in größtmöglicher Entfernung zu den hinter der Tür befindlichen Wahlbeobachtern durchgeführt wurde, ist weder ersichtlich noch – trotz Rüge der Antragsteller und des Arbeitsgerichts – von der Betriebsvertretung vorgetragen. Auch insoweit war den Beobachtern eine akustische Wahrnehmung des Geschehens nicht möglich. Selbst wenn eine diesbezügliche Kommunikation zwischen Wahlvorstand und Wahlhelfern stattgefunden hätte, kann davon ausgegangen werden, dass diese, da sich alle beteiligten Personen am hintersten Tisch befanden, in einer so geringen Lautstärke durchgeführt worden wäre, dass die zumindest 10m entfernten Wahlbeobachter diese nicht hätten mitverfolgen können. Auch hierdurch wird die bereits erwähnte Außenwirkung, dass Beobachter nicht erwünscht waren und zumindest Teile des Stimmauszählungsvorgangs eher entfernter als näher vor den Augen der Öffentlichkeit durchgeführt werden sollten, verstärkt. Ob die Auszählung der Stimmen gemäß dem Vortrag der Betriebsvertretung am ersten, der Tür nächstgelegenen Tischpaar stattfand oder dort lediglich die Sortierung zu den beiden Listen "ver.di" und "Soziale Gerechtigkeit" erfolgte, die Auszählung selbst dagegen am zweiten Tischpaar, kann dahinstehen, ebenso die Frage, ob die Entfernung des ersten Tischpaars von 3,50m – 4,70m (zweite Tischhälfte) eine noch hinnehmbare oder schon eine zu große Entfernung zu den Wahlbeobachtern darstellt. Auch wenn man diesen Abstand für sich genommen als unbedenklich erachten wollte, würde dies lediglich für die wenigen unmittelbar im Türrahmen befindlichen Personen gelten, nicht aber für die weiteren interessierten Wahlbeobachter dahinter. Aus dem gesamten Verhalten des Wahlvorstands wird deutlich, dass Wahlbeobachter gezielt "draußen vor der Tür" gehalten werden sollten, obwohl es ohne Probleme möglich gewesen wäre, die interessierte Betriebsöffentlichkeit zumindest in einen abgegrenzten Teil des Wahlraums einzulassen und ihr insoweit Zutritt zu gewähren. (e) Soweit die Betriebsvertretung in Anlehnung an manche obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg 02.07.1991 – 15 S 1812/90 – Rn. 56; 21.09.2016 – PL 15 S 2666/15 – Rn. 41; VG Berlin 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB – Rn. 23, juris) darauf verweist, es genüge zur Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips, wenn die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses "als Gesamtvorgang im Großen und Ganzen" beobachtet werden könne, so verfängt dies nicht. Vorliegend rügen die Antragsteller nicht, sie hätten nicht jede einzelne Handlung des Wahlvorstands oder der Wahlhelfer mitbekommen, keine Einsicht in die Wahlunterlagen oder die Stimmzettel oder den zur Ungültigkeit mancher Stimmen gefassten Wahlvorstandsbeschluss erhalten oder dessen Niederschrift nicht mitlesen können. Sie monieren vielmehr, dass sie den Ort der Stimmauszählung überhaupt nicht betreten konnten und daher selbst eine Einsicht aus der geringsten eingeräumten Entfernung allenfalls für maximal drei (von durchgehend ca. 13) Personen gleichzeitig gewährleistet gewesen sei. Bei einer solchen Situation kann man nicht mehr von einer den Wahlbeobachtern eröffneten Möglichkeit zur "Beobachtung" des Vorgangs der Ermittlung des Wahlergebnisses sprechen, denn eine Beobachtung – die schließlich der Kontrolle des Wegs zur Feststellung des Wahlergebnisses dienen soll – muss, soll sie ihren Zweck erfüllen können, mehr beinhalten, als dass die auf Abstand gehaltenen interessierten "Beobachter" lediglich wahrnehmen können – wie es die Antragstellerin zu 1) in der Beschwerdeverhandlung mehrfach betonte –, dass Wahlvorstand und Wahlhelfer im Wahlraum "irgendwas mit Zetteln machen". Auch wenn der Öffentlichkeitsgrundsatz den Beobachtern keine "vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle" eröffnen soll (BAG 17.05.2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 43; 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 38, juris), muss doch "im Großen und Ganzen" die Situation einer Beobachtung gegeben sein, um möglichen Manipulationen entgegenzuwirken, eben weil sich die beobachteten Personen auch tatsächlich beobachtet und nicht nur aus der Ferne angeschaut fühlen. Hinzu kommt, dass während der Stimmauszählung offenbar von Wahlvorstand und Wahlhelfern keine akustisch wahrnehmbare Kommunikation oder Kommentierung der Geschehnisse erfolgte, was es interessierten Beobachtern zumindest ermöglicht hätte, den Vorgang der Stimmauszählung und den Weg zur Ermittlung des Wahlergebnisses auf diesem Wege mitverfolgen zu können. cc) Der Verstoß gegen § 20 Abs. 1 mod. BPersVWO war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. aaa) Nach § 25 mod. BPersVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtung eine ohne den Verstoß durchgeführte Wahl zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 17; 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 24; 20.01.2021 – 7 ABR 3/20 – Rn. 24; 20.10.2021 – 7 ABR 36/20 – Rn. 27; LAG Nürnberg 27.11.2007 – 6 TaBV 46/07 – Rn. 36, juris; LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 483). Bei einem Verstoß gegen die Öffentlichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass es – bewusst oder unbewusst – zu Fehlern gekommen ist, die im Falle der öffentlichen Auszählung nicht aufgetreten wären und die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen (BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 18; LAG Nürnberg 27.11.2007 – 6 TaBV 46/07 – Rn. 36, juris). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich objektive Anhaltspunkte für solche Fehler vorliegen, da das Öffentlichkeitsgebot gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es der Minderung abstrakter Gefährdungen dient; daher ist die Anfechtung der Wahl bereits dann begründet, wenn die auch nur theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann (BVwG 24.02.2015 – 5 P 7/14 – Rn. 21; BAG 15.11.2000 – 7 ABR 53/99 – Rn. 18, juris; LAG Berlin 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87 – NZA 1988, 481, 483). bbb) Dies ist hier aus den oben genannten Gründen der Fall. So hätten theoretisch beispielsweise während der 10 – 15-minütigen "Pause" Stimmzettel entnommen, hinzugefügt oder verändert werden können. Das einfache, unschwer zu lösende Klebeband hätte gelöst und passgenau wieder verklebt oder neu verklebt und signiert werden können. Bei Leerung der Urnen an den hinteren Tischen, mehreren involvierten Personen und keiner ungehinderten Sicht für die Wahlbeobachter hätten ebenfalls Stimmzettel verschwinden, hinzugefügt oder verändert werden können, ohne dass dies wegen des umfänglichen Sortiervorgangs auf die verschiedenen Stapel zwingend aufgefallen wäre. Schließlich hätte schon eine einzige Ungenauigkeit oder Manipulation das Wahlergebnis entscheidend verändern können, da die Liste "Soziale Gerechtigkeit" bei nur einer zusätzlichen Stimme ein weiteres Mitglied in die Betriebsvertretung hätte entsenden dürfen. 3. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).