Urteil
8 Sa 361/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0301.8SA361.22.00
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Leitsätze
Den Geschäftsführer einer Gesellschaft trifft eine sogenannte Allzuständigkeit für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft. Von dieser kann er sich weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation von Aufgaben auf andere Personen entledigen, es verbleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum persönlichen Eingreifen geben, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Gesellschaft obliegender Aufgaben durch die mit deren Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist und ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf erkennbar werden. Der Geschäftsführer muss dann durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen, im Falle der unterbliebenen Abführung von Beiträgen also deren Abführung sicherstellen und die Einhaltung der Pflicht überwachen, etwa in Gestalt konkreter Nachfragen bei hierzu von ihm beauftragten Arbeitnehmern oder deren Kontrolle.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.12.2022, Az. 3 Ca 604/22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin (nur noch)
a) 4.633,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 761,75 EUR seit dem 01.04.2022 sowie aus weiteren jeweils 1.290,46 EUR seit dem 01.05.2022, 01.06.2022 und 01.07.2022 zu zahlen;
b) Zinsen aus einem Betrag von 1.290,46 EUR für die Zeit vom 01.08.2022 bis 27.06.2023 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.290,46 EUR für die Zeit vom 01.09.2022 bis 27.06.2023 zu zahlen.
2. Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Geschäftsführer einer Gesellschaft trifft eine sogenannte Allzuständigkeit für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft. Von dieser kann er sich weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation von Aufgaben auf andere Personen entledigen, es verbleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum persönlichen Eingreifen geben, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Gesellschaft obliegender Aufgaben durch die mit deren Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist und ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf erkennbar werden. Der Geschäftsführer muss dann durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen, im Falle der unterbliebenen Abführung von Beiträgen also deren Abführung sicherstellen und die Einhaltung der Pflicht überwachen, etwa in Gestalt konkreter Nachfragen bei hierzu von ihm beauftragten Arbeitnehmern oder deren Kontrolle.(Rn.37) 1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.12.2022, Az. 3 Ca 604/22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin (nur noch) a) 4.633,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 761,75 EUR seit dem 01.04.2022 sowie aus weiteren jeweils 1.290,46 EUR seit dem 01.05.2022, 01.06.2022 und 01.07.2022 zu zahlen; b) Zinsen aus einem Betrag von 1.290,46 EUR für die Zeit vom 01.08.2022 bis 27.06.2023 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.290,46 EUR für die Zeit vom 01.09.2022 bis 27.06.2023 zu zahlen. 2. Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten zu 2) ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung beider Seiten – keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2) für die nicht abgeführten Beiträge der Klägerin zur Architektenversorgung zurecht bejaht. 1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich im Wege der Durchgriffshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a Abs. 3 StGB. a) Die genannte strafrechtliche Norm ist hinsichtlich abzuführender Teile des Arbeitsentgelts Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers iSv § 823 Abs. 2 BGB (BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95 - Rn. 13; LAG Düsseldorf 02.09.2015 - 12 Sa 175/15 - Rn. 95; LAG Hamm 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13 - Rn. 49, juris; OLG Düsseldorf 18.07.1997 - 22 U 269/96 - GmbHR 1997, 900; LG Wiesbaden 31.05.2012 - 9 O 399/01 - Rn. 13, juris). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266a Abs. 3 StGB sind durch die Beklagte zu 2) erfüllt. aa) Zwar war sie nicht in Person Arbeitgeber der Klägerin, jedoch als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichgestellt und damit kraft ihrer Amtsstellung grds. für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (vgl. BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95 - Rn. 15, 21; LAG Düsseldorf 02.09.2015 12 Sa 175/15 Rn. 121; LAG Hamm 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13 - Rn. 61, juris; OLG Düsseldorf 18.07.1997 - 22 U 269/96 - GmbHR 1997, 900). bb) Bei den an die Bayerische Versorgungskammer abzuführenden Beiträgen handelt es sich um Teile des Arbeitsentgelts der Klägerin, die von ihrem Arbeitgeber für sie an einen anderen iSv § 266a Abs. 3 Satz 1 StGB zu zahlen waren. Der Klägerin wurden die von ihr zu entrichtenden Beiträge ausweislich der Lohnabrechnungen monatlich von ihrem Gehalt als zur Altersversorgung bestimmte Beträge ("RV-Beitrag AN") abgezogen. Damit handelt es sich nicht um Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund einer eigenen – wenn auch im Interesse des Arbeitnehmers bestehenden – Beitragsverpflichtung zu erbringen hat, die dem Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB nicht unterfielen (BAG 18.08.2005 - 8 AZR 542/04 - Rn. 23; BGH 11.04.2017 - 4 StR 252/16 - Rn. 4; LAG Düsseldorf 02.09.2015 - 12 Sa 175/15 - Rn. 111 f.; LAG Hamm 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13 - Rn. 76, juris). cc) Die Beiträge wurden bei Fälligkeit vom Lohn der Klägerin einbehalten, indes nicht an die Bayerische Versorgungskammer abgeführt. Die insoweit geleisteten Zahlungen vom 06.05., 17.05. und 25.05. 2022 iHv insgesamt 5.394,90 € hat sich die Klägerin bereits in Abzug gebracht (vgl. die Übersicht [Kontoauszug] der Bayerischen Architektenversorgung vom 04.07.2022 [Bl. 9 d.A.]). Weitere Zahlungen durch die Beklagtenseite sind nicht erfolgt. Das Insolvenzgeld deckt die Beitragsforderungen erst ab Juli 2022 ab, insoweit haben die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. dd) Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) haben die Klägerin über die Nichtabführung der Beiträge informiert. ee) Damit ist der objektive Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB erfüllt. c) Die Beklagte zu 2) trifft auch das für einen Verstoß gegen das Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden. aa) Ein solches entfällt, wenn eine Abführung der Beiträge, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, nicht möglich war (BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95 - Rn. 25, juris; OLG Düsseldorf 18.07.1997 - 22 U 269/96 - GmbHR 1997, 901; OLG Köln 14.03.2013 - 7 U 138/12 - Rn. 9; LG Wiesbaden 31.05.2012 - 9 O 399/01 - Rn. 13, juris), wie es das Arbeitsgericht zutreffend für den Monat September 2022 in Anbetracht des am 13.09.2022 gestellten Insolvenzantrags angenommen hat. Bis einschließlich August 2022 war die Beklagte zu 1) indes zahlungsfähig. Dies trägt die Beklagte zu 2) selbst in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vor, ebenso, dass die laufenden Kosten der Beklagten zu 1) aus den regelmäßigen monatlichen Zahlungseingängen aus dem Auftrag in Erfurt gedeckt worden seien, welcher erst im September 2022 weggebrochen sei. Auch der avisierte Großauftrag mit der AWO Rheinland-Pfalz sei bis in den September hinein verhandelt worden, ehe die AWO angesichts der durch den Ukrainekrieg gestiegenen Baupreise dann von dem Projekt Abstand genommen habe. Die Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 1) bis August zeigt sich ferner daran, dass die Klägerin bis einschließlich August ihren regulären Lohn erhielt. Dass eine Abführung ihrer Beiträge bis August aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten zu 2) behauptet. Im Gegenteil trägt diese vor, aus welchem Grunde die Abführung der Beiträge durch Frau H. unterblieben sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Selbst wenn eine Zahlung des Lohns und eine Abführung der Beiträge aus finanziellen Gründen aber nicht kumulativ möglich gewesen sein sollte, hätten die Beiträge in jedem Fall abgeführt und der Nettolohn der Klägerin entsprechend gekürzt werden müssen (BGH 25.02.1975 - VI ZR 222/73 - Rn. 25; OLG Köln 14.03.2013 - 7 U 138/12 - Rn. 9; LG Wiesbaden 31.05.2012 - 9 O 399/01 - Rn. 13, juris). bb) Die Beklagte zu 2) hat vorsätzlich gehandelt. Insoweit genügt im Rahmen des § 266a StGB bedingter Vorsatz, d. h. der Täter muss seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht bei Fälligkeit zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben (BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95 - Rn. 30; 09.01.2001 - VI ZR 407/99 - Rn. 14; 18.12.2012 - II ZR 220/10 - Rn. 16; 24.09.2019 - 1 StR 346/18 - Rn. 18, 20; LAG Hamm 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13 - Rn. 64; LAG Düsseldorf 02.09.2015 - 12 Sa 175/15 - Rn. 123; OLG Schleswig-Holstein 07.12.2001 - 14 U 122/01 - Rn. 4, juris). Dies ist hier der Fall. aaa) Ihrer Stellung als Arbeitgeber war die Beklagte zu 2) als praktizierende Rechtsanwältin und Notgeschäftsführerin der Beklagten zu 1) bewusst. Ebenso hatte sie Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Beiträge an die Bayerische Architektenversorgung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beiträge ausweislich der Lohnabrechnungen jeweils vom Nettolohn der Klägerin abgezogen und einbehalten wurden. Zum anderen hat die Klägerin nicht nur der hiermit unmittelbar befassten Sekretärin Smith, sondern auch der Beklagten zu 2) in ihrer Eigenschaft als Notgeschäftsführerin sämtliche Mahnschreiben der Bayerischen Architektenversorgung weitergeleitet, immer wieder auf die Beitragsrückstände hingewiesen und um zeitnahe Überweisung gebeten. Die Klägerin hat sich diesbzgl. nach Eingang des ersten Schreibens der Bayerischen Architektenversorgung vom 19.01.2022 über ein halbes Jahr lang beinahe monatlich an die Beklagte zu 2) gewendet, namentlich mit Schreiben/Mails vom 06.02., 28.03., 04.04., 04.05., 10.07. und 27.07.2022. Auch nach Abschluss der Ratenvereinbarung Anfang April 2022 und den drei Zahlungen der Beklagten zu 1) aus Mai 2022 hat die Bayerische Architektenversorgung die Klägerin und daraufhin die Klägerin die Beklagte zu 2) auf weiter aufgelaufene Rückstände hingewiesen. Diese beliefen sich ausweislich der zusammenfassenden Kontoübersicht der Klägerin bei der Bayerischen Architektenversorgung ausweislich deren Schreiben vom 04.07.2022 zu diesem Stichtag auf 4.633,13 €. Damit war die Beklagte zu 2) in eigener Person durchgehend sogar über die konkrete Höhe der aufgelaufenen Beitragsrückstände informiert. Daraus ergab sich für sie, dass die Beiträge offenkundig nicht regelmäßig und vollständig abgeführt wurden. Obgleich die Beklagte zu 2) seit Anfang Februar hierüber Bescheid wusste, hat sie gleichwohl über ein halbes Jahr lang nicht dafür gesorgt, dass die Rückstände der Klägerin ausgeglichen wurden, obwohl dies nach ihrem eigenen Vorbringen finanziell möglich gewesen wäre. Damit hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beiträge der Klägerin trotz entsprechender Abzüge vom Nettolohn nicht vollständig beglichen wurden. bbb) Die Beklagte zu 2) kann nicht einwenden, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich Frau H. bzw. Herr Z. um die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge kümmern würden. Dass dies augenscheinlich gerade nicht der Fall war, musste ihr durch die fortwährenden Schreiben der Klägerin und Mahnungen der Bayerischen Architektenversorgung gewärtig sein. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft trifft eine sog. Allzuständigkeit für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft. Von dieser kann er sich weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation von Aufgaben auf andere Personen entledigen, es verbleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum persönlichen Eingreifen geben, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Gesellschaft obliegender Aufgaben durch die mit deren Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist und ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf erkennbar werden (BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95 - Rn. 20 ff.; 09.01.2001 - VI ZR 407/99 - Rn. 17; 18.12.2012 - II ZR 220/10 - Rn. 17; LAG Hamm 18.07.2014 - 10 Sa 1492/13 - Rn. 62 f.; LAG Düsseldorf - 02.09.2015 12 Sa 175/15 - Rn. 121, 123, juris; OLG Düsseldorf 18.07.1997 - 22 U 269/96 - GmbHR 1997, 900; OLG Köln 14.03.2013 - 7 U 138/12 - Rn. 11; OLG Schleswig-Holstein 07.12.2001 - 14 U 122/01 - Rn. 8; LG Wiesbaden 31.05.2012 - 9 O 399/01 - Rn. 13, juris). Der Geschäftsführer muss dann durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen, im Falle der unterbliebenen Abführung von Beiträgen also deren Abführung sicherstellen und die Einhaltung der Pflicht überwachen, etwa in Gestalt konkreter Nachfragen bei hierzu von ihm beauftragten Arbeitnehmern oder deren Kontrolle (BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95 - Rn. 22 ff.; 09.01.2001 - VI ZR 407/99 - Rn. 17; OLG Köln 14.03.2013 - 7 U 138/12 - Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf 18.07.1997 - 22 U 269/96 - GmbHR 1997, 900). Daran fehlt es hier. Die Beklagte zu 2) hat selbst nicht behauptet, dass diese sich außer den drei im Mai 2022 aufgrund der Anfang April getroffenen Vereinbarung gezahlten Raten um die regelmäßige, insbesondere vollständige Begleichung der aufgelaufenen Beitragsrückstände gekümmert hätte. Dass und inwieweit sie, nachdem sie hierüber informiert worden war, Frau H. und/oder Herrn Z. kontrolliert, überwacht oder bei diesen auch nur nachgefragt hätte, aus welchem Grunde die Rückstände aufgelaufen waren und wann sie beglichen würden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte zu 2) darauf vorzutragen, Frau Smith sei seit vielen Jahren mit diesen Vorgängen betraut gewesen, weshalb sie sich auf sie hätte verlassen dürfen. Damit verkennt sie die ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung deutlich. cc) Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht gegeben. 2. Daher haftet die Beklagte zu 2) der Klägerin für die noch rechtshängigen Beitragsrückstände gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a Abs. 3 StGB persönlich. Nachdem die Klägerin ihre diesbezüglichen Forderungen für die Monate Juli und August 2022 angesichts des am 27.06.2023 gezahlten, die Hauptforderungen abdeckenden Insolvenzgeldes für erledigt erklärt und die Beklagte zu 2) sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen hat, waren nur noch die bis einschließlich Juni 2022 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Mit dieser Maßgabe war die Berufung zurückzuweisen. Hinzu kommen hinsichtlich der bis zur Zahlung des Insolvenzgeldes von der Beklagten zu 2) geschuldeten und daher (zunächst) vom Arbeitsgericht zu Recht ausgeurteilten Beitragsforderungen der Klägerin für August und September 2022 Verzugszinsen vom 01.08. bzw. 01.09.2022 bis 27.06.2023. 3. Das Teilurteil bezieht sich angesichts der Verfahrensunterbrechung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nur auf die Beklagte zu 2) als einem von mehreren Gesamtschuldnern. Beide Beklagten sind einfache Streitgenossen, das Teilurteil entfaltet zwischen ihnen im Innenverhältnis keine Rechtskraftwirkung. Daher bedarf es keiner Erwähnung einer Gesamtschuldnerschaft im Tenor (vgl. BAG 28.06.2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 27; BGH 17.05.1990 - III ZR 191/88 - Rn. 16; 20.11.2018 - VI ZR 394/17 - Rn. 12; 20.02.2020 - I ZR 176/18 - Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2019 - 5 Sa 169/18 - Rn. 70, juris; Jauernig/Stürner, BGB, 19. Aufl. 2023, § 421 Rn. 11; Staudinger/Looschelders, BGB, 2022, § 421 Rn. 133; BeckOGK/Kreße, 01.12.2023, § 421 BGB Rn. 69; BeckOK-BGB/Gehrlein, 01.11.2023, § 421 Rn. 13). B. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. C. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten, soweit für dieses Teil-Urteil von Interesse, über die Abführung von Beiträgen an die Bayerische Versorgungskammer der Architekten für die Zeit von Januar bis August 2022. Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1), der späteren Insolvenzschuldnerin, seit dem 01.01.2020 als Architektin zu einer Bruttomonatsvergütung von 6.500,00 € beschäftigt. Nachdem am 12.08.2021 der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1) verstorben war, übernahm seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), den Betrieb im Wege der Erbfolge und leitete ihn als Notgeschäftsführerin. Mit Schreiben vom 19.01.2022 teilte die Bayerische Architektenversorgung, deren Versorgungswerk zur gesetzlichen Altersversorgung zählt, der Klägerin mit, ihr Beitragskonto weise einen Zahlungsrückstand von 1.160,68 € auf (ohne den für Januar 2022 geschuldeten Beitrag), es werde um Ausgleich bis 07.02.2022 gebeten. Am 06.02.2022 informierte die Klägerin die mit Bankvollmacht ausgestattete und für den Zahlungsverkehr zuständige Sekretärin der Beklagten zu 1), Frau H., wie auch die Beklagte zu 2) über den angemahnten Rückstand, verbunden mit der Bitte "um Überweisung und Ausgleich des Kontos, auch im Hinblick auf die Folgebeiträge". Mit Schreiben vom 19.03.2022 teilte die Bayerische Architektenversorgung der Klägerin mit, ihr Beitragskonto weise nunmehr einen Zahlungsrückstand von 4.866,19 € auf, und bat um Ausgleich bis 06.04.2022. Am 28.03.2022 informierte die Klägerin Frau H. und die Beklagte zu 2) über das vorgenannte Schreiben und bat um Begleichung der ausstehenden Beträge, ferner um Zahlung der künftigen Beiträge ab März direkt an sich. Am 04.04.2022 stimmte die Klägerin "nach Rücksprache mit der Bayerischen Architektenversorgung und gemäß telefonischer Vereinbarung vom 04.04.2022 mit (der Beklagten zu 2)" einer Ratenzahlungsvereinbarung zu, die auf drei Monate, beginnend ab 01.04.2022, festgelegt war, bei einem monatlichen Betrag von 2.052,22 €. In ihrer Mail vom 04.04.2022 an Frau H. und die Beklagte zu 2) wies die Klägerin erneut darauf hin, neben dieser Ratenzahlung seien die monatlichen Pflichtbeiträge weiterhin termingerecht zu überweisen. Mit Mail vom 04.05.2022 an Frau H. und die Beklagte zu 2) teilte sie mit, der Pflichtbeitrag sei nicht an sie direkt ausbezahlt worden, wie am 28.03.2022 erbeten, weshalb sie um Zusendung eines Überweisungsnachweises bzgl. der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung und des laufenden Beitrages bitte. Erneut wies sie darauf hin, die Ratenzahlungen sowie die monatlichen Pflichtbeiträge seien direkt an sie persönlich auszuzahlen. Mit Schreiben vom 04.07.2022 übersandte die Bayerische Architektenversorgung der Klägerin eine Übersicht über ihren aktuellen Kontostand. Dieser wies einen Rückstand von 4.633,13 € aus (unter Berücksichtigung dreier Ratenzahlungen seitens der Beklagten zu 1) vom 06.05., 17.05. und 25.05.2022 in Höhe von 1.290,46 / 2.052,22 / 2.052,22 €). Diesen Kontoauszug übersandte die Klägerin Frau H. und der Beklagten zu 2) mit Mail vom 10.07.2022. Aus ihm gehe hervor, dass auch die Beiträge für Mai und Juni nicht einbezahlt worden seien, weshalb sie "um sofortige Überweisung des rückständigen Betrages in Höhe von 4.633,13 €" bitte. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei den Beklagten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 27.07.2022 erneut die Zahlung des vorgenannten Betrages an, nachdem die Bayerische Architektenversorgung die Klägerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 20.07.2022 zum Ausgleich des Rückstandes bis spätestens 08.08.2022 aufgefordert hatte. Mit Schreiben vom 08.08.2022 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 30.09.2022. Am 12.08.2022 teilte die Bayerische Versorgungskammer der Klägerin mit, ihr Zahlungsrückstand betrage mittlerweile 5.923,59 €. Die abzuführenden Beiträge wurden ausweislich der Lohnabrechnungen vom Nettoverdienst der Klägerin als "RV-Beitrag AN" in Abzug gebracht und von der Beklagten zu 1) einbehalten. Am 13.09.2022 stellte diese Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 22.05.2023 während des Berufungsverfahrens eröffnet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich restliche Vergütungsansprüche für Juli, August und September 2022, eine Energiepauschale sowie die Erteilung einer Gehaltsabrechnung für September 2022 gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht, ferner gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Zahlung der ausstehenden, an die Bayerische Versorgungskammer abzuführenden Beiträge bis einschließlich September 2022 in Höhe von insgesamt 8.504,51 € nebst Zinsen. Zur Begründung hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – vorgetragen, die letzte Korrespondenz zwischen den Beklagten und der Bayerischen Versorgungskammer habe es laut deren Auskunft am 05.04.2022 im Hinblick auf die seinerzeitige Ratenzahlungsvereinbarung gegeben. Zahlung an sich selbst dürfe sie verlangen, da sie als Mitglied der Versorgungskammer grundsätzlich auch Beitragsschuldner sei, Rückstände bei ihr persönlich angemahnt worden seien und die Vollstreckung gegen sie als Mitglied durchgeführt werden könne, wie es die Versorgungskammer bereits angedroht habe. Da die Beklagte zu 2) über die Beitragsrückstände fortwährend informiert worden sei, die Beiträge aber gleichwohl über 7 Monate hinweg vorsätzlich nicht abgeführt habe, hafte sie für diese auch persönlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.800,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2022 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr eine Gehaltsabrechnung für den Monat September 2022 zu erteilen, auch über die Zusammensetzung der Vergütung und die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.504,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 761,75 € seit dem 01.04.2022, aus 1.290,46 € seit dem 01.05.2022, aus 1.290,46 € seit dem 01.06.2022, aus 1.290,46 € seit dem 01.07.2022, aus 1.290,46 € seit dem 01.08.2022, aus 1.290,46 € seit dem 01.09.2022 und aus 1.290,46 € seit dem 01.10.2022 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit hier von Relevanz hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, die Versorgungsbeiträge hätten aufgrund eingebrochener Umsätze der Beklagten zu 1) nicht abgeführt werden können. Aufgrund der Gesamtsituation im Jahr 2022 "Ukrainekrieg und Teuerungsrate" seien im Sommer 2022 drei potentielle Kunden von ihren Aufträgen zurückgetreten. Dies betreffe den Bau eines Altersheims in S. mit der O. Rheinland-Pfalz, den Ausbau einer Mercedes-Niederlassung in T. sowie einen Auftrag in R.. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu 1) am 13.09.2022 Insolvenzantrag gestellt. Angesichts deren nachweisbarer Zahlungsunfähigkeit entfalle eine persönliche Haftung von ihr als Geschäftsführerin, zumal sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Zudem habe die Beklagte zu 1) am 03.10.2021 einen Antrag auf Corona-Förderung gestellt. Dieser sei zunächst positiv beschieden worden. Infolge einer Nachprüfung seien jedoch Gelder in Höhe zunächst zugesagter 78.000,00 € einbehalten worden, über das Widerspruchsverfahren sei noch nicht entschieden. Schließlich habe sie feststellen müssen, dass die Klägerin durch Nicht- und Schlechtleistung Schäden in Höhe mehrerer Hunderttausend Euro verursacht habe. Mit Urteil vom 13.12.2022 hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung der nicht abgeführten Beiträge bis einschließlich August 2022. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Beklagten zu 2) ausgeführt, diese hafte nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB persönlich. Bei den Beiträgen zur Versorgungskammer der Architekten handle es sich um Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beklagte zu 2) habe von den Zahlungsrückständen gewusst und die Beiträge vom Lohn der Klägerin einbehalten, sie aber nicht an die Versorgungskasse abgeführt. Damit habe sie der Klägerin vorgespiegelt, die Beiträge seien ordnungsgemäß abgeführt und das Geld zweckgemäß verwendet worden. Dies zeige ein direktes und aktives Eingreifen in den Abrechnungsvorgang, mithin ein vorsätzliches Verhalten. Näheres zu den Umständen der Nichtabführung für die Monate April bis August habe die Beklagte zu 2) nicht dargelegt. Auch wenn sie die Abführung an andere Personen delegiert haben sollte, bleibe sie als Geschäftsführerin verantwortlich und müsse die Arbeitnehmer überwachen. Ihre persönliche Haftung sei erst mit Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1) im September 2022 entfallen. Wegen der weiteren Begründung des Urteils wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 80 f. d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihnen am 04.01.2023 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit beim Landesarbeitsgericht am 30.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 29.12.2022 Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 15.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Nachdem am 22.05.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden war und die Klägerin die Beiträge zur Architektenversorgung für die Monate Juli bis September 2022 in Höhe von jeweils 1.290,46 € im Wege des Insolvenzgeldes am 27.06.2023 erhalten hatte, haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) – angesichts der hinsichtlich der Beklagten zu 1) eingetretenen Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO – den Rechtsstreit hinsichtlich der Beiträge für Juli und August in Höhe von (2 x 1.290,46 =) 2.580,92 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte zu 2) nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.02.2023 (Bl. 130 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, ihr sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit in Bezug auf die Nichtabführung der Beiträge vorzuwerfen. Da sie angesichts ihrer Anwaltstätigkeit sowie weiterer Tätigkeiten im Immobiliengeschäft nicht zur alleinigen Führung der Beklagten zu 1) in der Lage gewesen sei, habe sie eigens zur Weiterführung der vorhandenen Aufträge Herrn Z. eingestellt. Zudem habe sie sich auf Frau H. als langjährig mit der Kontenüberwachung und dem Zahlungsverkehr für die Beklagte zu 1) betrauter Sekretärin verlassen. Die Beklagte zu 1) habe seinerzeit über laufende Aufträge verfügt und sogar einen weiteren Auftrag in R. hinzubekommen. Der avisierte Großauftrag in S. betreffend den Umbau einer Schuhfabrik in ein Altersheim sei im September 2022 nicht mehr zustande gekommen, da die O. Rheinland-Pfalz, die als Betreiberin in das Projekt habe einsteigen wollen und mit ihr bis in den September hinein Verhandlungen geführt habe, ihr mitgeteilt habe, im Hinblick auf den Ukrainekrieg und die gestiegenen Baupreise von dem Projekt Abstand zu nehmen. Der Auftrag in R., der feste monatliche Beträge generiert habe, von denen die laufenden Kosten gedeckt worden seien, sei ebenfalls im September 2022 weggebrochen. Bis einschließlich August 2022 sei die Beklagte zu 1) zahlungsfähig gewesen und es habe so ausgesehen, als würden Zahlungen eingehen und Projekte sich realisieren lassen. Daher habe keine Veranlassung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens bestanden. Offenbar habe Frau H. andere Zahlungen den für die Klägerin an die Architektenkammer abzuführenden Beiträgen vorgezogen. Davon habe sie indes nicht ausgehen können, da Frau H. stets die Buchhaltung betreut und Zahlungen veranlasst habe. Weshalb die Ratenzahlungen nicht eingehalten worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Im Hinblick auf ausstehende Forderungen habe es im Betrieb mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen gegeben; diese seien indes eingehalten worden. Die Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.12.2022, Az. 3 Ca 604/22, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.12.2022, Az. 3 Ca 604/22, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an sie nur noch a) 4.633,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 761,75 € seit dem 01.04.2022 sowie aus weiteren jeweils 1.290,46 € seit dem 01.05.2022, 01.06.2022 und 01.07.2022 zu zahlen; b) Zinsen aus einem Betrag von 1.290,46 € für die Zeit vom 01.08.2022 bis 27.06.2023 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.290,46 € für die Zeit vom 01.09.2022 bis 27.06.2023 zu zahlen. Sie trägt nach Maßgabe ihres beim Landesarbeitsgericht am 15.03.2023 eingegangenen Berufungserwiderungsschriftsatzes vom selben Tage (Bl. 145 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, die Beklagte zu 2) bleibe als Geschäftsführerin persönlich für die Abführung der Beiträge verantwortlich und könne dies nicht auf Frau H. oder Herrn Z. abwälzen, der ohnehin lediglich freier Mitarbeiter und nicht für die Buchhaltung zuständig gewesen sei. Die Beklagte zu 2) sei von ihr über sämtliche Rückstände informiert worden und hätte daher intern nachfragen müssen, aus welchem Grunde die Beiträge nicht abgeführt bzw. die vereinbarten Raten nicht gezahlt worden seien. Die von der Beklagten zu 2) angeführte Corona-Beihilfe sei ausweislich des eingereichten Bescheides der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz vom 08.06.2022 (Bl. 56 ff. d.A.) in Höhe von 78.545,60 € bereits ausgezahlt (und lediglich wieder zurückgefordert) worden. Die Beklagte zu 2) trage selbst vor, die Beklagte zu 1) sei bis einschließlich August 2022 zahlungsfähig gewesen. Daher sei kein Grund für die Nichtabführung der Versorgungsbeiträge ersichtlich. Nach Erledigung der Hauptforderung hinsichtlich der Beiträge für Juli und August 2022 verblieben insoweit nur die Verzugszinsen bis zur Zahlung des Insolvenzgeldes am 27.06.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.