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Urteil

9 Sa 147/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0909.9SA147.11.0A
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Leitsätze
Zur Eingruppierung einer Nachtschwester in die Entgeltgruppe IV, individuelle Besitzstandsstufe Endstufe TVöD BT-K aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen bestimmt.(Rn.34) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 769/11)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10, hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin ab Oktober 2005 in Entgeltgruppe 4, individuelle Endstufe des TVöD-K überzuleiten und die Klägerin unter Berücksichtigung der entsprechenden Tariflohnerhöhungen auch ab Mai 2010 zu vergüten. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer Nachtschwester in die Entgeltgruppe IV, individuelle Besitzstandsstufe Endstufe TVöD BT-K aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen bestimmt.(Rn.34) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 769/11) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10, hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin ab Oktober 2005 in Entgeltgruppe 4, individuelle Endstufe des TVöD-K überzuleiten und die Klägerin unter Berücksichtigung der entsprechenden Tariflohnerhöhungen auch ab Mai 2010 zu vergüten. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend- begründet. B. Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsantrag richtet und dieser sich auf den Zeitraum bezieht, für welchen die sich aus der Feststellung ergebende Vergütung im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht wurde. Insoweit ist die Feststellungsklage teilweise unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. I. Die Feststellungsklage ist zum Teil unzulässig. Sie ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie sich zeitlich auf die Zeiträume bezieht, für die die Vergütung mittels bezifferten Klageantrags geltend gemacht wurde. Im Rahmen dieser Zahlungsklage ist die Frage, ob und welche tariflichen Vergütungsbestimmungen anzuwenden sind, als Vorfrage zu klären. Dass aus der insoweit teilweise vergangenheitsbezogenen Feststellung sich weitere Rechtsfolgen für das gegenwärtige Arbeitsverhältnis der Parteien ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Feststellungsantrag hingegen auf den Zeitraum erstreckt, hinsichtlich dessen Zahlungsansprüche nicht mittels Zahlungsantrags verfolgt werden, ist die Feststellungsklage zulässig. Die Frage, welche Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist nach wie vor zwischen den Parteien streitig. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte bei einer entsprechenden Feststellung die Vergütung auch in Vollzug der getroffenen Feststellung berechnet und (nach-)zahlt. II. Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist die Berufung hiergegen unbegründet. Die Berufungskammer ist im Ergebnis mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die sich aus dem TVöD ergebenden Vergütungsregelungen Anwendung finden. 1. Dies folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages. Zutreffend ist allerdings, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um einen sog. Altvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.12.2005 -4 AZR 536/04, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag N. 32) handelt. Für diese wendet das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der mit Urteil vom 14.12.2005 (aaO) angekündigten und sodann vollzogenen Rechtsprechungsänderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten trotz überzeugender Argumente für die Rechtsprechungsänderung seine frühere Auslegungsregel zu sog. Gleichstellungsabreden an. Für die Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages ist deshalb zunächst als Auslegungsregel davon auszugehen, dass es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede handelte. Eine derartige Klausel sollte regelmäßig zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitnehmer nimmt auf Grund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge teil. Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, z. B. durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes, in dem die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fallkonstellationen für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese auf Grund der Gleichstellungsabrede auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung. Diese Auslegungsregel fand aber auch nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur Anwendung, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gem. §§ 133, 157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstehen (BAG aaO). Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind neben Wortlaut, verfolgtem Regelungszweck, Interessenlage der Parteien und der Begleitumstände der jeweiligen Erklärung, auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses, die ebenfalls Rückschlüsse auf den Inhalt der Erklärung zulässt (BAG 10.12.2008 -4 AZR 881/07- AP Nr. 68 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Nach Auffassung der Berufungskammer bedarf es aber eines Vertrauensschutzes dann nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sich der Vertrauensschutz an sich auswirken würde, sich in Kenntnis der Rechtsfolgen der sich aus der früheren Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen in der Vertragsdurchführung so verhält, wie dies nach der neueren, geänderten Rechtsprechung der Rechtslage entspräche. a) Die Beklagte hat auch nach Wegfall ihrer Tarifbindung die Vergütungsregelungen des BAT nicht nur statisch, sondern dynamisch angewendet, indem sie nach ihrem Verbandsausschluss zum 31.03.1999 die Vergütungen bereits beginnend ab 01.04.1999 bis einschließlich der Tariflohnerhöhung zum 01.04.2004 jeweils entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst erhöht hat. Dass der Beklagten die Problematik der Auslegung von Vertragsklauseln der vorliegenden Art bewusst war, ergibt sich nicht nur daraus, dass sie derartige Vertragsklauseln ab dem Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband nicht mehr vereinbart hat. Hinzu kommt, dass nach dem Aktienkaufvertrag die seinerzeitige Mehrheitsaktionärin der (Rechtsvorgängerin) der Beklagten, die zwar die Beklagte nicht organschaftlich vertritt, kraft ihrer Stimmrechtsmehrheit jedoch die Bestellung des Aufsichtsrats (§§ 101 Abs. 1, 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG) maßgeblich beeinflusst, der seinerseits nach § 84 Abs. 1 AktG zur Bestellung des Vorstandes berufen ist, sich verpflichtet hat, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Mitarbeiter weiterhin nach BAT/BMTG zu entlohnen. Hieraus wird deutlich, dass bei Übernahme der Aktienmehrheit durchaus bekannt war, dass ein Verbleib der Beklagten im bislang einschlägigen Arbeitgeberverband zumindest fraglich, wenn nicht gar ausgeschlossen war. Wenn gleichwohl eine entsprechende Verpflichtung vertraglich begründet wurde, belegt dies, dass hierdurch gerade die Konsequenzen, die sich bei Anwendung der Auslegungsregel bei Gleichstellungsabreden nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergaben, nicht eintreten sollten. Wenn die Beklagte sodann in Übereinstimmung mit der von ihrer Mehrheitsaktionärin übernommenen Verpflichtung in der Folge sodann tatsächlich die Tariflohnerhöhungen des öffentlichen Dienstes an die Beschäftigten weitergibt, handelt es sich bei objektiver Betrachtung in Kenntnis der Umstände um den Vollzug einer bewusst von der Mehrheitsaktionärin übernommenen Verpflichtung, so dass es eines Vertrauensschutzes nicht bedarf, da die Beklagte nicht mit einer seinerzeit nicht ausreichend vorhersehbaren Änderung der Rechtslage konfrontiert wird, sondern es sich um die Fortsetzung einer durch ihre Mehrheitsaktionäre übernommenen Verpflichtung handelt. b) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Verpflichtung aus § 5 II Ziff. 5 des Aktienkaufvertrages auch nicht nur um die Verpflichtung, die Löhne nach "BAT/BMT-G" in der zum Zeitpunkt des Aktienkaufvertrags bzw. des evtl. absehbaren Zeitpunkts des Ausschlusses aus dem Arbeitgeberverband maßgeblichen Höhe weiter zu zahlen. Vielmehr beinhaltet diese Klausel des Vertrages bei der gebotenen Auslegung die Verpflichtung zur Entlohnung nach dem jeweils maßgeblichen tariflichen Entgelt nach dem BAT/BMT-G. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrags für die (Rechtsvorgängerin der) Beklagten anderweitige, betrieblich einschlägige Vergütungsregelungen bestanden haben. Dann aber wäre eine derartige vertragliche Bestimmung überflüssig gewesen, da sich die Konsequenz einer nur statischen Weitergeltung ohnehin in Anwendung der seinerzeitigen Rechtsprechung zur Auslegung sog. Gleichstellungsabreden ergeben hätte. Zudem spricht auch der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung hierfür. Danach sollen die genannten Mitarbeiter "weiterhin" nach BAT/BMT-G entlohnt werden, womit auf die bestehende Vergütungspraxis der Vergangenheit Bezug genommen wird. Diese beinhaltete aber den Vollzug der jeweiligen Tariferhöhungen. Auch die Interessenlage der Parteien des Aktienkaufvertrags spricht hierfür. Es ging um die Fortführung der Einrichtung als X-Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz, mithin einer Einrichtung, die zuvor wenn auch in privatrechtlicher Form von der Stadt B. und dem Land Rheinland-Pfalz betrieben wurde. Die Vertragsklausel, die sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Mitarbeiter beschränkt, sollte erkennbar deren Vertrauen darin Rechnung tragen, entsprechend den Vergütungsregelungen für den öffentlichen Dienst vergütet zu werden. Schließlich spricht auch der praktische Vollzug durch die (Rechtsvorgängerin der) Beklagten für dieses Verständnis, da in der Folge die Tariflohnerhöhungen auch tatsächlich weitergegeben wurden. c) Durch die genannten Gesichtspunkte liegen damit zugleich Tatsachen vor, die unter dem Gesichtspunkt der auslegungsrelevanten praktischen Vertragshandhabung einer Anwendung der Auslegungsregel bezüglich sog. Gleichstellungsabreden in der Fassung der früheren Rechtsprechung entgegenstehen. Die Beklagte hat sich auch nach ihrem Verbandsausschluss in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrages verhalten und hinsichtlich der Vergütung die Vergütungsregelungen des BAT in der jeweils maßgeblichen Fassung angewendet. 2. Jedenfalls folgt auch nach Auffassung des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung entsprechend der für den öffentlichen Dienst geltenden Vergütungsbestimmungen aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Die Beklagte hat -wie ausgeführt- wiederholt die Vergütung der Klägerin entsprechend den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen angepasst. Wenn auch die wiederholte Anpassung von Löhnen und Gehältern in der Vergangenheit in der Regel nicht den Schluss zulässt, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen (BAG 16.01.2002 -5 AZR 715/00- EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 37), so sind vorliegend jedoch deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Arbeitgeberin dafür vorhanden, dass diese sich für die in § 5 II Ziff. 5 des Aktienkaufvertrags genannten Arbeitnehmer hinsichtlich der Vergütung an die jeweilige Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes binden wollte. Die Berufungskammer nimmt insoweit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug. Soweit die Beklagte geltend macht, sie sei nicht selbst Vertragspartei des Aktienkaufvertrags gewesen und deshalb sei es unzulässig, aus diesem rechtliche Verpflichtungen der Beklagten abzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht um die Frage der Begründung einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Aktienkaufvertrag geht, sondern darum, diesen Umstand bei der Ermittlung des Erklärungswerts der wiederholten Weitergabe der Tariflohnerhöhungen durch die Beklagte zu berücksichtigen. Ungeachtet der aktienrechtlich normierten Aufgaben- und Vertretungsabgrenzung der verschiedenen Organe einer Aktiengesellschaft bestand -wie oben ausgeführt- eine erhebliche Einflussmöglichkeit der Mehrheitsaktionärin der Beklagten auf die Bestellung der jeweiligen Organe. 3. Mit Einführung des TVöD und der entsprechenden Überleitungstarifverträge sind diese an Stelle der Bestimmungen des BAT getreten und für die Vergütung im Vertragsverhältnis der Parteien maßgeblich. Dies folgt schon aus der Formulierung des § 2 des Arbeitsvertrages, der auch Bezug nimmt auf die die dort genanntentariflichen Bestimmungen ersetzenden Tarifverträge. Jedenfalls wäre aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. im Urteil vom 25.08.2010 -4 AZR 14/09, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt) eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend geboten, dass die Vertragsparteien für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession das nachfolgende tarifliche Vergütungsregelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten. 4. In Anwendung des insoweit einschlägigen TVÜ-VKA war auch festzustellen, dass die Klägerin in die von ihr begehrte Entgeltgruppe überzuleiten war. Die Klägerin war ausweislich ihres Arbeitsvertrages (§ 1) ursprünglich in Vergütungsgruppe KR. II der Anlage 1b zum BAT eingruppiert und zuletzt ausweislich der Lohnabrechnung für September 2005 in Vergütungsgruppe KR. IV, Stufe 9, Endstufe 9 der Anlage 1b zum BAT eingruppiert. Gemäß Protokollerklärung zu § 4 TVÜ-VKA gilt für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT die Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 zum TVÜ-VKA, in deren Anwendung sich eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 4 ergibt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Stufenzuordnung. Die Ermittlung des Vergleichsentgelts entspricht § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 5 TVÜ-VKA, die sich daraus ergebende Stufenzuordnung ergibt sich aus § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA. III. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gem. Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet. Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der zutreffenden Entgeltgruppen- und Stufenzuordnung unter nach § 11 TVÜ-KA ebenfalls zutreffender Berücksichtigung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile die Berechnung der ausstehenden Differenzbeträge dargelegt (S. 9, 10 des erstinstanzlichen Urteils). Hierauf nimmt die Berufungskammer nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Da die Klägerin nach § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA einer individuellen Endstufe zuzuordnen war, veränderte sich diese im Zuge der Tariflohnerhöhungen nach § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Vomhundertsatz bzw. in dem selben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Der vom Arbeitsgericht auf Seite 10 des Urteils eingeräumte (geringfügige) Berechnungsfehler hat sich nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in den TVÖD-K überzuleiten war sowie um hieraus resultierende Differenzlohnansprüche ab dem Jahr 2008. Die Klägerin ist seit 1995 als Nachtschwester in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 18.05.1995 (Bl. 6 d. A.). § 2 des Arbeitsvertrages sieht folgende Regelung vor: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen." Die Klägerin hat eine 1984 geborene Tochter, die noch über das Jahr 2009 hinaus studierte sowie einen im Dezember 1983 geborenen, schwerbehinderten Sohn, der infolge seiner Schwerbehinderung außerstande ist, seinen Lebensbedarf allein zu decken. Die Klägerin wurde seinerzeit zunächst in die Vergütungsgruppe Kr. 2 eingruppiert. Ausweislich der letzten Lohnabrechnungen wurde sie zuletzt nach "BAT Kr. IV" vergütet. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von 100 Monatsstunden rechnete die Beklagte demzufolge den Lohn der Klägerin nach BAT Kr. IV Stufe 09 Endstufe 09 wie folgt ab: Grundgehalt 1.004,97 €, Ortszuschlag 279,88 €, OZ Ehegattenanteil 60,23 €, OZ Kinderanteil 107,13 €, Tarifvertragliche Zulage 63,55 €. Nach dem zwischen der Stadt B. dem Land Rheinland-Pfalz einerseits und der X. Kliniken GmbH andererseits geschlossenen Aktienkaufvertrag verpflichtete sich die X. Kliniken GmbH zum Kauf von insgesamt 75,09 % der Aktien der Y. AG zum 1. Januar 1999. § 7 II Nr. 5 des Vertrages sieht vor: "Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Mitarbeiter werden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt und deren Zusatzversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gewährleistet." Mit Schreiben vom 18. März 1999 teilte der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass diese aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen werde, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Y. AG, schloss bis zum 31.03.1999 mit allen Arbeitnehmern Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf den BAT und den ihn ergänzenden Tarifverträge. Ab dem 01.04.1999 wurden derartige Arbeitsverträge nicht mehr geschlossen. Auch nach dem Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband gewährte die Beklagte den Mitarbeitern Lohnerhöhung entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst am 01.04.1999, 01.08.2000, 01.09.2001, 01.03.2003 und 01.03.2004. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmung in § 2 nunmehr in Entgeltgruppe IV, individuelle Besitzstandsstufe Endstufe TVÖD-K ab Oktober 2005 einzugruppieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Partei I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10 (Bl. 157 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte 1. verurteilt, an die Klägerin € 2.605,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 54,60 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis Dezember 2008, aus € 134,43 seit dem 31.01.2009, aus jeweils € 122,13 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis Dezember 2009 sowie aus jeweils € 87,57 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis April 2010 zu zahlen. 2. Festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin zu Oktober 2005 in Entgeltgruppe 4 individuelle Besitzstandstufe Endstufe TVöD - K überzuleiten und ab dem 01.01.2008 nach dieser Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tariflohnerhöhungen zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, da für diese der TVÖD gem. § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit betrieblicher Übung gelte. Zwar enthalte die entsprechende Vertragsklausel lediglich eine Gleichstellungsabrede. Die Beklagte habe sich jedoch nicht darauf beschränkt, die Tarifverträge in der Fassung des Zeitpunkts ihres Verbandsausschlusses weiter anzuwenden, sondern die Löhne bereits unmittelbar danach entsprechend den Tarifabschlüssen erhöht. Wenn auch allein die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen nicht geeignet sei, einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu begründen, bestünden im vorliegenden Fall aber weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber mit den entsprechenden Zahlungen zugleich zum Ausdruck habe bringen wollen, sich für die Zukunft zu binden. Insbesondere spreche hierfür die im Aktienkaufvertrag von der Muttergesellschaft der Beklagten übernommene Verpflichtung, die Beschäftigten weiterhin nach dem BAT/BMT-G zu entlohnen. Die Klausel diene offensichtlich der Beruhigung der Arbeitnehmer. Verfahre eine aus der öffentlichen Hand entlassene Aktiengesellschaft dann weiter wie eine im öffentlichen Besitz stehende, dürfe dies aus Sicht der Arbeitnehmer durchaus dahingehend verstanden werden, dass alles "beim alten" bleiben solle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht etwa selbst aus dem zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverband ausgetreten, sondern ausgeschlossen worden sei. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei anzunehmen, dass die Beklagte kraft betrieblicher Übung sowohl zu einer Überleitung auf den neuen Tarifvertrag als auch zur Weitergabe der auf der Grundlage dieses neuen Tarifwerks erfolgenden Tariflohnerhöhungen verpflichtet gewesen sei. Eine Überleitung in die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Entgeltgruppe ergebe sich aus der KR-Anwendungstabelle. Auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien der Höhe nach berechtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 9 ff. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 10.02.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 09.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 31.03.2011 bis zum 10.05.2011 mit Schriftsatz vom 10.05.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 31.08.2011, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 205 ff., 242 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil verkenne, dass die Beklagte nicht Partei des Aktienkaufvertrags gewesen sei und ihr Vorstand als Organ der AG die Geschäfte im Interesse der Gesellschaft zu führen habe und nicht von Weisungen der Aktionäre abhängig sei. Selbst wenn § 5 des Aktienkaufvertrages eine Einwirkungspflicht der Aktionäre auf die Beklagte beinhalten sollte, wäre eine solche Einwirkungspflicht nach dem Aktienkaufvertrag lediglich auf die Wahrung des Besitzstandes, nicht aber auf dessen dynamische Fortentwicklung gerichtet. Wenn die Klägerin nicht nur die dynamische Anwendung des BAT, sondern sogar eines anderen nachfolgenden Tarifwerkes begehre, müsse erst recht gelten, dass eine betriebliche Übung mit dem Inhalt eines Bindungswillens an künftige Tarifentwicklungen nur angenommen werden könne, wenn es hierfür eindeutige Anhaltspunkte gebe, da sich im Regelfall ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber gerade nicht an eine künftige Tarifentwicklung binden wolle. Den Parteien des Aktienkaufvertrages sei auch bewusst gewesen, dass die Beklagte durch die Veräußerung der Aktienmehrheit an ein nicht kommunales Unternehmen ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und damit ihre kongruente Tarifbindung verlieren werde. Wenn die Parteien des Aktienkaufvertrages von einer möglichen Regelung zur Herbeiführung einer kollektiven dauerhaften Bindung an ein bestimmtes Tarifwerk abgesehen hätten, weise dies darauf hin, dass eine solche rechtliche Bindung gerade nicht gewollt gewesen sei. Der Aktienkaufvertrag enthalte damit nur interne Regelungen. Dieser enthalte nicht im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter anspruchsbegründende Tatbestände. Soweit das Arbeitsgericht eine betriebliche Übung angenommen habe, stünde dies in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und habe auch eine angebliche Interessenlage der Beschäftigten als Auslegungskriterium unterstellt, ohne sich hierbei auf vorgetragene Tatsachen stützen zu können. Das Arbeitsgericht habe weiterhin eine doppelte Verurteilung vorgenommen, in dem es die konkreten Entgeltbeiträge seit dem 01.01.2008 ausgeurteilt und daneben mit dem Tenor zu 2 die Verpflichtung zur entsprechenden Vergütungszahlung festgestellt habe. Auch die Berechnung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Höhe der Nachzahlungsbeträge sei unzutreffend. Hinsichtlich des Sachvortrags der Beklagten insoweit wird auf Seite 10 ff. des Schriftsatzes vom 10.05.2011 (Bl. 214 ff. d. A.) sowie auf die Seiten 1 - 3 des Schriftsatzes vom 31.08.2011 (Bl. 242 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 14.07.2011 auf den Bezug genommen wird (Bl. 228 ff. d. A.), entgegen. Sie vertritt die Ansicht, etwaige Ansprüche der Klägerin ergäben sich entsprechend dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.07.2006 - 6 Sa 103/06 - (Bl. 116 ff. d. A.) aus dem Aktienkaufvertrag. Im Hinblick auf die Bestimmung im Aktienkaufvertrag und die bis 2004 erfolgte Weitergabe der jeweiligen tariflichen Entgelterhöhungen sei das Arbeitsgericht auch zu Recht von einer betrieblichen Übung ausgegangen. Hinsichtlich der Angriffe bezüglich der Berechnung der Nachzahlungsbeträge durch das Arbeitsgericht fehle es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.