Beschluss
4 TaBV 14/09
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung ist unbegründet.
• Für die Verhängung einer außerordentlichen Kündigung wegen fehlender Fahrerlaubnis bedarf es eines wichtigen Grundes; hier wirkten Fehler des Arbeitgebers und des Halters mit, sodass ein wichtiger Grund fehlte.
• Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine Abweichung von den in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Entscheidungen festgestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wegen fehlender Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt • Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung ist unbegründet. • Für die Verhängung einer außerordentlichen Kündigung wegen fehlender Fahrerlaubnis bedarf es eines wichtigen Grundes; hier wirkten Fehler des Arbeitgebers und des Halters mit, sodass ein wichtiger Grund fehlte. • Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine Abweichung von den in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Entscheidungen festgestellt wurde. Die F. GmbH beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds T. S. wegen Fahrens eines Lkw über 7,5 t ohne erforderliche EU-Fahrerlaubnis nach Vollendung des 50. Lebensjahrs. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung; das Arbeitsgericht Halle wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Der betroffene Arbeitnehmer hatte zwischenzeitlich medizinische Untersuchungen durchgeführt und die erforderliche Fahrerlaubnis erhalten; zuvor war gegen ihn ein Strafverfahren eingestellt worden. Die Arbeitgeberin rügte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein, die Parteien beklagten bzw. verteidigten den erstinstanzlichen Beschluss. In der mündlichen Verhandlung wurden keine weiteren Erklärungen abgegeben. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet; das Landesarbeitsgericht schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts Halle an und macht sie sich zu eigen. • Sachverhalt: Der Arbeitnehmer hatte das 50. Lebensjahr erreicht und hätte vor diesem Zeitpunkt die EU-Fahrerlaubnis beantragen müssen; er fuhr nach Urlaub Lkw über 7,5 t ohne die erforderliche Erlaubnis. • Verschulden: Der Arbeitnehmer hat sein pflichtwidriges Verhalten begangen, gleichwohl besteht auch Verantwortung der Arbeitgeberin als Halterin der Fahrzeuge, die ihre Fahrer rechtzeitig auf die Pflicht zur Beantragung hinzuweisen hat; dies wurde von der Arbeitgeberseite eingeräumt. • Tatfolgen und Nachholung: Gegen den Arbeitnehmer wurde ein Strafverfahren eingeleitet und wegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt; der Arbeitnehmer erlangte später ohne Komplikationen die erforderliche EU-Fahrerlaubnis nach medizinischer Untersuchung. • Rechtliche Würdigung: Unter Abwägung aller Umstände fehlt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; es lag keine vorherige Abmahnung vor und die nachträglich vorgebrachten Kündigungsgründe rechtfertigen die außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht. • Verfahrensfragen: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92, 72 ArbGG kommt nicht in Betracht, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine Abweichung von den genannten Entscheidungen vorliegt. Die Beschwerde der F. GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 5.6.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen; der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds T. S. bleibt erfolglos, da kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in der rechtlichen Würdigung und der Abwägung der Umstände zutreffend; sowohl das Verhalten des Arbeitnehmers als auch das Mitverschulden der Arbeitgeberseite wurden berücksichtigt, wodurch die Voraussetzungen einer sofortigen Kündigung nicht erfüllt sind. Schließlich wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen.