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Urteil

3 Sa 300/09

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0506.3SA300.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11. Juni 2009 – 1 Ca 37/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008. 2 Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist ledig. Sie war vom 8. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, und zwar als Fachassistentin in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft (AGS) SGB II J. L., Geschäftsstelle G. Die Klägerin war in die Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert und der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet. Die monatliche Vergütung des Klägerin betrug zuletzt 2.000,00 € brutto. 3 Unter dem Datum des 20. Dezember 2007 schlossen die Parteien den letzten, bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsvertrag. Den ihr zu diesem Arbeitsvertrag am 20. Dezember 2007 vorgelegten Vermerk hat die Klägerin nicht unterzeichnet. Dieser Vermerk lautet auszugsweise: 4 "Zur Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA bei Kapitel 6 Titel 425 02 für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt. Der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2008 wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 20.12.2007 durch die Bundesregierung genehmigt. 5 Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den genannten Zeitraum ist die Bundesregierung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Im Rahmen des Haushaltsplans für das Kalenderjahr 2008 werden die Dauerstellen für Aufgaben nach dem SGB II zum 1.1.2008 um 3000 Stellen aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfeempfänger errechnet, bis zum 31.12.2010 zurückgehen. Ab 1.1.2011 wird der mit dem Haushalt 2008 erreichte Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erfüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristet beschäftigte Kräfte in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen mit getrennter Trägerschaft bewältigt werden kann. 6 Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II bis zum Endtermin 31.12.2010 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Magdeburg wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2010 insgesamt 76 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. 7 Frau E., geb. 00.00.1982, wird daher für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 als Fachassistentin in der Eingangszone in der Arbeitsgemeinschaft (SGB II) in der Tätigkeitsebene V TV-BA nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt." 8 Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 sei unwirksam, hat am 13. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Stendal Klage erhoben. 9 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11. Juni 2009 – 1 Ca 37/09 – (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 88 bis 90 d. A.) verwiesen. 10 Das Arbeitsgericht Stendal hat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist. 11 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Befristungsvereinbarung sei mangels eines sachlichen Befristungsgrundes unwirksam. Für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen die Voraussetzungen nicht vor. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werde, dass die Klägerin zu Lasten der im Haushaltsplan 2008 Kapitel 6 Titel 425 02 ausgewiesenen Haushaltsmittel für befristet Beschäftigte vergütet und auch entsprechend der Zwecksetzung der bereitgestellten Haushaltsmittel beschäftigt worden sei, sei die Befristung unwirksam, da die haushaltsrechtlichen Vorschriften keine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel enthielten. Nach der im Kapitel 6 Titel 425 02 enthaltenen "Zweckbestimmung" seien die Mittel für "Gehälter für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag" ausgebracht worden. Konkrete Angaben seien nicht gemacht worden. Es sei kein Hinweis zu finden, wofür befristete Verträge geschlossen werden dürften. Die Klägerin habe in dem angegebenen Tätigkeitsbereich "Aufgaben nach dem SGB II" gearbeitet. Insoweit habe keinerlei Unterschied zwischen ihrem Tätigkeitsbereich und dem Tätigkeitsbereich anderer Fachassistenten in der Eingangszone in der Arbeitsgemeinschaft mit unbefristetem Arbeitsvertrag bestanden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei außerdem ein nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf im Bereich SGB II nicht ersichtlich gewesen. 12 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 (Bl. 91 bis 97 d. A.) des vorbezeichneten Urteils verwiesen. 13 Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil am 3. August 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14. Oktober 2009 begründet. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt. Sie habe unter Hinweis auf Kapitel 6 Titel 425 02 des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2008, das Personalbezügeabrechnungssystem (PAS) und unter Offenlegung der Schlüsselkennziffern im Einzelnen nachgewiesen, dass die Klägerin auf der Grundlage der ausgewiesenen befristeten Mittel eingestellt und beschäftigt worden sei. Die Vergütung der Klägerin sei aus den Haushaltsmitteln des Titels 425 02 erfolgt. Die Anweisung in das PAS erfolge über Schlüsselkennziffern. Die Zuordnung der Klägerin für Aufgaben nach dem SGB II ergebe sich aus dem Schlüssel 355, Kennziffer 1. Im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 20. Dezember 2007 sei der Haushalt für das Jahr 2008 erstellt gewesen und habe damit als Sachgrund zur Verfügung gestanden. Wie sich aus der Zwecksetzung für den Haushaltstitel 425 02 ergebe, bestehe hier nach der grundlegenden Neuordnung der sozialen Sicherungssysteme im Bereich des SGB II jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 2010 ein vorübergehend erhöhter Bedarf an Arbeitskräften in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung". Diese Prognose habe sie nach Aufstockung der Dauerstellen um 3000 anhand der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung und der sich daraus ergebenden Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfeempfänger errechnet und umgesetzt. Demzufolge habe sie im Haushaltsjahr 2008 befristete Arbeitskräfte zum Einsatz bringen dürfen. Sie gehe davon aus, dass ab 1. Januar 2011 die dann vorhandenen Dauerstellenbestände ausreichten, um die Aufgaben nach dem SGB II zu erledigen. Der Arbeitskräftebedarf richte sich nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen habe, nach Umfang und Dauer der zu erledigenden Aufgaben, sondern nach Umfang und Dauer der dem Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel. Für die Prognose, es bestehe für die einzustellenden Arbeitnehmer nur ein vorübergehender Bedarf, genüge bereits die Tatsache, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers konkrete Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung ständen. Die Klägerin sei auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsvertrages ausschließlich als Fachassistentin im Eingangs- und Servicebereich (ESB) der AGS SGB II ... J. L., Dienststelle G., eingesetzt gewesen. Der ESB nehme und habe Arbeiten aus den dem Rechtskreis des SGB II zugeordneten Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Klägerin habe insbesondere die Neuaufnahme von Bewerberprofilen, die Vorbereitung und Ausgabe von Unterlagen für Anträge, z. B. auf Arbeitslosengeld II, Mobilitätshilfen, sowie die Unterstützung der Beratung und Vermittlung gehört. Die Klägerin sei zu keiner Zeit mit der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB III beauftragt gewesen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.06.2009 (Aktenzeichen: 1 Ca 37/09) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, 17 2. die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 20 Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, da der Verwaltungsrat der Beklagten erst am 20. Dezember 2007 den Haushaltsplan entsprechend den Auflagen der Bundesregierung erneut festgestellt und in Kraft gesetzt habe, habe am Tag des Vertragsschlusses noch keine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur Einstellung befristeter Kräfte vorgelegen. Damit habe es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine haushaltsrechtlichen Vorschriften gegeben, die eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel enthalten hätten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass sie gerade aus Mitteln zu Lasten des Titels 425 02 vergütet worden sei. Der Agentur für Arbeit M. der Beklagten seien zudem entsprechende Haushaltsmittel bzw. Monatskräfte erst im Februar 2008 zugeteilt worden. Allein die Vermutung der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sie werde vielleicht aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, vergütet und entsprechend beschäftigt werden, reiche nicht aus. Darüber hinaus sei sie im Haushaltsjahr 2008 weder im Bereich "Markt und Integration" noch im Bereich "Leistungsgewährung" beschäftigt worden. Die Beklagte habe sie ausschließlich als Fachassistentin im Empfangsbereich der Agentur für Arbeit M. in G. zur Erledigung der regelmäßig in diesem Bereich anfallenden Arbeiten eingesetzt. Sie habe sowohl Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des SGB II als auch Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des SGB III wahrgenommen. Die Antragstellungen hätten sich teilweise überschnitten. Oftmals habe erst im Beratungsgespräch festgestellt werden können, in welchen Zuständigkeitsbereich die Antragstellung falle. 21 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 14.10.2009 und den Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2010, auf die Berufungsbeantwortung vom 18.11.2009 und den Schriftsatz der Klägerin vom 04.05.2010 sowie auf das Protokoll vom 06.05.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. 23 II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat auf die von der Klägerin rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage hin zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2007 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2008 geendet hat. 24 Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 20. Dezember 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2008 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. 25 Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine gegenteilige Entscheidung herbeizuführen, denn: 26 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmittel vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, setzt das die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Zudem ist es erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden (BAG vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt (Rn 11, 14, 22); BAG vom 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 – (Rn 13, 17 bis 22); BAG vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 – (Rn 10) und – 7 AZR 640/08 – (Rn 25) alle drei zitiert nach Juris). 27 Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt daher nur dann vor, wenn ein objektiv feststellbares, anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechend diesem gesetzgeberischen Anliegen muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein, das sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigtem Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereit gestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Dabei können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereit gestellt werden. Allerdings muss auch in diesem Fall die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (BAG vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 –, aaO, Rn 11). 28 Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert darüber hinaus neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich (u. a. BAG vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07 – AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG Haushalt; BAG vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – aaO). 29 2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 20. Dezember 2007 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. 30 2.1. Auch der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2008 enthält keine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer, die so beschaffen ist, das sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigtem Interesse der Beklagten an einer befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. 31 Im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien am 20. Dezember 2007 wusste die Beklagte annähernd, in welcher Größenordnung ihr Haushaltsplan 2008 erneut Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern enthalten wird. Denn der vom Vorstand der Beklagten mit Beschluss vom 25.10.2007 aufgestellte und durch den Verwaltungsrat der Beklagten durch Beschluss vom 15.11.2007 festgestellte Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 war durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 mit Maßgaben genehmigt worden. Daraufhin hatte der Verwaltungsrat der Beklagten den insoweit geänderten Haushaltsplan 2008 am 20. Dezember 2007 erneut festgestellt. 32 In der "Übersicht über Stellen für Plankräfte und Ermächtigungen für sonstige Kräfte in den Haushaltsplänen 2008 und 200' – ohne Praktikantinnen und Praktikanten – für Aufgaben nach dem SGB II" (Bl. 40 (Rücks.) d. A.) werden in Kapitel 6 Titel 425 02 pauschal und ohne nähere Aufschlüsselung 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag mit Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung gestellt. Im Unterschied zu den Haushaltsplänen 2005 bis 2007 enthält die Anlage 2 zu Titel 425 02 des Haushaltsplan 2008 (Personalhaushalt) die Angabe, dass vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 innerhalb des SGB II-Bereiches ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" besteht (Bl. 45 d. A.)". Folglich konnten ab 1. Januar 2008 zu Lasten des Titels 425 02 Arbeitnehmer nicht mehr für jedwede im Arbeitsbereich SGB II anfallende Tätigkeit bundesweit befristet eingestellt werden, sondern ausschließlich für in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" des SGB II-Bereiches anfallende Tätigkeiten. Das ändert allerdings nicht daran, dass es sich auch bei diesen Aufgaben nach dem SGB II nicht um nur vorübergehend anfallende Aufgaben, sondern um Daueraufgaben der Beklagten handelt. Die Erläuterungen in der Anlage 2 zu Kapitel 6 Titel 425 02 deuten zwar darauf hin, dass mit Hilfe der befristet beschäftigten Arbeitnehmer vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ein in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" erhöhter und mit dem vorhandenen unbefristet beschäftigtem Stammpersonal nicht zu bewältigender Anfall von Aufgaben nach dem SGB II abgedeckt werden soll bzw. sollte und dass erwartet wird, dass ab 1. Januar 2011 das anfallende Arbeitsaufkommen auch in diesen beiden Bereichen mit dem Stammpersonal erledigt werden kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine haushaltsrechtlich hinreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer. Auch dem Haushaltsplan 2008 und der Anlage 2 zu Titel 425 02 lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die geschilderte Erwartung der Beklagten beruht. Nach den Erläuterungen in der Anlage 2 zu Titel 425 02 ist die Beklagte bei Aufstellung des Haushaltsplans 2008 im Dezember 2007 davon ausgegangen, dass ihr aktueller Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen errechnet, infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen wird. Diese Erläuterungen stellen keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben dar, die gewährleisten, dass die bereit gestellten Mittel tatsachlich zur Deckung eines vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. Denn die Arbeitsmarktentwicklung wird von zahlreichen kaum vorhersehbaren und von der Beklagten nach wie vor nicht ansatzweise gewürdigten Faktoren bestimmt und kann deshalb keine, jedenfalls nicht ohne nähere Analyse, hinreichende Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf abgeben. Des Weiteren erlaubt auch die in der Anlage 2 zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Beklagten, ihr Personalbedarf werde infolge der demographischen Entwicklung zurückgehen, kein Überprüfung, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines dauerhaften Bedarfs erfolgt. Aus den Erläuterungen geht nicht hervor, ob überhaupt und in welchem Umfang die demographische Entwicklung sich in den nächsten drei Jahren bis zum 1. Januar 2011 auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, aus der die Beklagte ihren Personalbedarf (wie auch immer) errechnet, auswirken wird. 33 2.2. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, ihr Haushaltsplan 2008 enthielte eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für Aufgaben von vorübergehender Dauer, wäre die im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 20. Dezember 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2008 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da die Klägerin nicht überwiegend entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung der befristet bereit gestellten Mittel eingesetzt gewesen wäre. 34 Die Beklagte hat die Klägerin seit Juli 2005 als Fachassistentin im Eingangs- und Servicebereich der AGS SGB II J. L., Geschäftsstelle G., beschäftigt. Die Geschäftsstelle G. der Agentur für Arbeit M. und die AGS SGB II J. L. am Standort G. sind in demselben Gebäude untergebracht, wobei eine strikte Aufgabentrennung besteht. Die Beschäftigten im Eingangs- und Servicebereich der AGS SGB II sind für die Rat suchenden Bürger die "erste Anlaufstelle". Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung der Bürger, die Neuaufnahme von Bewerberprofilen, die Ausgabe von Antragsformularen wie z. B. der Anträge auf Arbeitslosengeld II, der Anträge auf Mobilitätshilfen, die Vermittlung der Bürger in den zuständigen Bereich, an den für ihr Anliegen zuständigen Bearbeiter. Die Klägerin nahm mithin regelmäßig im Eingangs- und Service Bereich einer Behörde anfallende allgemeine Aufgaben der Beratung und Vermittlung wahr. Mit den in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" anfallenden Aufgaben nach SGB II, für deren Bewältigung die befristet bereit gestellten Haushaltsmittel im Haushaltsplan 2008 ausgebracht gewesen sind, haben diese allgemeinen Aufgaben nur entfernt etwas zu tun. Aber offensichtlich setzt sich die Beklagte über ihre eigenen haushaltsrechtlichen Vorgaben hinweg, indem sie weiter meint, sie könne sämtliche Aufgaben, die bei einer AGS SGB II anfallen, irgendwie in einen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bereiche "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" des Rechtskreises SGB II bringen, ohne zu erläutern, warum und wie die Anzahl ihrer im Eingangs- und Servicebereich einer AGS SGB II beschäftigten Arbeitnehmer/innen von dem vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall in den beiden genannten Bereichen abhängig sein soll. Tatsache ist, dass die Beklagte der Klägerin seit Juli 2005 dauerhaft angefallene und dauerhaft weiter anfallende Arbeiten übertragen hat. Dass sie die Klägerin möglicherweise bis zum 31. Dezember 2008 aus Haushaltsmitteln vergütet hat, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgebracht waren, ändert daran nichts. 35 Nach alldem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 36 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.