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Beschluss

4 Ta 142/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2012:0928.4TA142.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7.6.2012 (Blatt 233 d. A.) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichte Sachsen-Anhalt vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Gründe 1 1. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden vom 7.6.2012 wurde bereits am 19.7.2012 zurückgenommen (Blatt 257 d. A.). 2 2. Der o. g. Beschluss vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - ist ordnungsgemäß ergangen. 3 a) Dort wurde über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg - jeweils 7 Ca 1021/11 - gemäß § 78 Satz 3 ArbGG und somit entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden. 4 b) Vor der Beschlussfassung am 30.12.2011 ist umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Im einzelnen: 5 - Durch Beschluss vom 24.10.2011 (Blatt 134 R. d. A.) erhielten die Parteien (unter Hinweis auf die danach beabsichtigte Entscheidung) Gelegenheit, abschließend vorzutragen. 6 - Unter dem 12.12.2011 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Parteien einen ausführlichen Richterbrief (Blatt 150 - 151 d. A.). 7 - Daraufhin nahmen der Klägervertreter am 23.12.2011 und die Beklagten - Vertreter am 28.12.2011 nochmals Stellung. 8 Erst danach und unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags wurde am 30.12.2011 entschieden. 9 3. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 78 a (6) Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine, weil die angegriffene Entscheidung vom 30.12.2011 ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde. 10 4. Die hier zu treffende Kostenentscheidung (vgl. Kalb in HWK, 5. Auflage, § 78a Rz.8) beruht auf § 97 (1) ZPO. 11 5. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Monatsfrist des § 93 BVerfGG wird hingewiesen. 12 Der Vorsitzende der 4. Kammer 13 Dr. Molkenbur 14 Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht