Beschluss
4 Ta 142/11
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2012:0928.4TA142.11.0A
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Leitsätze
Siehe auch die nachgehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 2540/12.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7.6.2012 (Blatt 233 d. A.) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichte Sachsen-Anhalt vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Siehe auch die nachgehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 2540/12. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7.6.2012 (Blatt 233 d. A.) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichte Sachsen-Anhalt vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. 1. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden vom 7.6.2012 wurde bereits am 19.7.2012 zurückgenommen (Blatt 257 d. A.). 2. Der o. g. Beschluss vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - ist ordnungsgemäß ergangen. a) Dort wurde über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg - jeweils 7 Ca 1021/11 - gemäß § 78 Satz 3 ArbGG und somit entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden. b) Vor der Beschlussfassung am 30.12.2011 ist umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Im einzelnen: - Durch Beschluss vom 24.10.2011 (Blatt 134 R. d. A.) erhielten die Parteien (unter Hinweis auf die danach beabsichtigte Entscheidung) Gelegenheit, abschließend vorzutragen. - Unter dem 12.12.2011 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Parteien einen ausführlichen Richterbrief (Blatt 150 - 151 d. A.). - Daraufhin nahmen der Klägervertreter am 23.12.2011 und die Beklagten - Vertreter am 28.12.2011 nochmals Stellung. Erst danach und unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags wurde am 30.12.2011 entschieden. 3. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 78 a (6) Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine, weil die angegriffene Entscheidung vom 30.12.2011 ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde. 4. Die hier zu treffende Kostenentscheidung (vgl. Kalb in HWK, 5. Auflage, § 78a Rz.8) beruht auf § 97 (1) ZPO. 5. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Monatsfrist des § 93 BVerfGG wird hingewiesen. Der Vorsitzende der 4. Kammer Dr. Molkenbur Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht