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Beschluss

1 Ta 132/12

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist Höchstwert, nicht Regelwert; das Gericht kann nach unten abweichen. • Bei Streitigkeiten über Fortbestand oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich der prozessuale Antrag für die Streitwertbemessung. • Eine Herabstufung des Höchstwerts auf einen Monatsverdienst ist sachgerecht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung nicht länger als sechs Monate bestand. • Für Beschäftigungsdauern zwischen sechs und zwölf Monaten ist keine eigene Zwischenstufe zu bilden; in der Regel bleibt der Dreimonatswert angemessen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Kündigungsschutzklagen: Vierteljahresverdienst als Höchstwert • Der Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist Höchstwert, nicht Regelwert; das Gericht kann nach unten abweichen. • Bei Streitigkeiten über Fortbestand oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich der prozessuale Antrag für die Streitwertbemessung. • Eine Herabstufung des Höchstwerts auf einen Monatsverdienst ist sachgerecht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung nicht länger als sechs Monate bestand. • Für Beschäftigungsdauern zwischen sechs und zwölf Monaten ist keine eigene Zwischenstufe zu bilden; in der Regel bleibt der Dreimonatswert angemessen. Der Kläger focht die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 15.02.2012 an, die ihm an diesem Tag zugegangen war. Der Arbeitsvertrag begann nach Vereinbarung am 15.08.2011; der Bruttomonatslohn betrug ca. 911,30 €. Das Verfahren endete durch Vergleich; für den Kläger wurde Prozesskostenhilfe gewährt. Die Klägervertreterin beantragte die Festsetzung eines Gegenstandswerts und das Arbeitsgericht setzte diesen auf 2.687,10 € fest, zugrunde gelegt wurden drei Bruttomonatsverdienste (Arbeitsgerichtlich angenommen 895,70 €). Die Bezirksrevisorin legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und trat für eine Herabsetzung abhängig von der Beschäftigungsdauer ein (bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst; 6–12 Monate = 2 Monatsverdienste; >12 Monate = 3 Monatsverdienste). Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die korrekte Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Zugang der Kündigung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG und die Bezirksrevisorin beschwerdeberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 RVG. • Ergebnis des Ausgangsverhältnisses spielte keine Rolle; im Festsetzungsverfahren ist der Antrag und das wirtschaftliche Interesse maßgeblich für die Streitwertbemessung. • Rechtliche Grundlage: Für die Bemessung gilt § 23 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; dieser Vierteljahresverdienst stellt eine gesetzliche Obergrenze dar, von der das Gericht nach freien Ermessen nach unten abweichen kann. • Auslegung der Frist: Die Kündigung war am 15.02.2012 zugegangen; unter Anwendung der Regeln über Fristberechnung begann das Arbeitsverhältnis am 15.08.2011, sodass zum Zeitpunkt des Zugangs die Sechs-Monatsfrist bereits abgelaufen war. • Wirtschaftliche Betrachtung: Ein Arbeitsverhältnis von nicht mehr als sechs Monaten verdient aus wirtschaftlicher Sicht und wegen geringerem gesetzlichen Kündigungsschutz grundsätzlich einen niedrigeren Streitwert, daher ist dort eine Herabsetzung auf einen Monatsverdienst gerechtfertigt. • Zwischenstufe (6–12 Monate) abgelehnt: Die Kammer hält es nicht für überzeugend, eine besondere Gruppe für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten zu bilden; nach Ablauf eines Jahres besteht keine gesetzliche Intensivierung des Kündigungsschutzes, sodass Streitfälle zwischen dem 6. und 12. Monat regelmäßig wie Fälle nach einem Jahr zu bewerten sind. • Folge: Im vorliegenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate, sodass die Herabstufung auf 1 oder 2 Monatsverdienste nicht greift; der Höchstwert bleibt maßgeblich. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wurde zurückgewiesen; der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag beträgt drei Bruttomonatsverdienste in Höhe von 2.733,90 €. Eine Erhöhung des zuvor vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts konnte durch die Beschwerde nicht herbeigeführt werden, weil die Klägervertreterin keine eigene Beschwerde eingelegt hatte. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Kündigung nach Ablauf von sechs Monaten zugegangen ist und § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG den Vierteljahresverdienst als Obergrenze bestimmt, von der nur in klar begründeten Fällen abzuweichen ist. Wegen der Bedeutung der Beschäftigungsdauer für den Wert eines Kündigungsstreits bleibt bei mehr als sechs Monaten Bestand die Dreimonatsbemessung angemessen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss besteht nicht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG.