Beschluss
1 Ta 55/13
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2013:0620.1TA55.13.0A
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage gegen eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die zusammen mit einer fristlosen Kündigung aus gleichem Grunde ausgesprochen und angegriffen wird, erhöht den Streitwert nicht.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 02. 04. 2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 24. 01. 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. 04. 2013 – 8 Ca 2711/12 – abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt für das Verfahren 1.400,-- € und für den Vergleich 1.400,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage gegen eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die zusammen mit einer fristlosen Kündigung aus gleichem Grunde ausgesprochen und angegriffen wird, erhöht den Streitwert nicht.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 02. 04. 2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 24. 01. 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. 04. 2013 – 8 Ca 2711/12 – abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt für das Verfahren 1.400,-- € und für den Vergleich 1.400,-- €. I. Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdeführerin begehrt die Herabsetzung des Gegenstandswertes für eine fristlose Kündigung von insgesamt drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Bruttomonatsverdienst. Bei Zugang der Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden. Der Kläger wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit der vom Beklagten erklärten fristlosen Kündigung vom 03. 09. 2012 und begehrte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses („sondern fortbesteht.“). Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. 05. 2012 bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 1.400,00 € mtl. beschäftigt. Am 02. 09. 2012 arbeitete der Kläger ab 09.00 Uhr an der Rezeption. Später wechselte der Kläger je nach Bedarf von der Rezeption zum Restaurant und auch wieder zurück. Gegen 16.00 Uhr teilten ihm sowohl die Mitarbeiterin an der Rezeption und auch der Restaurantleiter mit, dass für ihn keine Arbeit mehr da ist. Deswegen ging der Kläger nach Hause. Am 03. 09. 2012 meldete sich der Kläger vor Dienstbeginn krank. Am gleichen Tag erreichte ihn die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten. Der Kläger sieht darin auch eine sittenwidrige Kündigung. Dem Kläger wurde für das Verfahren mit Beschluss vom 05. 11. 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete durch den Vergleich vom 05. Oktober 2012, wonach das Arbeitsverhältnis zum 17. 09. 2012 endete. Weiter heißt es unter Nr. 4, dass die Beklagte an den Kläger für seine bei einer Brandlöschung beschädigten Schuhe als Auslagenersatz einen Betrag i. H. v. 60,00 € netto zahlt. Aufgrund des Antrages des Klägervertreters vom 21. 11. 2012, eingegangen am 28. 11. 2012, den Streitwert festzusetzen, erging am 24. 01. 2013 folgender Beschluss des Arbeitsgerichts Halle: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Prozess auf 4.200,00 € und für den Vergleich auf 4.260,00 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat für den Feststellungsantrag das Dreifache des Bruttomonatseinkommens von 1.400,00 € monatlich gemäß § 42 Abs. 3 GKG zu Grunde gelegt. Bezüglich des Mehrwertes für den Vergleich führt es aus, dass es sich hierbei um den Auslagenersatz von 60,-- € handele. Um diesen Wert sei der Betrag der für den Vergleich zu erhöhen. Mit Schreiben vom 02. 04. 2013 legte die Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. 01. 2013 ein, der ihr am 28. 03. 2013 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist am 04. 04. 2013 eingegangen. In der gesonderten Beschwerdebegründung vom 11. 04. 2013 führt die Bezirksrevisorin aus, dass es sich bei dem in § 42 Abs. 3 S. 1 GKG genannten Wert nicht um einen Regelwert handele, sondern um eine Höchstgrenze. Maßgeblich für die Ausübung des Ermessens bei der Streitwertberechnung sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses, welcher vorliegend noch nicht einmal 6 Monate betrage, so dass ein Monatsverdienst angemessen sei. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt des Klägers von 1.400,00 € sei der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Abänderung des Beschlusses vom 24. 01. 2013 für den Prozess auf 1.400,00 € festzusetzen und – soweit die Landeskasse beteiligt sei – für den Vergleich ebenfalls 1.400,-- €, da für den Vergleichsmehrwert keine PKH beantragt worden sei. Mit Beschluss vom 26. 04. 2013 hat das Arbeitsgericht Halle der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. In dem (Nichtabhilfe-)Beschluss führt es aus, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozess 4.200,00 € und für den Vergleich 4.260,00 € betrage, denn nach dem Vortrag des Klägers sei die Kündigung auch sittenwidrig. Dies habe der Kläger weder pauschal noch unsubstantiiert vorgetragen, so dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Kündigung vorlägen. Insofern sei das Zugrundelegen von drei Bruttomonatsverdiensten angemessen. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Da der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wurde, fielen keine Gerichtsgebühren an, so dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers festzusetzen war. Die Bezirksrevisorin ist ebenfalls antragsberechtigt gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 45 RVG. Damit konnte sie gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch (Streitwert-) Beschwerde einlegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist gewahrt. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist begründet. Der Streitwert beträgt für das Verfahren 1.400-- € und für den Vergleich 1.400,-- €. Gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG richtet sich die Wertberechnung bei Streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens nach dem Vierteljahresbruttoverdienst. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in Streitwertangelegenheiten, dass Kündigungsschutzklagen, sofern das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate gedauert hat, mit einem Bruttomonatsverdienst streitwertrechtlich zu bewerten sind, LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09. 01. 2013, 04. 01. 2013, 17. 01. 2013, 1 Ta 114/12, 1 Ta 132/12 und 1 Ta 168/12. Dies hat die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zutreffend erkannt. Eine Abstufung des Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses – jedenfalls bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung von noch keinen sechs Monaten – sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11 -, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein langjähriges Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von 6 Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird (z. B. nach § 9 Abs. 1 MuSchG). Lediglich in diesen Ausnahmesituationen hat sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf von 6 Monaten verfestigt. Dabei ist auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung von noch keinen sechs Monaten ist in der Regel ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen (zutreffend und mit ausführlicher Begründung BAG vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 -, juris Rz. 35, 36). Demnach ist die streitgegenständliche fristlose Kündigung mit 1.400,00 € zu bewerten. Die weiter ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung erhöht den Gegenstandswert nicht. Sofern sie überhaupt angegriffen wurde, erhöht eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die in einem Schreiben mit einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird und die auf denselben Sachverhalt gestützt wird und zusammen mit der fristlosen Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren angegriffen wird, den Streitwert nicht. Zwar hat die Beschwerdekammer bereits im Beschluss vom 12. 03. 2013 – 1 Ta 159/12 – entschieden, dass es bei mehreren Kündigungen, die in einem Verfahren angegriffen werden, und die unterschiedliche Beendigungszeitpunkte haben, hinsichtlich des Streitwertes der Folgekündigung auf den Unterschied der jeweiligen der Beendigungszeitpunkte ankommt, wobei die Folgekündigung mit maximal drei Monatsgehältern zu bewerten ist, auch wenn die Beendigungszeitpunkte mehr als drei Monate auseinanderliegen. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung, die in einem Schreiben erklärt werden und in einem Verfahren angegriffen werden, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. 01. 2013 – 1 Ta 127/12 –. Ein Vergleichsmehrwert von 60,00 € war nicht anzunehmen. Es ist aus dem Verfahren nicht ersichtlich, dass dieser in Ziffer 4. des Vergleiches vom 05. 10. 2012 geregelte Gegenstand zwischen den Parteien streitig – gegebenenfalls außergerichtlich – ausgetragen wurde. Ein Titulierungsinteresse, das grundsätzlich mit 20 % anzusetzen wäre, ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich, da es sich um einen geringfügigen Betrag handelt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.