Beschluss
1 Ta 168/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die im § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannte Vierteljahresvergütung als Obergrenze des Streitwerts grundsätzlich nicht herabzusetzen.
• Ist ein Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung schwanger, wirkt sich die kurze Bestandsdauer von unter sechs Monaten nicht zuungunsten der Wertfestsetzung aus; der Vierteljahresverdienst bleibt maßgeblich.
• Der Anwalt ist nach § 33 RVG antrags- und beschwerdeberechtigt, der Wert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Gegenstandswert des zugrundeliegenden Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage schwangerer Arbeitnehmerin: Drittelmonatsgehälter als Obergrenze • Bei Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die im § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannte Vierteljahresvergütung als Obergrenze des Streitwerts grundsätzlich nicht herabzusetzen. • Ist ein Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung schwanger, wirkt sich die kurze Bestandsdauer von unter sechs Monaten nicht zuungunsten der Wertfestsetzung aus; der Vierteljahresverdienst bleibt maßgeblich. • Der Anwalt ist nach § 33 RVG antrags- und beschwerdeberechtigt, der Wert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Gegenstandswert des zugrundeliegenden Verfahrens. Die Klägerin war seit dem 07.08.2012 als Tankstellenmitarbeiterin beschäftigt und verdiente bei einer 40-Stunden-Woche 1.118,00 € brutto monatlich. Am 20.08.2012 stellte die Klägerin ihre Schwangerschaft fest und teilte dies dem Arbeitgeber am selben Tag mit. Gleichentags sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Die Klägerin erhob Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei. Im ersten gerichtlichen Beschluss setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf ein Bruttomonatsgehalt fest; hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde ein. Die Frage des Gegenstandswerts vor allem unter Berücksichtigung des Mutterschutzes war streitig. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft; der Beschwerdeführer ist nach § 33 Abs. 2 RVG antragsberechtigt. • Maßgebliche Normen: § 23 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (Vierteljahresvergütung als Obergrenze) sowie § 9 Abs. 1 MuSchG (besonderer Kündigungsschutz bei Schwangerschaft). • Wertbemessung: Nach ständiger Rechtsprechung ist der in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannte Vierteljahresverdienst als Obergrenze zu verstehen; das Gericht hat nach freiem Ermessen den Streitwert festzusetzen. • Ausnahme bei Mutterschutz: Der besondere Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG gilt ab Begründung des Arbeitsverhältnisses ohne Wartezeit; daher darf wegen der kurzen Bestandsdauer von unter sechs Monaten der Höchstwert nicht herabgestuft werden. • Anwendung auf den konkreten Fall: Mangels Anhaltspunkten für eine Herabsetzung war der Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsgehältern (3 x 1.118,00 € = 3.354,00 €) festzusetzen. • Kostenfolge: Wegen des nur geringfügigen Unterliegens des Beschwerdeführers wurde keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten war überwiegend begründet; der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 3.354,00 € (drei Bruttomonatsgehälter) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Entscheidungsträger legten zugrunde, dass der besondere Kündigungsschutz der schwangeren Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG eine Herabstufung des Streitwerts wegen kurzer Vertragsdauer ausschließt und der Vierteljahresverdienst daher als zulässige Obergrenze anzuwenden ist. Damit richtet sich die Vergütungsbemessung nach diesem höheren Gegenstandswert; wegen nur geringfügigen Unterliegens entfällt jedoch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.