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Urteil

6 Sa 17/12

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0528.6SA17.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.11.2011 – 8 Ca 2160/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung. 2 Der Kläger ist seit Juni 2008 bei der Beklagten im Wasserstraßenneubauamt M (im Folgenden: WNBA) als Bauzeichner beschäftigt, nachdem er zuvor in dieser Behörde seine diesbezügliche Ausbildung erfolgreich absolviert hatte. 3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien beruhten durchgängig auf befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen, wegen deren weiteren Inhalts auf Blatt 9 bis 14 der Akte verwiesen wird. Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Bl. 15 d.A.) datiert vom 20.01.2011 und betrifft einen Beschäftigungszeitraum vom 01.02. bis 31.07.2011. 4 Aufgabe des WNBA ist die Realisierung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 17: Ausbau des ..., des R Verbindungskanals sowie von Teilen des Mittellandkanals. Die Tätigkeit des Klägers während seiner Beschäftigung bei dem WNBA bestand u. a. darin, die Bestandsunterlagen für die Kanalbrücke R hinsichtlich der elektrotechnischen Anlagen zu überarbeiten bzw. zu vervollständigen. Darüber hinaus hatte der Kläger während der Laufzeit des befristeten Vertrages vom 20.01.2011 Bauzeichnungen für zwei dem WNBA übertragener Bauvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) B bzw. des WSA E zu erstellen. Konkret handelte es sich hierbei um die Instandsetzung eines Uferabschnitts im Bereich des T.kanals (WSA B ) sowie um den Ausbau der Schleuse W (WSA E ). 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.01.2011 komme keine Rechtswirksamkeit zu, da hierfür kein sachlicher Grund bestehe. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 31.07.2011 beendet ist, sondern über diesen Termin hinaus unbefristet fortbesteht. 8 2. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit ab dem 01.08.2011 zu vereinbaren, und zwar zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30.06.2009 im Übrigen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat behauptet, ihr seien Ende 2010/Anfang 2011 die beiden vorgenannten Bauvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich des WSA B und WSA E übertragen worden. Aufgrund vorangegangener Bauvorhaben habe sie für die Anfertigung der zu diesen Bauvorhaben erforderlichen Bauzeichnungen einen Zeitraum von sechs Monaten prognostiziert. Einen solchen Zeitraum habe sie ebenfalls für die noch verbleibenden bauzeichnerischen Tätigkeiten betreffend die Kanalbrücke R in Ansatz gebracht. Die Verlängerung des mit dem Kläger bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses habe der Erledigung der vorstehend genannten Aufgaben gedient. Dabei sollte der Kläger hauptsächlich für die Projekte „Instandhaltung Ufer T“ und „Ausbau Schleuse W“ beschäftigt werden. 12 Dem entsprechend – so hat die Beklagte gemeint – bestehe für die vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.01.2011 ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG in Form der sog. Projektbefristung. Um Projekte in diesem Sinne handele es sich bei den dem WNBA über den eigentlichen Aufgabenbereich hinaus zugewiesenen Bauvorhaben aus dem Bereich des WSA B und des WSA E, da sich die Zuständigkeit des WNBA ausschließlich auf Baumaßnahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 17 beschränke. 13 Im Übrigen sei die Befristung auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil bei Abschluss des Vertrages eine Übernahme von Auszubildenden geplant gewesen sei. 14 Der Kläger hat hierzu entgegnet, er sei keineswegs hauptsächlich mit Arbeiten an den vorstehend genannten Bauvorhaben des WSA B und WSA E beschäftigt worden. Diese seien vielmehr bereits deutlich vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages dem WNBA zugewiesen worden. Seine Haupttätigkeit habe vielmehr – wie bereits in den Jahren zuvor – darin bestanden, die Bestandsunterlagen für die Kanalbrücke R betreffend die Elektrotechnik zu vervollständigen. Diese Aufgabe sei auch nach wie vor nicht abgeschlossen. 15 Weiter hat der Kläger eine Kausalität zwischen der Übernahme von Auszubildenden und der vereinbarten Befristung bestritten. 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2011 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 31.07.2011 beendet worden ist und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständlichen Befristungsabrede vom 20.01.2011 komme keine Rechtswirksamkeit zu. Für sie sei kein sachlicher Grund gegeben. Die Beklagte habe weder die Voraussetzungen für eine Projektbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch für eine sog. Platzhalterbefristung hinreichend schlüssig darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 86 bis 94 der Akte verwiesen. 17 Gegen dieses, ihr am 12.12.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.01.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.03.2012 am 12.03.2012 begründet. 18 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger sei hauptsächlich mit einer Daueraufgabe des WNBA, nämlich bauzeichnerischen Tätigkeiten für die Kanalbrücke R, beschäftigt worden. Seine Hauptaufgabe habe sich vielmehr auf Tätigkeiten für die Bauvorhaben „Instandsetzung Ufer T“ und „Ausbau Schleuse W“ bezogen. Im Übrigen seien auch die von dem Kläger erbrachten Arbeiten betreffend die Kanalbrücke R geeignet, eine Projektbefristung sachlich zu rechtfertigen. Hierbei handele es sich ebenfalls um eine vorübergehende Aufgabe, da das WNBA nach Abschluss der Bauarbeiten die weitere Verwaltung der Wasserstraßenbauwerke an die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter abgebe. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.11.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 23 wobei der Kläger zweitinstanzlich klargestellt hat, dass sich die Befristungskontrollklage ausschließlich auf den Arbeitsvertrag vom 20.01.2011 beziehen soll. 24 Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 26 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. 27 Das Arbeitsgericht hat zu Recht der mit dem Hauptantrag verfolgten Befristungskontrollklage stattgegeben. Der allein streitgegenständliche letzte Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht aufgrund der Befristung vom 20.01.2011 zum 31.07.2011 beendet worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt gemäß § 16 Satz 1, 1. HS TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der im vorgenannten Vertrag vereinbarten Befristung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. I. 28 Die Befristung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG offenkundig nicht vorliegen, eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. II. 29 Ein solcher Sachgrund ist nach dem sich bietenden Sachvortrag nicht gegeben. 1. 30 Die Befristung lässt sich nicht auf einen unbenannten Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG stützen. Das Arbeitsgericht hat hierzu (Entscheidungsgründe Seite 7) zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine sog. Platzhalterbefristung bezogen auf eine angedachte Übernahme von Auszubildenden nicht vorliegen. Dem schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. 2. 31 Ebenso wenig lässt sich die Befristung auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG benannten Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs in Form einer sog. Projektbefristung stützen. 32 a) Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen. Der nur vorübergehende projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es hingegen regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 29.07.2009 – 7 AZR 907/07 – Rn. 19 f). 33 Diese Voraussetzungen sind nach dem sich bietenden Sachverhalt nicht erfüllt. Aus diesem lässt sich nicht entnehmen, dass die nach der Behauptung der Beklagten Ende 2010/Anfang 2011 dem WNBA übertragenen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des WSA B und des WSA E bezogen auf den Arbeitgeber – die – zeitlich begrenzte, von den Daueraufgaben der Wasserstraßenverwaltung des Bundes abgrenzbare Zusatzaufgaben darstellen. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass die benannten Aufgaben zu den typischen, diesen Ämtern übertragenen Aufgaben gehören. Allein dadurch, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsmenge, die aus Daueraufgaben resultiert, vorübergehend von einer Dienststelle zu einer anderen verlagert, werden diese Tätigkeiten nicht zu einem Projekt i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Wären die benannten Aufgaben bei den originär zuständigen Behörden verblieben, jedoch dort mit dem planmäßig vorhandenen Stammpersonal nicht zu erledigen gewesen, hätte die beklagte BR Deutschland eine Neueinstellung von Arbeitnehmern zur Deckung des Personalbedarfs auch nicht auf eine Projektbefristung stützen können. Der Projektcharakter einer im Betrieb zeitlich begrenzt anfallenden Arbeitsleistung ergibt sich nicht alleine daraus, dass innerhalb der zu erledigenden Daueraufgaben immer wieder zeitlich begrenzte „Einzelleistungen“ – hier in Form von objektbezogenen Baumaßnahmen – zu erbringen sind. Die Erbringung derartiger objektbezogener Leistungen stellt vielmehr den eigentlichen Betriebszweck der für den Bau und die Unterhaltung der Wasserstraßen gebildeten Behörden dar. Dass diese Daueraufgaben letztendlich im Wege der Amtshilfe von einer anderen Behörde der Beklagten erledigt werden, verändert ihren Charakter nicht. 34 b) Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Projektbefristung deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht hat darlegen können, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf dem von ihr behaupteten vorübergehenden Mehrbedarf beruht. 35 Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 – Rn.15). 36 Welche Arbeitsaufgaben für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 20.01.2011 maßgeblich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei seit 2008 mit Arbeiten betreffend die Kanalbrücke R betraut gewesen. Dies sei überwiegend auch für die Laufzeit des hier streitigen befristeten Arbeitsvertrages der Fall gewesen. Dem gegenüber behauptet die Beklagte, der Kläger sei zur Erledigung erst zum Jahreswechsel 2010/2011 übertragener Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des WSA B und WSA E weiterbeschäftigt worden. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte jedoch, wozu sie als darlegungsbelastete Partei nach dem substantiierten Bestreiten des Klägers prozessual verpflichtet war, nicht im Sinne eines schlüssigen Sachvortrages vereinzelt. Detaillierte Angaben zur prognostizierten zusätzlichen Arbeitsmenge aufgrund der Übernahme von Aufgaben des WSA B und WSA E liegen nicht vor. So räumt die Beklagte ein, der Kläger sei auch mit Arbeiten betreffend die Kanalbrücke R betraut gewesen. Wie sich die bisher schon angefallenen Aufgaben zu den neu hinzugekommenen Aufgaben in zeitlicher Hinsicht verhalten, ist jedoch nicht näher dargetan worden. Ohne derartige Angaben ist es nicht möglich, die Prognosengrundlage der Beklagten, die Abarbeitung der neuen Aufgaben erfordere eine zusätzliche Arbeitskraft, zu verifizieren. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf verweist, auch die Arbeiten betreffend die Kanalbrücke seien für die Verlängerung des Arbeitsvertrages maßgeblich gewesen, bleibt ebenfalls unklar, inwieweit sich insgesamt aus diesen drei Aufgabenfeldern ein zusätzlicher, zeitlich begrenzter Arbeitsbedarf im Umfang jedenfalls eines Vollzeitarbeitsplatzes herleiten soll. III. 37 Der Hilfsantrag ist nach alledem auch in der Berufungsinstanz nicht zur Entscheidung angefallen. Das Rechtsmittel der Beklagten konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben. B. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 39 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer wendet die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer sog. Projektbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auf den Einzelfall an. 40 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.