Urteil
3 Sa 304/09
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2010:1014.3SA304.09.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.05.2010, 3 Sa 300/09, das vollständig dokumentiert ist.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 733/10)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 – 5 Ca 3/09 – abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 27. November 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31. Dezember 2008 hinaus zu den im Arbeitsvertrag vom 27.11.2007 vereinbarten Bedingungen als vollbeschäftigte Angestellte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.05.2010, 3 Sa 300/09, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 733/10) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 – 5 Ca 3/09 – abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 27. November 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31. Dezember 2008 hinaus zu den im Arbeitsvertrag vom 27.11.2007 vereinbarten Bedingungen als vollbeschäftigte Angestellte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet, sondern besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort. A. Die im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 27. November 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2008 ist nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die Beklagte hat der Klägerin anlässlich des Vertragsschlusses am 27. November 2007 ausweislich des von beiden Parteien am gleichen Tag unterzeichneten Vermerks als Grund für die – neuerliche – Befristung des Arbeitsvertrages § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannt. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmittel vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Zudem ist es erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich also um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden (BAG vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt, Rn 11, 14, 22; BAG vom 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 – Rn 13, 17 bis 22, zitiert nach Juris; BAG vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 – Rn 10 und – 7 AZR 640/08 – Rn 25, beide zitiert nach Juris). Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt daher nur dann vor, wenn ein objektiv feststellbares, anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechend diesem gesetzgeberischen Anliegen muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein, das sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigtem Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Dabei können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereitgestellt werden. Allerdings muss auch in diesem Fall die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (BAG vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 –, aaO, Rn 11). Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert darüber hinaus neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich (u. a. BAG vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07 – AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG Haushalt; BAG vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – aaO). 2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 27. November 2007 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer enthält auch der Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 keine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer. Denn der Haushaltsvermerk zu Kapitel 6 Titel 425 02 (Anlage 2 zum Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 – Personalhaushalt), in dem die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung von 5.000 Kräften zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" erläutert wird, enthält keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass der zu überprüfende letzte befristete Arbeitsvertrag bereits am 27. November 2007 vor der Genehmigung des Haushaltsplans 2008 der Beklagten durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 und der daraufhin erfolgten Feststellung des geänderten Haushaltsplanes 2008 durch den Verwaltungsrat der Beklagten am 20. Dezember 2007 abgeschlossen wurde. Denn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages müssen die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers für die gesamte Vertragslaufzeit bestritten werden soll, noch nicht ausgebracht sein. Es reicht aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind (BAG vom 22. April 2009 – 7 AZR 647/08 – zitiert nach Juris). Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zukünftige Haushaltsplan ausreichende Mittel bereitstellen wird. Eine solche Erwartung kann gerechtfertigt sein, wenn z. B. der Inhalt des Planentwurfs feststeht und die Feststellung des Haushaltsplans zeitnah erfolgen soll. Solche greifbaren Anhaltpunkte lagen bei Vertragsschluss am 27. November 2007 vor: Der Beklagten war der Inhalt des von ihrem Vorstand mit Beschluss vom 25.10.2007 aufgestellten und durch ihren Verwaltungsrat durch Beschluss vom 15.11.2007 festgestellten Haushaltsplans 2008 bekannt. Sie wusste mithin, in welcher Größenordnung ihr Haushaltsplan 2008 erneut Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II enthalten wird. b) In der "Übersicht über Stellen für Plankräfte und Ermächtigungen für sonstige Kräfte in den Haushaltsplänen 2008 und 200' – ohne Praktikantinnen und Praktikanten – für Aufgaben nach dem SGB II" (Bl. 95 – Rücks. – d. A.) werden in Kapitel 6 Titel 425 02 pauschal und ohne nähere Aufschlüsselung 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung ausgewiesen, deren zeitlich befristete Beschäftigung im Haushaltsvermerk zu Kapitel 6 Titel 425 02 (Anlage 2 zum Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 – Personalhaushalt) wie folgt begründet ist: "In der Übersicht zur Gruppe 425 "für Aufgaben nach dem SGB II" sind 5.000 (Vorjahr 5.000) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich zeitlich befristet bis 31. Dezember 2010 ausgewiesen. Zum 1. Januar 2008 wurde die Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3.000 aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen errechnet, bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen. Ab 1. Januar 2011 wird dann der bestehende Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristet beschäftigte Kräfte in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung bewältigt werden kann." Unbestritten enthält damit der Vermerk in der Anlage 2 zu Titel 425 02 des Haushaltsplans 2008 im Unterschied zu den Haushaltsvermerken in den Anlagen zu den Haushaltsplänen der Haushaltsjahre 2005 bis 2007 die einschränkende Angabe, dass im Haushaltsjahr 2008 innerhalb des Aufgabenbereiches SGB II ein erhöhter Arbeitsanfall und damit verbunden ein größerer Personalbedarf in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" besteht (Bl. 100 d. A.). Aber auch, wenn es der Beklagten aufgrund dieser Einschränkung ab 1. Januar 2008 nicht mehr möglich war, Arbeitnehmer zu Lasten des Titels 425 02 für jedwede im Arbeitsbereich SGB II anfallende Tätigkeit bundesweit befristet einzustellen, ermöglicht der Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 in der Anlage 2 zum Haushalt 2008 aus sich heraus nicht die Feststellung, dass der erhöhte Arbeitsanfall in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" innerhalb des Aufgabenbereiches SGB II und der mit ihm einhergehende erhöhte Personalbedarf nur vorübergehend eingetreten ist. Die in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" anfallenden Aufgaben nach dem SGB II sind Daueraufgaben der Beklagten. Ein vorübergehender höherer Bedarf an Personal zur Erledigung dieser Aufgaben kann sich mithin nur aus dem prognostizierten Umfang des Arbeitsanfalls ergeben. Die im Haushaltsvermerk zu Kapitel 6 Titel 425 02 formulierte Erwartung, dass der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen errechnet, infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen wird und ab 1. Januar 2011 der Dauerstellenbestand zur Erledigung dieser Aufgaben ausreichen wird, ist zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, von welchem aktuellen Personalbedarf die Beklagte bei der Aufstellung bzw. Feststellung des Haushaltsplans 2008 ausgegangen und in welcher Größenordnung der Personalbedarf durch den vorhandenen Dauerstellenbestand nicht abgedeckt ist. Die pauschale Begründung, dass mit Hilfe befristet beschäftigter Arbeitnehmer vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ein in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" erhöhter und mit dem vorhandenen unbefristet beschäftigten Stammpersonal nicht zu bewältigender Anfall von Aufgaben nach dem SGB II abgedeckt werden soll, stellt keine haushaltsrechtlich hinreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung dar, die erkennen lässt, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel zur Deckung eines nur vorübergehender Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. Dem Haushaltsplan 2008 und dem Vermerk in der Anlage 2 zu Titel 425 02 lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die Erwartung der Beklagten beruht, der Personalbedarf in den beiden genannten Bereichen werde bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen. Bei der Bezugnahme auf die "absehbare demographische Entwicklung und die Arbeitsmarktentwicklung bis zum 31. Dezember 2010" handelt es sich um keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben, die gewährleisten, dass die bereitgestellten Mittel tatsächlich zur Deckung eines vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. Die Arbeitsmarktentwicklung wird von zahlreichen kaum vorhersehbaren und von der Beklagten nach wie vor nicht ansatzweise gewürdigten Faktoren bestimmt und kann deswegen keine, jedenfalls nicht ohne nähere Analyse, hinreichende Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Personalbedarf abgeben. Desgleichen erlaubt die zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Beklagten, ihr Personalbedarf werde infolge der absehbaren demographischen Entwicklung zurückgehen, kein Überprüfung, ob die befristeten Beschäftigungen tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines dauerhaften Bedarfs erfolgt. Es ist nicht dargelegt, ob überhaupt und in welchem Umfang sich die demographische Entwicklung im Haushaltsjahr 2008 bzw. bis zum 1. Januar 2011 auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, aus der die Beklagte ihren Personalbedarf (wie auch immer) errechnet hat, auswirken wird. Die Beklagte hätte die Prognosedaten wie z. B. die Zahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und die Zahlen, die deren Rückgang belegen, die sie ihrer Prognose zugrunde gelegt haben will, zur Konkretisierung des temporären erhöhten Bedarfs an Arbeitskräften zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" in den Haushaltsvermerk aufnehmen müssen. Darüber hinaus lässt bereits der im Haushaltsplan 2008 erneut in Bezug genommene Zeitraum von drei Jahren, in denen ein vorübergehend erhöhter Arbeitsanfall an Aufgaben nach dem SGB II mit zusätzlich befristet beschäftigten Kräften bewältigt werden müsse, und die Tatsache, dass dazu wie zuvor in den Haushaltsjahren 2005, 2006 und 2007 jährlich 5.000 zusätzliche Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag erforderlich sein sollen, Zweifel an einer fundierten Prognose der Beklagten aufkommen. Auffällig ist, dass die Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II bei der Beklagten über einen Zeitraum von sechs Jahren, also von 2005 bis 2010, trotz der Erhöhung der Dauerstellenbestandes jährlich immer wieder die Beschäftigung von 5.000 Arbeitskräften mit befristetem Arbeitsvertrag erfordert hat bzw. erfordert. Diese Tatsache zeigt, dass sich der Umfang der von der Beklagten zu erledigenden Aufgaben nach dem SGB II stetig erhöht haben muss, was darauf hinweist, dass die Arbeitnehmer/innen mit befristeten Arbeitsvertrag in den vergangenen Jahren wohl der Beklagten obliegende Daueraufgaben erfüllt haben. Jedenfalls ist ein bereits über einen Zeitraum von sechs Jahren bestehender zusätzlicher jährlicher Bedarf an 5.000 befristet Beschäftigten zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II nicht mehr als temporärer Bedarf nachvollziehbar. Da auch im Haushaltsplan 2008 der Beklagten die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristeten Beschäftigungen ausgebrachten Haushaltsmittel keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben enthält, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden, ist bereits deshalb zu verneinen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin zum 31. Dezember 2008 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin zum 31. Dezember 2008 ist mithin rechtsunwirksam und der Arbeitsvertrag gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dass die Klägerin eine Tätigkeit ausgeführt hat, die dem Bereich "Leistungsgewährung nach dem SGB II" zugeordnet ist, und die Beklagte die Klägerin möglicherweise bis zum 31. Dezember 2008 aus Haushaltsmitteln vergütet hat, die haushaltsrechtlich für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsvertrag ausgebracht waren, ändert daran nichts. B. Der auf ihre vorläufige Weiterbeschäftigung bei der Beklagten gerichtete Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte zu den im Arbeitsvertrag vom 27. November 2007 vereinbarten Bedingungen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss des Großen Senats vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hat der gekündigte Arbeitnehmer außerhalb des § 102 BetrVG immer dann einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bzw. bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung nach der Feststellung des Gerichts unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Diese Grundsätze des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gelten entsprechend, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages gestritten wird (BAG vom 13. Juni 1985 – 2 AZR 410/84 – BB 1986, 1437). 2. Die Klägerin hat in dem Verfahren, dessen Gegenstand die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages zum 31. Dezember 2008 war, obsiegt. Die Beklagte beruft sich nicht darauf, dass ihrerseits überwiegende schutzwerte Interessen einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen. Im Gegenteil, sie hat der Darlegung der Klägerin, dass sie derzeit Stellen für unbefristete Beschäftigungen ausgeschrieben hat und das Tätigkeitsprofil eines Teils dieser Stellen dem Profil der Tätigkeit entspricht, die die Klägerin bei ihr über 3,5 Jahre ausgeführt hat, nicht widersprochen. Folglich war dem Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin zu entsprechen. Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau auf die Berufung der Klägerin abzuändern und der Klage stattzugeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008. Die am 00.00.00 geborene Klägerin war vom 18. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt, und zwar als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit W. Die Klägerin hatte die Aufgabe, zu prüfen, ob bei Leistungsempfängern überleitungsfähige Ansprüche nach den §§ 33, 34, 35 SGB II vorhanden sind. Die Klägerin war in die Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert und der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet. Unter dem Datum des 27. November 2007 schlossen die Parteien den letzten, bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsvertrag, der folgenden Wortlaut hat: "Änderungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Regensburger Straße 4, 90478 Nürnberg, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... W. und A. L., geboren am 00.00.00, wird vorbehaltlich der Genehmigung des Personalhaushalts 2008 der BA durch die Bundesregierung mit Wirkung vom 01.01.2008 folgender Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 17.07.2007 geschlossen: § 1 § 1 wird wie folgt geändert: Frau A. L. wird als Vollbeschäftigte bis zum 31.12.2008 weiterbeschäftigt. § 2 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages." Zu diesem Vertrag unterzeichneten die Parteien am 27. November 2007 einen Vermerk, der auszugsweise lautet: "Vertragsverlängerung von A. L., geb. 00.00.00, als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II mit befristeten Arbeitsvertrag nach dem TzBfG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 bei der Agentur für Arbeit W., ARGE SGB II Landkreis W. Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittel)" Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 sei unwirksam, hat am 5. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 – 5 Ca 37/09 – (S. 2 bis 7 des Urteils = Bl. 158 bis 163 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Änderungsvereinbarung vom 27. November 2007 liege ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. Maßgeblich seien die Umstände, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Änderungsvereinbarung gegeben gewesen seien. Der Haushaltsplan 2008 der Beklagten, der durch Beschluss ihres Vorstandes am 25. Oktober 2007 aufgestellt, durch Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 15. November 2007 festgestellt, durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 mit Maßgaben genehmigt und durch den Verwaltungsrat der Beklagten am 20. Dezember 2007 in geänderter Fassung erneut festgestellt worden sei, weise in Kapitel 6 im Titel 425 02 "für Aufgaben nach SGB II" 5.000 Stellen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag aus. Der in der Anlage 2 zum Haushaltsplan 2008 der Beklagten – Personalhaushalt – zu Titel 425 02 enthaltene Haushaltsvermerk stelle klar, dass in der Übersicht zur Gruppe 425 "für Aufgaben nach dem SGB II" 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zusätzlich zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2008 ausgewiesen seien. Damit seien die im Haushaltstitel 425 02 eingestellten Haushaltsmittel zum einen als zeitlich befristet ausgewiesen und zum anderen mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen. Die zeitliche Begrenzung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sei im Haushaltsplan 2008 an die Erwartung der Beklagten geknüpft gewesen, dass der Bedarf an Arbeitskräften zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde. Der Haushaltgeber habe damit die Haushaltsmittel konkret für die Vergütung befristet beschäftigter Arbeitnehmer zur Erledigung der der Beklagten nach dem SGB II obliegenden Aufgaben bestimmt, wobei er diesbezüglich im Jahr 2008 im Vergleich bis zur Zeit nach Dezember 2010 einen höheren Arbeitsanfall erwartet habe. Die Vorgaben im Haushaltsplan 2008 enthielten insoweit eine den Anforderungen des in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristeten Beschäftigungen ausgebrachten Haushaltsmittel. Die Klägerin sei bis zum 31. Dezember 2008 aus diesen Haushaltsmitteln vergütet worden. Die für die Vergütung der befristet eingestellten Klägerin verfügbaren Haushaltsmittel seien damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27. November 2007 für eine Aufgabe vorübergehender Dauer eingestellt gewesen. Um die an das Vorliegen des Sachgrundes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestellte Voraussetzung zu erfüllen, genüge es, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen sei, dass der Mehrbedarf an Arbeitsleistung zur Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008 bestehen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht allein darauf abgestellt werden, dass Aufgaben nach dem SGB II dauerhaft bei der Beklagten anfielen, denn von vorübergehender Dauer im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei eine Aufgabe dann, wenn sie künftig nicht mehr anfalle oder weil der Haushaltgeber wie die Beklagte davon ausgehe, dass ein zunächst vermehrter Arbeitsanfall aufgrund einer zu erwartenden Entwicklung auf ein mit dem vorhandenen Personal zu bewältigendes Maß absinke. Im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung liege es auch, ob während der Laufzeit des Sachgrundes nur eine Mitarbeiterin oder verschiedene Mitarbeiter befristet beschäftigt würden. Der Vortrag der Klägerin zur Umgehung des Kündigungsschutzes durch die Beklagte sei pauschal und nicht geeignet, ein willkürliches Verhalten nach § 242 BGB darzustellen, welches für das Gericht überprüfbar sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 15 (Bl. 164 bis 171 d. A.) des vorbezeichneten Urteils verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil am 6. August 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat diese am 18. August 2009 begründet. Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Befristung ihres Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27. November 2007 nicht erfüllt gewesen. Es sei nicht einmal der Haushaltsplan für das Jahr 2008 festgestellt gewesen. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte sie in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 aus Haushaltsmitteln vergütet habe, die am 27. November 2007 ausschließlich für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügenden Zwecksetzung bestimmt gewesen seien. Es genüge dafür nicht, 5.000 Stellen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag in den Haushaltsplan "für Aufgaben nach dem SGB II" für die Dauer von drei Jahren einzustellen. Auch im Haushaltsplan 2008 der Beklagten fehle es an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Des Weiteren sei die Arbeitsstelle, die sie innegehabt habe, keinesfalls nur auf kurze Dauer angelegt gewesen und habe sich nicht nur aus einem vorübergehend höheren Arbeitsanfall ergeben. Die Arbeitsmenge bei der Beklagten sei so angestiegen, dass sie nicht in angemessener Zeit von den festangestellten Beschäftigten bewältigt werden könne. Die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass bei Vertragsschluss zu prognostizieren gewesen sei, dass während der Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2008 ein solcher Anstieg an Aufgaben nach dem SGB II zu erwarten gewesen sei, der im Jahr 2009 nicht bestehen werde. Mit der Entscheidung, sie nicht weiter zu beschäftigen, habe die Beklagte gesetzliche Bestimmungen umgangen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Dessau-Roßlau vom 13.05.2009, zugegangen am 06.07.2009, Aktenzeichen 5 Ca 3/09, aufzuheben, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Befristung mit dem 31.12.2008 sein Ende gefunden hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages vom 27.11.2007 über den 31.12.2008 hinaus weiter zu unveränderten Bedingungen vollzeitig bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu beschäftigen, 4. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Kosten des Rechtsstreits der klägerischen und berufungsklägerischen Partei aufzuerlegen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass der Vertrag vom 27. November 2007 vorbehaltlich der Genehmigung des Personalhaushalts 2008 der Bundesagentur für Arbeit durch die Bundesregierung abgeschlossen worden sei. Außerdem setze eine auf haushaltsrechtliche Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht voraus, dass bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht seien, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages bestritten werden könne. Es genüge, wenn bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Umstände eine dahingehende Prognose gerechtfertigt sei. Ungeachtet dessen sei der Haushaltsplan 2008 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen. Der Haushalt für das Jahr 2008 habe insoweit als Sachgrund zur Verfügung gestanden. Die Klägerin wende zu Unrecht ein, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fehlten. Das Arbeitsgericht habe sich mit den von ihr erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragenen Nachweisen, dass die Klägerin aus Haushaltsmitteln, die befristet mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung verbunden gewesen seien, vergütet worden sei, auseinandergesetzt. Es habe zum Nachweis des "vorübergehenden Bedarfs" zu Recht den Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 herangezogen, auf dessen Grundlage die Beklagte die Aufgaben nach dem SGB II in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" an die zehn Regionaldirektionen zur Bewirtschaftung der vorgesehenen 5.000 Stellen verteilt habe. Nach den Verteilungsberechnungen des Bereiches Personal der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen sei auf die Agentur für Arbeit W. ein Anteil von 207 Monatskräften bzw. 17,25 Jahreskräften entfallen. Nach dem Personalhaushalten 2005 bis 2007 hätten die befristet zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel auch von anderen Dienststellen, z. B. den Regionaldirektionen oder der Zentrale, die ebenfalls Aufgaben nach dem SGB II wahrnähmen oder in die Aufgabenerfüllung einbezogen seien, genutzt werden können. Im Gegensatz dazu sei im Haushaltsplan 2008 geregelt, dass der Einsatz der befristet zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Beschäftigungsverhältnisse in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" erfolgen solle. Die diesen Bereichen zuzuordnenden Aufgaben seien die Arbeitsvermittlung, Arbeitsberatung, das Fallmanagement, die Vorsprachen in den Eingangszonen, Leistungsgewährung an Hilfsbedürftige, Arbeitgeber und Maßnahmeträger. Der Haushaltsvermerk für die Haushaltsmittel aus dem Kapitel 6 Titel 425 02 (Personalhaushalt 2008) beschränke den Einsatz der Haushaltsmittel auf die örtliche Ebene der Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung und der Arbeitsgemeinschaften, so dass andere Dienststellen und andere Organisationseinheiten diese Mittel für befristete Arbeitsverhältnisse nicht nutzen könnten. Die Klägerin sei als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II im Bereich "Leistungsgewährung" in der Agentur für Arbeit W. eingesetzt gewesen. Die Beklagte sei entsprechend der im Haushaltsvermerk zu Titel 425 02 dargelegten Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen errechne, "infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung" bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen werde. Bei der Tätigkeit der Klägerin habe es sich keinesfalls um eine auf Dauer bestehende Arbeitsaufgabe gehandelt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07, sei es dann möglich, befristet Arbeitnehmer im Rahmen einer Daueraufgabe zu beschäftigen, wenn diese Arbeitnehmer innerhalb dieser Daueraufgabe auf der Grundlage befristet zur Verfügung gestellter Haushaltsmittel eine vorübergehende Aufgabe übernähmen. Die Voraussetzungen für eine befristete Beschäftigung zur Bewältigung von Nachfragespitzen auch bei Daueraufgaben könnten daher hinter den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zurückbleiben, wenn die Beschäftigungen zur Abdeckung eines lediglich vorübergehenden Mehrbedarfs erfolgten. Voraussetzung hierfür sei, dass die Arbeitsmenge in dem fraglichen Bereich so angestiegen sei, dass sie nicht oder nicht in angemessener Zeit durch die nach dem Stellenplan verfügbaren Beschäftigten erledigt werden könne. Genau diese Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt. Sie habe auf der Grundlage der demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung und der sich daraus ergebenden Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Erwerbshilfeempfänger den vorübergehenden Mehrbedarf in Höhe von 5.000 festgestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18.08.2009 und die Schriftsätze der Klägerin vom 15.03.2010 und 22.09.2010, auf die Berufungsbeantwortung vom 26.10.2009 und den Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2010 sowie auf das Protokoll vom 14.10.2010 Bezug genommen.