Beschluss
4 Ta 142/11
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:1230.4TA142.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bei einer Kündigungsschutzklage eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB.(Rn.4)
2. Siehe auch die nachgehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 2540/12.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 - 7 Ca 1021/11 - in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. August 2011 - 7 Ca 1021/11 - wird aus den zutreffenden Gründen dieser beiden vorgenannten Beschlüsse vom 15. Juli 2011 und vom 10. August 2011 kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bei einer Kündigungsschutzklage eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB.(Rn.4) 2. Siehe auch die nachgehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 2540/12. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 - 7 Ca 1021/11 - in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. August 2011 - 7 Ca 1021/11 - wird aus den zutreffenden Gründen dieser beiden vorgenannten Beschlüsse vom 15. Juli 2011 und vom 10. August 2011 kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. 1. Die vorgenannte sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 ist ohne Weiteres zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Zwischen ihrem Eingang beim Arbeitsgericht Magdeburg am 15. Juli 2011 und der Zustellung der Ausfertigung des vorgenannten Beschlusses vom 15. Juni 2011 am 06. Juli 2011 liegen nicht mehr als 2 Wochen. 2. Die vorgenannte sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 15. Juli 2011 ist jedoch unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen. a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsakten seitens des Arbeitsgerichts Magdeburg an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit Schriftsatz vom 16. September 2011 übersandt worden sind und im Justizzentrum Halle erst am 20. September 2011 eingegangen sind. Sodann erhielten die Parteien gemäß Beschluss vom 24. Oktober 2011 Gelegenheit, abschließend binnen 10 Tagen vorzutragen. Unter dem 12. 12. 2011 ist an die Prozessbevollmächtigten ein Richterbrief übersandt worden, wegen dessen Inhalts auf Blatt 150/151 d. A. Bezug genommen wird. b) In dem vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 heißt es auf Seite 3 und 4 (Bl. 106/107 d. A.) u. a.: „Gemäß § 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer nicht die Personen, die in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Nach der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des BAG (v. 05.05.1997 - 5 AZB 35/96; juris) greift auch für besondere Vertreter eines Vereins im Sinne von § 30 BGB die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach diese nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetztes gelten, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestattet. Vorliegend gestattet die Satzung des Beklagten die Bestellung als besonderer Vertreter in § 7 Abs. 4 unzweideutig. Damit gilt auch vorliegend der Kläger nicht als Arbeitnehmer. Das heißt unabhängig davon, ob das der Bestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis oder als Dienstverhältnis zu qualifizieren wäre, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten hieraus gemäß §§ 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG, 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen, wobei diese ggf., wenn es sich materiell-rechtlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, materielles Arbeitsrecht anzuwenden haben. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf den Streitgegenstand soweit er auf die Zeit nach Abberufung gerichtet ist. Das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis begründet auch für die Zeit nach Abberufung nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Zwar ist anerkannt, dass es die Parteien de der Organstellung zugrunde liegenden Anstellungsvertrages in der Hand haben, die Rechtsbeziehungen für die Zeit nach Beendigung der Organsteilung neu zu ordnen und insbesondere auch ausdrücklich oder konkludent die Weiterbeschäftigung des ehemaligen gesetzlichen Vertreters als Arbeitnehmer zu vereinbaren. Für dieses umgewandelte, also neu begründete Vertragsverhältnis können, sofern es sich als Arbeitsverhältnis qualifizieren lässt, die Arbeitsgerichte zuständig sein. Allerdings genügt etwa der bloße Zeitablauf nicht für die Annahme einer Umwandlung. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht schon dann eröffnet, wenn über eine gewisse Zeitspanne nach Widerruf der Bestellung bzw. Abberufung das Anstellungsverhältnis fortgesetzt wird. Dies soll nach der Rechtsprechung des BAG nur dann anders sein, wenn die vor die Arbeitsgerichte gebrachte Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitre Rechtsbeziehung betrifft. Dies sei z. B. der Fall, wenn der Organvertreter Rechte aus einem schon vor Abschluss des Anstellungsvertrags begründeten und angeblich weiter bestehenden Arbeitsverhältnis herleitet oder wenn er Rechte mit der Begründung geltend macht, nach Abberufung habe sich das nicht gekündigte und fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Nur dort sollte die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht geltend (BAG, v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 Rn. 15 m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft aber nicht eine weitere Rechtsbeziehung der Parteien sondern das der Bestellung zum besonderen Vertreter dieser Stellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Dieses ist nach Abberufung auch nicht ungekündigt, sondern gekündigt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher nicht gegeben.“ c) Im vorgenannten Richterbrief vom 12. Dezember 2011 heißt es: „a) In § 5 (1) S. 3 ArbGG heißt es, dass Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, welche eine juristische Person vertreten. b) Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 05. 11. 2007 heißt es unter (14): Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. c) Laut Klageschrift (Bl. 14 d. A.) war der Kläger als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt. d) Im Schriftsatz des Beklagten vom 01. 06. 2011 (Bl. 99 d. A.) heißt es, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 18. März 2011 als besonderer Vertreter bestellt war. e) Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 war der Kläger als besonderer Vertreter des Beklagten gem. § 30 BGB bestellt. f) Nach Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 5 Rz. 45 m. w. N. ist zu prüfen, ob sich die Organstellung auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis bezieht. Dazu wird sinngemäß ausgeführt, es sei anders, wenn nicht das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern andere weitere Rechtsbeziehungen der Parteien betroffen seien (vgl. BAG, 23. 08. 2001 AP Nr. 54 zu § 5 ArbGG 1979). g) Wann genau ist die Bestellung des Klägers beim Beklagten zum besonderen Vertreter i. S. v. § 30 BGB erfolgt? Bezieht sich dieses auf den hier beklagten Verein und/oder (nur) auf andere juristische Personen in Sachsen-Anhalt? Erfolgte(n) (eine) Eintragung(en) in(ein) Register(n) z. B. betreffend Vereine und Gesellschaften?“ d) Auf diesen Richterbrief vom 12. Dezember 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 auf Seite 3 (Bl. 169 d. A.) u. a. folgendes vorgetragen: „Im Hinblick auf die Verfügung des Gerichts vom 12. 12. 2011 wird mitgeteilt, dass der Kläger am 16. 04. 2009 als besonderer Vertreter in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen wurde. Beweis: Auszug des Vereinsregisters mit der Eintragung vom 16. 04. 2009 als Anlage K I 18 Die Bestellung muss zuvor im Vorstand beschlossen worden sein. Der Kläger hat hierüber keine Unterlagen. Tatsächlich ist die Bestellung auch eher beiläufig und ohne Auswirkung auf das bis dato bestehende Arbeitsverhältnis erfolgt; die Mitteilung an den Kläger erfolgte formlos. Die Bestellung zum besonderen Vertreter bezieht sich tatsächlich auch auf den beklagten Verein. Sie ist unabhängig von der Organbestellung (Geschäftsführer) für Unternehmungen, die der beklagte Verein betreibt bzw. betrieben hat.“ Mithin bezieht sich die Bestellung des Klägers zum besonderen Vertreter hier auf den Beklagten. Damit ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG davon auszugehen, dass es sich hier beim Kläger nicht um einen Arbeitnehmer handelt, weil dieser bis zu seiner Abberufung Vertreter des beklagten Vereins war. Mit der Eintragung als besonderer Vertreter in das Vereinsregister am 16. April 2009 war der Kläger einverstanden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er dem widersprochen hat. Eintragungsmängel sind außerdem auch nicht erkennbar. Der Kläger hat schließlich selbst vorgetragen, dass ihm diese Eintragung in das Vereinsregister - wenn auch formlos - mitgeteilt worden ist. Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden und die vorliegende sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers kostenpflichtig (vgl. § 91 ZPO) zurückzuweisen. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 78 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind hier nicht gegeben. Demgemäß war auszusprechen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Gegen diesen Beschluss ist somit kein Rechtsmittel gegeben.