Beschluss
1 BvR 2540/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Gerichte wesentliche Tatsachen- und Rechtsvorträge der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
• Wenn eine Partei sich auf obergerichtliche Rechtsprechung beruft, muss das entscheidende Gericht bei Abweichung die Gründe darlegen und gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zulassen.
• Eine Verletzung des Gewährleistungsanspruchs ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei gebührender Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Partei ein für sie günstigeres Ergebnis erreicht worden wäre.
• Werden zentrale Vorbringen (insbesondere zur einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung) nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Auseinandersetzung mit obergerichtlicher Rechtsprechung • Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Gerichte wesentliche Tatsachen- und Rechtsvorträge der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. • Wenn eine Partei sich auf obergerichtliche Rechtsprechung beruft, muss das entscheidende Gericht bei Abweichung die Gründe darlegen und gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zulassen. • Eine Verletzung des Gewährleistungsanspruchs ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei gebührender Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Partei ein für sie günstigeres Ergebnis erreicht worden wäre. • Werden zentrale Vorbringen (insbesondere zur einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung) nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der Beschwerdeführer war bei einem eingetragenen Verein zuletzt nach einem als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vertrag von 2007 als stellvertretender Landesgeschäftsführer beschäftigt. 2009 wurde er formell zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt; am 18. März 2011 erfolgten seine Abberufung und zugleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies die Klage an das Landgericht mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei organschaftlicher Vertreter des Vereins. Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 spreche für Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Das Landesarbeitsgericht ließ Stellungnahmen nicht zu und behandelte in seinen Entscheidungen den zentralen Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Gegen dieses Unterlassen richtete sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und weiteren Grundrechtsrügen. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorträge kann einen Verstoß begründen. • Das Landesarbeitsgericht hat im Verfahren zur Rechtswegzuständigkeit den wiederholten und zentralen Vortrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2011 nicht erörtert und die zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen nicht behandelt. • Wäre das Landesarbeitsgericht der Ansicht gewesen, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, hätte es dies darlegen müssen; offensichtliche Unterschiede zum entschiedenen Sachverhalt bestehen nicht, so dass das Weglassen einer Begründung nahelegt, dass der Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wurde. • Aus der Unterlassung folgt Entscheidungsrelevanz: Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei gebührender Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers eine für ihn günstigere Entscheidung ergangen wäre. • Hätte das Landesarbeitsgericht abweichend von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, wäre die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zu prüfen gewesen; dies geschah nicht. • Mangels Berücksichtigung des Vortrags ist der Beschluss vom 30.12.2011 wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen; der späteren Entscheidung vom 28.09.2012 wird damit die Grundlage entzogen. • Die Entscheidung über Kosten und Gegenstandswert beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG sowie § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Landesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen den Vortrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Erwägung gezogen hat und damit sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30.12.2011 wird aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen; der Beschluss vom 28.09.2012 ist damit gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde wird im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Land Sachsen-Anhalt zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.