Urteil
8 Sa 188/23
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2024:0404.8SA188.23.00
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Leitsätze
1. Die Position einer Direktorin/eines Direktors bei einer Stiftung öffentlichen Rechts stellt ein öffentliches Amt dar.(Rn.162)
2. Der formellen Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung steht ein möglicher interner Verstoß gegen die Vorgaben in der Satzung nicht entgegen.(Rn.183)
3. Ein fehlerhaftes Anforderungsprofil rechtfertigt die Abbruchentscheidung.(Rn.151)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.06.2023 – 9 Ca 154/22 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Position einer Direktorin/eines Direktors bei einer Stiftung öffentlichen Rechts stellt ein öffentliches Amt dar.(Rn.162) 2. Der formellen Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung steht ein möglicher interner Verstoß gegen die Vorgaben in der Satzung nicht entgegen.(Rn.183) 3. Ein fehlerhaftes Anforderungsprofil rechtfertigt die Abbruchentscheidung.(Rn.151) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.06.2023 – 9 Ca 154/22 – wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) Berufung ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) sowie ausreichend begründet worden (§ 520 ZPO). B. Die Berufung hat indessen keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Nach § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die gesetzliche Einschränkung der Prüfungskompetenz des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Rechtswegfrage vorab in dem nach dem Gerichtsverfassungsrecht vorgesehenen Verfahren geprüft worden ist. Hat das Arbeitsgericht das in § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geregelte Verfahren nicht eingehalten, tritt die Bindungswirkung nicht ein (BAG, Urteil vom 25.07.2023 – 9 AZR 43/22 – Rn. 14 m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Das Arbeitsgericht war nicht gehalten, über die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Absatz 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden. Die beklagte Stiftung hat die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gerügt. Das Arbeitsgericht konnte deshalb – wie geschehen - im Urteil über die Zulässigkeit des Rechtsweges erkennen. 2. Die in der einstweiligen Verfügung – 10 Ga 1/23 – vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau am 13.03.2023 durch gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung der Parteien hat das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für das vorliegende Verfahren nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage wird in den Fällen beseitigt, in denen der Beklagte durch eine Abschlusserklärung eine zu seinen Lasten getroffenen Vereinbarung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel als gleichwertig anerkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 – IZR 146/07 – Rn. 14ff.; BGH, Urteil vom 19.05.20210 – I ZR 177/07 – Rn. 16ff.). So verhält es sich hier aber gerade nicht. In dem Vergleich hatte sich die beklagte Stiftung verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 nur so lange nicht abzubrechen, bis eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau im vorliegenden Rechtsstreit in der 1. Instanz ergangen ist. Unter Ziffer 2. der Vereinbarung haben die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren sodann erledigt. Hiermit haben die Verfügungsparteien zwar dem Wortlaut nach die Wirkungen der streitbefangenen Abbruchentscheidung der beklagten Stiftung zeitlich beschränkt auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils in dem zu diesem Zeitpunkt allein anhängigen Hauptsacheverfahren um die Stelle gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021. In Ziffer 2. der Vereinbarung haben sie anschließend jedoch nur das „vorliegende Verfahren“, gemeint ist – wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend klargestellt haben - das diesem gerichtlichen Vergleich zugrundeliegende einstweilige Verfügungsverfahren, erledigt. Die Erledigungserklärung im gerichtlichen Vergleich beschränkt sich damit auf das dieser Vereinbarung zugrundeliegende einstweilige Verfügungsverfahren. Weitreichendere Vereinbarungen in Bezug auf das Hauptsacheverfahren haben die Parteien damit nicht getroffen. II. Die Klage ist hingegen weder nach den Hauptanträgen noch nach dem Hilfsantrag begründet. 1. Das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 ist durch die rechtswirksame Abbruchentscheidung der beklagten Stiftung beendet worden. a. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Bediensteten im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (ständige Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 33, 34; Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 m.w.N.). b. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch setzt dem Grundsatz nach voraus, dass die begehrte Stelle noch nicht besetzt ist. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28; Urteil vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35). Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann aber auch dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Besetzung der Stelle, abgebrochen wird. Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11; vgl. auch BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 35; Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31). c. Der Abbruch kann aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Danach hat der öffentliche Arbeitgeber darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Deshalb kann er das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraumes bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012- 2 A 7.09 Rn. 27). Er kann das Verfahren aber auch dann abbrechen, weil erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbelastet ist. Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (vorgelagerter Rechtsschutz durch Verfahren; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – Rn. 22f. m.w.N.). Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden. (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 17). (vgl. BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 16, BVerwGE 145, 185). d. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Bewerbungsverfahren allerdings nicht bereits daran, dass sie als österreichische Staatsangehörige nicht in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG gelangt. Wenngleich die Beschränkung des Artikel 33 Abs. 2 GG auf Deutsche einer einfachge-setzlichen Gleichbehandlung der Ausländer nicht entgegensteht, gebietet andererseits Artikel 45 AEUV eine entsprechende Erstreckung auf EU-Bürger, soweit die Bestimmung zur Anwendung gelangt (Jarass, in Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 17. Auflage, München: Beck, 2022, Art. 33 Rn. 15). Die Anwendung von Artikel 45 AEUV scheitert vorliegend auch nicht an dem dort verwandten Arbeitnehmerbegriff. Zwar strebt die Klägerin als Direktorin und von dem Kuratorium zu bestellender Vorstand eine Organstellung bei der Verfügungsbeklagten an, die ihr nicht nur die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis der Verfügungsbeklagten, sondern auch personalrechtliche Befugnisse verleiht. Gleichwohl findet § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf sie keine Anwendung. Vielmehr ist der Arbeitnehmerbegriff des AEUV autonom zu bestimmen und richtet sich nicht an den nationalen Begrifflichkeiten aus. Es handelt sich um einen Begriff der eigenständigen Unions-Rechtsordnung, die gegenüber der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten vorrangig ist. Die Begrifflichkeit kann deshalb nicht zu der Disposition der Mitgliedstaaten stehen. Die mitgliedstaatlichen Begriffsbestimmungen sind für das Unionsrecht nicht maßgeblich (Steinmeyer, in: Franzen, Gallner, Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Auflage, München : Beck, 2024, Art. 45 AEUV Rn. 10 ). Die einheitliche unionsrechtliche Begriffsbestimmung bedeutet auch, dass eine andere Ab-grenzung zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Selbständigkeit gegeben sein kann, als es aus dem nationalen Recht geläufig ist. Eine Arbeitnehmereigenschaft von Angehörigen gesellschaftsrechtlicher oder - wie hier - satzungsmäßiger Leitungsorgane kann danach auch gegeben sein, wenn ein Mitglied des Leitungsorgans seine Leistungen gegen Entgelt erbringt, seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs ausübt und jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann ( EuGH, 11.11.2010 – C-232/09 – Danosa, Rn. 39ff., NZA 2011,143 (145); EuArbRK/Steinmeyer, Art. 45 AEUV, Rn. 13 ). In Anwendung dieser Grundsätze strebt die Klägerin bei der beklagten Stiftung als dienstvertraglich gebundene Direktorin und bestellter Vorstand eine Position an, die trotz der dadurch erlangten Organstellung nach der Unions-Rechtsordnung die erforderlichen Arbeitnehmereigenschaften aufweist. Sie wird die angestrebte Tätigkeit gegen Entgelt erbringen und ist gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der beklagten Stiftung „für die Geschäftsführung dem Kuratorium gegenüber verantwortlich“. Gemäß § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung überwacht das Kuratorium seinerseits „die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand und dessen Geschäfts-führung“. Nach der bisherigen vertraglichen Regelung im Anstellungsvertrag endete der Dienstvertrag gleichzeitig bei einem Widerruf der Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund. e. Zudem handelt es sich bei der am 17.11.2021 ausgeschriebenen Stelle um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser Begriff ist entsprechend dem Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde liegenden Zweck weit auszulegen (ganz h.M., statt vieler: Jarass in Jarass/Pieroth GG 18. Aufl. Art. 33 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 16 m.w.N.). Er geht über den Bereich des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG hinaus (Jarass in Jarass/Pieroth GG 18. Aufl. Art. 33 Rn. 12 m.w.N.). Umfasst sind grundsätzlich sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen (Jarass in Jarass/Pieroth a.a.O.). Dabei ist gleichgültig, ob diese mit Beamten oder Bediensteten zu besetzen sind (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16). Erforderlich ist aber, dass die Stelle der öffentlichen Gewalt und damit der Staatsorganisation zuzuordnen ist (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 16 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Auf die Organisationsform, in der der Staat tätig wird, kommt es nicht an (Jarass in Jarass/Pieroth GG 18. Aufl. Art. 33 Rn. 12 m.w.N.; BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 16 m.w.N.; a.A. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2008 - 8 Sa 600/07 - zu 1 c der Gründe). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG. aa. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter. Ausgewählt werden soll der Bewerber, der für die künftige Amtstätigkeit am besten geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 - Rn. 49). Dieser Grundsatz der Bestenauslese verhindert, dass für Personalentscheidungen andere als die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Bewertungskriterien (z.B. politische oder persönliche Verbundenheit, exekutivische Eigeninteressen) bestimmend sind (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 17 m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG soll zum einen im öffentlichen Interesse das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität öffentlicher Ämter gewährleisten (vgl. BAG, Urteil vom 26. 09.2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 22) sowie die Effizienz staatlicher Aufgabenerfüllung sichern. Zum anderen trägt die Bestimmung dem berechtigten Interesse der Bewerber an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 12). Maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist, ob eine spezifische Gefährdungssituation für die durch diese Norm geschützten Interessen vorliegt (BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 17 m.w.N). bb. Daran gemessen können unter den Begriff des öffentlichen Amts i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen (Jarass in Jarass/Pieroth GG 18. Aufl. Art. 33 Rn. 12 m.w.N.). Andernfalls hätte die öffentliche Hand die Möglichkeit, Art. 33 Abs. 2 GG durch Ausübung ihrer Wahlfreiheit bezüglich der Organisationsform, in der sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ins Leere laufen zu lassen (vgl. auch zu Art. 1 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - Rn. 48). cc. Diese dargestellten Grundsätze für die Bestimmung eines öffentlichen Amtes sind erfüllt. Die beklagte Stiftung handelt als juristische Person in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde durch einen Hoheitsakt, den Beschluss der Landesregierung vom 28.06.1994 (MBl. LSA 1994, 1914), auf der Grundlage von § 24 des Stiftungsgesetzes vom 13.09.1990 (GBl. I S. 1483) ins Leben gerufen. Die Vorschrift bestimmt, dass Stiftungen des öffentlichen Rechts Stiftungen sind, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land ihres Sitzes in einem organischen Zusammenhang stehen. Mit dem zuvor genannten Beschluss unter Bezugnahme auf die Bestimmung in § 24 Stiftungsgesetz vom 13.09.1990 hat die Landesregierung nicht nur den erforderlichen organischen Zusammenhang zu der Stiftung zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich bestimmt, dass die beklagte Stiftung ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgt und damit zugleich, wie erforderlich, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. f. Dem Klagebegehren steht auch nicht die Vereinbarung der Parteien im gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau – 10 Ga 1/23 – vom 13.03.2023 entgegen. Zwar könnte der Wortlaut in Ziffer 1. des Vergleichs Grund für die Annahme geben, die Verfügungsbeklagte habe sich damit verpflichtet, aus der hier streitbefangenen Abbruchentscheidung keine Rechte mehr herzuleiten, weil trotz des bereits beschlossenem Abbruchs des Bewerbungsverfahrens vereinbart wurde, „Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, das Stellenbesetzungsverfahren ..., nicht abzubrechen,...“. Die übereinstimmende Erklärung der Parteien steht einer Auslegung des Vergleichstextes jedoch entgegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2002 -V ZR 65/01 – Rn. 14 m.w.N.). Allein maßgebend für das Verständnis dieser Vereinbarung ist danach, dass die Parteien die bestehende Abbruchentscheidung unberührt lassen und lediglich die daraus folgende Konsequenz, die Neuausschreibung der Stelle, zeitlich bis zum Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren verschieben wollten. g. Die Klägerin ist auch berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. aa. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 – Rn. 21). bb. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 39; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 22). cc. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der öffentliche Arbeitgeber als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Stelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 40; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 23). dd. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 41; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Monatsfrist für das öffentliche Dienstrecht aus dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -Rn. 24). Sie folgt damit anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber vor der endgültigen Besetzung der begehrten Stelle mit einem Konkurrenten auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.07.2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 18). Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -Rn. 24). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erscheint es sachgerecht, die Monatsfrist in der Regel auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich Arbeitnehmer und Beamte zeitgleich um dasselbe öffentliche Amt bewerben können. Die Annahme unterschiedlicher Handlungsobliegenheiten, um nach Rechtsschutz nachzusuchen, für die Bewerber um dasselbe öffentliche Amt stände dem Erfordernis entgegen, dass sowohl der öffentliche Arbeitgeber als auch die Bewerber Klarheit darüber brauchen, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 41). Diese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.03.2023 bereits vor Ablauf eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung der beklagten Stiftung vom 14.02.2023 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau – 10 Ga 1/23 – um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. ee. Die Kläger hat ihr zunächst fristwahrend geltend gemachtes Klagerecht auch nicht deshalb im vorliegenden Verfahren verwirkt, weil sie sich durch gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren – 10 Ga 1/23 – vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau damit einverstanden erklärt hat, die Wirkungen der Abbruchentscheidung nur bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren und nicht bis zu dem Eintritt der Rechtskraft in Frage zu stellen. Hiergegen spricht schon die in dem zuvor genannten Vergleich vereinbarte Ziffer 2.. Danach haben die Verfügungsparteien nur „das vorliegende Verfahren erledigt.“ Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.06.2023, bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau am selben Tag um 9.41 Uhr und damit auch noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren, die Klage um den Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens vom 17.11.2021 (Klageantrag zu 1.) erweitert. Für die beklagte Stiftung konnte unter Berücksichtigung dieser Umstände kein schützenswertes Vertrauen dahingehend entstehen, die Klägerin werde nach Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung den Abbruch nicht länger in Frage stellen. h. Das Klagebegehren der Klägerin scheitert schließlich aber deshalb, weil die formellen und materiellen Anforderungen an den Abbruch des streitbefangenen Stellenabbruchverfahrens erfüllt sind. aa. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (aaa.) Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (bbb.) (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 12.12.2017 -9 AZR 152/17 – Rn.37). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. aaa. Die beklagte Stiftung hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2023 nicht nur darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Stellenbesetzungsverfahren „endgültig und ohne Besetzung der ausgeschriebenen Position abgebrochen werden musste,“. Sie hat die Klägerin zudem über die sie hierzu veranlassten Gründe informiert, indem auf die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in dem Berufungsverfahren 8 SaGa 5/22 und das hier gerügte unzulässige Anforderungsprofil in Bezug auf die zwingend geforderte Wohnsitznahme in Dessau-Roßlau oder der Region verwiesen wurde. Nach dem Inhalt des Schreibens konnten für die Klägerin keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die beklagte Stiftung das Stellenbesetzungsverfahren mit der Entscheidung zum Abbruch ohne Besetzung beendet hat. bbb. Die beklagte Stiftung hat den für den Abbruch maßgeblichen Grund rechtzeitig schriftlich dokumentiert. (1) In diesem Zusammenhang bedarf deshalb die Frage keiner Entscheidung, ob der maßgebliche Grund zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sich nicht bereits evident aus dem Vorgang selbst ergibt, weil die beklagte Stiftung im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben zu der Wohnsitznahme in Dessau-Roßlau oder der Region gemacht hat, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als stellenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit ihrer öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind (vgl. Berufungsurteil der Parteien, LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.11.2022 – 8 SaGa 5/22 – Seiten 13 – 15 ). Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Ausschreibungsverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – Rn. 13). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstgebers ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – Rn. 23) und beugt einem unzulässigen Austausch der Gründe im Laufe eines möglichen Rechtsschutzverfahrens vor. (2) Diesen Anforderungen entsprechen die den Kuratoriumsmitgliedern zur Abstimmung vorgelegten schriftlichen Beschlussvorschläge. Das Kuratorium war das zuständige Organ für die Herbeiführung der Abbruchentscheidung als actus contrarius des zuvor kraft § 8 Abs. 3 der Satzung in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Abschlusses des Anstellungsvertrages mit der Direktorin/des Direktors als actus primus. In den ihm zur Abstimmung vorgelegten Beschlussvorschlägen wird unter B) nicht nur vorgeschlagen, dass Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sondern sowohl auf die maßgebliche Gerichtsentscheidung Bezug genommen und darüber hinaus der entscheidende Grund für den Abbruch ausgeführt. Auch die Mitglieder, die bislang keine ausreichende Kenntnis von dem in Bezug genommenen Urteil erlangt hatten, konnten aus dem zu der Abstimmung gestellten Vorschlag den tragenden Grund für den Abbruch zur Kenntnis nehmen und in ihre Entscheidungsfindung über den Abbruch mit einbeziehen. Mit ihrer Abstimmung haben die Kuratoriumsmitglieder deshalb nicht nur den Abbruch selbst, sondern zusätzlich den hierfür entscheidenden Grund verbindlich und ausreichend dokumentiert. Der Klägerin war es auf dieser Tatsachengrundlage möglich, die wesentlichen Erwägungen für den Abbruch zu erkennen, um eine sachgerechte Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen treffen zu können. (3) Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang fordert, der Abbruchvermerk habe erst nach der Abstimmung gefertigt werden dürfen, wird diese Auffassung von der erkennenden Kammer nicht geteilt. Wie bereits dargestellt, haben die Kuratoriumsmitglieder nicht allein über den Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden, sondern zugleich über den Grund für den Abbruch. Hierbei handelte es sich um einen weiteren zur Abstimmung gestellten Vorschlag. Mit der Entscheidung über diese Beschlussvorschläge haben die Mitglieder deshalb mehrere Willensäußerungen getätigt, nämlich die Frage ob überhaupt abgebrochen werden soll und aus welchem Grund. Eine nochmalige nachträgliche Dokumentation war deshalb bei dieser Fallgestaltung nicht erforderlich. (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner Beweisaufnahme, ob die stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder Richter und Schulze an der Abstimmung teilgenommen haben. Ihr entsprechendes Bestreiten stellt sich unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsachen als unsubstantiiert dar und gilt deshalb als zugestanden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). In der E-Mail vom 27.01.2023, mit der den Kuratoriumsmitgliedern der Abstimmungsbogen übersandt worden ist, werden die stimmberechtigten Mitglieder und unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse aufgeführt. Der Abstimmungsbogen ist ausgefüllt, mit Kreuzen an den zur Auswahl gestellten Stellen versehen und trägt Unterschriften, die mit und gut lesbar unterzeichnet wurden. Für die erkennende Kammer war deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin die fehlende Beteiligung der zwei genannten Mitglieder rügt. (5) Die weiter von der Klägerin erhobene Rüge, die beratenden Mitglieder des Kuratoriums hätten an der Entscheidung nicht wie in der Satzung vorgesehen mitgewirkt, kann von der Kammer noch dem unstreitigen Vortrag der Parteien ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Die bereits erwähnte E-Mail vom 27.01.2023 weist in Cc die Namen mit E-Mail-Adressen der beratenden Mitglieder aus. In dem Anschreiben wird darauf hingewiesen, „die beratend tätigen Mitglieder erhalten diese Unterlagen nur zur Kenntnis.“. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die beratenden Mitglieder in die Entscheidungsfindung über den Abbruch mit einbezogen waren. Sie hatten damit Kenntnis von dem Inhalt des Abstimmungsbogens und konnten auf dieser Grundlage im Rahmen ihrer beratenden Mitgliedschaft Gedanken, Änderungswünsche oder Bedenken äußern. (6) Entgegen der Ansicht der Klägerin bleibt die von ihr erhobene Rüge, der Beschluss des Kuratoriums sei als Umlaufbeschluss nicht formell wirksam zustande gekommen, ohne Erfolg. Nach Überzeugung der erkennenden Kammer ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung der Bundesgerichte dargestellten Gründe, aus denen die Dokumentationspflicht überhaupt folgt, den Anforderungen an den erforderlichen Abbruchvermerk gleichwohl genügt. Das im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs erfordert - auch um die ansonsten offenkundige Missbrauchsgefahr zu verringern - eine klare Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09 – Rn. 29) Danach ergibt sich die Notwendigkeit einer schriftlichen Dokumentation aus dem Anspruch des Bewerbers, durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt zu werde, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstgebers den eigenen Bewerberverfahrensanspruch überhaupt berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe im Zeitpunkt der Entschließung, die maßgeblichen Beweggründe nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – Rn. 23). Die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Abbruchgründe muss somit von der zu der Entscheidung über den Abbruch zuständigen Stelle (Entscheidung des Dienstgebers: BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – Rn. 23; vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – Rn. 30) getroffen worden sein, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens stehen und in seiner Begründung geeignet sein, dem Bewerber Aufschluss über die wesentlichen Gründe geben, damit er prüfen kann, ob sein Bewerberverfahrensanspruch berührt ist und im Wege einer einstweiligen Verfügung die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüft werden soll. Diesen Anforderungen genügt der von dem für die Abbruchentscheidung zuständigen Kuratorium (siehe oben unter B.II.1.h.aa.bbb.(2)) unter Mitwirkung aller stimmberechtigten und Beteiligung seiner beratenden Mitglieder gefasste Beschluss. Es ist eine im Ergebnis einstimmige Abstimmung über den Abbruch selbst und zugleich über den dafür tragenden Grund unter Bezugnahme auf die gerichtliche Entscheidung und der dort festgestellten Unzulässigkeit des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bzgl. der zwingenden Voraussetzung der Wohnsitznahme in Dessau oder der Region erfolgt. Damit waren der Klägerin, der zudem die in Bezug genommene Gerichtsentscheidung als Partei bekannt war, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als wesentlich dargestellten Auskünfte erteilt. Sie war damit in der Lage, den fristgebundenen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, wie der weitere Verfahrensablauf zudem gezeigt hat. Ob der Beschluss darüber hinaus unter Beachtung der Formvorschriften in der Satzung im Umlaufverfahren gefasst werden durfte, hat für die Informationsrechte der Klägerin keine rechtlich relevanten Auswirkungen. Hierbei handelt es sich um einen kuratoriumsinternen Vorgang, der die nach außen tretende Dokumentationspflicht unberührt lässt (vgl. im Zusammenhang mit Beschlüssen des Betriebsrates: BAG, Urteil vom 16.01.2003 – 2 AZR 707/01 – Rn. 24). bb. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfolgte wegen eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. aaa. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens wirkt nur dann in der Weise, dass er die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt (BAG, Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 249/17 – Rn. 13; Urteil vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – Rn. 21; Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23). Die konkrete Stellenausschreibung dient der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerberverfahrensanspruchs potentieller Bewerber. Aus diesem Grund darf das Auswahlverfahren nur aus sachlichen Gründen abgebrochen werden (BVerfG, Urteil vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 - Rn. 8; 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 7). Mit jedem Abbruch einer Ausschreibung und der anschließenden erneuten Ausschreibung der zu besetzenden Stelle kann die Bewerbersituation verändert werden. Die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit erlauben daher den Abbruch eines laufenden Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 – a.a.O.; Beschluss vom 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02 -, 1 BvR 572/03, 1 BvR 586/03, 1 BvR 629/03 - zu B II 1 b der Gründe). Dabei dürfen auch keine sachlichen Gründe für einen Abbruch selbst geschaffen werden, um eine nach der Bestenauslese unabweisbare Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern. Die Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23). Ein Verfahrensabbruch, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist rechtswidrig (BAG, Urteil vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – Rn. 21). Gemessen daran ist der Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Er erfolgte wegen des der beklagten Stiftung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - 8 Sa 5/22 – festgestellten Mangels. Das Verfahren in dieser Situation abzubrechen, war sachlich nachvollziehbar. bbb. Es kann ein sachlicher Grund für die vorzeitige Beendigung des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle sein, wenn ein Gericht die durch den Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung beanstandet. In einem derartigen Fall liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiter zu betreiben und mit einem neuen Verfahren „ganz von vorn“ zu beginnen (BAG, Urteil vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – Rn. 24, m.w.N.). Die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstgeber berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. In einem solchen Fall ist der Dienstherr auch nicht gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen (BAG, Urteil vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – Rn. 24 m.w.N.). Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (21. 11.2022 - 8 SaGa 5/22 -) u.a. einen Verfügungsanspruch bejaht, weil das im Rahmen der Ausschreibung bestimmte Anforderungsprofil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge (Seite12-14 der Gründe). Diese Ausführungen des Gerichts gaben der beklagten Stiftung jedenfalls berechtigten Anlass, seine Entscheidungsfindung zu überdenken und das Verfahren abzubrechen. ccc. Hat der Dienstgeber im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als stellenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit beklagten Stiftung gerechtfertigt sind - wie hier im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.11.2022 – 8 SaGa 5/22 – Seiten 12-14 festgestellt – ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – Rn. 33). ddd. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die beklagte Stiftung nicht verpflichtet werden, den Mangel auszublenden und das Verfahren fortzusetzen. Denn ein solcher Mangel ist nicht heilbar. Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG folgt aus der im Urteil vom 21.11.2022 – 8 SaGa 5/22 – Seiten 12-14 festgestellten rechtswidrigen Steuerung und Einengung des Bewerberfeldes durch die zwingende Voraussetzung einer Wohnsitznahme in Dessau-Roßlau oder in der Region im Sinne der Eignung, Befähigung und Leistung. Eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens unter Ausblendung dieser Voraussetzung ist deshalb gar nicht möglich. cc. Die beklagte Stiftung handelt auch nicht missbräuchlich (§ 242 BGB), wenn es sich nunmehr auf den Abbruch des Verfahrens beruft, obwohl sie den Bewerbern bereits die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin Dr. durch Schreiben des Kuratoriumsvorsitzenden vom 08.03.2022 mitgeteilt hatte. Entschließt sich der Dienstgeber zum Abbruch eines Auswahlverfahrens, nachdem er den Bewerbern bereits eine Auswahlentscheidung mitgeteilt hat, so bringt er durch die Mitteilung über den Abbruch zugleich zum Ausdruck, dass er an der zuvor mitgeteilten Auswahlentscheidung nicht mehr festhält. Der von einem sachlichen Grund getragene Abbruch des Auswahlverfahrens hat zwangsläufig zur Folge, dass die zuvor mitgeteilte Auswahlentscheidung gegenstandslos wird (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 – Rn. 29). 2. Der Klageantrag zu 2. sowie der Hilfsantrag sind unbegründet. Die Klägerin kann keine Ansprüche mehr aus dem abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren herleiten. Bricht der öffentliche Arbeitgeber – hier: die beklagte Stiftung – das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund – wie hier – ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter (BAG, Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 249/17 – Rn. 13). Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist dadurch erloschen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 34). Dementsprechend muss auch nicht entschieden werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle aus dem Schreiben der beklagten Stiftung vom 08.03.2022 zusteht. Hat der von einem sachlichen Grund getragene Abbruch des Auswahlverfahrens zwangsläufig zur Folge, dass die zuvor mitgeteilte Auswahlentscheidung gegenstandslos wird (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 – Rn. 29) teilen auch alle anderen Erklärungen, die in diesem Zusammenhang ergehen, dasselbe Schicksal. C. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens zu tragen. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Die Parteien streiten über die Besetzung der Stelle der Direktorin/des Direktors als Vorstand der beklagten Stiftung gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021. Die Klägerin () ist österreichische Staatsbürgerin und absolvierte an der Technischen Universität Wien, Fakultät für Raumplanung und Architektur ein Studium, das sie am 09.12.1986 mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur abschloss. In der Zeit von 2004 – 2016 war sie als Direktorin der Österreichischen Bundesgärten tätig. Nachdem sie sich erfolgreich auf die Stelle der Direktorin als Vorstand bei der Verfügungsbeklagten beworben hatte, schlossen die Parteien im November 2016 einen Dienstvertrag befristet für die Zeit vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2022. Hier wurde in analoger Anwendung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vereinbart, mit Ausnahme der Abschnitte „Arbeitszeit“, „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen, außer §§ 22, 23, und „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, außer § 35 des TV-L, sowie eine Bruttovergütung in Höhe der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt der Besoldungsgruppe B 3 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die Beklagte ist eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der denkmalgeschützten historischen Kulturlandschaft Gartenreich mit UNESCO – Welterbestatus. Sie handelt auf der Grundlage einer von dem Kultusministerium am 19.02.2016 genehmigten und im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt sodann bekannt gemachten Satzung. Hiernach sind Organe der Kulturstiftung das Kuratorium und der Vorstand. Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern: „§ 7 Kuratorium (1) ... 1. der Kultusministerin/dem Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt (Anm. d. Gerichts Minister) 2. den für die Geschäftsbereiche Städtebau und Verkehr (Anm. d. Gerichts Ministerin Dr.), Finanzen (Anm. d. Gerichts Minister), Wirtschaft (Anm. d. Gerichts Minister), Landwirtschaft und Umwelt (Anm. d. Gerichts Minister Prof.) des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerinnen / Minister des Landes Sachsen-Anhalt 3. einem Mitglied, das vom Bund entsandt wird (Anm. d. Gerichts Dr.), 4. der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt (Anm. d. Gerichts Dr.), 5. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt (Anm. d. Gerichts Herr). (2) Die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsamtes (Anm. d. Gerichts Herr), die Landeskonservatorin/der Landeskonservator (Anm. d. Gerichts Dr.), zwei weiteren am anhaltischen Kulturleben besonders interessierte Persönlichkeiten, die vom Kuratorium vorgeschlagen und für die Dauer von 4 Jahren berufen werden (Anm. d. Gerichts Dr.), und die/der Vorsitzende der Gesellschaft der Freunde des Gartenreiches e.V. (Anm. d. Gerichts Herr) nehmen als Mitglieder mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teil. ... (6) Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt textförmig durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen mit Beschlussvorschlägen. ... (8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. § 8 Aufgaben des Kuratoriums (1) ... Das Kuratorium beschließt insbesondere über: ... 3.die Bestellung der Direktorin/des Direktors als Vorstand und den Abschluss sowie die Verlängerung des Anstellungsvertrages mit der Direktorin/dem Direktor, ...“ Die „Geschäftsordnung für das Kuratorium der Kulturstiftung“ lautet in „§ 6 Beschlussfassung des Kuratoriums ... (3) In eiligen Fällen kann das vorsitzführende Mitglied ausnahmsweise eine schriftliche Abstimmung herbeiführen oder den Vorstand beauftragen, die Mitglieder um eine schriftliche Abstimmung zu bitten. In der Vorlage ist für die Rückäußerung ein Datum anzugeben. Es ist eine Rückäußerungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Fehlt eine Rückäußerung oder widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Abstimmung, so ist der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist den Mitgliedern umgehend mitzuteilen und in die Niederschrift der nächsten Kuratoriumssitzung aufzunehmen. ... „ Die Verfügungsbeklagte beschäftigt 100 Mitarbeiter sowie 80 Saison- und Aushilfskräfte. Im September 2021 beauftragte die beklagte Stiftung ihre Verfahrensbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens mit der externen juristischen Unterstützung „bei der Begleitung und Durchführung des Besetzungsverfahrens für die Position Vorstand und Direktion der Kulturstiftung“. Sodann erfolgte im November 2021 die Ausschreibung der Direktorenstelle als Vorstand: „... Die Bewerberin/der Bewerber muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • erfolgreicher Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums; • nachweislich mehrjährige Berufserfahrung in der Betriebs-, Haushalts- und Personalführung, vorzugsweise erworben in der Leitung einer großen und bedeutenden Kultureinrichtung; • fundierte und nachgewiesenen Erfahrungen in der Kulturvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit, vorzugsweise in den Bereichen Kultur- und Kunstgeschichte des 18. Jahrhunderts sowie im Museums- und Ausstellungswesen oder in der Denkmalpflege, vorzugsweise mit Schwerpunkt in der Gartendenkmalpflege; • Wohnsitznahme in oder in der Region; Wünschenswert sind zudem: • Promotion; • Erfahrung in der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen; • Erfahrung in der Verwaltungsorganisation öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und ihrer Finanzierung; • Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache; • Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln. ...“ Daraufhin gingen 16 Bewerbungen ein. Im Ergebnis der Bewerberauswahl fasste das Kuratorium bei einer Enthaltung und mit Zustimmung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Satzung genannten Mitglieder den Beschluss, die konkurrierende Mitbewerberin Dr. der Klägerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von fünf Jahren zu der Direktorin als Vorstand zu bestellen. Das Schriftstück wurde den Kuratoriumsmitgliedern übermittelt. Mit Schreiben vom 08.03.2022 unterrichtete der Vorsitzende des Kuratoriums der Beklagten die Klägerin über das Ergebnis der Beschlussfassung und führte ergänzend aus, „Sollte sich Frau Dr. anders entscheiden, werde ich auf Ihre Bewerbung zurückkommen.“ Daraufhin stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2022, eingegangen bei dem Landgericht Dessau-Roßlau am selben Tag, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 28.03.2022 erklärte das Landgericht Dessau-Roßlau den „angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten“ für unzulässig und verwies den „Rechtsstreit an das für den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten zuständige Arbeitsgericht Dessau-Roßlau“. Das Arbeitsgericht entsprach mit Urteil vom 21.06.2022 – 8 Ga 1/22 - dem Begehren der Klägerin, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu untersagen, die Stelle einer Direktorin/eines Direktors mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis im Hauptsacheverfahren über ihre Berücksichtigung als Kandidatin im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung – 8 SaGa 5/22 - der beklagten Stiftung hatte keinen Erfolg, weil nach Auffassung des Berufungsgerichts das im Rahmen der Ausschreibung bestimmte Anforderungsprofil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Neben weiteren aufgezeigten Verfahrensmängeln rügte es insbesondere, es seien weder sachlich rechtfertigende Gründe vorgetragen noch ersichtlich, aus denen sich als zwingende Voraussetzung im Sinne der Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle eine Wohnsitznahme in oder in der Region ergebe. Im Nachgang zu dem am 21.11.2022 verkündeten Urteil, den Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 12.12.2022, übersandte die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur am Freitag, dem 27.01.2023 eine E-Mail an Ministerin, Minister, Minister Prof., Minister, Dr., Dr., Herrn, sowie an die u. a. in CC Gesetzten: Herr, Dr., Herrn, Dr. und Herrn. Der Text lautete: „Sehr geehrte Kuratoriumsmitglieder, unter Bezugnahme auf die am 25.01.2023 erfolgte Verständigung zu den weiteren Schritten im Zusammenhang mit der Besetzung der Position „Direktorin/Direktor als Vorstand der Kulturstiftung“ übersende ich Ihnen im Auftrag des Kuratoriumsvorsitzenden, Herrn Minister, die Einleitung des Umlaufverfahrens mit dem Abstimmungsbogen zur Beschlussfassung – ausschließlich in elektronischer Form. Die beratend tätigen Kuratoriumsmitglieder erhalten diese Unterlagen nur zur Kenntnisnahme. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird um zügige Rücksendung der Stimmzettel – spätestens bis zum 10.02.2023 – gebeten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung werde ich Sie nach Abschluss des Umlaufverfahrens informieren.“ Die Einleitung des Umlaufverfahrens mit dem Abstimmungsbogen hatte folgenden Wortlaut: „Absender: Name: Institution: An den Vorsitzenden des Kuratoriums der Kulturstiftung Herrn Staatsminister Email: Fax: ABSTIMMUNGSBOGEN Kuratorium Kulturstiftung; Umlaufverfahren „Direktorin/Direktor als Vorstand der KSDW“ A)Abstimmung zum Umlaufverfahren: Gem. § 6 Abs. 3 der GO für das Kuratorium stimme ich der schriftlichen Abstimmung zu nicht zu B)Beschlussvorschläge I. Abbruch des bisherigen Besetzungsverfahrens 1. Das Kuratorium nimmt die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (LAG LSA, Urteil vom 21.11.2022 8 SaGa 5/22) sowie die von der beauftragten Kanzlei dazu und zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022 übermittelten Einschätzungen vom 09.12.2022 sowie vom 16.01.2023 zur Kenntnis. 2. Das Kuratorium beschließt in Reaktion darauf, das mit Umlaufbeschluss vom November 2021 eingeleitete „Besetzungsverfahren Direktorin/Direktor als Vorstand der Stiftung“ aufgrund der vom LAG LSA festgestellten Unzulässigkeit des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bzgl. der zwingenden Voraussetzung der Wohnsitznahme in oder der Region ohne Besetzung der Position abzubrechen. 3. Das Kuratorium bittet den Vorsitzenden, die ordnungsgemäße Information der Bewerberinnen und Bewerber über den Abbruch des Verfahrens zu veranlassen. Diesem Beschlussvorschlag stimme ich zu stimme ich nicht zu enthalte ich mich Die Rücksendung wird zeitnah – spätestens bis zum 10.02.2023 – per Fax oder Email erbeten. Datum, Unterschrift“ Die Kuratoriumsmitglieder, Dr., Prof., Dr., Dr. und füllten das Absenderfeld aus und stimmten fristgerecht handschriftlich unterzeichnet A) Abstimmung im Umlaufverfahren und B) Beschlussvorschläge zu. Zwei Abstimmungsbogen enthielten keine Angaben im Absenderfeld, trugen aber die fristgerechten handschriftlichen Unterschriften „“ und „“ und enthielten in beiden Punkten A) und B) eine Zustimmung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unterrichtete der Vorsitzende des Kuratoriums, Minister die Bewerber, so auch die Klägerin, „zu meinem Bedauern muss ich Ihnen mitteilen, dass das Besetzungsverfahren vom Kuratorium der Kulturstiftung endgültig und ohne Besetzung der ausgeschriebenen Position abgebrochen werden musste, da die Stellenausschreibung nach dem Urteil des Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 21. November 2022 fehlerhaft war. Die Auswahlentscheidung beruhe auf einem unzulässigen Anforderungsprofil in Bezug auf die zwingend geforderte Wohnsitznahme in oder der Region (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2022 – 8 SaGa 5/22 -, Rn. 75ff.). Dieser Mangel kann nicht nachträglich geheilt werden, deshalb sah sich das Kuratorium veranlasst, das Auswahlverfahren abzubrechen und mit einer erneuten Ausschreibung abermals in Gang zu setzen. ....“ Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau und beantragte mit Schriftsatz vom 07.03.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 betreffend die Position der Direktorin/des Direktors als Vorstand der Stiftung, vergütet nach der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, fortzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 - 10 Ga 1/23 - schlossen die Verfahrensbevollmächtigten einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt: 1. „Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 17.November 2021 betreffend die Position der Direktorin/des Direktors als Vorstand der Stiftung, vergütet nach der Besoldungsgruppe B5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, nicht abzubrechen, bis eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau im Rechtsstreit 9 Ca 154/22 in der 1. Instanz ergangen ist. 2. Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt.“ Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 hatte die Klägerin zunächst das hier streitgegenständliche Hauptsacheverfahren - 9 Ca 154/22 - zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 8 Ga 1/22 - bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingereicht und mit Schriftsatz vom 02.06.2023 um das Hauptsacheverfahren in dem Verfahren 10 Ga 1/23 erweitert. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Abbruch sei rechtswidrig. Es fehle der Abbruchvermerk. Dieser könne erst nach der Abstimmung erstellt werden. Die Beschlussvorlage sei als entsprechender Vermerk nicht geeignet, weil sie mehrdeutig sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Kuratoriumsmitglieder bei der Abstimmung mitgewirkt hätten, namentlich Minister und Minister. Auch fehle die Beteiligung der beratenden Mitglieder. Außerdem sei die Abstimmung unter Verstoß gegen die Vorgaben in der Satzung zustande gekommen. Danach seien ausschließlich Präsenssitzungen vorgesehen. Die Geschäftsordnung könne darüber hinaus keine weiteren Möglichkeiten zur Beschlussfassung ermöglichen. Schließlich gebe es keinen tragfähigen Grund für den Abbruch des Verfahrens. Irgendeine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens sei nicht ausreichend. Der von der beklagten Stiftung herangezogene Fehler hätte schlicht ausgeblendet werden können. Für das damit fortzusetzende Verfahren sei sie – die Klägerin – die Bestgeeignete. Außerdem habe ihr die beklagte Stiftung die Übertragung der Stelle für den Fall der Absage der Mitkonkurrentin Dr. zugesagt. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die Mitbewerberin Dr. habe mittlerweile ihre Bewerbung zurückgezogen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 betreffend die Position der Direktorin/des Direktors als Vorstand der Stiftung, vergütet nach der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, fortzusetzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Stelle der Direktorin als Vorstand der Kulturstiftung, vergütet entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, zu übertragen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, 3. festzustellen, dass die zu ihren Ungunsten ergangene Auswahlentscheidung der beklagten hinsichtlich der öffentlich ausgeschriebenen Stelle „Direktor(in) als Vorstand der Kulturstiftung“, vergütet entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, unwirksam ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihre Bewerbung um die öffentlich ausgeschriebene Stelle „Direktor(in) als Vorstand der Kulturstiftung, vergütet entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stiftung hat die Ansicht vertreten, der streitgegenständliche Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin sei untergegangen. Sie habe das Auswahlverfahren rechtswirksam abgebrochen und in ihrer Begründung zudem den Vorgaben aus Artikel 33 Absatz 2 GG genügt. Durch das der Klägerin am 19.06.2023 zugestellte Urteil vom 02.06.2023, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau dem Begehren der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 3. entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, die Hauptanträge sowie der Hilfsantrag zu 4. seien abzuweisen, weil die Beklagte das vorliegend streitbefangene Besetzungsverfahren rechtswirksam abgebrochen habe. Allerdings sei die zu Ungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung der Beklagten vom März 2022 unwirksam. Gegen die Klageabweisungen richtet sich die am 19.07.2023 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegte und nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis Montag, den 21.08.2023 am 18.09.2023 begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, der Verfahrensabbruch sei formell und materiell rechtswidrig. Die Mitwirkung der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums und an der Beschlussfassung hätte nur nach Beweisaufnahme festgestellt werden dürfen. Die Unterschriften seien nicht offenkundig. Ebenso verhalte es sich mit der bestrittenen Mitwirkung der beratenden Mitglieder. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens habe nicht durch einen Umlaufbeschluss beschlossen werden dürfen. Hierfür fehle eine Legitimation in der Satzung. Diese erfordere eine Präsenz der zu der Beschlussfassung berufenen Personen. Von diesen Vorgaben habe die Geschäftsordnung nicht abweichen dürfen. Schließlich fehle es an einem hinreichend sachlichen Grund für den Verfahrensabbruch. Demzufolge habe die Klägerin als offenkundig bestgeeignete Bewerberin einen Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle, hilfsweise auf eine neue Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.06.2023 – 9 Ca 154/22 – abzuändern soweit die Klage abgewiesen wurde und die beklagte Stiftung zu verurteilen, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021 betreffend die Position der Direktorin/des Direktors als Vorstand der Stiftung, vergütet nach der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, fortzusetzen; 2. die beklagte Stiftung zu verurteilen, ihr die Stelle der Direktorin als Vorstand der Kulturstiftung gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021, vergütet entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, zu übertragen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2., 3. die beklagte Stiftung zu verurteilen, ihre Bewerbung um die öffentlich ausgeschriebene Stelle „Direktor(in) als Vorstand der Kulturstiftung“ gemäß Stellenausschreibung vom 17.11.2021, vergütet entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die beklagte Stiftung beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.06.2023 – 9 Ca 154/22 – zurückzuweisen. Die beklagte Stiftung ist der Ansicht, das Bestreiten der Teilnahme der stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder und an der Beschlussfassung zu dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stelle eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, um eine unnötige Beweisaufnahme zu konstruieren. Der Abbruch sei formell und materiell rechtmäßig beschlossen worden. Das streitbefangene Stellenbesetzungsverfahren sei damit rechtmäßig beendet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2024 haben die Parteien übereinstimmend erklärt: „Durch den Vergleich in dem Verfahren 10 Ga 1/23 vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau sollte die Wirkung des Verfahrensabbruchs bis zur Neuausschreibung lediglich zeitlich hinausgeschoben werden. So wurde ja dann auch verfahren.“ Im Übrigen wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze mit ihren Anlagen und die Protokolle verwiesen.