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Beschluss

1 Ta 194/15

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozesskostenhilfeantrag darf nicht wegen Nichtbeachtung einer vom Gericht gesetzten Frist zurückgewiesen werden, wenn die Fristsetzung nicht förmlich zugestellt wurde. • Nach §118 Abs.2 S.4 ZPO sind Fristsetzungen, die eine Frist in Lauf setzen, förmlich zuzustellen; eine bloße formlos übersandte Verfügung genügt nicht. • Nachgereichte Unterlagen im Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Fristsetzung nicht wirksam war.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Fristsetzung führt zur Berücksichtigung nachgereichter PKH-Unterlagen • Ein Prozesskostenhilfeantrag darf nicht wegen Nichtbeachtung einer vom Gericht gesetzten Frist zurückgewiesen werden, wenn die Fristsetzung nicht förmlich zugestellt wurde. • Nach §118 Abs.2 S.4 ZPO sind Fristsetzungen, die eine Frist in Lauf setzen, förmlich zuzustellen; eine bloße formlos übersandte Verfügung genügt nicht. • Nachgereichte Unterlagen im Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Fristsetzung nicht wirksam war. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte Prozesskostenhilfe; er legte bereits eine Einkommensangabe und eine Lohnabrechnung vor. Das Arbeitsgericht forderte mit Verfügung vom 23.10.2015 ergänzende Belege innerhalb einer Frist bis 06.11.2015 an; diese Verfügung wurde formlos an die Prozessbevollmächtigte übersandt, nicht förmlich zugestellt. Der Prozess endete zwischenzeitlich durch Vergleich am 22.10.2015. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag am 10.11.2015 zurück, da angeblich keine ergänzenden Belege eingegangen seien. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und reichte einen Mietvertrag nach; die Anwältin versicherte, die Verfügung nicht erhalten zu haben. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt. • Vorausgesetzte Rechtslage: Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlagen, die entgegen einer wirksamen Fristsetzung nach §118 Abs.2 S.4 ZPO im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Förmliche Zustellung erforderlich: §118 Abs.2 S.4 ZPO setzt eine förmliche Zustellung voraus, da eine Fristsetzung eine Frist in Lauf setzt; die Verfügung des Arbeitsgerichts wurde jedoch nicht förmlich zugestellt. • Tatsächlicher Eingang: Die Prozessbevollmächtigte versicherte, die formlos übersandte Verfügung nicht erhalten zu haben; daran besteht kein Anlass zu zweifeln. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Fristsetzung war die Zurückweisung des PKH-Antrags wegen angeblich fehlender Belege nicht gerechtfertigt; der nachgereichte Mietvertrag ist zu berücksichtigen und das Arbeitsgericht hat über die PKH erneut zu entscheiden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel, Prozesskostenhilfe zu versagen, wurde aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitsgericht aufgegeben, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers unter Berücksichtigung des nachgereichten Mietvertrags und der vorstehenden rechtlichen Bewertung erneut und neu zu bescheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht auferlegt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Kläger hat insofern gewonnen, dass die zunächst ausgesprochene Rückweisung des PKH-Antrags mangels wirksamer förmlicher Zustellung der Fristsetzung nicht halten konnte, weshalb ihm die Möglichkeit zur Neuentscheidung über die PKH verbleibt.