Beschluss
4 Ta 563/17
LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0428.4TA563.17.0A
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Leitsätze
1. Die Wirkung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass die entsprechende Verfügung förmlich nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt wird.(Rn.7)
2. Der Mangel einer förmlichen Zustellung kann nach § 189 ZPO geheilt werden.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.02.2017 - 37 Ca 11707/16 - aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirkung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass die entsprechende Verfügung förmlich nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt wird.(Rn.7) 2. Der Mangel einer förmlichen Zustellung kann nach § 189 ZPO geheilt werden.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.02.2017 - 37 Ca 11707/16 - aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. I. Der Kläger begehrt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Der Kläger hat unter Stellung von 5 Anträgen mit 7 Streitgegenständen mit beim Arbeitsgericht am 07.09.2016 eingegangenen Schriftsatz der Sache nach Kündigungsschutzklage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt. Mit bei Gericht am 23.09.2016 eingegangenen Schreiben überreichte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 5 – 17 d. A. verwiesen wird. Mit Schreiben vom 04.10.2016 erweiterte der Kläger die Klage. Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2016 einen prozessbeendenden Widerrufsvergleich, der nicht innerhalb der Widerrufsfrist bis zum 11.11.2016 widerrufen worden ist. Mit Schreiben vom 14.11.2016 (Bl. P18 d. A.) gab das Arbeitsgericht dem Kläger in Hinblick auf den Prozesskostenhilfe-Antrag ua. auf, weitere im einzelnen benannte Belege einzureichen und setzte hierzu eine Frist von einer Woche. Eine förmliche Zustellung des die Fristsetzung enthaltenen Schreibens unterblieb. Mit Schreiben vom 23.11.2016 verlängerte das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers die Frist bis zum 29.11.2016. Eine förmliche Zustellung des die Fristsetzung enthaltenen Schreibens unterblieb erneut. Ob dieses Schreiben dem Klägervertreter zugegangen ist, ergibt sich aus der Akte nicht. Mit Beschluss vom 07.02.2017 wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück und führte zur Begründung aus „Der Antrag war gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen.“ Gegen den dem Kläger am 13.02.2017 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit beim Arbeitsgericht am 14.02.2017 eingegangen Schriftsatz Beschwerde ein und reichte weitere Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 17.03.2017 gab das Arbeitsgericht dem Kläger wiederum auf, weitere Unterlagen binnen einer Frist von 3 Wochen einzureichen. Eine förmliche Zustellung des die Fristsetzung enthaltenen Schreibens unterblieb wiederum. Nachdem weitere Unterlagen nicht eingereicht worden waren, half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2017 der Beschwerde nicht ab. II. 1. Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist daher zulässig. 2. Auf die Beschwerde des Klägers waren der arbeitsgerichtliche Beschluss aufzuheben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. a. Das Arbeitsgericht durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unter Verweis auf § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lagen nicht vor. aa. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich auch nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Juris; LAG Schleswig-Holstein 09.12.2015 - 1 Ta 194/15 – Juris; LAG Köln 28.10.2015 - 11 Ta 308/15 – Juris, jeweils mwN). bb. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nach der Beendigung des Rechtsstreits eine Frist zu Einreichung von weiteren Unterlagen gesetzt. cc. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind allerdings nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden, die eine Frist in Lauf setzen, zuzustellen. Die Wirkung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt deswegen voraus, dass die entsprechende Verfügung förmlich nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt wird (LAG Schleswig-Holstein 09.12.2015 - 1 Ta 194/15 – Juris; LAG Köln 28.10.2015 - 11 Ta 308/15 – Juris; B/L/A/H ZPO 75. Aufl. § 118 Rn. 40 Zöller/Geimer ZPO 31. Auf. § 118 ZPO Rn. 17). (1) Das Arbeitsgericht hat keine der fristsetzenden Verfügungen zugestellt. (2) Eine Heilung nach § 189 ZPO ist nicht eingetreten. (a) Mit § 189 ZPO wird verhindert, dass die vom Gesetz an die Zustellung geknüpfte Wirkung ausbleibt, obwohl feststeht, dass der Empfangsberechtigte das Schriftstück erhalten hat und damit sachlich so gestellt ist, als ob die Zustellung in Ordnung wäre (Musielak/Voit/Wittschier ZPO 14. Aufl. § 189 Rn. 1). Der Mangel einer nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen förmlichen Zustellung kann deswegen nach § 189 ZPO geheilt werden. (b) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 14.11.2016 dem Klägervertreter zugegangen ist, da er auf das Schreiben mit einem Fristverlängerungsantrag reagiert hat. Jedoch hat das Arbeitsgericht auch die erneute – nunmehr gültige – Fristsetzung dem Klägervertreter nicht zugestellt. Eine Reaktion auf das Schreiben erfolgte nicht. Es ist damit nicht feststellbar, ob das Schreiben dem Klägervertreter zugegangen war. 3. Das Arbeitsgericht hat deswegen nach ordnungsgemäßer Behandlung der Sache den Prozesskostenhilfeantrag erneut zu bescheiden. Im Hinblick auf die vorzunehmende Neubescheidung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen: Sollte das Arbeitsgericht von einer Bedürftigkeit iSd. § 114 Abs. 1 ZPO ausgehen, wäre dennoch für einen Teil der Anträge wegen mutwilliger Klageerhebung iSv. § 114 Abs. 2 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. a. Eine mit einer Kündigungsschutzklage verbundene Zeugnisklage ist i.d.R. mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn vor der Klage kein Streit über das Zeugnis bestand (LAG Berlin-Brandenburg 31.10.2014 – 17 Ta 1587/14 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 20). Eine Prozesskostenhilfebewilligung kommt deswegen nur in Betracht, wenn das Zeugnis vorher außergerichtlich erfolglos geltend gemacht worden ist und Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber den Anspruch nicht erfüllen will, bestehen (LAG Berlin 19.06.2002 – 3 Ta 1034/02 -). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. b. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu irgendeinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hatte oder nicht erfüllen wollte. Insoweit ist ein Anlass zur Klageerhebung nicht ersichtlich, so dass insoweit Mutwilligkeit iSv. § 114 ZPO nahe liegt. Gleiches gilt für die bereits in der Klage geltend gemachten Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung und der Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung. c. Eine unbedingte Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung, die mit einer Kündigungsschutzklage verbunden wird, stellt eine mutwillige Rechtsverfolgung iSd. § 114 ZPO dar, sofern die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist und auch kein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der vorläufigen Beschäftigung besteht. Will eine Partei für die Beschäftigungsklage Prozesskostenhilfe erhalten, muss sie ihren Beschäftigungsanspruch im Wege des unechten Hilfsantrags verfolgen (LAG Berlin-Brandenburg 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr 5). Sollte man im Rahmen einer Auslegung der Anträge des Klägers dazu kommen, dass der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wurde, als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter „uneigentlicher Hilfsantrag“ zu verstehen ist (so BAG 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A) – Juris; ebenso LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16 - BB 2016, 1908 (LS); LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 – Juris; aA. LAG Berlin-Brandenburg 04.12.2015 - 17 Ta (Kost) 6104/15 - FA 2016, 56), so wäre der Antrag im Rahmen einer etwaig gewährten Prozesskostenhilfe nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist nur dann im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn über diesen Antrag entschieden wird oder insoweit eine vergleichsweise Regelung getroffen wird (BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 – Rn. 3; EzA § 45 GKG 2004 Nr. 1; BAG 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A) – Juris; LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16 - BB 2016, 1908 (LS); LAG Hamburg 30.09.2015 - 4 Ta 17/15 – Rn. 9, ArbRB 2015, 371; LAG Hessen 22.07.2015 - 1 Ta 212/15 – Rn. 13; NZA-RR 2015, 663; LAG Berlin-Brandenburg 29. 03. 2011 – 17 Ta (Kost) 6029/11 – RVGreport 2011, 393). Entsprechend wird der als Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag im Falle eines gerichtlichen Vergleichs nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt, wenn – wie vorliegend - der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht (LAG Köln 09.03.2016 - 4 Ta 33/16 - Juris; ; LAG Hessen 22.07.2015 - 1 Ta 212/15 – Rn. 13; NZA-RR 2015, 663; GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 171 mwN). 3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG keine Veranlassung.