Urteil
3 Sa 67/19
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde keine Darlehensvereinbarung über von Arbeitgeber übernommene Lehrgangskosten nach § 488 BGB geschlossen, wenn keine Einigung über Rückzahlungspflichten getroffen wurde.
• Eine nachträgliche oder intransparente Rückzahlungsabrede zu Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen ist gemäß §§ 305 ff., insbesondere § 307 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
• Zahlungen des Arbeitgebers zur berufsbezogenen Fortbildung sind regelmäßig durch eine Fort- oder Weiterbildungsvereinbarung rechtsbegründet; daraus folgt kein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB, wenn keine wirksame Rückzahlungsvereinbarung besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlungsverpflichtung für Arbeitgeber‑finanzierte Steuerberaterweiterbildung • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde keine Darlehensvereinbarung über von Arbeitgeber übernommene Lehrgangskosten nach § 488 BGB geschlossen, wenn keine Einigung über Rückzahlungspflichten getroffen wurde. • Eine nachträgliche oder intransparente Rückzahlungsabrede zu Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen ist gemäß §§ 305 ff., insbesondere § 307 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. • Zahlungen des Arbeitgebers zur berufsbezogenen Fortbildung sind regelmäßig durch eine Fort- oder Weiterbildungsvereinbarung rechtsbegründet; daraus folgt kein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB, wenn keine wirksame Rückzahlungsvereinbarung besteht. Die Kläger, Partner einer Steuerberatungskanzlei, zahlten zwischen 2015 und 2017 Lehrgangskosten in Höhe von insgesamt 8.600 € für die Beklagte, eine langjährige Steuerfachangestellte, die sich zur Steuerberaterin weiterbilden wollte. Gespräche zwischen Kläger zu 1. und der Beklagten führten zur Kostenübernahme durch die Kläger; über eine schriftliche oder konkrete Vereinbarung zur Rückzahlung wurde nicht verhandelt. Die Beklagte absolvierte mehrere Kurseinheiten; kurz vor den Prüfungen war sie freigestellt, bestand die Prüfung zunächst nicht und kündigte zum 30.06.2018. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderten die Kläger die Rückzahlung der übernommenen Kursgebühren. Die Kläger behaupteten, es habe ein Darlehen oder zumindest eine Rückzahlungsvereinbarung bestanden; die Beklagte hielt dem entgegen, eine Rückzahlung sei nie vereinbart worden und sie sei davon ausgegangen, als Steuerberaterin im Betrieb beschäftigt zu werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. • Keine Darlehensvereinbarung (§ 488 BGB): Es fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen über die Rückzahlungspflicht; weder Wortlaut noch Modalitäten wurden vereinbart, die Kläger konnten das Vorliegen eines Darlehens nicht beweisen. • Einstufung als Fort‑/Weiterbildungsvereinbarung: Beide Parteien wollten, dass die Beklagte im Betrieb bleibt; die Zahlungen dienten der beruflichen Förderung und Bindung, nicht einem rechtlich klar umrissenen Darlehen. • Transparenzgebot / AGB‑Kontrolle (§§ 305 ff., § 307 Abs. 1 BGB): Selbst unter Annahme einer Rückzahlungsabrede wäre diese wegen fehlender Transparenz und inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam. Nachträgliche oder unbestimmte Rückzahlungsvereinbarungen lassen dem Arbeitnehmer keine klare Rechtslage erkennen und benachteiligen ihn unangemessen. • Unwirksamkeit führt zum Wegfall der Rückzahlungspflicht: Eine intransparent ausgestaltete Klausel kann nicht zulässig aufrechterhalten oder inhaltlich abgeändert werden; daher entfällt die Rückzahlungspflicht vollständig. • Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB): Die Zahlungen wurden aufgrund einer (wirksamen) Fortbildungsvereinbarung geleistet; ein Wegfall der Rechtsgrundlage liegt nicht vor, sodass § 812 BGB nicht greift. Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung der Lehrgangskosten in Höhe von 8.600 € war zu Recht abgewiesen. Es bestand kein Darlehensvertrag und keine wirksame Rückzahlungsvereinbarung; insoweit sind die Zahlungen als Finanzierung einer berufsbezogenen Fortbildung mit dem verfolgten Zweck der Mitarbeiterbindung anzusehen. Etwaige mündliche oder nachträgliche Rückzahlungsabreden sind wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.