Urteil
8 Ca 39/25
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGVIL:2025:0521.8CA39.25.00
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Leitsätze
Verlangt der Arbeitgeber nur von unter 40-jährigen die sog. "Erste Prüfung" zur Eingruppierung in EG 9a TVöD/VKA, liegt eine unmittelbare Altersdiskriminierung vor. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber insoweit eine früher geltende tarifliche Regelung fortführt. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für die Lehrgangskosten zur sog. "Ersten Prüfung" mit den Betroffenen ist deshalb wegen Altersdiskriminierung unwirksam.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 8.106 EUR
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt der Arbeitgeber nur von unter 40-jährigen die sog. "Erste Prüfung" zur Eingruppierung in EG 9a TVöD/VKA, liegt eine unmittelbare Altersdiskriminierung vor. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber insoweit eine früher geltende tarifliche Regelung fortführt. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für die Lehrgangskosten zur sog. "Ersten Prüfung" mit den Betroffenen ist deshalb wegen Altersdiskriminierung unwirksam. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 8.106 EUR 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – Kammern Radolfzell war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig. Die Rechtswegzuständigkeit wurde durch Rechtswegbeschluss des Landgericht K. verbindlich und zutreffend geklärt. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt aus § 48 Abs. 1a ArbGG, da der Beklagte seinen Tätigkeitsort im hiesigen Gerichtsbezirk hatte. II. In der Sache blieb die Klage ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von Freistellungskosten im Zusammenhang mit der Weiterbildung im Sommer/Herbst 2022. Unabhängig etwaiger anderer rechtlicher Probleme verstößt der Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung vom 09.08.2022 gegen § 7 Abs. 1 AGG und ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Im Einzelnen: 1. Gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen des Alters benachteiligt werden. § 7 Abs. 2 AGG legt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 verstoßen, fest. Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes (z.B. des Alters) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Im Falle einer solchen Benachteiligung tritt neben die Beseitigungspflicht als Nichtanwendung der benachteiligenden Regelung grundsätzlich die Pflicht zur Anwendung der für die bevorzugte Gruppe geltenden Regel (sogenannte "Anpassung nach oben"). Dies ist regelmäßig die einzige Möglichkeit, altersdiskriminierende Regelungen zu beseitigen (BAG 10.11.2011, 6 AZR 481/09, juris; BAG 18.10.2016, 9 AZR 123/16 juris Rn. 26; Erfurter Kommentar/Schlachter, 25. Auflage 2025, § 7 AGG Rn. 8 m. w. N.). 2. Vorliegend verstieß die Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten für das Ablegen der sogenannten Ersten Prüfung als Eingruppierungsvoraussetzung in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA gegen § 7 Abs. 1 AGG. Die Klägerin hat für die Eingruppierung von Beschäftigten im kommunalen Ordnungsdienst in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA – im Falle des Vorliegens der übrigen Eingruppierungsvoraussetzungen – lediglich von unter 40jährigen (wie dem Beklagten) das Ablegen der sogenannten Ersten Prüfung verlangt. Beschäftigte, die älter als 40 Jahre alt waren, wurden von der Klägerin durch Fortführung einer früher geltenden Tarifregelung hiervon befreit. Dies war gegenüber dem Beklagten altersdiskriminierend. a) Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben die bis 2016 geltende Regelung der Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Vorbemerkung 7 zur Anlage 1 – Entgeltordnung VKA in Abs. 5a dahingehend geändert, dass die lebensaltersbezogene Befreiungsregelung wegfiel und nunmehr nur auf eine mindestens 20jährige Berufserfahrung rekurriert wird. Die lebensaltersbezogene Regelung verstieß gegen die Regelungen des AGG und wurde gerade deshalb ersetzt (Ganze in Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Auflage 2022, Rn. 267). Bei Inkrafttreten zum 01.01.2017 wurde in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Beschäftigten, die am 31.12.2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht aufgrund des Erreichens des 40. Lebensjahres befreit waren, für die Dauer des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber auch weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben. Seit 01.01.2017 ist man hingegen nur befreit, sofern man über eine mindestens 20jährige Berufserfahrung beim Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verfügt (Bernheine in Bredemeier/Neffke, TVöD/TVL, 6. Auflage 2022, § 12 TVÜ-VKA Rn. 5). b) Die Klägerin wendet hingegen unstreitig auch über den Stichtag 31.12.2016 hinaus die vormalige, altersdiskriminierende Regelung insoweit weiter an, als sie Beschäftigte mit einem Lebensalter von über 40 Jahren von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a befreit. Aus diesem Grund wurde auch lediglich der Beklagte zur Fortbildung bei der Verwaltungsschule K. angemeldet und nur mit ihm die hier streitgegenständliche Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Es handelte sich hierbei um eine unmittelbar altersbezogene Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren lebensälteren Beschäftigten, mithin um eine unmittelbare Altersdiskriminierung durch die Klägerin. c) Eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters gemäß § 10 S. 1 AGG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Tarifvertragsparteien haben die Regelung vielmehr aus gutem Grund aufgehoben. Ein Lebensalter über 40 Jahren hat keinen sachlichen Bezug zur Frage, ob eine Person qualifizierte Kenntnisse oder Erfahrungen in der Verwaltung des öffentlichen Dienstes hat und daher eine höhere Eingruppierung "verdient". 3. Die weitere Anwendung der unmittelbar altersdiskriminierenden Regelung früheren Tarifrechts durch die Klägerin stellt eine Fortsetzung der von den Tarifvertragsparteien gerade aus diesem Grund aufgegebenen Altersdiskriminierung dar. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Anwendung nur zugunsten der Beschäftigten erfolge, verfängt nicht. Wie die oben genannte Definition der unmittelbaren Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG zeigt, besteht eine solche nicht nur darin, dass in eigene Rechte eingegriffen wird, sondern auch darin, dass eine Person aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals (hier des Alters) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Dies ist vorliegend in tatsächlicher Hinsicht unstreitig in Bezug auf den Beklagten der Fall. Der Beklagte hätte für die gewünschte Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a keine Erste Prüfung ablegen müssen und keine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnen müssen, wäre er im Jahr 2022 bereits älter als 40 Jahre gewesen. 4. Das Verlangen der Klägerin, für die Eingruppierung des Beklagten in Entgeltgruppe 9a das Ablegen der Ersten Prüfung zu verlangen und eine Rückzahlungsvereinbarung für die Weiterbildungskosten abzuschließen, verstößt mithin gegen §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. Die Beseitigung der unmittelbaren Benachteiligung hat durch "Angleichung nach oben" zu erfolgen. Eines Rückgriffs auf einen Schadenersatzanspruch des Beklagten bedarf es nicht. Der Beklagte ist von der Klägerin vielmehr so zu behandeln, wie er behandelt worden wäre, wäre er über 40 Jahre alt gewesen. Daraus folgt vorliegend, dass kein Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten besteht, da die hier zugrundeliegende Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht bei Teilnahme an der Weiterbildung selbst bereits altersdiskriminierend und damit rechtsunwirksam gemäß §§ 7 Abs. 1, 1 AGG war. 5. Auf die Frage etwaiger sonstiger möglicher Unwirksamkeitsgründe der Rückzahlungsvereinbarung vom 09.08.2022 kam es daher nicht streitentscheidend an. Insbesondere konnte offenbleiben, ob der möglicherweise erfolgte Abschluss der Vereinbarung erst nach Beginn der Weiterbildung zur Rechtsunwirksamkeit wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB führt (hierzu von Steinau–Steinrück/Miller, NJW Spezial 2022, 370; LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 67/19, juris Rn. 39 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen. Hiernach hatte die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und in Höhe der Klageforderung bemessen. Die Entscheidung über die nicht gesonderte Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG ergangen. Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Unberührt bleibt § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, konkret um die Rückzahlung von Freistellungsvergütungen während eines Vorbereitungslehrganges. Die Klägerin war vom 01.06.2021 bis 30.09.2023 Arbeitgeberin des Beklagten. Die Klägerin ist als Kommune an die Regelungen des TVöD gebunden und wendet die Entgeltordnung (VKA) an, was auch im Arbeitsvertrag vom 4.5.2021 zwischen den Parteien vereinbart wurde (ABl. 86f.). Der am 13.10.1990 geborene Beklagte war im kommunalen Ordnungsdienst der Klägerin tätig. Die Position des Beklagten im kommunalen Ordnungsdienst der Klägerin wurde tarifrechtlich im Jahr 2022 neu bewertet. Gemäß Ziff. 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) ist für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a eine sog. Erste Prüfung abzulegen. Von dieser Prüfungspflicht sind gemäß Ziff. 7 Abs. 5 bestimmte Beschäftigte befreit, beispielsweise bei Bestehen einer mindestens 20-jährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erfasst wird oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Vorgängerregelung der Vorbemerkung zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) sah bis 2016 vor, dass Beschäftigte, die das 40te Lebensjahr vollendet haben, von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren. Diese Befreiung von der Prüfungspflicht besteht nicht mehr, es gilt lediglich die o.g. Befreiung wegen langjähriger Berufserfahrung. Die Klägerin wendet die aufgehobene Vorgängerregelung trotz der Tarifänderung weiterhin an und gruppiert Beschäftigte, die das 40te Lebensjahr vollendet haben ohne Ablegung der Ersten Prüfung in die entsprechenden Entgeltgruppen ein, wenn die übrigen tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Der – noch nicht 40jährige - Beklagte wurde von der Klägerin auf deren Initiative zum Zwecke des Ablegens der Ersten Prüfung für einen Vorbereitungslehrgang bei der Verwaltungsschule K. im Zeitraum 22.08.2022 bis 02.12.2022 angemeldet. Der Beklagte war der einzige Beschäftigte in seinem Arbeitsbereich bei der Klägerin, der zum Vorbereitungslehrgang angemeldet wurde. Andere Beschäftigte mit einem Lebensalter von über 40 wurden aufgrund der Weiteranwendung der tariflichen Altersprivilegierung durch die Klägerin ohne Ablegen der Ersten Prüfung in Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Der Beklagte erhielt, datiert auf den 29.07.2022, eine Anmeldebestätigung der Verwaltungsschule K., die von einer Vertreterin der Klägerin ausgefertigt wurde. Am Ende der Anmeldebestätigung wird ausgeführt: "Mit gesondertem Schreiben erhalten Sie noch eine Rückzahlungsvereinbarung". Wegen der übrigen Einzelheiten der Anmeldung wird auf ABl. 78f. Bezug genommen. Im Folgenden wurde eine auf den 09.08.2022 datierte Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien in Schriftform geschlossen (ABl. 90f.). Der genaue Zeitpunkt des schriftlichen Abschlusses der Rückzahlungsvereinbarung ist nicht ermittelbar. Die Rückzahlungsvereinbarung wurde von der Klägerin vorunterzeichnet und mit einem Begleitschreiben vom 10.08.2022 versendet. Der Beklagte erinnert nicht sicher, ob er das Dokument vor Beginn der Weiterbildung am 22.08.2022 gegengezeichnet hat oder erst im Anschluss. Die Klägerin kann nicht nachvollziehen, wann die Rückzahlungsvereinbarung bei ihr gegengezeichnet eingegangen ist, sondern lediglich, dass sie am 26.08.2022 zur elektronischen Akte eingescannt wurde. Der Beklagte nahm ab dem 22.08.2022 am Vorbereitungslehrgang wie vereinbart teil und wurde hierfür von der Klägerin unter Vergütungsfortzahlung freigestellt. Die Abschlussprüfung zum Erreichen der Ersten Prüfung hat der Beklagte hingegen im ersten Versuch nicht mit Erfolg absolviert. Trotz schriftlicher Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2023 hat der Beklagte die Prüfung auch nicht wiederholt. Die Klägerin macht vorliegend die Rückforderung des im Freistellungszeitraum der Weiterbildung geleisteten Arbeitsentgelts an den Beklagten in Höhe von 8.536,69 € abzüglich eines aufgerechneten Betrages von 430,68 € gegen den Beklagten geltend. Die Klägerin hält die zwischen den Parteien vereinbarte Rückzahlungsvereinbarung für rechtswirksam. Insbesondere seien die Rückzahlungsverpflichtungen im Anschluss an eine nicht absolvierte Prüfung rechtswirksam geregelt und die geltend gemachten Kosten transparent beschrieben. Dass die Rückzahlungsvereinbarung möglicherweise erst nach Beginn der Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen worden sei, müsse der Kläger darlegen und nachweisen und werde bestritten. Eine unzulässige Altersdiskriminierung sei nicht erfolgt, da die Klägerin die früheren tarifrechtlichen Regelungen zu Gunsten der Beschäftigten weiter angewendet habe. Die Klägerin beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.106,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.10.2023 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die interne Regelung der Klägerin, Beschäftigte die älter als vierzig Jahre sind, ohne Ablegung der Prüfung tariflich höher einzugruppieren für altersdiskriminierend. Ohne diese Altersdiskriminierung wäre der Beklagte nicht zum Lehrgang angemeldet worden und die Rückzahlungsvereinbarung nicht abgeschlossen worden. Dem Beklagten stehe daher ein Schadenersatzanspruch in der Höhe zu, welchen die Klägerin vorliegend aufgrund der Rückzahlungsvereinbarung geltend mache. Zudem sei die Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Kosten intransparent. Auch sei die Rückzahlungsvereinbarung unangemessen benachteiligend. Nach seiner Erinnerung sei er von der Klägerin ohne Information über eine Rückzahlungsklausel bei der Fortbildung angemeldet worden und habe diese erst nach Beginn der Fortbildungsmaßnahme unterschrieben. Das Nichtbestehen der Fortbildung sei auch nicht durch den Beklagten verschuldet. Der Kurs sei für den Beklagten ungeeignet gewesen. Zielgruppe seien Personen, die zuvor die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten gemacht hätten. Die Fortbildung sei daher für den Beklagten ungeeignet gewesen, was für die Klägerin vorhersehbar gewesen sei und die Rückforderung aufgrund Nichtbestehens der Prüfung rechtsunwirksam mache. Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Protokolle der Verhandlungstermine vom 24.03.2024 und 21.05.2025 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit im Anschluss an einen vom Beklagten widerrufenen Vergleich im Kammerverhandlungstermin vom 21.05.2025 ohne Beweisaufnahme entschieden.