Urteil
1 Sa 159/21
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und des unterschriebenen Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründet dies regelmäßig den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Sendung.
• Ein Einwurf-Einschreiben gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Zusteller das Peel-off-Label auf dem Auslieferungsbeleg anbringt und diesen unterschreibt; ein theoretisches Risiko der Fehlzustellung reicht zur Widerlegung nicht aus.
• Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist statthaft, wenn der Zugang einer Kündigung bestritten wird und der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben begründet Zugang einer Kündigung • Bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und des unterschriebenen Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründet dies regelmäßig den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Sendung. • Ein Einwurf-Einschreiben gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Zusteller das Peel-off-Label auf dem Auslieferungsbeleg anbringt und diesen unterschreibt; ein theoretisches Risiko der Fehlzustellung reicht zur Widerlegung nicht aus. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist statthaft, wenn der Zugang einer Kündigung bestritten wird und der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Der Kläger war seit August 2017 als Service-Mitarbeiter beschäftigt. Die Parteien vereinbarten wegen coronabedingter Schließungen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf null für April 2020 bis März 2021. Die Beklagte schrieb am 26.10.2020 eine fristgemäße Kündigung zum 30.11.2020, versandte diese am 28.10.2020 als Einwurf-Einschreiben, der Auslieferungsbeleg trägt das Datum 29.10.2020 und die Unterschrift des Zustellers. Der Kläger behauptet, keine Kündigung erhalten zu haben und erhielt Abrechnungen erst im Januar 2021. Das Arbeitsgericht stellte zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen des Anscheinsbeweises durch die Zustelldokumente. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO statthaft, da der Kläger den Zugang der Kündigung bestreitet und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht. • Beweisstand: Indizien der Beklagten wie Nichtarbeit nach dem 01.12.2020 oder fehlende Einwendungen zu Zeugnis/Abrechnungen reichen nicht für einen sicheren Schluss auf Zugang, zumal die Spielhallen geschlossen waren und der Kläger Empfang der Abrechnungen bestritten hat. • Anscheinsbeweis: Die Kammer folgt der Auffassung, dass bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Sendung gegeben ist. • Erforderliche Lebenserfahrung: Nach dem typischen Ablauf der Deutschen Post AG (Peel-off-Label, Einwurf, Aufkleben auf Auslieferungsbeleg, Unterschrift) ist ein Fehlwurf bei einer ordnungsgemäßen Zustellung zwar möglich, aber so unwahrscheinlich, dass der erste Anscheinsbeweis begründet wird. • Widerlegung: Der Kläger hat keine substantiierten Umstände vorgetragen, die den Anscheinsbeweis überzeugend widerlegen; der bloße Hinweis, Dritte könnten den Brief aus dem Briefkasten entnommen haben, reicht nicht aus. • Rechtsfolge: Die am 29.10.2020 zugestellte Kündigung ist wirksam; sie beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.11.2020 (§§ 4 Satz 1, 7 KSchG, § 622 BGB). Die Berufung der Beklagten ist begründet; der Feststellungsantrag des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe, wird abgewiesen. Die Kammer nimmt den Zugang der Kündigung am 29.10.2020 an aufgrund des Anscheinsbeweises, begründet durch Einlieferungsbeleg und unterschriebenen Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens. Eine wirksame Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2020. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Anscheinsbeweis zu widerlegen sei; bloße Vermutungen über Entnahmen aus dem Briefkasten genügen nicht. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision folgten ebenfalls; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde insoweit aufgehoben.