Urteil
5 Sa 1/23
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten erbringt den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. (Rn. 14)
Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 19986; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2021, 25332; LAG Schleswig-Holstein BeckRS 2022, 1642; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2019, 18247; s. auch LAG Baden-Württemberg BeckRS 2020, 34638; LAG Hamm BeckRS 2014, 126799; entgegen LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2014, 65241; ArbG Düsseldorf BeckRS 2019, 17926). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten erbringt den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. (Rn. 14) Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 19986; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2021, 25332; LAG Schleswig-Holstein BeckRS 2022, 1642; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2019, 18247; s. auch LAG Baden-Württemberg BeckRS 2020, 34638; LAG Hamm BeckRS 2014, 126799; entgegen LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2014, 65241; ArbG Düsseldorf BeckRS 2019, 17926). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2022, Az.: 4 Ca 4439/21, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 c ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da die ausgesprochene ordentliche Kündigung der Klägerin am 30.09.2021 zugegangen und damit das Arbeitsverhältnis der beiden Parteien zum 31.12.2022 aufgelöst hat. Die Berufungskammer folgt den umfassenden, zutreffenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen im Ersturteil und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger (siehe BGH vom 27.09.2016 – II ZR 299/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019 – 2 Sa 139/18; LAG Baden-Württemberg vom 28.02.2021 – 4 Sa 68/20 und LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2020 – 1 Sa 159/21). Der Auslieferungsbeleg der D1. P. AG mit der Unterschrift des Zustellers erbringt aber auch den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. Die Zustellung erfolgte durch einen Mitarbeiter der D1. P. AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister oder -boten. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Zustellungen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeiten vornimmt. Die dem jeweiligen Zusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägen damit regelmäßig auch die ortsüblichen Zustellzeiten. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist damit zu rechnen, dass bei Hausbriefkästen im allgemeinen eine Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolgt (BAG, 22.03.2012, 2 AZR 224/11). Der Klägerin obliegt es damit, Sachverhalte aufzuzeigen, dass das Kündigungsschreiben außerhalb der gewöhnlichen Postzustellzeiten in ihren Briefkasten gelangt ist. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das Kündigungsschreiben ist ihr damit am 30.09.2021 im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten hat das zwischen den beiden Parteien bestehende Arbeitsverhältnis damit zum 31.12.2021 aufgelöst. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. III. 1. Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob in der hier zugrundeliegenden Konstellation ein Anscheinsbeweis für den Zugang und dem Zeitpunkt des Kündigungsschreibens besteht, hat grundsätzliche Bedeutung.