Beschluss
1 Ta 98/14
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2014:0715.1TA98.14.0A
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Leitsätze
1. In einem Verfahren auf Zulassung einer Wählerliste zu einer Betriebsratswahl beträgt der Gegenstandswert regelmäßig ein Bruchteil des Wertes für ein Verfahren auf Anfechtung der BR-Wahl.(Rn.20)
2. Der Wert eines Wahlanfechtungsverfahrens ist für einen einköpfigen Betriebsrat mit dem zweifachen des Ausgangswerts (derzeit: 5.000,00 €) festzusetzen. Dieser Wert wird für jede Stufe des § 9 BetrVG um den halben Wert erhöht. Er beträgt bei einem BR mit 41 Mitgliedern 60.000,00 €.(Rn.22)
3. Ein weiterer Abschlag von diesem Wert bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 6. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.04.2014 - 3 BVGa 11 b/14 - teilweise geändert.
Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Verfahren auf Zulassung einer Wählerliste zu einer Betriebsratswahl beträgt der Gegenstandswert regelmäßig ein Bruchteil des Wertes für ein Verfahren auf Anfechtung der BR-Wahl.(Rn.20) 2. Der Wert eines Wahlanfechtungsverfahrens ist für einen einköpfigen Betriebsrat mit dem zweifachen des Ausgangswerts (derzeit: 5.000,00 €) festzusetzen. Dieser Wert wird für jede Stufe des § 9 BetrVG um den halben Wert erhöht. Er beträgt bei einem BR mit 41 Mitgliedern 60.000,00 €.(Rn.22) 3. Ein weiterer Abschlag von diesem Wert bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird.(Rn.27) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 6. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.04.2014 - 3 BVGa 11 b/14 - teilweise geändert. Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Gegenstandswertfestsetzung in einem Beschlussverfahren. Die Antragsteller, vertreten durch den Beteiligten zu 1. des Beschwerdeverfahrens, haben gegen den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, vertreten durch den Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht gestellt. Es ging um die Zurückweisung einer Liste durch den Wahlvorstand im Betrieb der Beteiligten zu 3. - 8. des Beschwerdeverfahrens und Beschwerdeführer. Gewählt werden sollte ein Betriebsrat mit 41 Mitgliedern. Das Verfahren endete durch einen den Antrag zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts nach streitiger Verhandlung. Die Antragsteller haben folgende Anträge gestellt: dem Beteiligten zu 7. aufzugeben, den am 04.02.2014 bei ihm eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „D. N.“ zur im März und April 2014 stattfindenden Betriebsratswahl im Betrieb R. GmbH, R. R. GmbH, P. GmbH, P. D. GmbH, R. D. S. KGaA, F. G. GmbH in der Betriebsratsregion gemäß § 3 BetrVG N. zuzulassen. hilfsweise, dem Beteiligten zu 7. aufzugeben, den am 04.02.2014 bei ihm eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „D. N.“ zur im März und April 2014 stattfindenden Betriebsratswahl im Betrieb R. GmbH, R. R. GmbH, P. GmbH, P. D. GmbH, R. D. S. KGaA, F. G. GmbH in der Betriebsratsregion gemäß § 3 BetrVG N. unter Streichung der Unterstützer/Unterzeichner P. E. und P. P. zuzulassen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2. hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 55.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Wertfestsetzung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein für das erste zu wählende Betriebsratsmitglied der Regelwert und für jedes weitere zu wählende Betriebsratsmitglied ein Viertel des Regelwerts berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer hatten demgegenüber Wertfestsetzung auf 5.000,00 €, hilfsweise 9.000,00 € beantragt. Gegen den am 05.05.2014 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 12.05.2014 Beschwerde eingelegt. Sie meinen nach wie vor, der Beschwerdewert für das Verfahren betrage maximal 5.000,00 €, hilfsweise begehren sie eine Festsetzung in Höhe von 10.000,00 €. Sie führen aus, der Streitigkeit komme nicht annähernd die Bedeutung eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG zu. Vielmehr gehe es lediglich um die Klärung einer Vorfrage zur Betriebsratswahl. Deren Gegenstandswert belaufe sich auf die Hälfte des Regelwertes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht die Größe des zu wählenden Betriebsrats zugrunde gelegt. Diese sei für die Festsetzung des Gegenstandswerts im hiesigen Verfahren ohne Bedeutung. Auch lasse der Beschluss hinsichtlich der Schwierigkeit der entschiedenen Sache eine Begründung vermissen. Es sei um die Beantwortung von seit langem entschiedenen Rechtsfragen gegangen. Ferner berücksichtige das Arbeitsgericht nicht, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handele, was einen Abzug gegenüber dem Wert des Hauptsacheverfahrens rechtfertige. Angemessen sei danach, ausgehend vom hälftigen Regelsatz, ein Wert in Höhe von einem Drittel, also von € 833,33. Mit dem Ansatz des ungekürzten Regelsatzes sei der Gegenstandswert mehr als üppig bemessen. Im identischen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg habe dieses im Übrigen den Gegenstandswert auf 10.000,00 € festgesetzt, was den Hilfsantrag rechtfertige. Der Beteiligte zu 2. ist den Ausführungen der Beschwerde entgegengetreten. Auf den entsprechenden Schriftsatz wird verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, fristgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist, wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführlich dargelegt haben, der Beschwerdewert erreicht. Bei der von den Beschwerdeführern begehrten Wertfestsetzung würden diese annähernd 3.000,00 € weniger an Gebühren pro Prozessbevollmächtigtem aufwenden müssen als nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf 30.000,00 € festzusetzen. Soweit die Beschwerdeführer eine niedrigere Wertfestsetzung begehren, ist die Beschwerde unbegründet. 1. Für Haupt- und Hilfsantrag ist ein einheitlicher Gegenstandswert festzusetzen. Dem Hilfsantrag kommt neben dem Hauptantrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, es handelt sich vielmehr um ein „Weniger“ im Verhältnis zur Hauptsache. Die zu prüfenden Rechtsfragen waren im Wesentlichen identisch. Die mit dem Hilfsantrag zusätzlich zu prüfende Frage, ob eine Zulassung der Liste unter Streichung bestimmter Personen in Betracht kommt, rechtfertigt nicht die Annahme eines eigenständigen wirtschaftlichen Wertes. 2. Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG. Nach dieser Vorschrift ist der Gegenstandswert, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus anzunehmen. a) Vorliegend geht es um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des Gesetzes, nämlich um einen Eingriff des Gerichts in die Betriebsratswahl im Betrieb der Beschwerdeführer. b) Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, in denen in eine laufende Betriebsratswahl eingegriffen werden soll, ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Bruchteil des Regelwerts für die Anfechtung einer Betriebsratswahl festzusetzen (vgl. hierzu und den folgenden Ausführungen, LAG Schl.-Holst., Beschluss v. 02.06.2014 - 1 Ta 77/14 - zur Veröffentlichung in Juris und auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts www.schleswig-holstein.de/LAG vorgesehen). Eingriffe in das Wahlverfahren und die Anfechtung einer Betriebsratswahl stehen in so engem Zusammenhang, dass bei der Bemessung des Gegenstandswerts dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen und Grundsätze zu beachten sind. Werden im Rahmen einer Betriebsratswahl vom Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung berichtigende oder korrigierende Eingriffe in das Wahlverfahren verlangt, kann es aber angemessen sein, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des jeweiligen Anfechtungsverfahrens festzusetzen, weil in einem derartigen Fall nicht alle zur Wahlanfechtung berechtigenden Gründe überprüft werden und eine Anfechtung der noch bestehenden Betriebsratswahl nicht ausgeschlossen ist (LAG Hamm, Beschluss v. 12.07.2006 - 10 Ta 384/06, Juris, Rn. 13, LAG Schl.-Holst., a. a. O.). c) Für die Frage, welcher Wert bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde zu legen ist, folgt die Beschwerdekammer der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dessen Beschluss vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 -, Juris. Danach ist bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, zunächst vom Zweifachen des Ausgangsstreitwerts auszugehen. Diese Festsetzung gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat. Mit wachsender Betriebsratsgröße orientiert sich die Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG, d. h. der Streitwert wird für jede Stufe um den halben Ausgangswert erhöht. Liegen im Einzelfall Besonderheiten vor, sind Zu- oder Abschläge bei dieser Betrachtungsweise geboten (BAG, a. a. O., LAG Schl.-Holst., a. a. O.). d) Auch vorliegend ging es ausschließlich um eine isolierte Handlung des Wahlvorstandes, nämlich die Zulassung der Liste der Antragsteller zur Betriebsratswahl. Da es sich hierbei um einen, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, relativ einfach gelagerten Sachverhalt handelte, der eine schlichte Beantwortung einer Rechtsfrage und eine einfache Subsumtion enthielt, hält das Beschwerdegericht vorliegend eine Festsetzung in Höhe von 50 % des Wertes, der bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl anzusetzen wäre, für angemessen. e) Für die Anfechtung der Betriebsratswahl ergibt sich ein Betrag von 10.000,00 € zuzüglich 20 x 2.500,00 €, das sind 60.000,00 €. Entgegen der Berechnung des Beteiligten zu 2. ist der Wert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei Betriebsräten mit mehr als 35 Mitgliedern für je zwei Mitglieder des Betriebsrats zu erhöhen. Nach § 9 Satz 2 BetrVG erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats in Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern für je angefangene 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bei 41 Betriebsratsmitgliedern, wie im vorliegenden Fall, sind also drei weitere Erhöhungen vorzunehmen, bis die hier maßgebliche Betriebsratsgröße erreicht wird. 50 % von diesem Betrag sind 30.000,00 €. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist eine weitere Reduzierung wegen des Charakters des Verfahrens als einstweiliges Verfügungsverfahren nicht geboten. Durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nämlich im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen worden. 3. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.