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Beschluss

3 Ta 112/16

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2016:1028.3TA112.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.10.2016, Az. 2 BVGa 122 b/16 abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf € 3.125,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer (Rechtsanwälte des Antragsstellers) wenden sich gegen die Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. 2 Der Antragsteller, vertreten durch die Beteiligten zu 2. des Beschwerdeverfahrens, hat als Wahlvorstandsvorsitzender beim Arbeitsgericht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe eines Schlüssels zwecks Betriebs des Wahlvorstandsbüros im Betrieb der Antragsgegnerin begehrt. Es ging um den Zugang zu Unterlagen und Sachmitteln zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Gewählt werden sollte bei einer Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmern ein Betriebsrat mit mindestens 7 Mitgliedern. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme nach Aushändigung des Schlüssels noch vor Durchführung eines anberaumten Anhörungstermins. 3 Die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers haben beantragt, den Gegenstandswert auf € 5.000,00 festzusetzen. Dies entspreche vorliegend dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG, auf den zurückzugreifen sei, weil ohne Zugang zum Wahlvorstandsbüro die bevorstehende Betriebsratswahl nicht, jedenfalls nicht fehlerfrei, habe durchgeführt werden können. Mit Beschluss vom 07.10.2016 hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf € 500,00 festgesetzt. Das Interesse des Antragstellers sei als gering einzustufen. Das zeige sich schon an der verstrichenen Zeit zwischen Schlüsselabnahme und Verfahrenseinleitung. Die Durchführung der Betriebsratswahl sei von der Herausgabe des Schlüssels nicht abhängig. 4 Gegen diesen ihm am 12.10.2016 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 14.10.2016 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie halten an der beantragten Wertfestsetzung in Höhe von € 5.000,00 fest und wenden ein, ohne Räumlichkeiten nebst dort befindlichem PC, Telefon und Material hätten die Wähler keine Kontaktmöglichkeit zum Wahlvorstand halten können. Dieser habe auch Zugang zu den dort befindlichen Briefwahlunterlagen haben müssen. 5 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.10.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 33 Abs. 3 RVG an sich statthaft und auch im Übrigen frist- und formgerecht eingelegt worden. 7 II. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 8 1. Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG. Nach dieser Vorschrift ist der Gegenstandswert, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus anzunehmen. 9 2. Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des Gesetzes, nämlich um einen Eingriff in Wahlvorstandstätigkeit. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht. Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung des sogenannten Hilfswertes führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.07.2005 - 1 Ta 53/05 -) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Beschl. 16.11.2012 – 5 Ta 79/12 m.w.N.). 10 3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, in denen sich das Streitthema um die Durchführung einer Betriebsratswahl bewegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts auf die Bewertungsgrundsätze der Anfechtung einer Betriebsratswahl abzustellen und ggf. ein Bruchteil des Regelwerts der Anfechtung einer Betriebsratswahl festzusetzen. (LAG Schleswig-Holstein vom 02.06.2014 – 1 Ta 77/14; vom 15.07.2014 – 1 Ta 98/14). Das gilt auch für Streitigkeiten mit dem Wahlvorstand anlässlich der Durchführung einer Betriebsratswahl (LAG Schleswig-Holstein vom 16.11.2012 – 5 Ta 79/12). Eingriffe in das Wahlverfahren und die Anfechtung einer Betriebsratswahl stehen in so engem Zusammenhang, dass bei der Bemessung des Gegenstandswerts dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen und dieselben Grundsätze zu beachten sind (1 Ta 98/14). 11 4. Danach ist bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht, zunächst vom Ausgangsstreitwert auszugehen. Diese Festsetzung gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat. Mit wachsender Betriebsratsgröße wird dieser Wert bei der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats je nach Zahl der Betriebsratsmitglieder erhöht, und zwar für jedes weitere zu wählende Betriebsratsmitglied um ein Viertel des Hilfswertes, hier also je € 1.250,00 (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.07.2003 – 3 Ta 215/02 -; vom 16.11.2012 – 5 Ta 79/12 m.w.N.; vom 15.7.2014 – 1 Ta 98/14). Liegen im Einzelfall Besonderheiten vor, sind Zu- oder Abschläge bei dieser Betrachtungsweise vorzunehmen (LAG Schl.-Holst., a. a. O.). 12 5. Vorliegend ging es nach den Angaben des Wahlvorstands um die Wahl eines Betriebsrats mit mindestens 7 Mitgliedern. Ausgehend von dem Grundbetrag von € 5.000,00 sowie dem Erhöhungsbetrag für 5 weitere Mitglieder von € 7.500,00 (6 X 1.250,00 €) errechnet sich ein Gesamtbetrag von 12.500,00 Euro. 13 Angesichts der Tatsache, dass es hier aber weder um die Anfechtung der Betriebsratswahl ging noch um die Anfechtung der Wahlvorstandsbestellung, ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ein Abschlag vorzunehmen. Da „nur“ ein einziger Einzelaspekt Streitobjekt war, hat hier nach Auffassung der Beschwerdekammer die Bewertung des Streitgegenstandes der Schlüsselherausgabe mit ¼ des errechneten Gesamtbetrages zu erfolgen. Das ergibt den Betrag von 3.125,00 Euro. Die Festsetzung dieses Betrages ist hier ausreichend aber auch angemessen. 14 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist vorliegend eine Reduzierung auf 1/10 des Hilfswertes nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht verkennt die Bedeutung des Zugangs zum Wahlvorstandsbüro. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Wahlvorstand alle Kommunikationsmittel mit den Wählern entzogen worden sind. Das Arbeitsgericht ignoriert auch die Bedeutung von Briefwahlunterlagen, die sich in dem Wahlvorstandsraum befanden und das Wahlergebnis beeinflussen. Zudem ist es für die Festsetzung eines Gegenstandswertes unbeachtlich, wieviel Zeit zwischen Schlüsselabnahme und Verfahrenseinleitung verstrichen ist. Das ist allenfalls eine Frage des Rechtschutzbedürfnisses. Auch der Einwand des Beteiligten zu 4, vor einer Einleitung des Verfahrens habe der Antragsteller mit der Antragsgegnerin kommunizieren müssen, ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes unbeachtlich. Abgesehen davon hat der Antragsteller dieses ausweislich der eidesstattlichen Versicherung getan. Außerdem hat sich die Antragsgegnerin zweifelsfrei rechtswidrig verhalten, was der Antragsteller nicht hinnehmen musste. Es fehlt jeglicher konkrete Vortrag, aufgrund welcher konkreten Tatsachen, die auch dem Wahlvorstandsvorsitzenden vor Verfahrenseinleitung bekannt waren, trotz vorheriger Ablehnung davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin doch noch ohne gerichtliches Verfahren den Schlüssel herausgegeben hätte. 15 III. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war mithin der angefochtene Beschluss im tenorierten Umfang abzuändern. 16 Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).