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Beschluss

2 TaBV 20/22

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2023:0321.2TABV20.22.00
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Leitsätze
Pflegeservicekräfte in einer Klinik, die das Pflegepersonal unterstützen und hauswirtschaftliche und pflegende Tätigkeiten übernehmen, erbringen ihre Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvorgangs. Diese Tätigkeiten, die lediglich eine Einweisung bzw. Anlernphase von 4 Wochen erfordern, sind einfache Tätigkeiten, die dazu führen, dass die Pflegeservicekräfte in die EG 2, Teil II, Ziffer 25.3. der Anlage a für den TV-L eingruppiert sind.(Rn.63)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Beschwerdeinstanz) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.10.2022 - 6 BV 15/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pflegeservicekräfte in einer Klinik, die das Pflegepersonal unterstützen und hauswirtschaftliche und pflegende Tätigkeiten übernehmen, erbringen ihre Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvorgangs. Diese Tätigkeiten, die lediglich eine Einweisung bzw. Anlernphase von 4 Wochen erfordern, sind einfache Tätigkeiten, die dazu führen, dass die Pflegeservicekräfte in die EG 2, Teil II, Ziffer 25.3. der Anlage a für den TV-L eingruppiert sind.(Rn.63) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Beschwerdeinstanz) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.10.2022 - 6 BV 15/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch . Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine neurologische Klinik, in der regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der 5-köpfige Betriebsrat der Klinik. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Antrag genannten „Pflegeservicekräfte“ findet kraft vertraglicher Inbezugnahme und kraft eines Anerkennungstarifvertrages der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 Anwendung. Am 01.12.2021 schrieb die Arbeitgeberin mehrere Stellen für Pflegeservicekräfte aus. Nach der Ausschreibung erwartete die Arbeitgeberin u.a. eine „erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hotellerie/Gastronomie oder fundierte Erfahrungen im Bereich des Hotel-Service“. Zu den Einzelheiten der Ausschreibung wird auf die Anlage ASt 1 (Bl. 10 d. Akte) verwiesen. Auf die Stellenausschreibung bewarben sich die Arbeitnehmerinnen Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch.. Im Rahmen der Tätigkeit einer Pflegeservicekraft fallen folgende Tätigkeiten an: - Blumenpflege - Verteilen der Patientenfragebögen - Hol- und Bringdienste - hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie · Vorbereitung, Verteilung und Anreichen der Mahlzeiten und Getränke · Erfragen des Auswahlessens · Bestellung von Zwischenmahlzeiten, Getränken etc. · Aufbereitung der Pflegewagen · Reinigung und Desinfektion von Pflegehilfsmitteln (Waage, Ergometer etc.) · Reinigung und Desinfektion der Funktionsräume · Führen des Hygieneordners · Auffüllen von Seifen- und Desinfektionsspendern - Unterstützung übergeordneter Beschäftigter - Reinigung und Desinfektion des Patienten- und Stationsumfeldes - Herrichten und Beziehen der Betten - Austausch von Handtüchern und Waschlappen - Dokumentation durchgeführter Tätigkeiten Nach dem Leitfaden zur Einarbeitung der Pflegeservicekräfte (Anlage B4, Bl. 48 d.A.) ist die Dauer der Einarbeitung auf 4 Wochen ausgelegt. Mit Formschreiben, welche dem Betriebsrat am 15.12.2021 zugeleitet wurden, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung der vorgenannten Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TV-L. Zu den Einzelheiten des Formschreibens wird auf die Anlage Ast 2 (Bl. 11ff. d. Akte) verwiesen. Zudem war dem Betriebsrat die Stellenbeschreibung Pflegeservicekraft (Anlage B1, Bl. 43ff. d. Akte) bekannt. Der Betriebsrat stimmte der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen am 20.12.2021 zwar zu, widersprach aber der jeweiligen Eingruppierung. Zudem begründete er seine Entscheidung näher mit Schreiben vom 20.12.202. Zu dessen Inhalt wird auf die Anlage ASt 3 (Bl. 19 d. Akte) verwiesen. Zwischenzeitlich sind die Arbeitnehmerinnen I. D., K. D., J. K. und U. Sch. zu Hygienebeauftragten bestellt worden und Frau I. D. nimmt zudem Schulungen zur Händedesinfektion vor. Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft diene allein der Entlastung des pflegerischen Personals in der Umsetzung bestimmter serviceorientierter Tätigkeiten. Ziel der Tätigkeit sei die Gewährleistung einer angemessenen Patientenversorgung, speziell im hauswirtschaftlichen Bereich. Die Tätigkeiten der Pflegeservicekräfte erforderten weder eine Vor- noch eine Ausbildung, wohl aber eine Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Erforderlich sei eine Einarbeitung, welche es den Pflegeservicekräften ermögliche, die Arbeitsabläufe zu beherrschen. Dementsprechend sei das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung auch so gehalten, dass eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Hotellerie/Gastronomie durch eine fundierte Erfahrung im Bereich des Hotelservice ersetzt werden könne. Ein höherer gedanklicher Aufwand sei bei sämtlichen Tätigkeiten nicht erforderlich. Da allerdings Hygienevorschriften zu beachten seien, seien die Pflegeservicekräfte in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Beschäftigten Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R.und U. Sch. in die Entgeltgruppe (EG) 2, Teil Il, Ziff. 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L wird ersetzt. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Zielsetzung der Tätigkeit der Pflegeservicekräfte sei die Sicherstellung einer qualitativ angemessenen Patientenversorgung speziell in den serviceorientierten Dienstleistungen. Durch die Schaffung der Stelle sei es möglich, die Entlastung des Pflegepersonals zu bewerkstelligen und die Einhaltung des § 4 (Pflegeberufegesetz - PflBG) sicherzustellen. Zudem gebe es weitere, insbesondere personenbezogene und betriebsorientierte Aufgaben von Pflegeservicekräften, die die Arbeitgeberin nicht berücksichtige. So müssten sich die Pflegeservicekräfte u.a. in personenbezogener Hinsicht fortbilden, Interesse zeigen, die Atmosphäre auf der Station unterstützen, an Besprechungen mitwirken und neue Kräfte anleiten. In betriebsorientierter Hinsicht müssten die Pflegeservicekräfte die Schweigepflicht, Unfallverhütungsvorschriften, Hygienevorschriften und die Gefahrstoffverordnung beachten. Auch sei die Betreuung der Patienten bei der Nahrungsaufnahme hervorzuheben, da es hier besondere Vorgaben und Vorkehrungen gebe, die man kennen und beachten müsse. Im Rahmen der Desinfektionsarbeiten fielen auch erheblich mehr Aufgaben an. Hierzu zählten vor allem die Leerung von Desinfektionswannen, die Neubestückung von Desinfektionswannen, die Reinigung von Infusionsständern, Reinigung und Aufbereitung von Gerätschaften für infektiöse Bereiche, die Reinigung und Aufbereitung von Absauggeräten, die Führung des Infektionsplanes, das Ansetzen von Lösungen, die Bearbeitung der in der Station auszuführenden Hygieneroutinen entsprechend den dort ausliegenden Aufgabenblätter aus dem Hygieneordner, die Reinigung von Duschliegen, die Reinigung von Wäschewagen und Reinigungsarbeiten gemäß dem Hygieneordner. Hinsichtlich der Einarbeitungszeit sei schließlich zu beachten, dass schon auf vorhandenen Kenntnissen aufgebaut werde, die nach der Stellenbeschreibung gefordert seien. Wenn derartige Kenntnisse nicht vorhanden seien, würde die Einarbeitung deutlich länger dauern. Das Arbeitsgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Arbeitnehmerinnen I. D., K. D., J. D. und U. J. als Auskunftspersonen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Vernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll der Anhörung vor der Kammer am 12.10.2022 Bezug genommen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2022 dem Antrag des Arbeitsgerbers zur Eingruppierung der im Antrag benannten Personen in die Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L stattgegeben und die entsprechende verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 1. (Beschwerdeinstanz) ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Betriebsrat hinreichend unterrichtet worden sei, denn auch wenn die vorgelegten Formschreiben der Arbeitgeberin lediglich darauf verweisen, dass die Arbeitnehmerinnen als Pflegeservicekräfte weiterbeschäftigt werden sollen und welche Entgeltgruppe die Arbeitgeberin als zutreffend ansehe, habe dies ausgereicht, da dem Betriebsrat zugleich die Stellenbeschreibung bekannt gewesen sei. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates sei nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliege. Die von der Arbeitgeberin beantragte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung zum TV-L sei zutreffend. Bei der Tätigkeit der Pflegeservicekräfte handele es sich um einen Arbeitsvorgang, der auf eine angemessene hauswirtschaftliche Patientenversorgung gerichtet sei. Dieser Arbeitsvorgang erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 2 Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung zum TV-L, denn die Tätigkeit der Pflegeservicekräfte hebe sich nicht aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraus, dass eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig sei. Die hier maßgeblichen Entgeltgruppen bauten aufeinander auf und würden sich durch die jeweils notwendige Einarbeitungszeit unterscheiden. Die Entgeltgruppe 2 sei erreicht bei einfachen Tätigkeiten. Dies seien Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung erfordern, aber eine Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase habe dabei einen zeitlichen Umfang von etwa 1-3 Tagen. Die weitergehende Einarbeitung, die für die Entgeltgruppe 2 erforderlich sei, müsse hierüber hinausgehen. Der TV-L verlange für die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 keine Vor- oder Ausbildung. Die insofern entsprechend Ziff. 6 der Protokollerklärung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich seien, seien im Rahmen der Beschäftigung erlernbar. Unabhängig von wem und auf welche Weise diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden würden, seien gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig, die zwar nicht in wenigen Tagen, jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen seien und keine besonderen Vorkenntnisse erforderten. Die Entgeltgruppe 3 schließlich hebe sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraus, dass eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich sei. Nach der Systematik der Entgeltgruppen komme es insofern auf Inhalt und Dauer der Einarbeitung bzw. Anlernung an. Nach Auffassung der Kammer müsse insofern die Dauer von einem Monat deutlich überschritten werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine „eingehende“, als bis ins Detail gehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung, notwendig sei, bei der insofern nicht nur oberflächliche fachbezogene Kenntnisse zu vermitteln seien. Bei Übertragung dieser Maßstäbe auf die Pflegeservicekräfte seien diese in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. Nach den Aussagen der von der Kammer angehörten Pflegekräfte sei jedenfalls nicht eine unerhebliche Einarbeitungszeit erforderlich. Die Tätigkeit könne nicht innerhalb weniger Tage erlernt werden. Sie erstrecke sich aber gleichzeitig nur auf einen Zeitraum von einem Monat, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 nicht in Betracht komme. Selbst unter Berücksichtigung der Vorgaben beim Essen anreichen, bei Patienten mit Schluckstörungen und bei Beachtung der Hygienevorgaben reichten die Anforderungen weder im Einzelnen noch in Summe aus, um eine weitergehende Einarbeitungszeit als vier Wochen anzunehmen. Gleichzeitig stehe für die Kammer fest, dass eine Einarbeitungszeit von 4 Wochen auch für eine Pflegeservicekraft ohne entsprechende Vorkenntnisse ausreichend sei. Dies zeige sich insbesondere an den Aussagen der Frau U. J. und Frau J. D., die beide nicht über Vorkenntnisse verfügten und nach eigener Aussage in der Lage gewesen seien, die Tätigkeit innerhalb von 4 Wochen zu erlernen. Es handele sich um eine Einarbeitung. Gegen diesen, dem Betriebsrat am 07.11.2022 zugestellten Beschluss hat dieser am 16.11.2022 Beschwerde eingelegt und diese am 02.11.2023 begründet. Der Betriebsrat trägt vor, dass der TV-L im Betrieb im Rahmen eines Anwendungstarifvertrages Geltung erlange, wobei die zu beurteilende Tätigkeit der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen im Tarifwerk nicht abgebildet sei. Es gelinge daher allenfalls eine Annäherung durch Heranziehung der für das Wirtschaftspersonal geschaffenen Regelungen. Die Zuordnung bereite auch deshalb Schwierigkeiten, weil die Entgeltgruppen 2 und 3 als Tätigkeitsmerkmal die Ausübung von Teilaufgaben vorsehen würden. Vorliegend sei für die Pflegeservicekräfte ein eigenständiger Tätigkeitsbereich geschaffen worden, Teilaufgaben würden daher nicht wahrgenommen werden. Die Tätigkeit würde sich auch durch die Einbindung in den pflegerischen Arbeitsablauf deutlich von den ansonsten tariflich für das Wirtschaftspersonal festgelegten Verantwortungsbereichen unterscheiden. Dies ergebe sich auch aus den dezidierten Tätigkeitsbeschreibungen der Auskunftspersonen I. D. und A.. Aufgrund der in der Stellenausschreibung geforderten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Hotellerie/Gastronomiebereich komme zum Ausdruck, dass eine Vergabe einer derartigen Stelle nur für einen Personenkreis in Betracht komme, die imstande sei komplexe Aufgabenbereiche wahrzunehmen. Eine Einarbeitung, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten vermittele, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich seien, könnten jedoch für die Ausübung der Tätigkeit nicht ausreichend sein. Anhaltspunkte, die die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Lübeck hinsichtlich der Dauer der erforderlichen Einarbeitung stützen würden, würden sich in der Entgeltordnung nicht finden. Das Arbeitsgericht habe insoweit eine eigene Wertung vorgenommen. Die Angaben der Auskunftspersonen ließen gerade nicht den Schluss zu, dass die vom Arbeitsgericht angenommene Einarbeitungszeit einen Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten würde. Im Übrigen richtete sich die Dauer der Einarbeitungszeit nicht nach den Angaben bereits beschäftigter Personen; es sei ein abstrakter Maßstab anzulegen. Im Übrigen sei die Tätigkeit in pflegerische Abläufe eingebunden, die somit Kenntnisse von pflegerischen Vorgaben voraussetze und es bestehe zudem Patientenkontakt. Außerdem müssten Hygienestandards erfüllt werden, so dass sich diese Tätigkeit grundlegend von dem ansonsten in klinischen Einrichtungen tätigen Wirtschaftspersonal unterscheiden würden. Es sei erforderlich eine qualifizierte Auskunft der am Abschluss des Tarifvertrages beteiligten Verhandlungspartner einzuholen. Der Betriebsrat beantragt, der am 12.10.2022 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck, Aktenzeichen 6 BV 15/22, wird abgeändert. Der Antrag auf Ersetzung der Verweigerten Zustimmung zu den Eingruppierungen der Beschäftigten Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch. in die Entgeltgruppe (EG) 2, Teil Il, Ziff. 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L wird zurückgewiesen Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor, dass es nicht auf die in der Stellenausschreibung vermerkten Qualifikationswünsche der Arbeitgeberin ankomme. Entscheidend sei allein die ausgeübte Tätigkeit. Die geforderten Qualifikationen seien auch nur wünschenswert gewesen. Da es bereits zu der Entgeltgruppe 2 eine Protokollerklärung gebe, sei das Fehlen einer Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 3 unerheblich. Nach der rechtlich zutreffenden Bewertung der Aussagen der Auskunftspersonen sei daher die Dauer der Einarbeitung bzw. „Anlernung“ insgesamt nicht als eingehend im Sinne der Entgeltgruppe 3 zu bewerten, sondern stelle eine bloße Einarbeitung dar. Die Pflegeservicekräfte würden keine pflegerischen Tätigkeiten, sondern hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen. Kenntnisse von pflegerischen Tätigkeiten seien weder erforderlich noch würden diese verlangt werden. Lediglich in Bezug auf die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme hätten die Stationsservicekräfte Vorgaben der examinierten Pflegekräfte und Logopäden zwingend zu beachten bzw. umzusetzen. Die Vorgaben seien dem Formular, welches am Patientenbett befestigt sei, zu entnehmen. Ermessensspielräume würden den Pflegeservicekräften nicht obliegen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 1. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Beschäftigten Frau I. D., K. D., J. D., J. K., U. J., J. R. und U. Sch. in die Entgeltgruppe (EG) 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A der Entgeltordnung für den TV-L ist vom Arbeitsgericht zu Recht nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt worden. a) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgesehenen personellen Maßnahmen, für die die Arbeitgeberin um Zustimmung gebeten hat, sowohl um Einstellungen als auch um Eingruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Zwar wird mit den Schreiben vom 14. Dezember 2022 der Betriebsrat über eine „Weiterbeschäftigung“ unterrichtet. Die gleichzeitig mitgeteilten Eingruppierungen in die EG 2 Stufe 2 TV-L machen aber deutlich, dass die Arbeitgeberin auch auf die Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG abzielte. Davon ging auch der Betriebsrat aus, der sich in seinem Antwortschreiben vom 20.12.2021 sowohl zur Weiterbeschäftigung der Pflegeservicekräfte wie auch zur Eingruppierung dieser Personen geäußert hat. Das Arbeitsgericht hat in seiner Beschlussbegründung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterrichtung ordnungsgemäß war, weil der Betriebsrat die Stellenbeschreibung, aus der sich die einzelnen Tätigkeiten der Pflegeservicekräfte ergeben, kannte. b) Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den geplanten Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen zu Unrecht verweigert. Es liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG vor, insbesondere kein Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Arbeitnehmerinnen sind in die Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung für den TV-L eingruppiert. aa) Die von der Arbeitgeberin neu geschaffene Stelle der Pflegeservicekraft ist in der Entgeltordnung des TV-L in den Teil II, 25.3. „Leiter der Hauswirtschaft und Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben in Einrichtungen im Sinne des § 43“ einzuordnen. Die Arbeitgeberin hat mit der Schaffung einer Stelle als Pflegeservicekraft eine nicht in der Entgeltordnung abgebildete Tätigkeit geschaffen. Da der TV-L bei der Arbeitgeberin über einen Anwendungstarifvertrag Geltung erlangt, ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeit von der anzuwendenden Entgeltordnung nicht direkt erfasst wird. Die Arbeitgeberin ist eine Einrichtung im Sinne des § 43 TV-L; demgemäß ist eine Einordnung in den TV-L Teil II Nr. 25.3 sachgerecht. Die Nähe zur Hauswirtschaft und auch die Nähe zum Küchenwirtschaftsdienst führt zu einer sachgerechten Einordnung im Bereich der Entgeltordnung als Wirtschaftspersonal. bb) Gemäß § 12 Absatz 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er/sie eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm/ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. […] Anlage A […] 25.3 […] Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Protokollerklärungen: […] 6. Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Maßgebender Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist daher der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitsgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind dem Arbeitsvorgang auch Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen. Das sind solche, die aufgrund eines engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 16 f., Juris; BAG, Urteil vom 24.02.2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 17, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021 - 5 Sa 89/21 -, Rn. 20, juris). Wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, bilden die Tätigkeiten der im Antrag genannten Beschäftigten einen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist die Unterstützung der Pflegekräfte in der täglichen Arbeit im Bereich Hauswirtschaft und Pflege. Die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 nennt ausdrücklich als typisches Beispiel für einen Arbeitsvorgang die Betreuung einer Person oder Personengruppe. Die hier für die Pflegeservicekräfte vorgesehenen Tätigkeiten umfassen ebenfalls die Betreuung von Patienten durch die Erledigung von Tätigkeiten, die bei der Betreuung von Patienten anfallen. Die seitens der Arbeitgeberin dargestellte Tätigkeit der Pflegeservicekräfte gibt keinen Anlass von verschiedenen Arbeitsergebnissen auszugehen. Es handelt sich um ineinandergreifende pflegende- und hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht voneinander getrennt und unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zugeordnet werden können. Dieser Arbeitsvorgang, die die gesamte Arbeitszeit der Pflegeservicekräfte in Anspruch nimmt, erfüllt insgesamt die Anforderungen des Tarifmerkmals der Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A. cc) Die im Antrag genannten Pflegeservicekräfte sind in die Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A für den TV-L eingruppiert. Hierbei hat das Gericht bei der Abgrenzung der zu verlangenden Kenntnisse zwischen der Entgeltgruppe 2 und 3 nach den allgemeinen für Tarifverträge anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Parteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 -; BAG vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - jeweils zitiert nach juris). Auf eine Einholung einer Tarifauskunft zu der Frage, welche Anforderungen an die Abgrenzungen zwischen der Entgeltgruppe 2 und 3 der Entgeltordnung zu, TV-L, Teil II, Ziffer 25.3. zu stellen sind, kam es aufgrund der durch das Gericht selbst vorzunehmenden Auslegung nicht an. Im Übrigen hätten die Auskunft nur zum TV-L in seiner ursprünglichen Fassung Aussagen treffen können, jedoch nicht zur Auslegung im Rahmen eines Anwendungstarifvertrages. Die Tarifauskunft wäre unergiebig gewesen. Im Zuge der Auslegung ergibt sich die Einordnung der Pflegeservicekräfte in die Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A. Dort sind Beschäftigte eingruppiert, die einfache Tätigkeiten erbringen. Einfache Tätigkeiten sind nach dem Tarifvertrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Ziffer 6 solche Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hat einen zeitlichen Umfang von etwa 1-3 Tagen. Nach dieser Zeit ist ein Beschäftigter regelmäßig in der Lage einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1, Teil II, Ziffer 25.3 zu erbringen. Die im Teil I der Anlage A des TV-L genannten, im Sinne der Entgeltgruppe 1 genannten Tätigkeiten wie Essen und Getränke ausgeben, Garderobenpersonal, spülen und Gemüse putzen, Reinigung von Wegen, Höfen, Grünanlagen und Parks bedürfen nur einer kurzen Anlernzeit von 1-3 Tagen. Eine fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 Teil II, Ziffer 25.3 geht sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht über eine kurze Anlernzeit hinaus. Die Tätigkeiten erfordern nach dem Tarifvertrag keine Vor- oder Ausbildung, sodass die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Beschäftigung erlernbar sind. Wer diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, ist dabei nicht ausschlaggebend. Das können der Arbeitgeber, eine externe Bildungseinrichtung, beide zusammen oder sonstige Dritte sein. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben muss jedenfalls ein bestimmtes fachbezogenes Wissen nötig sein, das zwar nicht in wenigen Tagen, jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen ist und keine besonderen Vorkenntnisse erfordert. In die Entgeltgruppe 3 Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A für den TV-L sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Der Begriff "eingehend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "sorgfältig und bis ins Einzelne gehend" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018). Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Systematik, die an den Umfang der jeweils benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten anknüpft, kommt es auf den Inhalt und die Dauer der fachlichen Einarbeitung an. Eine Einarbeitungsphase ist jedenfalls dann als sorgfältig und bis ins Einzelne gehend zu bezeichnen, wenn diese in der Summe die Dauer eines Monats deutlich überschreitet und in diesem Zeitraum nicht nur oberflächliche fachbezogene Kenntnisse vermittelt werden. Die Einarbeitung muss einen längeren Zeitraum als wenige Wochen in Anspruch nehmen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021 - 5 Sa 89/21 - Rn. 29, juris). Unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse einer durchschnittlichen, neu eingestellten Person als Pflegeservicekraft ist festzustellen, dass die Aufgaben einer Pflegeservicekraft zwar mit dem normalen Alltagswissen allein nicht zu bewältigen sind, sie sind jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen und erfordern keine besonderen Vorkenntnisse. Es sind u. a. hauswirtschaftliche Erfahrungen, fachliche Kenntnisse über Hygienemaßnahmen sowie fachliche Kenntnisse bei der Verabreichung von Essen bei Menschen mit Schluckstörungen nötig. Die Einarbeitung ist nach dem Leitfaden zur Einarbeitung der Pflegeservicekräfte auf 4 Wochen ausgelegt. Hierbei erfolgt eine Einweisung in organisatorische Prozesse, administrative Aufgaben, pflegerische (Kern)Prozesse, technische Geräte und Medizinprodukte. Auch die im Berufungstermin angesprochenen erforderlichen Kenntnisse der Pflichtfortbildung „Händedesinfektion“ einmal jährlich mit einer Dauer von 10 Minuten und die Anwendung von erste-Hilfe-Maßnahmen bei Personen mit Schluckbeschwerden, die einen Erstickungsanfall erleiden, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Tätigkeit. Es handelt sich hierbei nicht um pflegerische Tätigkeiten für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist. Das Verabreichen von Essen und die Verabreichung von bereitgestellten Medikamenten erfordert keine eingehende fachliche Einarbeitung. Dies gilt selbst für den Fall, dass die jeweilige Pflegeservicekraft vom Essenstisch aufstehen und nochmal in das Zimmer des Patienten laufen muss, um sich auf dem am Bett befindlichen Zettel über die angezeigten Verabreichungen zu informieren. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Pflegeservicekräfte eine Tätigkeit mit und am Menschen erbringen und dass es sich hierbei um eine verantwortungsvolle Tätigkeit handelt. Die tarifliche Einordnung stellt jedoch nicht auf die Verantwortung beim Umgang mit Menschen, sondern auf die Frage der hierfür erforderlichen Anlern-/Einarbeitungszeit ab. Die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft erfordert demgemäß nur eine fachliche, nicht aber eine eingehende fachliche Einarbeitung und hebt sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A nicht heraus. Die zur Bewältigung der Aufgaben benötigten Kenntnisse sind innerhalb weniger Wochen zu vermitteln. Die Beschwerde des Betriebsrates war daher zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird hingewiesen.