Urteil
2 Sa 13 öD/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2025:0121.2SA13OED24.00
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Leitsätze
1. Um den Vorgaben des § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung von Forderungen zu genügen, ist es erforderlich, die Forderungen einzeln aufzuschlüsseln und den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachten Forderungen als begründet erscheinen lässt.(Rn.100)
Der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, muss hinreichend bestimmt festgelegt sein.(Rn.104)
2. Die Beifügung von Anlagen können den geltend gemachten Anspruch lediglich erläutern, ersetzen jedoch keine Darlegung des Lebenssachverhalts.(Rn.110)
3. Sollte der Raum auf dem vom Insolvenzverwalter zur Verlegung gestellten Formblatt für die Darstellung des Lebenssachverhalts nicht ausreichen, sind entsprechende Ausführungen auf einem gesonderten beizufügenden Blatt vorzunehmen.(Rn.109)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.01.2024 - 3 Ca 817 öD d/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um den Vorgaben des § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung von Forderungen zu genügen, ist es erforderlich, die Forderungen einzeln aufzuschlüsseln und den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachten Forderungen als begründet erscheinen lässt.(Rn.100) Der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, muss hinreichend bestimmt festgelegt sein.(Rn.104) 2. Die Beifügung von Anlagen können den geltend gemachten Anspruch lediglich erläutern, ersetzen jedoch keine Darlegung des Lebenssachverhalts.(Rn.110) 3. Sollte der Raum auf dem vom Insolvenzverwalter zur Verlegung gestellten Formblatt für die Darstellung des Lebenssachverhalts nicht ausreichen, sind entsprechende Ausführungen auf einem gesonderten beizufügenden Blatt vorzunehmen.(Rn.109) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.01.2024 - 3 Ca 817 öD d/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. B. In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klage unzulässig ist. Mit sehr ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Landesarbeitsgericht in allen Teilen der Begründung und im Ergebnis. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Die von dem Kläger vorgenommene Forderungsanmeldung genügt nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. 1. Hauptforderung von 287.949,07 Euro a) Soweit der Kläger davon ausgeht, dass das erstinstanzliche Gericht die Bestimmung des Empfängerhorizonts verkannt habe, der bei der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Anspruchs in der Forderungsanmeldung anzuwenden sei, indem es verkenne, dass der Insolvenzverwalter die Forderungsprüfung allein vornehme - auch im Interesse aller Verfahrensbeteiligten - und dementsprechend sein Sonderwissen zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 174 Abs. 2 InsO es nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den Gläubigern ermöglichen soll, über die Berechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden. Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19). Das Erfordernis der Individualisierung schützt demnach auch die weiteren Insolvenzgläubiger OLG München, Urt. v. 01.10.2015 – 23 U 1767/15 -, Rn. 16, juris). Es muss daher eine objektive Individualisierbarkeit vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 15; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3; Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 167/15, ZIP 2018, 1644 Rn. 11; vom 11. Oktober 2018 - IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 14). Diese Anforderungen beziehen sich allein darauf, ob der Streitgegenstand des geltend gemachten Anspruchs hinreichend bestimmt ist. Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 –, Rn. 15 - 16, juris). § 174 Abs. 2 InsO meint mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10 mwN; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 15; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO mwN; vom 21. Februar 2013, aaO; vom 9. Januar 2014, aaO). Die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 ZPO zielt mithin allein auf den den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt. Hierfür spricht, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung nach §§ 174 ff InsO eine Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014 § 174 Rn. 47; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 174 Rn. 16). Sie hemmt - wie eine Klage oder ein Mahnbescheid - die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Bei Sammelanforderungen müssen diese Individualisierungsanforderungen für jede einzelne Forderung erfüllt sein (BGH, Urt. v. 22.01.2009 – IX ZR 3/06, NJW-RR 2009, 772 Rn.11). Nur so ist es dem Verwalter und anderen Gläubigern möglich, einzelne Forderungen zu bestreiten. Deshalb ist es nicht ausreichend, Forderungsbeträge lediglich zu addieren und nur den Gesamtbetrag anzugeben (OLG Jena, Urt. v. 20.03.2013 - 2 U 554/12 -, NZI 2013, 399 unter II. 1. der Gründe). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Grund des Anspruchs, also der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, hinreichend bestimmt festgelegt ist. So muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, WM 2013, 1462 Rn. 34; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12, jeweils mwN). Für den Mahnbescheid gilt entsprechendes; auch hier genügt eine Individualisierung und ist eine Substantiierung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f unter 2.b) (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 –, Rn. 20 - 22, juris). Der von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung dargelegte Unterschied einer erforderlichen Bestimmbarkeit der Forderung in der Klage im Verhältnis zu einem Mahnbescheid existiert nicht. In beiden Fällen muss die Forderung für den Insolvenzverwalter und/oder die Gläubiger bestimmbar und individualisierbar sein. Eben diesen Anforderungen wird die Forderungsanmeldung des Klägers nicht gerecht. Die vom Kläger angegebene Hauptforderung in Höhe von 287.949,07 Euro ist nicht individualisierbar. Wie bereits das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter zeigt, war es diesem nicht möglich die vorliegend geltend gemachten Forderungen zu individualisieren. Als Grund für die erste Hauptforderung in Höhe von EUR 287.949,07 hat der Kläger eine „Forderung aus dem Urteil des ArbG Kiel - 3 Ca 1513 öD d/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor zu 2., 3., 4. u. 6. (ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)) gem. beigefügter Forderungsaufstellung“ angegeben. Damit hat der Kläger als den den Lebenssachverhalt bildenden Grund seiner Forderung einzig und allein das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel angegeben. Die im Klammerzusatz genannten Tenöre weisen in Summe jedoch lediglich Betrag von EUR 121.479,90 aus. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht Kiel gerade für die Monate September 2022 bis März 2023 keine Zahlungsansprüche ausgeurteilt. Es mangelt damit an der Darlegung eines Lebenssachverhalts, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Hauptforderung als begründet erscheinen lässt. Schon gar nicht ist- wie der Kläger durch seinen Klammerzusatz glauben machen will - ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis 2023 ausgeurteilt worden. Insoweit hilft dem Kläger auch nicht die Behauptung, dass sich der Klammerzusatz allein auf Ziffer 6. des als Forderungsgrund angegebenen Urteils beziehe. Ziffer 6. des Urteils stellt lediglich fest, dass am 30. September 2023 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aussagen darüber, ob die Beklagte dem Kläger Gehaltsansprüche oder Annahmeverzugsvergütung schuldet sind damit in keinster Weise verbunden. Den Bestimmtheitsanforderungen des § 174 Abs. 2 InsO ist damit nicht Genüge getan. b) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass schon das von der Insolvenzverwaltung an ihn übergebene Formular keinen ausreichenden Raum zur Verfügung gestellt habe, um seine Forderungen zu beziffern und darzustellen. Es sei - unstreitig - auf dem Formular nur eine Zeile für die Bezifferung der Hautforderung und eine weitere für die Höhe der Zinsen und Kosten vorhanden gewesen. Auf Seite 2 stehe - unstreitig - eine 16,5 x 2,5 cm große Zeile zur Verfügung, in der Grund der Forderung angegeben werden könne. Als Beispiele seien Stichworte wie „Warenlieferung, Miete, Darlehn etc.“ genannt. Soweit der Kläger damit ausdrücken will, er habe aufgrund der Vorgaben des Insolvenzverwalters in dem ihm übergebenen Formular keine Möglichkeit gehabt, seine Forderung anders als geschehen, anzumelden, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Der Kläger ist in dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.04.2024 (Anlage K 14) unter der Überschrift „Angemeldete Forderungen“ ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „jede selbständige Forderung getrennt anzugeben ist. Reicht der Raum auf diesem Formular nicht aus, so sind die weiteren Forderungen in einer Anlage nach dem folgenden Schema aufzuschlüsseln“. Es folgt sodann eine entsprechende Tabelle, die z.B. in erste Hauptforderung im Range des § 38 InsO, Zinsen und Kosten und zweite Hauptforderung im Range des § 38 InsO und nachrangigen Forderungen nach § 39 InsO unterscheidet. Es wäre demnach für den Klägervertreter durchaus möglich gewesen, die Hauptforderungen in I. Hauptforderung und II. Hauptforderung getrennt auf gesonderten Anlagen aufgeschlüsselt nach Rechtsgrund der Forderung, Höhe der Forderung und Zinsen darzustellen. Auch unter der nachfolgenden Rubrik „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen hätte der Klägervertreter nicht nur die Forderung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - 3 Ca 1513 öD d/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor zu 2., 3., 4. und 6. (ausstehendes Gehalt für die Monate September bis März 2023 gemäß beigefügter Forderungsaufstellung) angeben dürfen, sondern eine gestaffelte Darstellung, die sich zum einen aus den titulierten Annahmeverzugsansprüchen und zum anderen aus den weiteren Annahmeverzugsansprüche für die Monate September 2022 bis einschließlich März 2023 zusammensetzt. c) Soweit sich der Kläger in der Berufung darauf bezieht, dass die Inbezugnahme einer Anlage, aus der sich der für die Forderungsanmeldung zugrundeliegende Lebenssachverhalt ergebe, ausreichend sei, verkennt der Kläger die Bedeutung der Anlagen im Hinblick auf die geforderte Individualisierbarkeit. Der Grund der angemeldeten Forderung muss sich eindeutig aus der Anlage ergeben, so dass keine Zweifel bestehen bleiben. Nach der Rechtsprechung muss die Anlage Aufschluss über den gesamten Forderungsbetrag ergeben (BGH, Urt. v.15.07.2018 - IX ZR 167/15 -, Rn. 10, juris). Der BGH hat die Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO als nicht erfüllt angesehen, wenn der Gläubiger - wie hier - zur Individualisierung einer Forderung eine Anlage heranzieht, die nur einen Teil der angemeldeten Forderung plausibel macht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.07.2018 - IX ZR 167/15 -, Rn. 10, juris). Wie oben bereits dargestellt, gibt das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - 3 Ca 1513 öD d/21 - vom 31.03.2023 überhaupt keinen Hinweis auf die weiteren Annahmeverzugsansprüche für die Monate September 2022 bis März 2023. Umsomehr hätte die Anmeldung der Forderungen für die Monate September 2022 bis März 2023 sorgfältig und nachvollziehbar erfolgen müssen (siehe unten unter e). d) Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Arbeitsgericht habe die Begriffe „Gehalt“ und „Annahmeverzug“ verkannt, da der in der Forderungsanmeldung im Formular verwandte Begriff „Gehalt“ den Annahmeverzugslohn miteinschließe, kann der Kläger mit dieser ersichtlich unrichtigen Sichtweise nichts retten. Eine mit einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn begründete Feststellungsklage hat einen anderen Streitgegenstand als eine mit einem Anspruch auf Vergütung begründete Feststellungsklage. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter 4. a) (2) wird verwiesen. e) Soweit der Kläger meint, dass der Insolvenzverwalter die Hauptforderung aus eigenem Antrieb und nach eigener umfangreicher Recherchearbeit hätte selbst aufschlüsseln können und dies ggfs. auch getan habe, kommt es hierauf nicht an. Es war weder aus der Angabe der Hauptforderung noch anhand der Anlagen in irgendeiner Form ersichtlich, welcher Lebenssachverhalt der (restlichen) geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Zum einen wird bereits durch die Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung auf den Seiten 18 unten bis 21 deutlich wieviel Aufwand der Insolvenzverwalter hätte betreiben müssen, um sich irgendwie zu erschließen, was für Ansprüche auf „Gehalt“ angemeldet werden sollten. Zum anderen ist auch auf den durch den Beklagtenvertreter unter Rn. 49 seiner Berufungserwiderung dargestellten Rechercheaufwand zu verweisen, der veranschaulicht, dass selbst bei Betreiben eines entsprechenden Aufwandes durch den Insolvenzverwalter ein Ratespiel entstanden wäre für die Frage welche Forderungen nunmehr weiter angemeldet werden sollen. Zu Recht weist der Beklagtenvertreter darauf hin, dass dieses alles ohne Kenntnis des im hiesigen Verfahrens dargelegten Sachverhalt praktisch unmöglich sei. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit treffend ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der übrigen Gläubiger und des Insolvenzverwalters sei, „sich [..] den Grund der Forderung selbst zusammenzusuchen“. f) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die mangelnde Darlegung im Bereich der Hauptforderung auch auf die Geltendmachung des akzessorischen Zinsanspruches durchschlägt. 2. Hauptforderung in Höhe von 7.797,80 Euro a) Die Forderungsanmeldung des Klägers für die zweite Hauptforderung genügt ebenfalls nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Auf die Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil und auf die vorstehenden Ausführungen kann für die zweite Hauptforderung in Höhe von 7.797,80 Euro verwiesen werden. Nach Auffassung des BGH müssen bei einer Sammelanmeldung die Individualisierungsanforderungen für jede einzelne Forderung erfüllt sein (BGH, Urt. v. 22.02.2009 - IX ZR 3/06, NJW-RR 2009, 772, Rn. 11). Nur bei einer differenzierten Darlegung ist es dem Insolvenzverwalter und den anderen Gläubigern möglich, einzelne Forderungen zu bestreiten. Es ist also gerade nicht ausreichend, Forderungsbeträge lediglich zu addieren und nur den Gesamtbetrag anzugeben. Der Kläger hat sich jedoch darauf beschränkt, Forderungsbeträge zu addieren, ohne darzulegen, aus welchem Lebenssachverhalt er die (weitergehende) Forderung ableitet. b) Die mangelnde Darlegung der Bestimmtheit der Hauptforderung führt ebenso zur mangelnden Bestimmtheit des geltend gemachten akzessorischen Zinsanspruches. C. Die Berufung des Klägers war unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand aufgrund der zu treffenden Einzelfallentscheidung kein Anlass. Der Kläger begehrt in der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 1. (im folgenden Beklagte) die Feststellung, dass ihm eine Zahlungsforderung für die Monate September 2022 bis März 2023, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach einem Insolvenzplan berechtigt, zusteht. Sie streiten weiter darüber, ob dem Kläger eine Forderung für den vorgenannten Zeitraum auf Abführung von Beiträgen an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zugunsten des klägerischen Versorgungskontos, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach einem Insolvenzplan, zusteht. Die Parteien waren - die Beklagte vor formwechselnder Umwandlung am 31. Juli 2023 firmierend unter I. gGmbH - arbeitsvertraglich vom 15. August 2017 bis 31. März 2023 miteinander verbunden. Jedenfalls seit Juli 2022 beschäftigte die Beklagte den Kläger, der seine Arbeitsleistung jederzeit angeboten hatte, nicht mehr. Unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1513 öD d/21 führten die Parteien beim Arbeitsgericht Kiel einen Rechtsstreit. Gegenstand dieses Rechtsstreits war - soweit hier von Bedeutung - einerseits die Vergütung und Annahmeverzugsvergütung für den Monat April 2022 sowie Annahmeverzugsvergütung für die Monate Mai 2022 bis August 2022 in Höhe von monatlich 23.383,32 Euro (Mai 2022: 25.956,67 Euro) zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 397,99 Euro monatlich. Streitgegenständlich war darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten für denselben Zeitraum (April 2022 bis August 2022) Beträge von monatlich 655,65 Euro (dieser Betrag liegt jedenfalls dem Tenor zu 5. Zugrunde) zur berufsständischen Rentenversicherung abzuführen. Die Beklagte stellte die Zahlungs- und Abführungsverpflichtung - bei gleichzeitiger Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen - unter anderem damit in Abrede, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen §§ 299a, 299b StGB gem. § 134 BGB nichtig gewesen sei. Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage des (Wider-)Klägers statt. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt: 2. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger für den Monat April 2022 EUR 23.383,32 brutto sowie weitere EUR 397,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum auf die beiden Beträge seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen. 3. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger für den Monat Mai 2022 EUR 25.956,67 brutto sowie weitere EUR 397,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum auf die beiden Beträge ab dem 1. Juni 2022 zu zahlen. 4. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger für die Monate Juni bis August 2022 EUR 70.149,96 brutto sowie weitere EUR 1.193,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum auf EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. Juli 2022, auf weitere EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 Euro ab dem 1. August 2022 und auf weitere EUR 23.383,32 sowie weitere EUR 397,99 ab dem 1. September 2022 zu zahlen. 5. Die Widerbeklagte wird verurteilt, zugunsten des Versorgungskontos des Widerklägers an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von EUR 3.278,25 abzuführen. 6. Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt des Zugangs der seitens der Widerbeklagten ausgesprochenen Kündigung beim Widerkläger am 30. September 2022 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Für den weiteren Inhalt des Urteils wird ergänzend auf Anlage K 3, Bl 38 ff. d.A. Bezug genommen. Das Urteil vom 31. März 2023 ist rechtskräftig. Mit Urteil vom 05.03.2024 (2 Sa 125 öD/23) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist nicht eingelegt worden. Die Beklagte hat die rechtskräftig ausgeurteilten Beträge für die Monate April 2022 bis August 2022 an Kläger gezahlt. Sie hat des Weiteren die in Ziffer 5. des Tenors des Urteils vom 04.11.2022 ausgeurteilten Abführungsbeträge an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein für den Kläger geleistet. Nachdem über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss vom 1. April 2023 durch das Amtsgericht Neumünster das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet worden war, wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2023 an den Sachwalter und übermittelte diesem zwei Forderungsanmeldung sowohl auf den digitalen Formularen wie auch in Papierform nebst Anlagen. Einer Forderungsanmeldung ist dem als Anlagen K 5 beigefügten Ausdruck unter „Forderungsdaten“ folgende Eintragung zu entnehmen: Neben dem Textfeld „vollstreckbarer Titel“ ist ein Textfeld mit einem Kreuz versehen. Unter der Überschrift „Anhänge“ ist das Urteil zum Az. 3 Ca 1513 öD d/21 genannt sowie eine Datei „Forderungsaufstellung M.“. Der der Klage als Anlage K 5 beigefügte Ausdruck der weiteren Forderungsanmeldung hat unter Forderungsdaten folgenden Inhalt: Neben dem Textfeld „vollstreckbarer Titel“ ist ein Textfeld mit einem Kreuz versehen. Unter der Überschrift „Anhänge“ ist das Urteil zum Az. 3 Ca 1513 öD d/21 genannt. Die Anlage K5 umfasst noch weitere Seiten, die zwar in Teilen nicht lesbar sind. Ihnen ist allerdings zu entnehmen, dass die wohl vollständigen Angaben zum Grund der jeweiligen Forderungen wie folgt lauten: Auf Anlage K 5, hier: Bl. 92f. d.A. wird ergänzend verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 erläuterte der damalige Beklagte zu 2., der Insolvenzverwalter, gegenüber dem Klägervertreter die Gründe, aufgrund derer er die vom Kläger angemeldeten Forderungen bestritten hat. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: „Hinsichtlich der Forderungsanmeldung in Höhe von EUR 294.928,70 wurde die Forderungsanmeldung in Höhe des sich aus dem von Ihnen als Begründung angeführten Urteil vom 31. März 2023 (Az. 3 CA 1513 öD/21) ergebenden Betrages (Ziffer 2, 3, 4) bestritten, da das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der den ausgeurteilten Betrag übersteigende Differenzbetrag wurde nicht weiter begründet oder nachgewiesen und war bereits deswegen zu bestreiten. Hinsichtlich der weiteren Forderungsanmeldung in Höhe von EUR 7.797,80 wurde die Forderungsanmeldung des sich aus dem von Ihnen als Begründung angeführten Urteils vom 31. März 2023 (Az. 3 CA 1513 öD/21), Ziffer 5 ergebenden Betrages bestritten, da das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag wurde nicht weiter begründet oder nachgewiesen und war bereits deswegen zu bestreiten.“ Auf Anlage K 8, Bl. 142 d.A. wird ergänzend verwiesen. Der Insolvenzplan (Anlage K 6, Bl. 94ff. d.A.) ist am 15. Juni 2023 gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt worden. Der Beschluss ist seit dem 30. Juni 2023 rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren ist zum 31. Juli 2023 aufgehoben worden. Nachdem der Kläger mit seiner den damaligen Beklagten zu 1. und 2. am 20. Juli 2023 zugestellten Klage zunächst beantragt hatte, die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, eine Zahlungsforderung bzw. eine Forderung auf Abführung eines Betrages an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zur Insolvenztabelle der Beklagten zu 1. festzustellen, beantragt er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Bezugnahme auf den Insolvenzplan, 1. festzustellen, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 1. eine Zahlungsforderung in Höhe von 166.469,17 Euro zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 23.781,31 Euro ab dem 01.10.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.11.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.12.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.01.2023, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.02.2023, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.03.2023 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.04.2023, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem Insolvenzplan der I. gGmbH i.d.F. vom 14.06.2023 zusteht, 2. festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. eine Forderung auf Abführung eines Betrages in Höhe von 4.519,55 Euro an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zugunsten des Versorgungskontos des Klägers zusteht, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem unter lit. a) genannten Insolvenzplan berechtigt ist. Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2024 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Nach § 181 InsO könne im Klagewege die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die vorausgegangene Anmeldung einer Forderung sei damit notwendige Prozessvoraussetzung für eine nachfolgende Feststellungsklage. Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens sei als zwingende Sachurteilsvoraussetzung nicht abdingbar. Daraus folge, dass entsprechende Feststellungsanträge unzulässig seien, wenn es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung (und Prüfung) der geltend gemachten Forderung mangele. Vorstehendes gelte auch dann, wenn die gesetzlich vorgesehene Feststellungsklage nach § 181 InsO nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gemäß den Vorgaben des einschlägigen Insolvenzplans auf eine Klage umgestellt werde, die auf die Feststellung gerichtet sei, dass und in welcher Höhe dem Kläger eine Forderung zustehe, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem Insolvenzplan berechtigt sei Die geänderte Klage trete mit Beendigung des Insolvenzverfahrens an die Stelle der „typischen“ insolvenzrechtlichen Feststellungsklage beim Bestreiten der Forderung. Habe der Gläubiger vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Tabellenfeststellungsklage erhoben, so müsse er mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit erhalten, sein Klagebegehren an den Vorgaben des Insolvenzplans auszurichten. Unberührt von der Klageänderung blieben die prozessualen Vorgaben für die ursprüngliche Feststellungsklage. Diese würden entsprechend für den angepassten Klageantrag gelten. Der notwendige Inhalt der Forderungsanmeldung richte sich nach § 174 Abs. 2 InsO. Hiernach seien der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. § 174 Abs. 2 InsO meine mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstelle und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben könne (§ 178 Abs. 3 InsO), müsse die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Anforderungen an die Anmeldung zur Tabelle entsprächen daher den Anforderungen, die auch an die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt werden. Die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 ZPO ziele mithin allein auf den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt ab. Entsprächen die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Forderungsanmeldung damit inhaltlich den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), gelte Folgendes: Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müsse (auch) die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger müsse eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehre. Dazu habe er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliege und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden könne (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung müsse zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden habe. Der Kläger müsse die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen seien die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegten. Es reiche im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei. Damit werde der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genüge also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt sei. Eine ohne jede Tatsachenbehauptung erhobene Klage sei hingegen unzulässig. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen - i.e. Streitgegenständen - müsse zudem erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetze. Für die Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO folge daraus, dass es nicht ausreichend sei, die einzelnen Forderungen nur zu addieren und lediglich den Gesamtbetrag anzugeben. Handele es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, seien Grund und Betrag für jede einzelne Forderung jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen. Die hinreichende Bestimmtheit müsse sich nicht zwingend in vollem Umfang aus der Anmeldung selbst ergeben. Der anmeldende Gläubiger könne zur Darlegung seiner Forderung(en) auch auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Anlagen könnten allerdings grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung dienen, die Angabe des Grundes aber nicht vollständig ersetzen. Unzureichend sei der Verweis auf Anlagen zudem, wenn aus diesen der Grund der Forderung nicht hervorgeht. Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung etwa sei zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet. Vorstehende Anforderungen führten konsequenterweise dazu, dass eine Feststellungsklage nach § 181 InsO auch dann unzulässig ist, wenn der bei der Anmeldung zur Tabelle genannte Grund nach der insolvenzrechtlichen Prüfung geändert werde. Eine zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führende Änderung des Grundes von der Anmeldung zur Klage liege dann vor, wenn eine Änderung des das Wesen der Forderung bestimmenden Schuldgrundes gegeben sei. Dies sei dann anzunehmen, wenn die den Klagegrund der Feststellungsklage begründende Forderung rechtlich wesentlich anders zu beurteilen sei als die angemeldete, es also nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung gehe. Müsse dem in der Klage geltend gemachten Anspruchsgrund eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden als dem angemeldeten, so handele es sich um eine wesentliche Änderung des Grundes der Forderung. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handele, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung hätten. Nach diesen Maßstäben genügten die vom Kläger vorgenommenen Forderungsanmeldungen nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Dies gelte zunächst für die vom Kläger angemeldete Hauptforderung über 287.949,07 Euro. Dass mit der Anlage K 5 eingereichte Dokument, überschrieben mit „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren I. gGmbH … 65/22“, weise unter Forderungsdaten eine „Hauptforderung“ in Höhe von 287.949,07 Euro aus. Die Feststellung einer zur Teilnahme an der Befriedigungsquote berechtigenden Forderung in dieser Höhe begehre der Kläger weder mit seinem zu lit a) noch zu seinem mit lit b) angebrachten Antrag (Bl. 200 d.A.) in diesem Verfahren. Auch eine Addition der in beiden Anträgen genannten Beträge ergäben den angemeldeten Betrag erkennbar nicht. Die Hauptforderung von 287,949,07 Euro sei - soweit erkennbar - zwar nur mit dem Text „Forderung aus Urteil des ArbG Kiel - 3 Ca 1513 öD 4/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor“ begründet. Zugunsten des Klägers sei jedoch davon auszugehen, dass dieser unvollständige Text der drucktechnischen Anzeige geschuldet sei und die vollständige, der Anmeldung zu entnehmende Begründung - wie auch den Gläubigerdetails zu entnehmen ist - laute: „Forderung aus Urteil des ArbG Kiel - 3 Ca 1513 öD d/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor zu 2.3, 4. u. 6. (ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)) gem. beigefügter Forderungsaufstellung“. Als den Lebenssachverhalt bildenden Grund habe der Kläger damit eine gerichtliche Entscheidung angegeben, aus welcher er (vermeintlich) die gesamte Klagforderung herleite. Er habe diese zudem näher spezifiziert, indem er auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Tenöre des Urteils Bezug genommen und das Urteil beigefügt hat. Schließlich habe er durch das Setzen des entsprechenden Kreuzes auch erklärt, über diese Forderung einen vollstreckbaren Titel zu haben. Ohne die für die anderen Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter/Sachwalter zwar mögliche, aber nicht zwingende Ansicht der Anlagen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Forderung auch nur teilweise auf einen anderen Rechtsgrund als den vollstreckbaren Titel (das Urteil) stützen will. Soweit in der Forderungsanmeldung in einem weiteren Klammerzusatz - schon innerhalb eines Klammerzusatzes - hinter den Worten „Urteilstenor zu 2., 3., 4. u. 6.“ noch „(ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)“ stehe, sei nicht hinreichend erkennbar, dass damit ein anderer Grund als das Urteil herangezogen werde. Ein Klammerzusatz - noch dazu wie hier innerhalb einer weiteren Klammerbemerkung - habe keine eigenständige, sondern vielmehr erläuternde, ggf. klarstellende Bedeutung. Ein Gläubiger, der den Grund der Forderungsanmeldung lese, werde die Formulierung so verstehen, als solle der Inhalt der zuvor bezeichneten Tenöre näher beschrieben werden. Die bloße Erwähnung von ausstehendem Gehalt diene bei unbefangener Betrachtung der Erläuterung. Ohne den nicht zwingenden Blick in die Anlage (hier: das Urteil) sei auch unter Berücksichtigung des Datums der Anmeldung nicht sofort erkennbar, dass die ausgeurteilten Zahlungsansprüche andere Zeiträume als im Klammerzusatz angegeben, betreffen würden. Im Rahmen seiner nunmehr erhobenen Feststellungsklage begründe der Kläger sein Feststellungsbegehren hinsichtlich einer - im Hinblick auf den angemeldeten Betrag - Teilforderung von 166.469,17 Euro mit dem Vortrag, die Beklagte schulde Annahmeverzugslohn für den Zeitraum September 2022 bis März 2023. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs lägen vor, der Kläger habe die Arbeit angeboten, sei leistungsbereit und leistungsfähig gewesen. Mit diesem Vorbringen ändere der Kläger unzulässigerweise den die Feststellungsklage begründenden Schuldgrund. Die Berücksichtigung auch der vom Kläger seiner Anmeldung beigefügten Anlagen führe zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Grund die anderen Gläubiger und/oder der Insolvenzverwalter/Sachwalter verpflichtet sein sollen, die Anlagen in Augenschein zu nehmen und sich ggf. den Grund der Forderung selbst zusammenzusuchen, habe der Kläger auch unter Berücksichtigung der Anlagen Annahmeverzugslohnansprüche nicht hinreichend individualisiert geltend gemacht. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der in der Anmeldung selbst enthaltene Klammerzusatz - wollte man ihm unzutreffenderweise eine eigenständige Bedeutung beimessen - von „ausstehendem Gehalt“ spreche. Eine - wie hier streitgegenständlich - mit einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn begründete Feststellungsklage habe einen anderen Streitgegenstand als eine mit einem Anspruch auf Vergütung begründete Feststellungsklage. Beiden Ansprüchen, mögen sie auch auf die gleiche Summe gerichtet sein, liege ein jeweils anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Einem geltend gemachten Anspruch auf Vergütung müsse eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden als einem geltend gemachten Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Rekurriere man darüber hinaus auch auf das beigefügte Urteil, so ergebe sich aus den beigefügten Tenören, dass die dort austenorierten Zahlungsansprüche - wobei Ziffer 6 schon gar keinen Zahlungsanspruch tenoriere - nicht den Umfang der angemeldeten Forderung hätten. (Erst) durch das beigefügte Urteil werde erkennbar, dass die angemeldete Forderung eine Gesamtforderung sein müsse, der mindestens zwei Einzelforderungen zugrunde liegen würden - wie der Kläger selbst in seiner hiesigen Klage ausführe (Bl. 4 d.A.): „Zum einen die vom Arbeitsgericht Kiel (…) titulierten Annahmeverzugsansprüche und zum anderen weitere Annahmeverzugsansprüche für die Monate September 2022 bis einschließlich März 2023 (…)“. Der Forderungsanmeldung sei allerdings nicht zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die Gesamtforderung zusammensetze. Erforderlich wäre es gewesen, die Gesamtforderung auf (mindestens) zwei Einzelforderungen aufzuschlüsseln. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es - rechnerisch - möglich sei, von der angemeldeten Gesamtforderung die in den Tenören zu 2.-5. genannten Beträge abzuziehen und so die Teilforderung zu berechnen, die nicht vom arbeitsgerichtlichen Urteilstenor erfasst sei. Es sei nicht Aufgabe des Sachwalters oder der übrigen Gläubiger, sondern Aufgabe des Anmeldenden, die Teilforderungen hinreichend bestimmt anzugeben. Abgesehen davon dienten Anlagen - bei der Einreichung einer Klage wie bei der Anmeldung von Forderungen zur Tabelle - der Erläuterung und Konkretisierung. Vorliegend erläutere die Anlage nicht. Erst durch ihre Lektüre sei die Zusammensetzung der Gesamtforderung überhaupt erst ermittelbar. Gleiches gelte für die Forderungsaufstellung. Darüber hinaus sei eine (etwaige zweite) Teilforderung außerhalb der vom Arbeitsgericht tenorierten Beträge auch unter Heranziehung der Anlagen nicht mit der Angabe eines Grundes versehen. Es fehle auch dann, wenn man ergänzend die Anlagen berücksichtige, an einer hinreichenden Benennung/Bezeichnung eines Lebenssachverhaltes, aus welchem die (weitere) Forderung entspringe. Das Urteil selbst verhalte sich zu einem Lebenssachverhalt, aus welchem die (weiteren) Forderungen abgeleitet werden, naturgemäß nicht. Selbst ein eindeutiger Rückschluss - bei dem es sich tatsächlich um eine von den anderen Gläubigern anzustellende Mutmaßung handeln würde - des Inhalts, dass die weiteren Zahlungsansprüche auf dieselben Umstände gestützt werden, wie im Urteil, sei kaum möglich. Denn die Forderungsanmeldung spreche (in ohnehin nur erläuternder Weise - s.o.) von „ausstehendem Gehalt“, den Tenören sei (zutreffend) eine rechtliche Spezifizierung des Forderungsgrundes nicht zu entnehmen. Den Entscheidungsgründen sei hingegen zu entnehmen, dass dem Kläger überwiegend Annahmeverzugslohn, aber teilweise auch Vergütung zugesprochen worden sei. Es möge dahinstehen, ob es nach dem Zeitlauf naheliegend sei, dass der Kläger weiteren Annahmeverzugslohn geltend machen wolle. Eine naheliegende Vermutung ersetze nicht die hinreichende bestimmte Bezeichnung des Grundes. Die ebenfalls als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung enthalte zum Grund der Forderung keinerlei Angaben. Fehle es hiernach an einer hinreichend bestimmten Anmeldung der Hauptforderung gelte dies gleichermaßen für die hierzu akzessorischen Zinsforderungen. Auch die weitere Anmeldung über 7.797,80 Euro erfülle die Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen könne Bezug genommen werden. Einen arbeitsgerichtlichen Tenor in Höhe der angemeldeten Forderung gebe es ebenso wenig wie einen vollstreckbaren Titel über diese Forderungshöhe. Zwar habe der Kläger in dieser Forderungsanmeldung neben der Bezugnahme auf einen konkreten, hier zutreffenden, Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils als Grund weiter angegeben „zzgl. 7 x 645,65 Euro (09/2022-03/2023)“. Ob man zugunsten des Klägers in dieser Angabe unter „Grund“ davon ausgehen könne, der Kläger hätte notwendigerweise (mindestens) zwei Einzelforderungen einer Gesamtforderung angeben wollen, obgleich unter Betrag nur ein Gesamtbetrag genannt ist, habe keiner Entscheidung bedurft. Die bloße Nennung eines (monatlichen) Betrages sei jedenfalls keine Angabe eines Grundes. Ein Lebenssachverhalt, aus welchem der Kläger diese (weitere) Forderung für die streitgegenständlichen Monate ableite, sei weder der Anmeldung noch dem hier allein als Anlage beigefügten Urteil zu entnehmen. Dass der Kläger die weitere Forderung - wie die bereits ausgeurteilten Forderungen - (ebenfalls) auf den Arbeitsvertrag stütze, möge naheliegender Weise vermutet werden. Diese Begründung in Bezug auf die streitgegenständlichen weiteren Forderungen sei jedoch weder der Anmeldung noch (naturgemäß) dem Urteil zu entnehmen. Die Angabe dieses Lebenssachverhaltes ergebe sich erst aus der hiesigen Klagebegründung. Dieses Urteil ist dem Kläger am 31.01.2024 zugestellt worden. Der Kläger hat am 06.02.2024 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2024 - am 30.04.2024 begründet. Der Kläger führt aus, dass schon das von der Insolvenzverwaltung an ihn übergebene Formular keinen ausreichenden Raum zur Verfügung gestellt habe, um seine Forderungen zu beziffern und darzustellen. Es sei - unstreitig - auf dem Formular nur eine Zeile für die Bezifferung der Hautforderung und eine weitere für die Höhe der Zinsen und Kosten vorhanden gewesen. Auf Seite 2 stehe - unstreitig - eine 16,5 x 2,5 cm große Zeile zur Verfügung, in der der Grund der Forderung angegeben werden könne. Als Beispiele seien Stichworte wie „Warenlieferung, Miete, Darlehn etc.“ genannt. Das Formular enthalte auch den Hinweis, dass Unterlagen aus denen sich die Forderung ergeben würden, beizufügen seien. Es sei sodann anzugeben, ob ein vollstreckbarer Titel vorhanden sei. Diese Frage sei nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Weder in der Rubrik „Hauptforderung“ noch in der Rubrik „Zinsen“ in dem Formular der Forderungsanmeldung selbst wäre es möglich gewesen, Einzelbeträge mit einer monatlichen Zuordnung anzugeben. Das Formular sei so aufgebaut, dass bei Gesamtforderungen nur die Gesamtsumme genannt werden könne. Einen weiteren Platz halte das Anmeldeformular gar nicht vor. Alle weiteren Einzelangaben müssten dann in den Anlagen gemacht werden. Aus der Anlage zur Forderungsaufstellung I ergäben sich die Einzelbeträge, aus denen sich die Hauptforderung zusammensetze. In der Anmeldung der Forderung (Anl. K 14) werde ausdrücklich in der Beschreibung für die Benennung des Grundes der Forderung darauf verwiesen, dass die Forderung in der vorgesehenen Zeile nur stichwortartig zu beschreiben sei. Auf Seite 2 des Formblattes werde zum Grund und zur näheren Erläuterung der Forderung auf Stichworte verwiesen. Es hätte also ausgereicht, wenn der Kläger in seiner Forderungsanmeldung insgesamt nur das Wort „Arbeitsentgelt“ erwähnt und eine Gesamtsumme benannt hätte. Hier habe sich der Kläger sogar um eine weitere Differenzierung bemüht, soweit in dem Formular überhaupt entsprechender Platz vorhanden gewesen sei, und hat in der Forderungsanmeldung I zusätzlich auf die Herleitung der Forderungen aus den einzelnen Ziffern des Urteilstenors vom 31.03.2023 verwiesen. Gleich darunter befinde sich die Aufforderung, Unterlagen zu benennen, „aus denen“ sich die Forderungen ergeben. Schon dieser Wortlaut besagt, die Herleitung der stichwortartigen Forderungen aus den Anlagen folgen solle bzw. könne. In der Forderungsanmeldung I über die Summe von 287.949,07 € werde in dem Forderungsformular zum Grund der Forderung stichwortartig auf die konkret bezifferten ausgeurteilten Beträge in Ziffer 2., 3. und 4. des Urteils des Arbeitsgerichtes Kiel vom 31.03.2023 – 3 Ca 1513 öD/21 Bezug genommen. Sodann werde Ziffer 6. des Urteils angeführt mit dem Klammerzusatz „(ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)“. Dieser Zusatz sei eindeutig positioniert hinter und inhaltlich nur ausgerichtet auf die Feststellung in Ziff. 6. des Urteils, in dem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt sei. Aus dem beigefügten Urteil ergebe sich, dass das Gericht im Vorprozess von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2023 ausgehe. Das Arbeitsgericht habe den Empfängerhorizont verkannt, der bei der Frage der hinreichenden Bestimmbarkeit des Anspruchs der Forderungsanmeldung anzuwenden sei. Soweit das Arbeitsgericht auf Seite 10 des angegriffenen Urteils ausführe, dass für die Forderungsanmeldung als Maßstab maßgebend sei, ob der Insolvenzverwalter und auch die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand versetzt würden, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen, könne dem nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht verkenne hierbei, dass der Insolvenzverwalter die Forderungsprüfung allein vornehme - auch im Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Es sei dementsprechend Sonderwissen des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Es sei entscheidend, ob der Insolvenzverwalter aufgrund der Angaben in der Forderungsanmeldung unter Berücksichtigung seines Sonder- und Fachwissens in der Lage sei, das Bestehen des Grundes der angemeldeten Forderung zu prüfen. Es sei nicht der Maßstab des § 253 ZPO an eine hinreichende Bestimmtheit anzuwenden, sondern der einer Forderungsgeltendmachung in einem Mahnbescheid. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes habe der Kläger seine Forderungen in den beiden Anmeldungen vom 18.04.2023 wirksam angemeldet. Die Gesamtsumme der Haupt- und Nebenforderungen seien - unstreitig - in den Formularen der Forderungsanmeldung genannt, die Zusammensetzung der Gesamtbeträge ergebe sich aus den beigefügten detaillierten Forderungsaufstellungen, der Grund der Forderung aus der Kurzbezeichnung im Forderungsformular und dem ebenfalls beigefügten Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 31.03.2023. Der Kläger habe - anders als das Arbeitsgericht meine - in beiden Forderungsanmeldungen sowohl den Forderungsgrund (dazu unter c)) als auch den Betrag der Forderung wirksam im Sinne von § 174 Abs. 2 InsO angegeben. Die geltend gemachten Zahlungsbeträge seien - unstreitig - in der Rubrik „Hauptforderung“ in beiden Forderungsanmeldungen konkret bezeichnet und auch beziffert. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebe sich - ebenfalls unstreitig - dann jeweils aufgeschlüsselt nach Monaten, in welche Teilbeträge sich die Hauptforderung unterteilt. Auch die Zinsen seien - unstreitig - in der dafür vorgesehenen Rubrik in der Gesamtsumme genannt und in der beigefügten Forderungsaufstellung konkret in Einzelbeträgen den jeweiligen Monaten, in denen die Zinsansprüche entstanden seien, zugeordnet. Der Höhe nach seien die angemeldeten Beträge daher identifizierbar. Der Insolvenzverwalter, der frühere Beklagte zu 2., habe die Forderungen auch im Rahmen seiner Prüfung klar identifiziert, d.h. er konnte aus den Forderungsaufstellungen jeweils die auf die Monate April 2022 bis März 2023 entfallenden Beträge identifizieren. Dies folge schon daraus, dass er in seiner Feststellung über die Frage, welche der angemeldeten Ansprüche er anerkenne, differenziert habe nach den angemeldeten Vergütungsansprüchen für die Monate April bis August 2022 (diese hat er nur unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Vorprozesses anerkannt) und den Vergütungsansprüchen für die Monate September 2022 bis März 2023. Der Insolvenzverwalter habe demnach aus der Forderungsaufstellung sowohl bezogen auf die Vergütungsansprüche als auch bezogen auf die Ansprüche auf Abführung von Beiträgen zum Versorgungswerk gesehen und identifiziert, welcher der sich aus der Forderungsanmeldungen und Forderungsaufstellungen ergebenden Teilbeträge auf welche Monate fallen. Er habe in der rechtlichen Bewertung im Rahmen seiner Prüfung der Forderungen dies bestätigt. Eine Identifizierbarkeit der Beträge, die auf die einzelnen Monate fallen, für die der Kläger eine Vergütung bzw. die Abführung von Beiträgen zum Versorgungswerk geltend gemacht habe, sei also belegt auch durch das Prüfergebnis des Insolvenzverwalters. Der Grund der angemeldeten Forderungen sei - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes - unter Berücksichtigung des Maßstabs des BGH ebenfalls eindeutig identifizierbar aus den mit der Forderungsanmeldung eingereichten Unterlagen. Das erstinstanzliche Gericht verkenne den vom BGH für die Identifizierbarkeit definierten Maßstab, wenn es auf Seite 11 verlange, dass der Gläubiger im Rahmen seiner Forderungsanmeldung den streitgegenständlichen Sachverhalt so genau zu bezeichnen habe, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliege und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden könne. Dies sei gerade nicht der Maßstab, der nach dem BGH anzulegen sei. Maßgebend ist nur die Identifizierbarkeit des Anspruches - dem Grunde und der Höhe nach - und zwar nicht nur anhand des Formulars der Forderungsanmeldung selbst, sondern auch anhand der dazu eingereichten Unterlagen. Des Weiteren verkenne das Gericht die Bedeutung von Anlagen, die dem Anmeldeformular beigefügt werden. Anlagen könnten entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes in einer Forderungsanmeldung nicht lediglich der Erläuterung oder Konkretisierung dienen. Die Inbezugnahme einer Anlage, aus der sich der für die Forderungsanmeldung zugrundeliegende Lebenssachverhalt ergebe, sei zur Bestimmbarkeit des Forderungsgrundes ausreichend (BGH 05.07.2018 – IX ZR 167/15, NZI 2018, 743). Dies gelte schon deshalb, weil gerade in dem Forderungsanmeldeformular das Feld, in dem die Forderung beschrieben werden könne, gar nicht ausreichten, um komplexe Sachverhalte, die dem Forderungsgrund zugrunde liegen, zu beschreiben. Das Feld im Anmelde-Formular zur Angabe des Grundes der Forderung lasse allenfalls, wie aufgezeigt, eine stichwortartige Kurzbeschreibung zu. Einer solchen wohne stets eine Ungenauigkeit inne. Deshalb erkenne der BGH zu Recht an, dass der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf Unterlagen, die der Forderungsanmeldung beizufügen seien, Bezug nehmen könne und es ausreichend sei, wenn sich aus diesen Anlagen der Grund der Forderung ergebe (BGH, a.a.O.). Das gelte auch für die Herleitung der Höhe der Einzelbeträge. Auch hier komme es sodann nur darauf an, ob aus den Anlagen der Forderungsgrund bestimmbar sei. Diesen Anforderungen genügten die zwei vom Kläger fristgerecht eingereichten Forderungsanmeldungen. Das Arbeitsgericht habe bei der Befassung mit der Forderungsanmeldung und der Auseinandersetzung des Textes im Formular zum Grund der Forderung auch verkannt, dass die in der Forderungsanmeldung verwendete Begrifflichkeit „Gehalt“ das Annahmeverzugsgehalt mit einschließe. Annahmeverzugsgehalt sei nichts anderes als die reguläre Vergütung. Der Annahmeverzugslohn sei von seiner Rechtsnatur her ein reiner Gehalts- bzw. Vergütungsanspruch. Er habe nur die Besonderheit, dass für den Erwerb des Gehaltsanspruches seitens des Arbeitnehmers keine Gegenleistung erbracht werden musste. Es sei also schlicht und ergreifend falsch, wenn das erstinstanzliche Gericht meine, dass mit einer auf einen Vergütungsanspruch gestützten Feststellungsklage etwas Anderes gemeint sei als mit einer auf einem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gestützten Feststellungsklage. Dabei verkenne das Gericht nicht nur die Rechtsnatur der Annahmeverzugsvergütungsansprüche, sondern auch den Inhalt des Urteils des Vorprozesses, das sich nämlich nicht nur mit einem Anspruch auf Vergütung nach geleisteter Arbeit (Monat April 2022) beschäftigt, sondern u.a. unter Ziff. 3 und 4 des Urteils ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug für die Monate Mai bis August 2022 tituliert habe. Selbst der Insolvenzverwalter habe, bezogen auf die auf die Monate Mai 2022 bis August 2022 entfallenden Ansprüche überhaupt nicht in Frage gestellt, dass dies an sich ordnungsgemäß angemeldete Vergütungsansprüche seien, obwohl in dieser Zeit bereits Annahmeverzug vorlag. Es war damit auch aus Sicht des Beklagten zu 2. ersichtlich, dass der Begriff „Gehalt“ nicht nur die Zeiten betroffen habe, in denen der Kläger noch aktiv gearbeitet hat, sondern auch die Zeiträume, in denen er durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. freigestellt gewesen sei und die Gehaltsforderung aus Annahmeverzug geschuldet gewesen sei. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Annahmeverzugsgehalt für die dann folgenden Monate September 2022 bis März 2023 sei daher keineswegs ein anderer Lebenssachverhalt oder Streitgegenstand, wie das Arbeitsgericht meine. Das habe auch der Beklagte zu 2. als zuständiger Insolvenzverwalter so gesehen. Rechtsirrig lasse das erstinstanzliche Gericht auch der Angabe zur Existenz eines vollstreckbaren Titels eine falsche Bedeutung zukommen. Die Frage, ob ein vollstreckbarer Titel vorhanden sei oder nicht, befinde sich in der Forderungsanmeldung in Papierform selbst gar nicht, sie sei also für diese auch nicht entscheidungsrelevant. Vollstreckbare Titel sollten nur beigefügt werden, wenn sie existieren. Für die Prüfung der Berechtigung einer Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter komme es nicht darauf an, ob ein Titel vorliege oder nicht. Die Existenz eines vollstreckbaren Titels erleichtere sicherlich die Prüfung der Berechtigung der Forderung und sei ggf. für andere rechtliche Aspekte des Insolvenzverfahrens relevant; sie ist aber nicht inhaltlich notwendig, damit dem Insolvenzverwalter eine Prüfung der Berechtigung der Forderung möglich sei. Im Insolvenzverfahren seien Forderungen anmeldbar, gleich ob für sie ein Titel vorliege oder ob sie noch nicht tituliert sei. Gebe der Insolvenzgläubiger, wie hier, in der digitalen Forderungsanmeldung bei der vorgegebenen Abfrage an, dass ein vollstreckbarer Titel vorhanden sei, bedeute dies noch lange nicht, wie das erstinstanzliche Gericht meine, dass sämtliche mit der Forderungsanmeldung dem Grunde nach und der Höhe nach bezifferten Forderungen sich aus diesem vollstreckbaren Urteil ergeben müssten. Die Frage nach der Existenz eines vollstreckbaren Urteils sei nicht existenziell für die Identifizierbarkeit des Forderungsgrundes oder der -höhe. Allein die Angabe, dass ein vollstreckbarer Titel existierte, sei unter Berücksichtigung der Gesamtforderung, die der Kläger mit den Forderungsanmeldungen angemeldet hatte, richtig, denn jedenfalls bezogen auf die mit angemeldeten - im vorliegenden Fall aber nicht streitrelevanten - Forderungen aus den Ziffern 2., 3., 4. und 5. des Urteils des Arbeitsgerichtes vom 31.03.2023 folgten die Teilbeträge aus einem vollstreckbaren Urteil. Unabhängig davon, dass die Existenz eines vollstreckbaren Titels für die Prüfung der Berechtigung und Identifizierbarkeit einer Forderung im Insolvenzverfahren nicht relevant gewesen sei, habe das digitale Formular die Angabe, dass nur ein Teil der Forderungen im Tenor eines Urteils tituliert ist, gar nicht vorgesehen. Insgesamt habe das Gericht in der angegriffenen Entscheidung verkannt, dass sich jedenfalls aus der Gesamtschau der Bewertung des Wortlautes der Forderungsanmeldung und der Anlagen ergebe, dass sich die mit der Forderungsanmeldung I geltend gemachte Hauptforderung zum einen auf die im Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel im Vorprozess austitulierten Gehaltsbeträge in den Ziffern 2., 3. und 4. beziehe und zum anderen auf ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023. Aus dem der Forderungsanmeldung beigefügten Urteil des Arbeitsgerichtes vom 31.03.2023 habe sich ergeben, dass der Kläger für die Zeit ab April 2022 aufgrund des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (bis zum 31. März 2023) durchgängig einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung (gleichbedeutend mit Gehalt) von 14.166,67 € pro Monat (S. 28 und 29 des Urteils) zuzüglich einer durchschnittlichen Rufbereitschaftsvergütung von 9.216,65 € brutto (S. 28 des beigefügten Urteils) und einem Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 397,99 € (S. 28 und 29 des Urteils) zu beanspruchen gehabt habe und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung abgerufen habe oder nicht. Diesen Anspruch habe das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Annahmeverzuges in dem der Forderungsanmeldung beiliegenden Urteil des Vorprozesses vom 31.03.2023 pro Monat beziffert und die Herleitung dieses Vergütungsanspruches sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach auch inhaltlich begründet. Aus der Forderungsanmeldung sei sowohl aus dem in dem Anmeldeformular unter „Grund“ angegebenen stichwortartigen Kurztext als auch unter Einbeziehung der Forderungsaufstellung identifizierbar, für welche Monate der Kläger die aus der Forderungsanmeldung ergebenden Einzelbeträge verlange. Aus dem beigefügten Urteil des Vorprozesses habe sich der im Kurztext der Forderungsanmeldung stichwortartig beschriebene Forderungsgrund ergeben; aus der Forderungsaufstellung und dem beigefügten Urteil habe sich jeweils die Höhe und Zusammensetzung der einzelnen Forderungsbestandteile ergeben. Lese man allein den stichwortartig beschriebenen Grund der Forderung in der Forderungsanmeldung 1., sei schon vom Wortlaut her klar, dass die Forderung aus dem Urteilstenor 2., 3. und 4. geltend gemacht werden sowie das ausstehende Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023. Ziehe man dann das der Forderungsanmeldung beigefügte Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 31. März 2023 hinzu, sei feststellbar, dass sich die seinerzeitige Arbeitgeberin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., seit Mai 2022 in Annahmeverzug befunden habe, und zwar fortgesetzt. Des Weiteren sei aus dem Urteil erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis bis März 2023 fortbestanden habe. Nehme man sodann die ebenfalls beigefügte Forderungsaufstellung hinzu, ergebe sich aus der Auflistung der einzelnen Forderungen unter Einbeziehung der benannten Zinsräume, dass mit den Positionen der Hauptforderung jeweils die einzelnen in den Monaten April 2022 bis März 2023 angefallenen Vergütungsforderungen geltend gemacht würden, wobei lediglich die Forderung für Mai 2022 betragsmäßig von den übrigen Forderungen abweiche, was auch in Ziffer 3. des Urteils vom 31.03.2022 festgehalten worden sei. Für die Folgemonate befänden sich dann die nominal jedenfalls bis einschließlich August 2022 ausgeurteilten monatlichen Beträge von 23.383,32 € zzgl. Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 397 EUR 99 monatlich. Die Betragsaufzählung setzte sich sodann in der Forderungsanmeldung fort in chronologischer Reihenfolge auch für die Monate September 2022 bis März 2023. Aus den Forderungsanmeldungen sei unter Einbeziehung der Anlagen daher eindeutig identifizierbar, dass mit der Forderungsanmeldung I die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate April 2022 bis März 2023 geltend gemacht würden. Die Höhe der monatlichen Beträge des Gehaltes während des Verzugszeitraumes ergebe sich aus der Forderungsaufstellung wiederum selbst, die chronologisch die Vergütungsforderungen für die einzelnen Monate, für die Vergütungsansprüche in der Forderungsanmeldung I angemeldet werden, auflistet, nämlich von April 2022 bis März 2023. Die Forderungsanmeldung beinhalte insgesamt monatsweise als Hauptforderung die Vergütung für jeweils die einzelnen Monate zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 397,99 EUR. Daneben würden monatsweise die Zinsen auf die Teile der Hauptforderung errechnet. Die Forderungsanmeldung I für die Gehaltsansprüche des Klägers für die vorstehenden Zeiträume sei daher ordnungsgemäß. Der Klagantrag zu 1. sei daher begründet. Die genannte Summe ergebe sich aus der Addition der Monatsbeiträge (Festgehalt zuzüglich durchschnittlicher Provision zuzüglich Zuschuss zur Kranken-und Pflegeversicherung (23.781,31 EUR) x 7 Monate (September 2022 bis März 2023). Die aufgezeigten Rechtsfehler im erstinstanzlichen Urteil würden sinngemäß auch für die Bewertung der Forderungsanmeldung II gelten, soweit der Kläger die Abführung von Beiträgen zum Versorgungswerk für die Monate September 2022 bis März 2023 begehre. Unter „Grund“ sei im Forderungsformular hinter der Benennung der Ziffer 5. des Urteils der Zusatz angegeben, dass „zuzüglich“ der Betrag für die Monate „09/2022 bis 03/2023“ geltend gemacht werde. Der Grund der Forderung ergebe sich aus dem der Forderungsanmeldung beigefügten Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel, in dem der Anspruch auf die monatlich von der Arbeitgeberseite abzuführenden Beiträge zum Versorgungswerk (645,65 €) hergeleitet werde. Bereits beim „Grund“ der Forderung habe der Arbeitgeber dann zusätzlich benannt, für welche Monate weiter, nämlich für September 2022 bis März 2023 die nominal bezifferten abzuführenden Beträge an das Versorgungswerk geltend gemacht würden. Da der abzuführende Betrag an das Versorgungswerk für alle Monate identisch gewesen sei und keine monatlich ansteigenden Zinsen geltend gemacht würden, habe es keiner zusätzlichen Forderungsaufstellung bedurft. Aus dem Formular der Forderungsanmeldung habe sich bereits ergeben, dass für alle Monate immer derselbe Betrag abzuführen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 25.01.2024 - 3 Ca 817 öD d/23 - abzuändern und 1. festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. eine Zahlungsforderung in Höhe von 166.469,17 Euro zzgl. 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab einem Betrag von 23.781,31 Euro ab dem 01.10.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.11.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.12.2022, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.01.2023, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.02.2023, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.03.2023 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 23.781,31 Euro ab dem 01.04.2023, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem Insolvenzplan der I. gGmbH i.d.S. vom 14.06.2023 berechtigt ist, zusteht, 2. festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. eine Forderung auf Abführung eines Betrages in Höhe von 4.519,55 Euro an das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein zu Gunsten des Versorgungskontos des Klägers zusteht, die zur Teilnahme an der Befriedigungsquote nach dem unter lit. a genannten Insolvenzplan berechtigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass das Arbeitsgericht zur Recht festgestellt habe, dass die Klage unzulässig sei, weil die Forderungsanmeldung des Klägers nicht den Anforderungen des § 174 Abs.2 InsO genügt habe. Daran ändere auch die Berufungsbegründung des Klägers nichts. Nach § 181 InsO könne die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden sei. Die Vorschrift stelle damit klar, dass der Feststellungsstreit anmeldungsakzessorisch sei - der vermeintliche Insolvenzgläubiger könne nur die Feststellung der angemeldeten und bestrittenen Forderung in der angemeldeten Form betreiben. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liege darin, dass das Feststellungsurteil nicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern auch gegenüber sämtlichen Gläubigern wirke (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssten zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Eine Klage, die sich auf die Feststellung einer nicht angemeldeten, geprüften und bestrittenen Forderung richte, sei vor diesem Hintergrund unzulässig - dem Insolvenzgläubiger fehle es am Feststellungsinteresse. Gleiches gelte, wenn der vermeintliche Insolvenzgläubiger zwar eine Forderung im Prüfungsverfahren angemeldet habe, die Anmeldung aber mangels hinreichend bestimmter Forderungsbezeichnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die nicht ordnungsgemäße Anmeldung stehe dem Unterlassen einer Anmeldung insofern gleich. Auf die ordnungsgemäße Anmeldung könne der Insolvenzverwalter im Übrigen auch nicht verzichten. Die vorstehenden Grundsätze würden gleichermaßen gelten, wenn die in den §§ 179 InsO geregelte Feststellungsklage nach Beendigung des Insolvenzverfahrens - aufgrund der Vorgaben des Insolvenzplans - auf eine Klage umgestellt werde, die auf die Feststellung gerichtet sei, dass dem vermeintlichen Insolvenzgläubiger eine Forderung zusteht, die an der Befriedigungsquote teilnehme. Den notwendigen Inhalt der Forderungsanmeldung gebe § 174 Abs. 2 InsO vor. Nach dieser Vorschrift seien der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Der Begriff des Forderungsgrundes entspreche demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anzugeben sei deshalb der konkrete Lebenssachverhalt, aus dem die Forderung entspringe. Dafür müsse die Forderung in der Anmeldung hinreichend individualisiert sein; der Anspruch müsse als solcher identifizierbar sein, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen so unterschieden und abgegrenzt werde, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein könne. Außerdem müsse die Anmeldung in einer Weise erfolgen, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer sachgemäßen Prüfung habe. Bei Sammelanmeldungen müssten diese Individualisierungsanforderungen für jede einzelne Forderung erfüllt sein. Nur so sei es dem Verwalter und anderen Gläubigern möglich, einzelne Forderungen zu bestreiten. Deshalb sei es nicht ausreichend, Forderungsbeträge lediglich zu addieren und nur den Gesamtbetrag anzugeben. Die Bestimmung des § 174 Abs. 2 InsO sollten es nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den Gläubigern ermöglichen, über die Berechtigung der angemeldeten Forderung zu entscheiden. Das Erfordernis der Individualisierung schütze demnach gleichermaßen auch die weiteren Insolvenzgläubiger. Des Weiteren überhöhe der Kläger die Bedeutung von Anlagen im Zusammenhang mit der Individualisierung von Forderungen. Richtig sei zwar, dass der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen könne, wenn daraus der Grund der Forderung hervorgehe. Der Grund der angemeldeten Forderung müsse sich jedoch eindeutig aus der Anlage ergeben, Zweifel dürften nicht bestehen bleiben. Außerdem müsse die Anlage nach der zitierten BGH-Rechtsprechung Aufschluss über den gesamten Forderungsbetrag geben. Festzuhalten sei damit, dass jede einzelne Forderung, die ein Gläubiger anmeldet, hinreichend individualisiert sein müsse. Anlagen könnten zur Individualisierung herangezogen werden, jedoch nur dann, wenn der Grund der angemeldeten Forderung daraus vollständig, unzweifelhaft und unmittelbar hervorgehe. Als Grund für die erste Hauptforderung in Höhe von EUR 287.949,07 habe der Kläger eine „Forderung aus dem Urteil des ArbG Kiel - 3 Ca 1513 öD d/21 - vom 31.03.2023 (Urteilstenor zu 2., 3., 4. u. 6. (ausstehendes Gehalt für die Monate September 2022 bis März 2023)) gem. beigefügter Forderungsaufstellung“ angegeben. Damit habe der Kläger als den Lebenssachverhalt bildenden Grund seiner Forderung ausschließlich das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel angegeben. Die im Klammerzusatz genannten Tenöre würden in Summe jedoch lediglich einen Betrag von EUR 121.479,90 ausweisen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht Kiel keine Zahlungsansprüche ausgeurteilt. Auch lasse die Forderungsaufstellung nicht erkennen, welcher Lebenssachverhalt der angemeldeten Hauptforderung in Höhe von EUR 287.949,07 in ihrer Gesamtheit zugrunde liegen solle. Jedenfalls die Differenz zwischen den ausgeurteilten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Hauptforderung werde nicht ansatzweise plausibel gemacht – selbst dann nicht, wenn man den Klammerzusatz als nähere Erläuterung allein von Ziffer 6. des Urteils auffasse. Dass zum 30. September 2023 ein Arbeitsverhältnis bestand, begründe für sich genommen eben keinen Anspruch auf die Zahlung ausstehender Gehälter für den Zeitraum von September 2022 bis März 2023. Darüber vermöge die vermeintliche Aufschlüsselung der Gehaltsansprüche in der Forderungsaufstellung nicht hinwegzuhelfen (wobei dort nicht einmal von Gehaltsansprüchen, sondern lediglich von „Hauptforderungen“ die Rede sei). Der Kläger messe den Anlagen auch bei der Individualisierung von Forderungen insgesamt eine stark überhöhte Bedeutung zu. Das Urteil des BGH vom 05.07.2018, auf das sich der Kläger beziehe, sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da der BGH den Grund der angemeldeten Forderung deshalb für hinreichend dargetan hielt, weil der angemeldete Betrag mit der im Teilvergleich festgehaltenen Zahlungsverpflichtung übereinstimmte. Hier stimme der angemeldete Betrag mit den ausgeurteilten Zahlungsansprüchen indes erkennbar nicht überein. Eine Forderung in Höhe von EUR 287.949,07 ergebe sich auch aus dem gründlichen Studium der Anlagen nicht. Ziffer 6 des Urteils tenoriere, wie bereits dargelegt, keinen Zahlungsanspruch. Auch die beigefügte Forderungsaufstellung mache nicht plausibel, welcher Lebenssachverhalt der Gesamtforderung zugrunde liegen solle. Unklar bleibe ferner, was der Kläger zum Ausdruck bringen wolle, wenn er darauf abstelle, dass der Insolvenzverwalter zwischen der sich aus dem Urteil ergebenden Forderungssumme und dem darüberhinausgehenden Betrag differenziert habe. Wenn der Kläger damit ausdrücken wolle, dass der Insolvenzverwalter die angemeldete Hauptforderung vollständig hätte aufschlüsseln können und auch vollständig aufgeschlüsselt habe, sei dem entschieden entgegenzutreten. Zum einen komme es, auf etwaiges (juristisches) Sonderwissen des Insolvenzverwalter nicht an. Entscheidend sei die Sichtweise des „gewöhnlichen“ Gläubigers. Dieser hätte die angemeldete Forderung bereits deshalb nicht nachvollziehen können, weil die angemeldete Forderung nicht mit den tenorierten Ansprüchen aus dem beigefügten Urteil überstimme. Die Beklagte stellt sodann den vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Gläubigern zu betreibenden Rechercheaufwand dar, um eine Vermutung über den Forderungsgrund anstellen zu können. Gleiches gelte auch für die zweite Hauptforderung in Höhe von 7.697,80 Euro. Es sei weder dargelegt, welcher Lebenssachverhalt der über den Tenor hinausgehenden Forderung zugrunde liege noch seien die Individualisierungsanforderungen für jede einzelne Forderung erfüllt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 Bezug genommen.