Beschluss
2 Sa 67/25
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2025:0411.2SA67.25.00
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Leitsätze
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die Partei sich auf den Grundsatz beruft (nemo-tenetur), dass sie sich im Zivilprozess wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht selbst bezichtigen muss. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - 3 Ca 728 d/24 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die Partei sich auf den Grundsatz beruft (nemo-tenetur), dass sie sich im Zivilprozess wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht selbst bezichtigen muss. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - 3 Ca 728 d/24 - wird zurückgewiesen. I. Der Kläger begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil. Der Kläger ist aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten Beschuldigter in einem laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel. Die Strafanzeige ist am 13.09.2024 wegen des Verdachts der besonders schweren Untreue, der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erstattet worden. Damit betrifft die Strafanzeige und das laufende Ermittlungsverfahren denselben Sachverhalt wie das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts. In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Auskunftsansprüche und über Schadensersatz. Mit Teilurteil vom 15.01.2025 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, Auskunft über Wettbewerbshandlungen betreffend die Widerklageanträge 1. – 4. zu erteilen sowie auf Vorlage der geforderten Unterlagen. Auf den Inhalt der Widerklaganträge 1.- 4. und deren Begründung im Teilurteil wird Bezug genommen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.480,63 Euro nebst Zinsen (Ziffer 6. des Tenors) als Schadensersatz verurteilt. Der Kläger hat gegen das am 03.02.2025 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 15.01.2025 am 21.02.2025 Berufung eingelegt und zeitgleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - Az. 3 Ca 728 d/24 - ohne Sicherheitsleitung, hilfsweise mit Sicherheitsleistung, einzustellen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Zwangsvollstreckung ihn zu nicht zurück nehmbaren Handlungen zwingen würde und ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Kläger ist der Ansicht, das ergangene Teilurteil stehe in krassem Gegensatz zu dem verfassungsrechtlich geschützten und während des laufenden Ermittlungsverfahrens zu beachtenden Grundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“. Dieser Grundsatz, niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten, gehöre zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Dem Beschuldigten stehe es danach frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Auch im Übrigen dürfe der Beschuldigte nicht gezwungen werden, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Beschuldigte eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens dürfe auch nicht über den Umweg einer zivilgerichtlichen Entscheidung dazu gezwungen werden, Urkunden im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf vorzulegen. Denn anderenfalls würde der geltende Verfahrensgrundsatz des „nemo tenetur“ faktisch unterlaufen und gegenstandslos. Die vorliegende Entscheidung verstoße somit eindeutig gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und könne aus diesem Grund schon keinen Bestand haben. Der Kläger beantragt, 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 Az. 3 Ca 728 d/24 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. 2. Hilfsweise wird beantragt die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 Az. 3 Ca 728 d/24 gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Die Beklagte beantragt, den Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.01.2025 - 3 Ca 728 d/24 - zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass kein Anlass bestehe, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil einzustellen, weil der Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht dargelegt habe. Der nemo-tenetur-Grundsatz sei weder im Erkenntnisverfahren verletzt worden noch drohe ein Verstoß hiergegen durch die Zwangsvollstreckung. Der Kläger unterscheide nicht zwischen dem strafprozessualen Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen einerseits und den durch § 138 ZPO statuierten Wahrheits- und Darlegungspflichten. Der Kläger habe erstinstanzlich entschieden, sich in dem vorliegenden Verfahren nicht einzulassen, um sich strafrechtlich nicht zu belasten, was sein Recht sei, denn genau das wolle der Nemo-tenetur-Grundsatz sicherstellen. Der Kläger müsse dann aber mit der Rechtsfolge des § 138 ZPO leben und könne im Nachgang nicht verlangen, das Verfahren auszusetzen oder die Zwangsvollstreckung aus einer arbeitsrechtlichen Entscheidung einstellen zu lassen, bis das strafrechtliche Verfahren ausgestanden sei. Es sei der Beklagten als Geschädigter der strafbaren Handlungen des Klägers nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten, bis sie damit beginnen könne, ihre gegen den Kläger bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Sie stehe außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kenne deshalb die maßgeblichen Tatsachen nicht, die ihren Anspruch begründen könnten. Es sei ihr deshalb nicht möglich, ausreichend zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die sie für die Bezifferung ihrer Leistungsklage benötigt, vorzutragen. Würde man in Fällen wie diesem aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes eine sekundäre Darlegungslast des Klägers ablehnen, hätte die geschädigte Beklagte keine Möglichkeit, den Prozess zu gewinnen. Diese Erwägungen müssten auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten. Der Kläger habe sich zu dem Vortrag der Beklagten nicht eingelassen, weshalb dieser unstreitig geworden sei. Das Arbeitsgericht Neumünster habe ihn aus diesem Grund antragsgemäß zu den Auskünften und zur Vorlage näher bestimmter Unterlagen und Dokumente verurteilt. Da der Nemo-tenetur-Grundsatz im Strafrecht einerseits und die Beachtung der zivilprozessualen Grundsätze zur Wahrheitspflicht und der sekundären Darlegungslast andererseits streng voneinander zu trennen seien, führe der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht dazu, dass die Zwangsvollstreckung aus einem zivilprozessualen Urteil einzustellen wäre. Eine solche Einstellung würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. Es sei nämlich nicht erkennbar, weshalb das Recht des Klägers, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Strafgericht nicht selbst belasten zu müssen, schutzwürdiger sein solle, als das Interesse der Beklagten arbeitsgerichtlich ausgeurteilte Ansprüche durchzusetzen, die nur deshalb bestehen, weil der Kläger sie vorsätzlich schädigte. Wenn die Zwangsvollstreckung auf das strafrechtliche Verfahren ausstrahlen sollte, muss der Kläger mit dieser Konsequenz leben. Schließlich habe er sich aus freien Stücken für sein Handeln entschieden. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Kläger die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung pauschal in Bezug auf das gesamte Teilurteil des Arbeitsgerichtes Neumünster begehre, d.h. auch für den ausgeurteilten Zahlungsanspruch der Beklagten, ohne dass erkennbar wäre, welcher nicht zu ersetzende Nachteil aus der Erfüllung dieses Anspruchs drohen solle. II. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus dem im Tenor genannten Urteil ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Klägers richtet sich gegen den gesamten Tenor des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.01.2025. Rechtsgrundlage für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind die §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs.1 Satz 1 ZPO. Danach kann das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einstellen, wenn der Vollstreckungsschuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ausgeschlossen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, insoweit zu berücksichtigen, wenn dieses ganz offenkundig erfolgreich sein wird oder wenn feststeht, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist eng auszulegen (Germelmann, ArbGG, 9. Auflage, § 62, Rn 18). Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn der Schuldner ihn nicht durch sein Verhalten abwenden kann und der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schaden mit Geld oder auf andere Weise bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels auszugleichen, dem Schuldner also ein erheblicher Schaden droht. Ein nicht zu ersetzender Nachteil tritt nicht schon ein, wenn die Wirkungen der Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Regelmäßig gegebene Vollstreckungsnachteile reichen nicht aus (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 719 ZPO, Rn 6). Der nicht zu ersetzende Nachteil tritt auch nicht ein, wenn die Vollstreckung endgültige Verhältnisse schafft, die auch bei erfolgreicher Revision bestehen bleiben (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 719, Rn. 6). a) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen den Antrag zu Ziffer 6. mit dem das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt hat, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.480,63 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist unzulässig, da sich der Kläger in der Begründung seines Antrages nicht mit der Frage auseinandersetzt, warum die ausgeurteilte Zahlung dem Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte. Der Kläger äußert sich zu diesem Antrag nicht. b) Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der Anträge 2. bis 5. aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 15.01.2025 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. aa) Die Frage, wie der Konflikt zwischen der zivilprozessualen Wahrheitspflicht und dem Schweigerecht des strafrechtlich Beschuldigten zu lösen ist, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt (zum Meinungsstand siehe insb. Dauster StraFO 2000 a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. März 2009 - 4 U 68/08 -, Rn. 24, juris). Nach verbreiteter Auffassung soll allerdings die zivilprozessuale Wahrheitspflicht einer Partei wegen des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes der Aussagefreiheit (nemo-tenetur) dort an Grenzen stoßen, wo die Partei strafbare Handlungen offenbaren müsste, mit der Folge, dass sie schweigen dürfe (BVerfGE 56, 37, 44 f; Musielak/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdnr. 3 m.w.N.; Fritsche in MünchKomm. ZPO 6. Aufl. § 138 Rdnr. 15). Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat in dem entschiedenen Fall eine Auskunftspflicht eines Gemeinschuldners im Konkursverfahren, durch die er sich möglicherweise strafbarer Handlungen bezichtigen musste, bejaht, weil er zu den geschädigten Gläubigern in einem besonderen Pflichtverhältnis stehe; von den Parteien eines Zwei-Parteienverfahrens unterscheide er sich u. a. dadurch, dass seine unterlassene Mitwirkung zu Lasten der Gläubiger und nicht zu seinen eigenen Lasten gehe; der Gemeinschuldner sei wegen seiner Kenntnisse der wichtigste Informationsträger, auf dessen Auskünfte u.a. die Gläubiger angewiesen seien. Für ihn gelte deshalb etwas Anderes als für Beschuldigte, Zeugen und Prozessparteien. Nach Auffassung des Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Mai 2002 – 9/2 Sa 1370/00 – bei juris) wird eine Partei bei drohender Gefahr der Offenbarung begangener Straftaten nicht von der Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag entbunden; für die Partei im Zivilprozess müsse etwas anderes als für Zeugen, Beschuldigte oder Angeklagte gelten, weil diese ihre Vernehmung nicht verhindern könnten; die Partei sei hierzu jedoch in der Lage; sie könne in einer entsprechenden Konfliktlage den Prozess durch ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO beenden. Würde man ihr gestatten, ihr Recht ohne konkreten Vortrag zu suchen, könne nicht überprüft werden, ob ihrer strafbaren Handlung nicht noch eine weitere Straftat, nämlich ein Prozessbetrug hinzugefügt werde; Prozesse über unerlaubte Handlungen gäben keinen Freibrief dafür, nicht entsprechend der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig vorzutragen; die Partei müsse sich rechtzeitig überlegen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 1. Februar 2001 – 25 W 5/01 – juris) und München (NJOZ 2008, 617) bietet die Situation, dass sich eine Partei bei Beachtung ihrer zivilprozessualen Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag selbst belasten müsste, deshalb auch keinen Grund, den Zivilprozess auszusetzen, weil es Sache der Partei ist, diesen Konflikt selbst zu lösen. Auch in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten (Musielak/Stadler aaO m.w.N.; Fritsche in MünchKomm. aaO m.w.N.; Schulz, NJW 2006, 183, 184; Dauster, StraFO 2000, 154, 156), dass in solchen Fällen kein echtes Weigerungsrecht der Partei bestehe, weil diese – anders als ein unbeteiligter Zeuge (§ 384 Nr. 2 ZPO) – in eigener Sache agiere und sich rechtzeitig überlegen könne, ob sie sich auf einen Prozess einlassen wolle, in dem strafbare Umstände zur Sprache kommen; ein Schweigerecht könne allenfalls in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Nach anderer Meinung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 138 Rdnr. 113) darf eine Partei in solchen Fällen jede Äußerung verweigern. Es ist damit anerkannt, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung jedenfalls nicht solchen Personen zusteht, die aus besonderen Rechtsgründen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich verpflichtet sind, einem anderen oder einer Behörde die für diese notwendigen Informationen zu erteilen. Denn hier kollidiert das Interesse des Auskunftspflichtigen mit dem Informationsbedürfnis anderer. Solches gilt insbesondere in Fällen, in denen Personen aus schuld-, familien- oder erbrechtlichen Gründen zur Auskunft oder Rechenschaftslegung verpflichtet sind (§§ 259 ff BGB) und ohne deren Auskunft der Berechtigte erheblich beeinträchtigt wäre (BVerfGE aaO, m.w.N.). Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Zivilprozess, wenn – wie beim sog. Negativbeweis – eine Partei Tatsachen darlegen und beweisen muss, zu denen alleine die andere Partei vortragen kann, und der Beweispflichtige deshalb darauf angewiesen ist, dass der Gegner zunächst den maßgeblichen Geschehensablauf vorträgt. In solchen Fällen hat eine Partei aus dem Prozessrechtsverhältnis einen Anspruch darauf, dass sich der Gegner umfassend und wahrhaftig nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO erklärt. Wollte man hier dem Gegner das Recht einräumen, den Sachvortrag zu verweigern, würde man das Risiko von ihm auf die darlegungs- und beweisbelastete Partei abwälzen und deren Rechtsstellung beschneiden. Was dem Gegner gegeben würde, würde der anderen Partei genommen. Dafür bietet die ZPO keine Grundlage (vgl. auch Schulz, NJW 2006, 184 und Dauster StraFO 2000, 154, 156). Wenn sich der Gegner trotzdem dazu entschließt, im Zivilprozess Sachvortrag zu verweigern, weil er sich nicht selbst einer strafrechtlichen Handlung bezichtigen will, ist sein Vorbringen jedenfalls dann nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln, wenn er dadurch die prozessrechtliche Stellung der anderen Partei beeinträchtigt. c) Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass die Gefahr, strafbares Tun offenbaren zu müssen, eine Partei im Zivilprozess jedenfalls dann nicht berechtigt, den Sachvortrag zu verweigern, wenn ihr Schweigen – wie hier – die prozessuale Stellung des Gegners beeinträchtigt. Gegen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sprechen darüber hinaus die von der Beklagten genannten Argumente. Es ist der Beklagten als Geschädigter der strafbaren Handlungen des Klägers nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten, bis sie damit beginnen kann, ihre gegen den Kläger bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Sie steht außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt deshalb die maßgeblichen Tatsachen nicht, die ihren Anspruch begründen könnten. Es ist ihr deshalb nicht möglich, ausreichend zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die sie für die Bezifferung ihrer Leistungsklage benötigt, vorzutragen. Würde man in Fällen wie diesem aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes eine sekundäre Darlegungslast des Klägers ablehnen, hätte die geschädigte Beklagte keine Möglichkeit, den Prozess zu gewinnen oder sie müsste lange Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens warten, um ggf. ihre Ansprüche durchsetzen zu können. Straftäter würden damit im Zivilprozess auf Kosten des Gegners privilegiert. Diese Erwägungen gelten auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Kläger hat sich erstinstanzlich zu dem Vortrag der Beklagten nicht eingelassen, weshalb dieser unstreitig wurde. Auch in der Berufungsschrift bestreitet der Kläger den Sachverhalt überwiegend mit Nichtwissen bzw. mit „nicht mehr wissen“. Wie dies im Rahmen der Berufungsentscheidung zu werten ist, bleibt der Kammer vorbehalten. Das Gericht wird diese Einlassungen entsprechend bewerten und entscheiden, ob es sich um ein berechtigtes Bestreiten mit nicht (mehr) Wissen handelt, ob die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eingreift oder ob der Kläger vorwerfbar Kenntnis vereitelt. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist derzeit offen. Den Kläger trifft im Rahmen des Zivilprozesses die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO. Diese wird nicht durch ein laufendes Strafverfahren beeinflusst. Wollte man dem Kläger das Recht einräumen, seine Auskunft zu verweigern, wird das gesamte Prozessrisiko auf die Beklagte verlagert. Die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche wird nahezu unmöglich. Dies ist nicht Sinn und Zweck eines Zivilprozesses. Dieser Gefahr wird durch die geltenden zivilrechtlichen Prozessregeln entgegengetreten. Der Kläger muss sich nicht selbst belasten, sondern kann seinen Vortrag entsprechend einrichten. Ein echtes Weigerungsrecht der strafbedrohten Partei ist daher im Bereich der Zwangsvollstreckung nicht gegeben. 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich um Kosten des Rechtsstreits der Hauptsache handelt (Thomas/Putzo, ZPO, § 707 Rn. 19). Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, § 707 Abs. 2 ZPO.