Urteil
4 U 68/08
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen, die ohne entsprechende Leistung an einen früheren Mitarbeiter des Auftraggebers geleistet wurden und dessen Billigung überhöhter Rechnungen zum Zweck hatten, können als Schmiergeld i.S.v. § 299 StGB und als sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung i.S.v. § 826 BGB gewertet werden.
• Verweigert eine Partei aus Eigenwissen substantiierte Angaben zu negativen Tatsachen, die ausschließlich in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, können diese Tatsachen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
• Besteht wegen des Vorbringens der klagenden Partei ein Anscheinsbeweis für einen Schaden in Höhe der gezahlten Schmiergelder, und werden von den Beklagten hierzu keine tragfähigen Gegenangaben gemacht, bleibt der Schadenbeweis bestehen.
• Die Mitwirkung eines Dritten an einer verdeckten Schmiergeldzahlung kann nach § 830, § 31, § 840 BGB zur gesamtschuldnerischen Haftung und zur persönlichen Haftung der handelnden Geschäftsführer führen.
Entscheidungsgründe
Schmiergeldzahlungen über fingierte Rechnungen begründen deliktischen Schadensersatz (OLG Zweibrücken) • Zahlungen, die ohne entsprechende Leistung an einen früheren Mitarbeiter des Auftraggebers geleistet wurden und dessen Billigung überhöhter Rechnungen zum Zweck hatten, können als Schmiergeld i.S.v. § 299 StGB und als sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung i.S.v. § 826 BGB gewertet werden. • Verweigert eine Partei aus Eigenwissen substantiierte Angaben zu negativen Tatsachen, die ausschließlich in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, können diese Tatsachen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. • Besteht wegen des Vorbringens der klagenden Partei ein Anscheinsbeweis für einen Schaden in Höhe der gezahlten Schmiergelder, und werden von den Beklagten hierzu keine tragfähigen Gegenangaben gemacht, bleibt der Schadenbeweis bestehen. • Die Mitwirkung eines Dritten an einer verdeckten Schmiergeldzahlung kann nach § 830, § 31, § 840 BGB zur gesamtschuldnerischen Haftung und zur persönlichen Haftung der handelnden Geschäftsführer führen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von drei Beklagten wegen angeblicher Schmiergeldzahlungen in Zusammenhang mit einem großen Bauprojekt. Die Beklagte zu 3) erhielt zahlreiche Architekten- und Ingenieuraufträge; an den früheren Bauabteilungsleiter der Klägerin, den Zeugen B., flossen über die Fa. M. GmbH drei Rechnungsbeträge insgesamt 51.277,80 €. Die Klägerin behauptet, die Rechnungen seien fingiert gewesen und dienten der Verschleierung von Schmiergeldzahlungen, damit der Zeuge überhöhte Rechnungen der Beklagten zu 3) billigte und deren Bezahlung veranlasste. Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten nicht, dass den Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen; der Beklagte zu 1) behauptet, Leistungen seien erbracht worden, legte jedoch erst in zweiter Instanz substantielle Unterlagen und einen Beweisantrag vor. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Die Klägerin hat mit Ermittlungsberichten und Vernehmungen substantiiert vorgetragen, dass die Rechnungen fingiert waren und die Zahlungen als verdeckte Schmiergelder an den Zeugen B. dienten; dieser Vortrag legt deliktischen Schadensersatz nach § 826 BGB und nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 299 Abs. 1 StGB schlüssig dar. • § 299 StGB erfordert eine Unrechtsvereinbarung; eine Schmiergeldzahlung kann auch dann vorliegen, wenn die Bevorzugung Gegenstand einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung war, insoweit sind zeitliche Abfolgen nicht ausschlaggebend. • Die Beklagten zu 2) und 3) haben trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände keine substantiierten Angaben zum Anlass und Zweck der Zahlungen gemacht; dies begründet nach § 138 Abs. 3 ZPO eine Geständnisfiktion zugunsten der Klägerin, weil die relevanten Tatsachen ausschließlich im Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegen. • Das Schweigen der Beklagten ist nicht schutzwürdig: wo dadurch die prozessuale Stellung des Gegners beeinträchtigt wird und die Informationshoheit allein bei der Partei liegt, rechtfertigt dies nicht die Verweigerung des Sachvortrags; insoweit überwiegt das Bedürfnis der darlegungs- und beweisbelasteten Partei. • Der Beklagte zu 1) konnte seine Behauptungen nicht substantiiert nachweisen; neu vorgelegte Pläne und die Zeugenenbenennung sind verspätet und hätten in erster Instanz vorgebracht werden müssen (§ 531 ZPO). Die vorgelegenen Unterlagen entkräften nicht die Gesamtwürdigung, weil sie keinen Nachweis erbrachter Leistungen liefern und der Zeuge als früherer Bauabteilungsleiter Zugang zu Plänen hatte. • Aus der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) wissentlich mitgewirkt hat; die Mitwirkung und das Verhalten der Geschäftsführer führen nach §§ 31, 830, 840 BGB sowie wegen persönlicher Verantwortung der Geschäftsführer zur gesamtschuldnerischen Haftung. • Ein Anscheinsbeweis spricht dafür, dass der Klägerin durch die gezahlten Schmiergelder ein Schaden in Höhe der gezahlten Summe entstanden ist; die Beklagten haben den Anscheinsbeweis nicht widerlegt, insbesondere nicht dargetan, dass die abgerechneten Beträge den tatsächlichen Leistungen entsprachen. Die Berufungen der Beklagten wurden zurückgewiesen; das Berufungsgericht hat bestätigt, dass die Zahlungen in Höhe von 51.277,80 € als verdeckte Schmiergeldzahlungen zu werten sind und der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für den Ersatz dieses Schadens sowie für die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beklagte zu 1) haftet persönlich für seine Mitwirkung; die Beklagte zu 3) trifft die Verantwortung für die Zahlung über ihren Geschäftsführer, und die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 840 BGB. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen.