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Beschluss

3 Ta 44/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0624.3TA44.24.00
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Leitsätze
1. Die Nichtzahlung der Rate iSv. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO muss verschuldet sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeberechtigte objektiv aufgrund vom Prozesskostenhilfebeschluss abweichender persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.(Rn.17) 2. Relevant ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rate fällig ist. Nachträgliche Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (II. 2. c) aa)).(Rn.22)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. Februar 2024 - 3 Ca 1026 c/23 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtzahlung der Rate iSv. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO muss verschuldet sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeberechtigte objektiv aufgrund vom Prozesskostenhilfebeschluss abweichender persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.(Rn.17) 2. Relevant ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rate fällig ist. Nachträgliche Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (II. 2. c) aa)).(Rn.22) I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. Februar 2024 - 3 Ca 1026 c/23 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Lübeck Kündigungsschutz-, Zahlungs- und Abrechnungsklage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Im Gütetermin am 15. August 2023 verglichen sich die Parteien. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger unter dem 29. August 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters und unter Zahlung von monatlichen Raten iHv. EUR 234,-. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. September 2023 wurde der Kläger aufgefordert, die Kosten iHv. EUR 1.519,27 in sechs monatlichen Raten á EUR 234,- sowie einer Schlussrate á EUR 115,27 beginnend mit dem 15. Oktober 2023 zu zahlen. Am 9. Oktober 2023 meldete sich der Klägervertreter telefonisch bei der sachbearbeitenden Rechtspflegerin und teilte mit, dass der Kläger wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse zur Ratenzahlung nicht in der Lage sei. Die Rechtspflegerin wies auf die Möglichkeit eines Antrags auf Änderung der Zahlungsentscheidung unter Vorlage von Nachweisen hin. In der Folgezeit zahlte der Kläger die Raten von Oktober 2023 ebenso wenig wie die Folgeraten. Ein Änderungsantrag ging ebenfalls nicht bei Gericht ein. Am 4. Dezember 2023 telefonierte der Kläger persönlich mit der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts und teilte nochmals mit, dass er nicht in der Lage sei, die Raten zu zahlen. Entsprechende Unterlagen lägen seinem Prozessvertreter vor. Die Geschäftsstelle wies den Kläger darauf hin, dass kein Änderungsantrag bei Gericht vorliege. Die Rechtspflegerin wies den Kläger unter dem 30. Oktober 2023 und unter dem 15. Januar 2024 mit Verweis auf die drohende PKH-Aufhebung bei fortgesetzt unterbleibender Ratenzahlung auf die Ratenzahlungsverpflichtung hin. Gleichzeitig wurde der Klägervertreter mit Hinblick auf das Telefonat vom 4. Dezember 2023 angefragt, ob die im Telefonat erwähnten PKH-Unterlagen bei ihm vorlägen. Nachdem keine Reaktion des Klägervertreters erfolgte und auch kein Zahlungseingang bei Gericht zu verzeichnen war, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Februar, dem Klägervertreter am 23. Februar 2024 zugegangen, die Prozesskostenbewilligung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO auf. Mit Schreiben vom Montag, den 25. März 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, erhob der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung. Eine Begründung werde er kurzfristig nachreichen. Am 15. April 2024 wollte das Arbeitsgericht beim Klägervertreter hinsichtlich der Beschwerdebegründung unter Fristsetzung (10 Tage) nachfragen. Die Verfügung ging aber weder dem Kläger noch dem Klägervertreter zu. Am 28. Mai 2024 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger auf, die sofortige Beschwerde bis zum 19. Juni 2024 zu begründen. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, teilte der Klägervertreter ohne Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Begründung der sofortigen Beschwerde mit, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich geändert hätten. Der Kläger weise für den Zeitraum 15. Juni 2023 bis 12. Februar 2024 eine durchschnittliche Nettomonatsvergütung von EUR 2.342,76 auf. Ab dem 13. Februar bis zum 11. Mai 2024 habe der Kläger Krankengeld iHv. EUR kalendertäglich EUR 53,54 netto bezogen. Seitdem arbeite der Kläger wieder. Die Kfz-Haftpflichtprämie betrage ab dem 1. Januar 2024 monatlich EUR 70,63, die Abschlagszahlung an die Stadtwerke monatlich EUR 36,00. Im Übrigen müsse er seine mit ihm zusammenlebende von ihm schwangere Lebensgefährtin unterhalten. Diese beziehe seit dem 1. August 2023 keine Einkünfte mehr. Am 9. November 2024 sei sein Sohn geboren, für den er ebenfalls unterhaltspflichtig sei. Der Kläger zahlte bislang keine Raten. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Februar 2024 ist unbegründet. Dieses hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben. 1. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei verschuldet länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist (vgl. zur identischen Vorgängerregelung zB. BGH 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 – unter II.2.a) der Gründe, juris; LAG Schleswig-Holstein 27. November 2023 – 3 Ta 94/23 – unter II.1. der Gründe). 2. Danach hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. a) Der Kläger war mit der Zahlung der ersten Rate im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts am 15. Februar 2024 länger als drei Monate in Verzug. Die erste Rate war fällig am 15. Oktober 2023 und somit vor deutlich mehr als drei Monaten. b) Das Gericht hat den Kläger mit den Schreiben vom 30. November 2023 und 15. Januar 2024 zweimal auf die mögliche Aufhebung der Prozesskostenbewilligung wegen Nichtzahlung der Raten hingewiesen. c) Der Kläger hat die Nichtzahlung auch verschuldet. aa) Die Prozesskostenhilfebewilligung kann nicht aufgehoben werden, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage war oder ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden müssen (LAG Köln 28. Juni 2018 – 9 Ta 64/18 – Rn. 6, juris). Relevant ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlungsrate, mit der der Prozesskostenhilfeempfänger drei Monate in Verzug geraten ist, fällig war. Die nachfolgende Verschlechterung ist ohne Einfluss (vgl. LAG Schleswig-Holstein 14. April 2022 – 6 Ta 37/22 – unter II. der Gründe; vgl. zur entsprechenden alten Rechtslage, zB. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 25. März 2009 – 6 WF 23/09 – Rn. 6, juris). Der objektiv zahlungsfähige Schuldner kann nicht durch Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht in den Vorteil kommen, seiner Pflicht aufgrund der nachfolgenden Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nicht mehr nachkommen zu müssen. Ein vergleichbarer zahlungstreuer Schuldner erhält die gezahlten Raten bei nachfolgender Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse auch nicht zurück. Ein Grund für die Privilegierung des säumigen Schuldners ist nicht erkennbar. bb) Die Angaben des Klägers im Beschwerdebegründungsschreiben vom 19. Juni 2024, fast drei Monate nach der Einlegung der Beschwerde ergeben nicht, dass er im Zeitpunkt 15. Oktober 2023 etwa nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Rate in vollem Umfang zu leisten. (1) Der anwaltlich beratene Kläger hat die Veränderung seiner Verhältnisse – und es handelt sich anfangs um eine deutliche Verbesserung der Verhältnisse - schon entgegen § 120a Abs. 2 ZPO nicht unverzüglich mitgeteilt, sondern erst ein Jahr nach Änderung der Verhältnisse. (2) Desweiteren hat er entgegen § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO die Änderung nicht unter Verwendung des Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt. (3) Entscheidend ist allerdings, dass der Kläger seinen Angaben entsprechend einerseits über EUR 700,- netto mehr Einkommen bezieht und dass andererseits seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft hoch schwangere lebende Lebensgefährtin als Unterhaltsberechtigte mit einem Satz iHv. EUR 552,- zu berücksichtigen ist. Dennoch hat der Kläger immer noch einem höheren Betrag zur Verfügung als im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss in Ansatz gebracht. Die weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeführten das Einkommen schmälernde Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da sie nach Fälligkeit der Rate eingetreten sind (Geburt des Sohns und Änderung der Kfz-Haftpflichtraten), bzw. schon im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung zu berücksichtigen gewesen wären, aber nicht angegeben waren (Kontoführungsgebühren). 3. Der Kläger trägt als Beschwerdeführer die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (§ 97 ZPO). 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.