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Beschluss

3 Ta 64/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0912.3TA64.24.00
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Leitsätze
1. Die Nichtzahlung der Rate iSv. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO muss verschuldet sein. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeberechtigte objektiv aufgrund vom Prozesskostenhilfebeschluss abweichender persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht - bzw. nicht vollständig - in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.(Rn.17) 2. Allein die fehlende oder verspätete Mitteilung der Vermögensverschlechterung begründet nicht das Verschulden für die unterbliebene Zahlung der Rate (II. 2. c) aa) (1)).(Rn.18) 3. Relevant für das Verschulden ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rate fällig ist. Nachträgliche Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (II. 2. c) aa) (2)).(Rn.21) 4. Abweichende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen, wenn diese schon im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeentscheidung bestanden, aber a) wirksam gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt wurden (II. 2. c) aa) (3)) oder b) schon gar nicht im Bewilligungsverfahren vorgetragen worden sind (II. 2. c) aa) (4)).(Rn.25)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Juli 2024 - 4 Ca 347/23 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtzahlung der Rate iSv. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO muss verschuldet sein. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeberechtigte objektiv aufgrund vom Prozesskostenhilfebeschluss abweichender persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht - bzw. nicht vollständig - in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.(Rn.17) 2. Allein die fehlende oder verspätete Mitteilung der Vermögensverschlechterung begründet nicht das Verschulden für die unterbliebene Zahlung der Rate (II. 2. c) aa) (1)).(Rn.18) 3. Relevant für das Verschulden ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Rate fällig ist. Nachträgliche Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (II. 2. c) aa) (2)).(Rn.21) 4. Abweichende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen, wenn diese schon im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeentscheidung bestanden, aber a) wirksam gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt wurden (II. 2. c) aa) (3)) oder b) schon gar nicht im Bewilligungsverfahren vorgetragen worden sind (II. 2. c) aa) (4)).(Rn.25) I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Juli 2024 - 4 Ca 347/23 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Lübeck Zahlungsklage erhoben (Aktenzeichen: 4 Ca 347/23). Nachdem der Kläger erstinstanzlich obsiegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren (Aktenzeichen: 3 Sa 111/23) mit Beschluss vom 20. November 2023 einen verfahrensbeendenden Vergleich festgestellt. Das Landesarbeitsgericht bewilligte dem Kläger unter dem 9. Januar 2024 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung des Klägervertreters und legte monatlichen Raten iHv. EUR 154,- fest. Berücksichtigt wurden dabei ein Nettoarbeitseinkommen iHv. EUR 1.808,64 und ua. die entsprechend angegebene Miete zzgl. Nebenkosten iHv. EUR 370,-, nicht aber weitere Zahlungsverpflichtungen (ua. S. Bank iHv. monatlich EUR 105,15). Die Berücksichtigung dieser wurde gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt. Mit arbeitsgerichtlichem Schreiben vom 31. Januar 2024 wurde der Kläger aufgefordert, die zweitinstanzlichen Kosten iHv. EUR 1.106,94 in sieben monatlichen Raten á EUR 154,- sowie einer Schlussrate á EUR 28,94 beginnend mit dem 1. März 2024 zu zahlen. Der Kläger zahlte bis heute nicht. Mit Schreiben vom 5. April 2024 erinnerte das Arbeitsgericht den Kläger an die Zahlung unter Hinweis, dass die Bewilligung bei Zahlungsverzug länger als drei Monate aufgehoben werden kann (§ 124 ZPO). Unter dem 3. Mai 2024 erinnerte das Arbeitsgericht den Kläger erneut an dessen Zahlungspflicht ebenfalls unter Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtzahlung gemäß § 124 ZPO. Unter dem 29. Juli 2024, dem Klägervertreter am gleichen Tage zugestellt, hob das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO – gemeint war § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO – wegen Zahlungsverzugs für länger als drei Monate auf. Insoweit wird auf Bl. 35 der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeakte verwiesen. Unter dem 26. August 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt und eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die als Einkommen Arbeitslosengeld iHv. EUR 36,47 kalendertäglich bzw. EUR 1.094,10 monatlich ab dem 16. März 2024 sowie Wohnkosten iHv. EUR 420,- und sonstige Zahlungsverpflichtungen (S. Bank) iHv. EUR 105,15 ausweisen. Mit Beschluss vom 27. August 2024 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger hätte zwar ab März 2024 aufgrund der aktuellen Angaben nur eine Rate iHv. EUR 27,- zahlen müssen. Gleichwohl sei die Nichtzahlung hier verschuldet, da der Kläger trotz der mehrfachen Schreiben des Gerichts versäumt habe, die Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht mitzuteilen. Auf Auflage des Landesarbeitsgerichts vom 30. August 2024 hin hat der Kläger mitgeteilt, dass er die erhöhte Miete bereits seit Oktober 2022 zahle. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Juli 2024 ist unbegründet. Dieses hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben. 1. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei verschuldet länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist (vgl. zur identischen Vorgängerregelung z.B. BGH 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 – unter II.2.a) der Gründe, juris; zuletzt LAG Schleswig-Holstein 24. Juni 2024 – 3 Ta 44/24 – Rn. 17, juris). 2. Danach hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht aufgehoben. a) Der Kläger war mit der Zahlung der ersten Rate zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts am 29. Juli 2024 länger als drei Monate in Verzug. Die erste Rate war am 1. März 2024 fällig und damit sogar vor deutlich mehr als vier Monaten. Der Kläger hat die Rate bislang nicht gezahlt. b) Das Gericht hat den Kläger mit den Schreiben vom 5. April 2024 und 3. Mai 2024 zweimal auf die mögliche Aufhebung der Prozesskostenbewilligung wegen Nichtzahlung der Raten hingewiesen. c) Der Kläger hat die Nichtzahlung auch verschuldet. aa) Die Prozesskostenhilfebewilligung kann wegen Zahlungsverzugs nicht aufgehoben werden, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage war oder ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit geringeren Raten hätte bewilligt werden müssen. In diesem Fall trifft die Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kein Verschulden (LAG Schleswig-Holstein 24. Juni 2024 – 3 Ta 44/24 – Rn. 22, juris; LAG Köln 28. Juni 2018 – 9 Ta 64/18 – Rn. 6, juris). (1) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist ein Verschulden der Prozesskostenhilfe beziehenden Partei nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Abänderungsantrag zum Zwecke der Herabsetzung oder Aufhebung der Ratenzahlung wegen Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder verspätet gestellt wird. (a) Zum einen ist eine Änderung zum Vorteil der Prozesskostenhilfepartei auch mit Rückwirkung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung möglich (Musielak/Voit/Fischer ZPO 20. Aufl. § 120a Rn. 4 mit Hinweis auf OLG-Rspr.). Eine (Ausschluss-)Frist zur Mitteilung der Verschlechterung – und nicht etwa der Verbesserung - der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse existiert nicht. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt einer Änderungsantragsstellung nicht an. (b) Zum anderen ist die fehlende Antragsstellung nicht kausal für die Nichtzahlung. Dies ist allein die ggf. fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Verschulden muss sich konkret auf die Nichtzahlung der Raten beziehen, nicht aber etwa auf das Einhalten von Obliegenheiten. (2) Relevant für die Verschuldensbeurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlungsrate, mit der der Prozesskostenhilfeempfänger drei Monate in Verzug geraten ist, fällig war. Eine nachfolgende Verschlechterung während des Verzugs bleibt ohne Einfluss (LAG Schleswig-Holstein 24. Juni 2024 – 3 Ta 44/24 – Rn. 22, juris; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 14. April 2022 – 6 Ta 37/22 – unter II. der Gründe; vgl. zur entsprechenden älteren Rechtslage, z.B. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 25. März 2009 – 6 WF 23/09 – Rn. 6, juris). Der objektiv zahlungsfähige Schuldner kann nicht durch Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht in den Vorteil kommen, seiner Pflicht aufgrund der Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nicht mehr nachkommen zu müssen. Ein vergleichbarer zahlungstreuer Schuldner erhält die gezahlten Raten bei nachfolgender Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse auch nicht zurück. Ein Grund für die Privilegierung des säumigen Schuldners ist nicht erkennbar (LAG Schleswig-Holstein 24. Juni 2024 – 3 Ta 44/24 – Rn. 22, juris). (3) Zahlungsposten, die in der ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar angegeben, aber trotz Auflage nicht hinreichend erläutert bzw. glaubhaft gemacht und deshalb gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der Prozesskostenhilfeentscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden sind, sind auch nicht bei der Ermittlung relevant, ob die Prozesskostenhilfe empfangende Person zur Zahlung der Raten in der Lage war. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO und § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO. (a) Die Rechtsfolge unvollständiger bzw. unterlassener Beantwortung gerichtlicher Auflagen ist die insoweitige Nichtberücksichtigung von Angaben. Ein Nachholen von Angaben ist nach Beendigung der Instanz im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt z.B. 12. Februar 2024 – 3 Ta 13/24 – Rn. 18, juris). Dies bliebe weitgehend folgenlos, wenn entgegen § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Aufhebungsverfahren nach § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO die Angaben doch zu berücksichtigen wären. (b) § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO verdeutlicht, dass es allein um die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht. Daraus ergibt sich, dass eine Abänderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nicht erfolgt, wenn eine solche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht vorliegt, sondern die Situation schon zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligungsentscheidung bestand (vgl. zB. Schleswig-Holsteinisches OLG 30. Januar 2020 – 15 WF 154/19 – Rn. 2, juris; OLG Köln 19. August 2014 – 19 W 29/14 – Rn. 3, juris). Insofern wäre es inkonsistent, die zu Recht in der Ausgangsentscheidung abgelehnten und einer Änderungsentscheidung entzogenen Aspekte im Rahmen des Verschuldens bei der Aufhebungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO dennoch zu berücksichtigen. (4) Zahlungsposten, die in der ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder zu niedrig angegeben und deshalb folgerichtig in die Ratenberechnung in der Ausgangsprozesskostenhilfeentscheidung nicht einbezogen wurden, sind bei der Ermittlung, ob die Prozesskostenhilfe empfangende Person zur Zahlung der Raten in der Lage war, ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 120a Abs. 1 ZPO und § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Wie ausgeführt, kommt eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nur bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht und dient nicht der Korrektur einer rechtskräftigen Ausgangsentscheidung, die zu Lasten der antragstellenden Person auf einem fehlerhaft nachlässig betriebenen Antragsverfahren beruht. Unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen grundsätzlich sogar die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Dem widerspräche eine Berücksichtigung der im Ausgangsverfahren unterbliebenen Angaben im Rahmen des Verschuldens bei Nichtzahlung der Raten iSd. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. bb) Die Angaben des Klägers im Beschwerdeschreiben vom 26. August 2024 ergeben nicht, dass er zum Zeitpunkt 1. März 2024 etwa nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Rate in vollem Umfang zu leisten. (1) Der Kläger bezog Arbeitslosengeld erst mit dem 16. März 2024, sodass für den Kläger am 1. März 2024 noch das in der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 9. Januar 2024 angesetzte Einkommen des Klägers maßgeblich war. Eine Änderung der Verhältnisse war zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rate noch nicht eingetreten. (2) Die erhöhten Mietkosten iHv. EUR 420,- waren im Rahmen der Verschuldensprüfung nicht zu berücksichtigen, denn diese Kosten hätte der Kläger bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht 3 Sa 111/23 angeben müssen, da er die erhöhten Mietkosten bereits zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeentscheidung am 9. Januar 2024 seit geraumer Zeit, nämlich seit Oktober 2022 trug. Es handelt sich also um keine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeitlich nach der Prozesskostenhilfebewilligungsentscheidung. (3) Die weitere Zahlungsverpflichtung (Zahlung an die S.-Bank) bleibt bei der Ermittlung des Verschuldens des Klägers ebenfalls außen vor. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat diese zu Recht bereits in seiner Prozesskostenhilfeentscheidung vom 9. Januar 2024 gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht berücksichtigt. Der Kläger hat trotz zugestellter Auflage vom 7. Dezember 2023 und zugestellter Erinnerung vom 22. Dezember 2023 jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu den tatsächlichen Zahlungen auf die Zahlungsverpflichtungen nichts vorgetragen. 3. Der Kläger trägt als Beschwerdeführer die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (§ 97 ZPO). 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.