Beschluss
6 Sa 12/17
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2017:0118.6SA12.17.0A
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Leitsätze
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO wegen Unzulässigkeit einer Restitutionsklage (hier: Fehlen eines Restitutionsgrundes).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Restitutionsklage gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2014 (3 Ca 58 d/14), das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 02.12.2014 (1 Sa 236/14) sowie die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 01.09.2014 (1 Sa 215/14) und vom 30.10.2014 (1 Sa 236/14) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO wegen Unzulässigkeit einer Restitutionsklage (hier: Fehlen eines Restitutionsgrundes).(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Restitutionsklage gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2014 (3 Ca 58 d/14), das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 02.12.2014 (1 Sa 236/14) sowie die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 01.09.2014 (1 Sa 215/14) und vom 30.10.2014 (1 Sa 236/14) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Klage vom 12.12.2013 hatte die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Entschädigung in Höhe von 15.000,00 EUR in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 58 d/14) hat die Klage mit Urteil vom 13.06.2014 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 236/14) hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 02.12.2014 zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (BAG 21.05.2015, - 8 AZN 1121/14 -). Mit Beschluss vom 01.09.2014 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 215/14) den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2014 (3 Ca 58 d/14) zurückgewiesen. Den erneuten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 236/14) mit Beschluss vom 30.10.2014 zurückgewiesen. Gegen die vorgenannten Entscheidungen des Arbeitsgerichts Elmshorn und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein will die Klägerin Restitutionsklage einlegen. Sie bittet mit ihrem am 09.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe durch die Beratung ihres Prozessbevollmächtigten in einer anderen Sache erfahren, dass das Bundesarbeitsgericht an seiner früheren Rechtsprechung zur „vergleichbaren Situation“ nicht festhalte. Da die angegriffenen Urteile und Beschlüsse damit begründet worden seien, dass eine vergleichbare Situation nicht vorliege, sei ein Restitutionsgrund gegeben. Die hierzu angehörte Beklagte bestreitet, dass die Klägerin erst im Dezember 2016 von der Änderung der Rechtsprechung Kenntnis erlangt habe. Deshalb sei die Frist des § 580 ZPO nicht eingehalten. Jedenfalls fehle ein Restitutionsgrund. II. Der Klägerin kann für die beabsichtigte Restitutionsklage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. 1. Bei Rechtmitteln kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache an (BGH 14.12.1993 – VI ZR 235/92 -, NJW 1994, 1161). Mit Erfolgsaussicht ist nicht Erfolgsgewissheit gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen mit der Folge, dass die vorgelagerte Entscheidung auch den weiteren Rechtsweg abschneidet. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG 09.10.2014 – 1 BvR 83/12 – mwN). 2. Gemessen daran hat die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Die Restitutionsklage ist bereits unzulässig. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage gehört die schlüssige Darlegung eines Restitutionsgrundes (KG 18.12.1995 – 24 W 5441/94 -; BFH 17..07.1985 – II K 1/84). Einen solchen hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 6 ZPO nicht vor. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Es müssen drei Urteile vorliegen: Ein präjudizielles, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle aufgehoben hat. Zwischen dem angegriffenen und dem aufgehobenen vorgängigen Urteil muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Durch die rechtskräftige Aufhebung der früheren Entscheidung muss das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil seine Stütze verlieren. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 19.05.2016 (8 AZR 470/14) ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28.01.2014 (2 Sa 50/13) aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das vom Bundesarbeitsgericht aufgehobene Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist kein präjudizielles (vorgängiges) Urteil, auf das die von der Klägerin angegriffenen Beschlüsse und Urteile iSv. § 580 Nr. 6 ZPO gründen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg hat für diese Entscheidungen überhaupt keine Rolle gespielt. Die Klägerin stützt ihr Wiederaufnahmebegehren somit allein auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Damit liegt zwar ein (höherrangiges) Urteil vor, das im Nachhinein eine dem angegriffenen Urteil widersprechende Rechtsauffassung festschreibt; es fehlt aber an der „dritten“ Entscheidung. Dieser Fall kann nur nach § 580 Nr. 8 ZPO ein Restitutionsgrund sein, und zwar wenn eine Entscheidung des EMRK feststellt, dass ein Urteil gegen eine Norm EMRK verstößt und dargelegt wird, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.