Urteil
6 Sa 94/23
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:0207.6SA94.23.00
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Leitsätze
Soweit der Tarifvertrag über ein tarifliches Zusatzgeld vom 16.04.2021 (TV T-ZUG) für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, sowie Mecklenburg-Vorpommern sowohl in § 2 Ziff 1 Abs 2 für das tarifliche Zusatzgeld als auch in § 2 Ziff 3.1 Abs 2 für das Transformationsgeld vorsieht, dass der jeweilige tarifliche Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig besteht, liegt ein Austritt in diesem Sinne auch vor, wenn ein Beschäftigter im Laufe des Jahres aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, z.B., weil er in den AT-Bereich wechselt.(Rn.48)
(Rn.52)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 58/24)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.05.2023 – 4 Ca 34 c/23 – teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit der Tarifvertrag über ein tarifliches Zusatzgeld vom 16.04.2021 (TV T-ZUG) für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, sowie Mecklenburg-Vorpommern sowohl in § 2 Ziff 1 Abs 2 für das tarifliche Zusatzgeld als auch in § 2 Ziff 3.1 Abs 2 für das Transformationsgeld vorsieht, dass der jeweilige tarifliche Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig besteht, liegt ein Austritt in diesem Sinne auch vor, wenn ein Beschäftigter im Laufe des Jahres aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, z.B., weil er in den AT-Bereich wechselt.(Rn.48) (Rn.52) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 58/24) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.05.2023 – 4 Ca 34 c/23 – teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird zugelassen. I. Die dem Wert der Beschwer nach statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519 ff. ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Anders als der Kläger und das Arbeitsgericht meinen, hat der Kläger für das Jahr 2022 nur anteilig Anspruch auf Zahlung von tariflichem Zusatzgeld und Transformationsgeld. Die Beklagte durfte die Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.436,37 EUR brutto vom Gehalt des Klägers für den Monat August 2022 abziehen. Der Rechtsgrund für die anteilige Leistung des Zusatzgelds und des Transformationsgelds ist zum 01.08.2022 weggefallen, § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB. 1. Bei Auszahlung des ungekürzten Transformationsgelds im Februar 2022 in Höhe von 1.227,23 EUR brutto und des ungekürzten tariflichen Zusatzgeldes im Juli 2022 in Höhe von 2.220,28 EUR brutto an den Kläger waren die tariflichen Leistungsvoraussetzungen unstreitig (noch) erfüllt. Der Kläger unterfiel bis zum 31.07.2022 dem Geltungsbereich der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und damit auch dem TV T-ZUG. a) Nach § 2 Ziff. 1 TV T-ZUG haben Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld, und zwar auf das T-ZUG (A) und (B). Gemäß § 2 Ziff. 2.5 TV T-ZUG wird das tarifliche Zusatzgeld zum 31.07. eines Kalenderjahres ausbezahlt. Am 31.07.2022 unterfiel der Kläger auch nach Auffassung der Beklagten noch dem Geltungsbereich des TV T-ZUG. b) Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 28.02. eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben gemäß § 2 Ziff. 3.1 TV T-ZUG je Kalenderjahr einen Anspruch auf das Transformationsgeld (T-Geld). Auch am 28.02.2022 befand sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis, auf das sämtliche tariflichen Vereinbarungen, insbesondere der TV T-ZUG Anwendung fanden. 2. Der Rechtsgrund für die Zahlung des vollen Zusatz- und Transformationsgeldes ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB zum 01.08.2022 weggefallen. Der unstreitig zu Anfang August 2022 erfolgte Wechsel des Klägers in den AT-Bereich führt dazu, dass die Beklagte das für das Jahr 2022 zunächst jeweils in voller Höhe gezahlte Transformationsgeld und das tarifliche Zusatzentgelt nachträglich anteilig kürzen durfte. Gemäß § 2 Ziff. 1 Abs. 2 und § 2 Ziff. 3.1 Abs. 2 TV T-ZUG bestehen die Ansprüche im Austrittsjahr nur anteilig. Ein Austritt in diesem Sinne liegt auch vor, wenn ein Beschäftigter im Laufe des Jahres aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, z.B., weil er in den AT-Bereich wechselt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 – Rn. 13; BAG 02.11.2016 - 10 AZR 332/20 - Rn. 42; BAG 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 23.07.2019 - 9 AZR 475/18 - Rn. 20; BAG 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG 17.06.2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 - Rn. 13; BAG 20.06.2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19). b) Der TV T-ZUG sieht sowohl in § 2 Ziff. 1 Abs. 2 für das tarifliche Zusatzgeld als auch in § 2 Ziff. 3.1 Abs. 2 für das Transformationsgeld vor, dass der jeweilige tarifliche Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig besteht. aa) Festzuhalten ist, dass der Begriff „Austrittsjahr“ weder im Tarifvertrag definiert ist, noch, dass es sich um einen Rechtsbegriff handelt. Auch hat der Begriff arbeitsrechtlich keine feste Bedeutung. Es ist zwar naheliegend, unter dem „Austrittsjahr“ das Jahr zu verstehen, in dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Für den Wortlaut des Tarifvertrags ist nämlich zunächst der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt (vgl. BAG 22.01.2013 - 6 AZR 480/11- Rn. 23). Das Austrittsjahr ist danach das Jahr des Austritts. Der „Austritt“ meint das Verlassen einer Gemeinschaft, der man als organisiertes Mitglied angehört (Brockhaus/Wahrig, S. 466). Den Betrieb oder das Unternehmen verlässt ein Arbeitnehmer, wenn sein Arbeitsverhältnis endet. Der Tarifwortlaut gebietet es aber nicht, den „Austritt“ allein auf da Verlassen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschränken und ihn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen. Auch der Arbeitnehmer, der im laufenden Jahr aus der Gewerkschaft austritt, verlässt eine Gemeinschaft, der er als organisiertes Mitglied angehört hat. Er verliert mit dem „Austritt“ seine tariflichen Ansprüche. Gleiches gilt für den bislang tarifgebundenen Arbeitnehmer, der im laufenden Jahr in den AT-Bereich wechselt. Denn auch er unterliegt von da an keiner Tarifbindung mehr. Der Tarifwortlaut verbietet es nicht, auch hierin einen Austritt aus einer Gemeinschaft - hier der Tarifangestellten - zu sehen. Der Kläger hat zum 01.08.2022 die Gruppe der Tarifbeschäftigten verlassen, der er zuvor angehörte. bb) Eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen des § 2 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3.1 Abs. 2 TV T-ZUG nach Sinn und Zweck sprechen für eine Kürzung der Leistungen bei Wechsel in den AT-Bereich. Die Leistungen vergüten die tatsächlich von Tarifbeschäftigten erbrachte Arbeit. Bei den streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich um solche, die zumindest auch die erbrachte Arbeitsleistung entlohnen sollen. Die Ansprüche auf das tarifliche Zusatzgeld und das Transformationsgeld knüpfen nicht nur an die Betriebszugehörigkeit an, sondern auch an die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung. Denn zum einen erhalten nur die Arbeitnehmer die fraglichen Leistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten (noch) betriebszugehörig sind und zudem eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit aufweisen. Wer zum Stichtag wenigstens sechs Monate dem Betrieb angehört hat, soll die tarifliche Leistung erhalten. Zum anderen knüpft der Tarifvertrag über die weitere Kürzungsregelung in § 2 Ziff. 2.1 Abs. 3 und Ziff. 3.1 TV Abs. 3 T-ZUG an die tatsächliche Arbeitsleistung an. Dort ist geregelt, dass (an sich) anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, keine Leistung erhalten. Ruht das Arbeitsverhältnis in einem Teil des Kalenderjahres, erhalten sie die Leistung (nur) anteilig. Auch hinsichtlich der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, auf dessen Grundlage die Leistungen errechnet werden, werden Krankheits- und Urlaubstage nicht berücksichtigt. Das alles zeigt, dass die Tarifvertragsparteien die (ungekürzten) Ansprüche auch an die tatsächliche Erbringung der Arbeit knüpfen wollten. Wie die Formulierung „anteilig“ verdeutlicht, begründet und rechtfertigt die über das Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung den Anspruch auf die Leistungen. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien sollen das Transformationsgeld und das Zusatzgeld nur den Arbeitnehmern zustehen, die in den persönlichen Geltungsbereich des TV T-ZUG fallen. Den Geltungsbereich des Tarifvertrags haben die Tarifparteien – hier NORDMETALL und die IG Metall - innerhalb ihrer Tarifzuständigkeit festgelegt. Die von den in den Geltungsbereich des TV T-ZUG fallenden Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung soll vergütet werden. Das Aufgabengebiet und die Tätigkeit der außertariflichen Angestellten liegt dagegen außerhalb dieser tariflichen Regelung. Dieser Personenkreis unterliegt nicht der Tarifbindung und soll deshalb nicht von den tariflichen Leistungen profitieren. Wäre der Kläger bereits zum 01.01.2022 oder zum 01.02.2022 in den AT-Bereich gewechselt, hätte er trotz seiner Betriebszugehörigkeit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien keine Ansprüche nach dem TV T-ZUG erworben. Warum er aber für Monate, in denen er keiner Tarifbindung mehr unterlag, vorab gewährte Leistungen behalten können soll, leuchtet nicht ein. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Zusatz- und des Transformationsgeldes ist teilweise nachträglich entfallen, § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB. cc) Der tarifliche Gesamtzusammenhang unterstützt das gefundene Auslegungsergebnis. Sowohl das tarifliche Zusatzentgelt (A) und (B) als auch das Transformationsgeld berechnen sich auf der Grundlage eines nach tariflichen Bestimmungen ermittelten Monatsverdienstes. Es geht also um tarifliche Vergütung. Eine solche steht AT-Angestellten nicht zu. Sie fallen aufgrund ihrer Tätigkeit oder Vergütung nicht (mehr) unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. c) Die Beklagte hatte dem Kläger im Jahr 2022 insgesamt 3.447,51 EUR an Zusatzgeld und Transformationsgeld gezahlt. Über die Berechnung des auf die Monate August bis Dezember 2022 entfallenden Anteils (5/12 = 1.436,47 EUR brutto) besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Parteien streiten in der Berufung allerdings nur um Zahlung einbehaltener 1.436,37 EUR brutto. In diesem Umfang hatte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist in Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger das tarifliche Zusatzgeld und das Transformationsgeld für das Jahr 2022 in voller Höhe zustehen. Der Kläger ist seit Juli 2000 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Bis Ende Juli 2022 fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, sowie Mecklenburg-Vorpommern, Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmentarifvertrages (ERA) eingruppiert und bezog ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.660,43 EUR zzgl. tarifvertraglicher Sonderleistungen. Die Beklagte zahlte ihm für das Jahr 2022 mit dem Februar-Gehalt Transformationsgeld in Höhe von 1.227,23 EUR brutto und Ende Juli 2022 tarifliches Zusatzgeld in Höhe von 2.220,28 EUR brutto, dies jeweils nach dem Tarifvertrag über ein tarifliches Zusatzgeld vom 16.04.2021 (TV T-ZUG). Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gelten die Geltungsbereiche der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge der Metall- und Elektroindustrie mit dem jeweiligen Anhang I bzw. Anhang „Auszubildende". § 2 Tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG) und Transformationsgeld (T-Geld) 1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld. Dieses setzt sich zusammen aus zwei Beträgen, dem T-ZUG (A) (Ziff. 2.1 und 2.3) sowie dem T-ZUG (B) (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung gemäß Ziff. 2.1 und 2.2. Dies gilt entsprechend auch für Auszubildende. 2.1 Das T-ZUG (A) beträgt 27,5 % eines Monatsverdienstes. (…) 2.2 Zusätzlich erhalten Vollzeitbeschäftigte einen Betrag von 12,3 % des Grundentgelts der jeweils gültigen EG 5 H (T-ZUG (B). (…) (…) 2.5 T-ZUG (A) und T-ZUG (B) werden zum 31. Juli eines Kalenderjahres ausbezahlt. Durch Betriebsvereinbarung kann der Termin für die Fälligkeit abweichend festgelegt werden, jedoch nicht später als zum 30. September eines Kalenderjahres. (…) 3.1 Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 28. Februar eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf das Transformationsgeld (T-Geld). Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Anspruchsberechtigte / Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. (…) 3.3 Das T-Geld wird als Einmalzahlung zu Ende Februar eines Kalenderjahres ausbezahlt. (…)“ Mit Arbeitsvertrag vom 07.10.2022 (Anlage K 1) einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger zum 01.08.2022 „als Senior Staff Engineer, advanced operations“ eingestellt wird und ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 7.500,00 EUR brutto erhält, das oberhalb des höchsten Tarifgehalts liegt. Ferner vereinbarten die Parteien im § 8 des Arbeitsvertrags, dass der Kläger von den jeweils geltenden Tarifverträgen ausgenommen und damit außertariflich angestellt (AT-angestellte Person) ist. Ausweislich der Abrechnung für August 2022 (Anlage K 3) verrechnete die Beklagte mit dem Gehalt des Klägers für diesen Monat u.a. folgende Entgeltbestandteile: - Urlaubsgeld i. H. v. 1.839,00 EUR brutto, - tarifliches Zusatzgeld (T-Zug-Geld (A)) i. H. v. 764,96 EUR brutto, - tarifliches Zusatzgeld (T-Zug Geld (B)) i.H. v. 160,16 EUR brutto sowie - Transformationsgeld (T-Geld) i. H. v. 511,35 EUR brutto. Ausgezahlt wurden laut der Abrechnung 5.832,52 EUR. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Abzüge von seinem Gehalt für August 2022 seien unberechtigt erfolgt. Der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld und das Transformationsgeld für das Jahr 2022 bestehe in voller Höhe. Die tariflichen Regelungen enthielten keine Rückzahlungsklausel für den Fall des unterjährigen Wechsels in den AT-Bereich. Mit dem Wechsel in den AT-Bereich sei keine aktive Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsvertrages verbunden. Bei dem „AT-Aufstieg“ handele es sich vielmehr um eine Höhergruppierung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.968,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Zahlung der tariflichen Leistungen T-ZUG(A), T-ZUG(B) sowie des Transformationsgeldes hätten nur Beschäftigte, die unter den TV T-ZUG fallen. Das sei beim Kläger nur bis Ende Juli 2022 der Fall gewesen. In § 2 Ziff. 1 sowie in § 2 Ziff. 3.1 des TV-Zug hätten die Tarifparteien klargestellt, dass im Austrittsjahr nur ein anteiliger Anspruch bestehe. Der Wechsel in ein AT-Beschäftigungsverhältnis sei wie der Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu behandeln, da mit dem Eintritt in das außertarifliche Beschäftigungsverhältnis das tarifliche Beschäftigungsverhältnis ende. Für die tariflichen Leistungen sei ein Rückforderungsanspruch bei Überzahlung nicht ausgeschlossen. § 2 Ziff. 1 und Ziff. 3.1 TV T-ZUG sähen die Kürzungsmöglichkeit für alle drei Leistungsarten ausdrücklich vor. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es wäre eine Begünstigung der Gruppe der AT-Angestellten, wenn diese auch weiterhin und zusätzlich in den Genuss tariflicher Leistungen gelangen würden. Das Arbeitsgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen den Einbehalt wegen der Urlaubsgeldzahlung gewandt hat. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.436,37 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf ungekürzte Zahlung der im TV T-ZUG vorgesehenen Leistungen. Der Umstand, dass der Kläger zum 01.08.2022 in den AT-Bereich gewechselt sei, berechtige die Beklagte nicht zur anteiligen Rückforderung. Der Wechsel in eine außertarifliche Beschäftigung sei nicht als Austritt iSd. TV T-ZUG zu werten. In diesem Sinne könne der Tarifvertrag nicht ausgelegt werden, auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung. Gegen das ihr am 24.05.2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.06.2023 Berufung eingelegt und diese am 20.07.2023 begründet. Sie vertritt auch in der Berufung die Auffassung, dem Kläger stünden die Zusatzgelder (A) und (B) sowie das Transformationsgeld für 2022 nur anteilig zu. Er sei mit dem Wechsel in die AT-Anstellung zum 01.08.2022 im Sinne des Tarifvertrags „ausgetreten“. Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrags nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs. Tarifverträge könnten keine Ansprüche für AT-Angestellte regeln. Folglich fielen tarifliche Ansprüche mit dem Wechsel in eine AT-Anstellung weg. Der im Tarifvertrag verwendete Begriff „Austrittsjahr“ sei weitreichend und zeige, dass jede Form des Austritts gemeint sei, nicht nur das Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern auch das Verlassen des Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die fraglichen Leistungen auch die Arbeitsleistung honorieren, dies jedoch nur solange wie unter der Geltung des Tarifvertrags gearbeitet wird. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.05.2023 – Az. 4 Ca 34c/23 – teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Wechsel in den AT-Bereich sei nicht geregelt, sondern nur der Austritt aus dem Betrieb. Nur letzterer berechtige zur anteiligen Kürzung der streitgegenständlichen Leistungen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.