Urteil
1 Sa 1/25
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0624.1SA1.25.00
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Leitsätze
1. Aus dem Zweck des § 104 SGB VII folgt, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich ist. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (Anschluss an BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19).
2. Dabei indiziert allein der Verstoß gegen Schutzvorschriften keinen Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Da es umgekehrt aber auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der vorsätzlich eine solche Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt, kommt es bei der Prüfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2024 – Az. 4 Ca 161/24 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Zweck des § 104 SGB VII folgt, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich ist. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (Anschluss an BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19). 2. Dabei indiziert allein der Verstoß gegen Schutzvorschriften keinen Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Da es umgekehrt aber auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der vorsätzlich eine solche Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt, kommt es bei der Prüfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2024 – Az. 4 Ca 161/24 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Erstgericht die zwar insgesamt zulässige, aber unbegründete Klage abgewiesen. Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund des Haftungsausschlusses in § 104 Abs. 1 SGB VII wegen des Arbeitsunfalls am 03.11.2020 weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz. 1. Zur Begründung nimmt die Berufungskammer zunächst umfassend Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die erkennende Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit und Unbegründetheit der Klageanträge zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 2. Die Berufungsangriffe des Klägers geben lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. a) Ein Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des Arbeitsunfalls ist auf Basis des klägerischen Vorbringens nach wie vor nicht feststellbar. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 46; BAG 20.06.2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 23). Allein der Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oder etwa Unfallverhütungsvorschriften indiziert keinen Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 51; BAG 20.06.2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 28). Umgekehrt gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt. Hieraus folgt jedoch nicht das Gegenteil. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (vgl. hierzu BAG 20.06.2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 28; BAG 19.02.2009 – 8 AZR 188/08 - Rn. 50). So kann es etwa naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BAG 20.06.2013 – 8 AZR 471/12 - Rn. 29; BGH 20.12.2011 - VI ZR 309/10 – Juris Rn. 11). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des doppelten Vorsatzes des Arbeitgebers im Zusammenhang mit § 104 Abs. 1 SGB VII trifft den klagenden Arbeitnehmer (BAG 31.10.1991 – 8 AZR 637/90 – Juris Rn. 16; LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2020 - 8 Sa 69/19 - Juris Rn. 99; Hess. LAG 05.07.2018 - 9 Sa 459/17 – Juris Rn. 52). bb) Der Kläger irrt, wenn er meint, bereits aus dem von ihm behaupteten Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften auf einen entsprechenden Vorsatz des Beklagten schließen zu können. Selbst bei unterstellter Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften und angenommener Kausalität lässt sich alleine hieraus auf einen Vorsatz des Beklagten bezogen auf den Verletzungserfolg nach den dargestellten Grundsätzen nicht schließen. cc) Von einem "dem Zufall überlassen" kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist es sehr wohl zulässig, aus dem Vorhandensein diverser Hilfsmittel und der Zuteilung eines Kollegen auf ein den Vorsatz ausschließendes Vertrauen des Beklagten zu schließen. Dieses Vertrauen darauf, der Abbau des Regals werde störungsfrei verlaufen, schließt einen Vorsatz im Sinne des § 104 SGB VII aus. Der Beklagte hat dargestellt, dass und welche Hilfsmittel in der Halle vorhanden waren und dass er den Kläger keinesfalls angewiesen hat, das Regal alleine abzubauen. Aus Sicht der Kammer ist nachvollziehbar, dass der Beklagte bei Inanspruchnahme dieser Hilfsmittel und der Hilfe des Kollegen einen Unfall der vorliegenden Art für vermeidbar hielt. Die vom Kläger wiederholt angeführten Schutzgurte hätten den konkreten Unfall gar nicht verhindern können. Denn Schutzgurte wären nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten am Arbeitsgerät (also etwa der Hebebühne) und nicht an dem abzubauenden Regal zu befestigen gewesen. Bei der Vorgehensweise des Klägers (ohne Hebebühne) hätten Schutzgurte den Unfall daher nicht vermieden. Jedenfalls hätte es dem Kläger oblegen, die Funktionsweise der Schutzgurte und ihre Eignung zur Verhinderung des konkreten Unfalls unter Darlegung des Unfallhergangs darzustellen. Dies hat der Kläger unterlassen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten vor dem Abbau auf die angebliche Ungeeignetheit der vorhandenen Hilfsmittel hingewiesen hätte. Der behauptete Hinweis des Klägers am Vortag auf die allgemeinen Gefahren und darauf, dass eine Fachfirma mit dem Abbau beauftragt werden sollte, ersetzt keinen Hinweis auf angeblich fehlende bzw. unzureichende Hilfsmittel. Aus der Ablehnung des Beklagten, eine Kosten auslösende Fachfirma zu beauftragen, lässt sich entgegen der Wertung des Klägers nicht auf die Billigung einer schweren Verletzung des Klägers schließen. Schließlich hat der Kläger - insoweit unbestritten - in der Vergangenheit mit den vorhandenen Hilfsmitteln und gemeinsam mit anderen Mitarbeitern störungsfrei Regale abgebaut. Der Beklagte durfte aus dieser Historie das Vertrauen aufbauen, dass auch diesmal alles gut gehen werde. In seiner Vorstellung hat er es gerade nicht dem Zufall überlassen, ob sich eine Gefährdung des Klägers verwirklicht oder nicht. Vielmehr war es dem Beklagten in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht verwehrt, selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften auf einen glücklichen Ausgang des Regalabbaus zu vertrauen. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand des Klägers fehl, der Beklagte habe darlegen müssen, dass die von dem Kläger in der Vergangenheit abgebauten Regale tatsächlich baugleich gewesen wären. Denn es hätte dem Kläger als primär darlegungsbelasteter Partei oblegen, zu der (fehlenden) Baugleichheit der von ihm in der Vergangenheit abgebauten Regale Ausführungen zu machen. Diese Darlegung wäre ihm auch möglich gewesen – denn er selbst hat die Regale abgebaut und daher eigene Erkenntnisse zur Baugleichheit. dd) Mit dem Erstgericht stellt auch der wiederholt angeführte Verstoß gegen weitere Arbeitsschutzvorschriften kein Indiz für einen doppelten Vorsatz des Beklagten dar. Unabhängig davon, dass der bloße Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften für die Annahme eines doppelten Vorsatzes nicht ausreicht, ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen Arbeitszeitvorgaben und Qualifikationsanforderungen mit dem Verunfallen beim Abbau des Regals zu tun haben sollen. ee) Abwegig ist es schließlich auch, aus dem Umstand, dass der Beklagte die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht überwacht und stattdessen die Halle verlassen hat, auf eine billigende Inkaufnahme schwerer Verletzungsfolgen zu schließen. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es nach § 618 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber auch obliegt, die Einhaltung von Schutzvorschriften zu überwachen. Hierbei übersieht der Kläger jedoch, dass es sich bei ihm um einen langjährigen Mitarbeiter handelt, der zudem unbestritten um die vorhandenen Hilfsmittel wusste. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht der Kammer dem Kläger oblegen, auf die aus seiner Sicht unzureichenden Hilfsmittel hinzuweisen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern sogar ohne Hilfestellung durch den ihm zugeteilten Kollegen alleine mit dem Regalabbau begonnen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der langjährigen Tätigkeit des Klägers ist es lebensfremd, von dem Beklagten zu verlangen, ihn ausdrücklich zur Nutzung der zur Kenntnis des Klägers vorhandenen Hilfsmittel anzuhalten oder gar während des Abbaus in der Halle zu verweilen, um die Zuhilfenahme der Hilfsmittel zu überwachen. b) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch in der Berufungsinstanz auf den Gesichtspunkt der Beweisvereitelung. Er führt an, durch den Abbau des Regals noch vor Eintreffen der Polizei am Folgetag sei eine Umkehr der Beweislast eingetreten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Berufsgenossenschaft oder die Polizei, wenn es den "Tatort" noch gegeben hätte, Feststellungen hätten treffen können, die auf einen bedingten Vorsatz des Beklagten schließen lassen. Aus diesem Grund habe der Beklagte belegen müssen, dass er nur fahrlässig gehandelt habe. Dieser Argumentation folgt die erkennende Kammer nicht. aa) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner vorprozessual oder während des Prozesses die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Eine Beweisvereitelung kann auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (BGH 23.10.2008 - VII ZR 64/07 – Juris Rn. 19; BGH 23.09.2003 - XI ZR 380/00 - Juris Rn. 13). Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH 23.09.2003 – XI ZR 380/00 – Juris Rn. 14). Eine Beweisvereitelung kann Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zur Folge haben (BAG 19.02.1997 – 5 AZR 83/96 – Juris Rn. 38; BGH 23.10.2008 - VII ZR 64/07 - Rn. 23; BGH 23.09.2003 – XI ZR 380/00 – Juris Rn. 13). bb) Aus Sicht der Kammer kann von dem Abbau des Regals am Unfalltag nicht auf eine Beweisvereitelungsabsicht des Beklagten geschlossen werden. Zunächst kann dem Beklagten nicht widerlegt werden, dass er im Moment des Regalabbaus nicht mit entsprechenden Ermittlungen seitens der Polizei gerechnet hat. Zudem konnte der Beklagte aus Anlass der Ermittlungen am Folgetag den Behörden ein baugleiches Regal zeigen. Dass dieses Regal nicht baugleich gewesen wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Der Kläger konnte bis zuletzt und auch durch seinen Anwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht erklären, genau welche Feststellungen er sich bei einer Untersuchung des nicht vollständig abgebauten Regals erhofft hätte. Nur der Kläger hat Erkenntnisse zum konkreten Unfallhergang. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt alleine in der Halle. Welche Erkenntnisse die Behörden an dem noch nicht vollständig abgebauten Regal hätten gewinnen können, erklärt der Kläger nicht. Es fehlen selbst Angaben dazu, welche Art von Feststellungen hätten getroffen werden können. Seine Argumentation, es sei jedenfalls möglich, dass irgendwelche Feststellungen hätten getroffen werden können, muss ohne Konkretisierung als bloße Behauptung ins Blaue hinein bewertet werden. Ein Vortrag dazu, welche Beweise er in den Prozess hätte einbringen wollen, war dem Kläger aus Sicht der Kammer auch nicht unmöglich. Denn als erfahrener Mitarbeiter, der bereits zuvor diverse Regale abgebaut hatte, wird er eigene Erkenntnisse über den Zustand des Regals und den Unfallhergang gewonnen haben. An diesen Erkenntnissen hat er Gericht und Gegner jedoch nicht teilhaben lassen. Die Behauptung des Klägervertreters im Termin, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger angesichts der Verletzungen an den Unfallhergang nicht erinnern könne, ist unbeachtlich. Denn diese Behauptung erfolgte ersichtlich ohne Rücksprache mit dem Kläger ins Blaue hinein. Es wurde mitnichten behauptet, der Kläger könne sich nicht an den Unfallhergang erinnern. Der Klägervertreter hielt solche Wissenslücken auf Nachfrage der Kammer nur für möglich, ohne dies verifiziert zu haben. Dies ist nicht verwertbar. Dass gerichtsseitig klägerseitige Angaben zum Unfallhergang erwartet wurden, war bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Dennoch hat es der Kläger unterlassen, alleine ihm mögliche Angaben zum Unfallhergang und zu etwaigen Erkenntnissen, die auf einen bedingten Vorsatz schließen lassen könnten, zu machen. c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind von dem Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sehr wohl die von ihm angeführten, nicht von der Unfallversicherung übernommenen materiellen Schäden erfasst. Denn der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen. Unter Personenschäden in diesem Sinne fallen daher nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten (vgl. BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 20–23). Die vom Kläger angeführten materiellen Schäden sind daher von dem Begriff des Personenschadens im Sinne des § 104 SGB VII erfasst. Das Haftungsprivileg greift zudem unabhängig davon, ob die Leistungen der Unfallversicherung den erlittenen Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 23; BGH 08.03.2012 - III ZR 191/11 – Juris Rn. 12). Eine Deckungsgleichheit der Leistungen ist nicht erforderlich (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 25). Dass die Unfallversicherung oder sonstige Dritte bestimmte Schadenspositionen des Klägers nicht erstatten, ändert mithin an der Haftungsprivilegierung des Beklagten gestützt auf § 104 SGB VII nichts. d) Auf einen Verstoß des § 104 SGB VII gegen die Verfassung oder die EMRK kann sich der Kläger nicht berufen. aa) Es ist anerkannt, dass, soweit bestimmte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen bzw. bestimmte Schadenspositionen durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ausgeglichen werden, dies nichts an der Verfassungskonformität des Haftungsausschlusses ändert (vgl. BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Juris Rn. 25 mwN; BVerfG 07.11.1972 – 1 BvL 4/71, 1 BvL 17/71, 1 BvL 10/72, 1 BvR 355/71 – zu C I der Gründe - Juris ab Rn. 33). bb) Einen Verstoß gegen die EMRK und die dort enthaltene Eigentumsgarantie kann der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich anführen. Dies ist bereits deswegen ausgeschlossen, da die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kein völkerrechtlich verbindliches Dokument ist. Sie begründet keine unmittelbaren Rechtspflichten. Sie entfaltet allenfalls bei der Interpretation anderer Normen als Auslegungshilfe Wirkung – etwa bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (BVerfG 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 – Juris Rn. 128). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Es haben sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Vielmehr hat die Kammer einen Einzelfall anhand der höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe entscheiden. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers nach einem Arbeitsunfall. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls im November 2020 seit rund 10 Jahren bei dem Beklagten in dessen inhabergeführtem Betrieb tätig. Ab Ende Oktober 2020 mussten aufgrund eines Umzugs des Betriebs Schwerlastregale abgebaut werden. Am Unfalltag des 3. November 2020 begab sich der Kläger zusammen mit einem Kollegen auf Weisung des Beklagten in die Lagerhalle des Betriebs, um dort ein Schwerlastregal abzubauen. Die genauen Ausmaße dieses Regals sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hatte dieses Regal eine Höhe von jedenfalls 5 m, eine Breite von 3 m und eine Tiefe von 1 m. Der Kläger begann mit dem Abbau, während sein Kollege nicht im Raum war. Ohne weitere Sicherungsmaßnahmen baute der Kläger das Regal auf diesem stehend Ebene für Ebene ab. Gegen 10:30 Uhr stürzte der Kläger aus einer Höhe von 3 bis 4 Metern auf den Boden. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Schädelfraktur, zwei Rippenfrakturen, Wirbelfrakturen und durch Rückenmarkschädigungen eine vollständige irreversible Querschnittslähmung. Nachdem der Kläger durch den hinzugerufenen Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden war, beendete der Beklagte mit dem Kollegen des Klägers den Abbau des Regals. Am folgenden Tag wurde der Unfallort durch die Polizei in Augenschein genommen. Da das Regal, von dem der Kläger gestürzt war, nicht mehr vorhanden war, erläuterte der Beklagte den Beamten zusammen mit dem Kollegen des Klägers anhand eines baugleichen Bestandsregals, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte. Gegen den Beklagten erging wegen der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften ein mittlerweile rechtskräftiger Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz, in welchem ein Bußgeld in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt wurde. Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2022 (Bl. 66/67 der Akte) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitere Verfolgung der Tat als Straftat wäre nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG nur dann zulässig, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorträten, die eine Bewertung der Tat als Straftat nahelegten. Dies sei nicht der Fall. Bereits am Unfalltag hätten Anhaltspunkte für eine fahrlässige Körperverletzung vorgelegen, so dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft hätte abgeben müssen. Mit Schreiben vom 22.06.2023 machte der Kläger nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung erfolglos Schadensersatzansprüche mit Fristsetzung bis zum 13.07.2023 geltend. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2022 (Bl. 88 der Akte) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis 31.08.2022 zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen seit dem 03.11.2020 auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2022 (Bl. 64 der Akte) unter Verweis auf § 104 Abs. 1 SGB VII ab. Mit seiner zunächst beim Landgericht Erfurt am 28.07.2023 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz diverser Schäden weiterverfolgt. Das Landgericht Erfurt hat das Verfahren mit Beschluss vom 11.12.2023 (Bl. 54 der Akte) an das Arbeitsgericht Erfurt verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich auf den Haftungsausschluss in § 104 Abs. 1 SGB VII nicht berufen, da er den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Beklagte habe dem Kläger keinerlei Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt, die den Unfall hätten verhindern können. Insbesondere Sicherheitsgurte hätten gefehlt. Die vom Beklagten angeführten Geräte seien für den Abbau des Regals untauglich gewesen. Die Hebebühne habe in der Lagerhalle nicht manövriert werden können. Es habe hierfür auch keinen Beförderungskorb gegeben. Der Absturz sei aus einer Höhe von etwa 3,40 m passiert, als das Regal bereits teilweise abgebaut war. Der Kläger hat behauptet, das Regal sei 7 m hoch gewesen, so dass er auch aus einer Höhe von 5 m hätte abstürzen können. Dass Arbeiten ohne Sicherung in einer solchen Höhe im Falle eines Absturzes schwerste Schäden zur Folge haben können, sei allgemein bekannt. Der Kläger behauptet, noch am Tag vor dem Unfall dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass der Abbau des Regals zu gefährlich sei und daher eine Fachfirma mit Hubwagen beauftragt werden müsse. Der Beklagte habe dies als zu teuer abgelehnt. Dem Beklagten seien Maßnahmen zur Sicherung seiner Arbeitnehmer völlig fremd. Fortbildungen zum Thema Arbeitsschutz fänden nicht statt. Der Beklagte habe auch gegen sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen. So habe es keine Arbeitszeitregelung und keine Schutzkleidung gegeben und Mitarbeiter hätten Arbeiten auch ohne notwendige Qualifikationen verrichten und nicht verkehrssichere Transporte durchführen müssen. Der Beklagte habe schließlich durch den vollständigen Abbau des Regals vor Eintreffen der Polizei mögliche Feststellungen zum Unfallhergang und zu einem etwaigen Verschulden bewusst vereitelt. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs behauptet der Kläger, ihm seien durch den Unfall Kosten für Kleiderschutz aus Carbon, Greifring, Lenkrad, Badumbau, Schiebetüren, Pkw sowie Renovierungs- und Gartenarbeiten in Höhe von 70.363,80 € entstanden, die von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers zu erstatten seien. Wegen der diesbezüglichen Schadensaufstellung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort Seiten 6 und 7, Bl. 21/22 der Akte) nebst Anlagen (Rechnungen Bl. 73 bis 86 der Akte) Bezug genommen. Zudem schulde der Beklagte Ersatz für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hierzu legt der Kläger eine Rechnung vom 17.07.2023 über 429,78 € (Bl. 71 der Akte) vor. Erstinstanzlich hat der Kläger – nach teilweiser Klagerücknahme - beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. September 2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 35.181,90 EUR zuzüglich Kosten für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn A… in Höhe von 429,78 EUR, insgesamt 35.611,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Juli 2023 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Anspruch zu Ziff. 1/2 der Klage ein solcher aus unerlaubter Handlung ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, das vom Kläger abgebaute Regal habe nur eine Höhe von 5 m gehabt. Für den Abbau hätten wahlweise Leitern, Rollgerüste, Standgerüste und sogar eine Teleskop-Hebebühne zur Verfügung gestanden. Mit der Hebebühne sei es möglich gewesen, an jede Stelle in der Halle. In dem daran montierten Korb hätte man auf die gewünschte Arbeitshöhe heranfahren können, um das Regal sukzessive von oben nach unten abzubauen. Die Stand- und Rollgerüste seien in der Höhe variabel und könnten bis zu einer Höhe von 3 m aufgebaut werden. Der Kläger habe in dutzenden Fällen zuvor mit Hilfe der Gerätschaften Regale abgebaut. Er sei auch nach Anschaffung der Teleskop-Hebebühne in deren Benutzung eingewiesen worden. Zu den angeblich fehlenden Sicherheitsgurten hat der Beklagte angeführt, diese seien stets an einem Arbeitsgerät, nicht jedoch an dem abzubauenden Regal zu befestigen. Der Kläger habe vor der Durchführung der Arbeiten nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm an Sicherungsmitteln fehle. Der Beklagte behauptet ferner, es hätte nicht zu dem Unfall kommen müssen, wenn der Kläger die vorhandenen Hilfsmittel und Schutzvorrichtungen – etwa Schutzhelme – in Anspruch genommen und mit seinem Kollegen zusammengearbeitet hätte. Nach dem Unfall habe der Beklagte das Regal zu Ende abgebaut, da für ihn die Schwere der Verletzungsfolgen und etwaige polizeiliche Ermittlungen nicht erkennbar gewesen seien. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger wieder genesen werde. Der Beklagte hat erstinstanzlich die geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 01.07.2024 (dort S. 4 - 7, Blatt 150 – 153 der Akte) wird verwiesen. Mit Urteil vom 13.11.2024 (Bl. 189 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, auch hinsichtlich der Feststellungsanträge. Sämtliche Ansprüche des Klägers scheiterten jedoch an § 104 Abs. 1 SGB VII. Hiernach seien Unternehmer den Versicherten zum Ersatz eines Personenschadens aus einem Versicherungsfall nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätten. Der Beklagte habe den als Versicherungsfall anzusehenden Arbeitsunfall am 03.11.2020 jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Vorsatz des Schädigers müsse nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Die objektive Erkennbarkeit der Tatumstände reiche nicht aus. Bewusste Fahrlässigkeit liege in Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten. Gemessen hieran sei ein Vorsatz des Beklagten nicht erkennbar. Aus etwaigen vom Kläger behaupteten Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften könne nicht auf einen Schädigungsvorsatz des Beklagten auch hinsichtlich des Verletzungserfolgs geschlossen werden. Vielmehr könne sich ein den Vorsatz ausschließendes Vertrauen des Beklagten darauf, dass der Kläger beim Abbau des Regals keinen Sturz erleidet, auch darauf gründen, dass der Kläger - insoweit unbestritten - bereits zuvor ähnliche Regale unfallfrei abgebaut hatte. Ferner habe sich das Risiko eines Sturzes durch eigenes Handeln des Klägers erhöht, als dieser mit dem Abbau des Regals begann, während der ihm zur Unterstützung zugeteilte Kollege nicht zugegen war. Der Beklagte habe nicht vorhersehen können, dass der Kläger das Regal alleine abbaut. Eine behauptete Regalhöhe von 7 m sei nicht gleichzusetzen mit der Sturzhöhe, da der Kläger zum Abbau nicht auf den höchsten Regalboden klettern musste. Das Vorbringen, Stürze aus einer Höhe von 3 bis 4 m könnten bekanntermaßen schwerwiegende Verletzungen hervorrufen, bedeute nicht, dass der Beklagte diese Folge gebilligt habe. Etwaige behauptete Verstöße des Beklagten gegen weitere Arbeitsschutzvorschriften - etwa zu Arbeitszeitvorgaben oder zu Schutzkleidung - seien weitgehend unsubstantiiert und stünden erkennbar in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall. Der Vorwurf, der Beklagte habe Feststellungen zu seinem Verschulden vor Eintreffen der Polizei durch den vollständigen Abbau des Regals vereitelt, begründe ebenfalls keinen Vorsatz. Es sei nicht erkennbar, welche Feststellungen hätten getroffen werden sollen. Auf die weiteren Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 10.12.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 06.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einem am 28.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 10.03.2025 gewährten Fristverlängerung mit einem am 03.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger beruft sich erneut darauf, der Beklagte habe Feststellungen der Polizei und der Berufsgenossenschaft zum tatsächlichen Unfallhergang durch den Abbau des Regals noch am Unfalltag vereitelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die ermittelnden Stellen Tatsachen gefunden worden wären, die hinsichtlich des Geschehensablaufs einen bedingten Vorsatz des Beklagten nahegelegt hätten. Es finde eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast statt. Der Kläger betont noch einmal, ihm hätten im Zusammenhang mit dem Abbau keine tauglichen Sicherungsmittel zur Verfügung gestanden. Das Gericht hätte den angebotenen Beweismitteln dazu nachgehen müssen, dass bei dem Regalabbau besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen waren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bereitstellung technischer Hilfsmittel alleine nicht genüge. Der Arbeitgeber sei gemäß § 3 ArbSchG verpflichtet, für eine sachgerechte Organisation, Unterweisung sowie Kontrolle der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen. Dies sei eindeutig unterblieben. Der Beklagte habe überprüfen müssen, dass etwaige Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete auch den Schutz vor einem selbstgefährdenden Verhalten der Arbeitnehmer. Der Beklagte habe gewusst, dass keine Sicherheitsgurte, die einen Absturz hätten verhindern können, vorhanden waren. Angesichts der bekannten Gefährlichkeit der Tätigkeit, des Fehlens von Sicherungsmitteln sowie der fehlenden Anwesenheit von Aufsichtspersonen sei von einem bedingten Vorsatz des Beklagten auszugehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei zu erwarten gewesen, dass bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe erhebliche Verletzungen drohen. Zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte rechtskräftig zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde. Allein diese Tatsache habe die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Strafverfahrens bewogen. Der Beklagte habe kein Vertrauen daraus ziehen dürfen, dass der Kläger bereits zuvor Regale abgebaut hatte. Schließlich sei schon nicht klar, welche Konstruktion und Höhe diese anderen Regale gehabt hätten. Bei den materiellen Schadensersatzansprüchen handele es sich um Schäden, die weder die Unfallversicherung noch die Krankenkasse oder sonstige Dritte übernähmen. Diese Schäden seien daher von § 104 Abs. 1 SGB VII nicht erfasst. Zudem verstoße der Ausschluss der Unternehmerhaftung nach § 104 SGB VII gegen die EMRK, wenn dadurch Eigentumsschäden des Arbeitnehmers ohne jede Entschädigung blieben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2024 - Az. 4 Ca 161/24 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2022 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 35.181,90 € zzgl. Kosten für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten in Höhe von 429,78 €, insgesamt 35.611,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14.07.2023 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist; 4. festzustellen, dass der Anspruch der Klage eine solche aus unerlaubter Handlung ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte rügt, der Kläger habe keine Tatsachen benannt, deren Vorliegen einen Vorsatz hinsichtlich Verletzungshandlung und Verletzungserfolg begründen könnten. Nur der Kläger sei – insoweit unbestritten - in der Halle gewesen, als der Unfall passierte. Nur er sei daher in der Lage, zum Unfallhergang und zu etwaigen feststellbaren Umstände Vortrag zu halten. Eine Amtsermittlung des Gerichts gebe es nicht. Zu Unrecht führe der Kläger daher auch eine Beweisvereitelung durch den Abbau des Regals an. Dem Kläger hätten sehr wohl Hilfsmittel zur Verfügung gestanden, etwa die benannte Teleskop-Hebebühne. Wäre diese zum Einsatz gekommen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Das Vorhandensein dieser Hilfsmittel sei dem Kläger als Lagerchef bekannt gewesen. Zudem habe es in der Nachbarschaft eine Firma gegeben, bei der zur Kenntnis des Klägers weitere Schutzgeräte hätten ausgeliehen werden können. Die vom Kläger wiederholt angeführten Sicherheitsgurte hätten ihm bei seiner Arbeitsweise nichts genutzt, denn Sicherheitsgurte würden stets am Arbeitsgerät fixiert, nicht an einem abzubauenden Regal. Aus dem Umstand, dass die Berufsgenossenschaft den Schaden des Klägers beglichen habe, folge, dass auch die Berufsgenossenschaft nicht von einem Vorsatz des Beklagten ausgegangen sei. Der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII greife unabhängig davon, ob die Unfallversicherung die Schäden und Kosten vollständig abdecke. Unter Personenschäden in diesem Sinne fielen nicht nur immaterielle Schäden, sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung des Versicherten. Genau solche mache der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 24.06.2025 (Bl. 53 der Berufungsakte) Bezug genommen.