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Beschluss

2 BvR 661/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und korporative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs.1,2 GG i.V.m. Art.140 GG und Art.137 Abs.3 WRV) sind bei arbeitsrechtlichen Loyalitätspflichten vorrangig zu berücksichtigen; staatliche Gerichte dürfen kirchenintern festgelegte Glaubensmaßstäbe nur auf Plausibilität prüfen, nicht inhaltlich ersetzen. • Bei Streit über Kündigung wegen Glaubensverstoßes ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: erst Plausibilitätskontrolle des kirchlichen Maßstabs, dann offene Abwägung zwischen Kircheninteressen und Arbeitnehmerrechten unter Wahrung praktischer Konkordanz. • Die Grundordnung der Kirche kann Loyalitätsobliegenheiten und deren Abstufung nach Konfession und Stellung begründen; diese Pflichten sind vorhersehbar, wenn sie in Vertrag und kirchlichem Regelwerk hinreichend konkretisiert sind. • Das Bundesarbeitsgericht hat den Umfang des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verkannt, wenn es kirchliche Bewertungsmaßstäbe eigenständig ersetzt; das Revisionsurteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht bei Loyalitätsobliegenheiten und Kündigungsschutz • Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und korporative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs.1,2 GG i.V.m. Art.140 GG und Art.137 Abs.3 WRV) sind bei arbeitsrechtlichen Loyalitätspflichten vorrangig zu berücksichtigen; staatliche Gerichte dürfen kirchenintern festgelegte Glaubensmaßstäbe nur auf Plausibilität prüfen, nicht inhaltlich ersetzen. • Bei Streit über Kündigung wegen Glaubensverstoßes ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: erst Plausibilitätskontrolle des kirchlichen Maßstabs, dann offene Abwägung zwischen Kircheninteressen und Arbeitnehmerrechten unter Wahrung praktischer Konkordanz. • Die Grundordnung der Kirche kann Loyalitätsobliegenheiten und deren Abstufung nach Konfession und Stellung begründen; diese Pflichten sind vorhersehbar, wenn sie in Vertrag und kirchlichem Regelwerk hinreichend konkretisiert sind. • Das Bundesarbeitsgericht hat den Umfang des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verkannt, wenn es kirchliche Bewertungsmaßstäbe eigenständig ersetzt; das Revisionsurteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die katholische Trägerin eines Krankenhauses beschäftigte seit 2000 einen katholischen Chefarzt. Arbeitsvertrag und Präambel verweisen auf die kirchliche Grundordnung, die für leitende katholische Mitarbeiter gesteigerte Loyalitätspflichten und als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß u.a. die Eingehung einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe nennen. Nach Trennung und staatlicher Scheidung heiratete der Kläger 2008 standesamtlich erneut; eine kirchenrechtliche Annullierung lag nicht vor. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis 2009 ordentlich; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger statt; das Bundesarbeitsgericht wies Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Arbeitgeberin rügte Verletzung ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und legte Verfassungsbeschwerde ein. • Verfassungsrechtlicher Rahmen: Art.4 Abs.1,2 GG gemeinsam mit Art.140 GG und Art.137 Abs.3 WRV schützen korporative Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht; dieser Schutz erstreckt sich auf Einrichtungen, die nach glaubensdefiniertem Selbstverständnis kirchlichen Auftrag erfüllen. • Zweistufige Prüfpflicht der staatlichen Gerichte: (1) Plausibilitätskontrolle der kirchlichen Vorgaben und der Zuordnung der Einrichtung zum kirchlichen Auftrag; staatliche Gerichte haben die von der Kirche vorgegebenen Maßstäbe für Loyalitätsobliegenheiten und deren Gewichtung grundsätzlich zu übernehmen, soweit sie nicht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen. Bei Zweifeln sind die zuständigen Kirchenbehörden oder sachverständige Gutachten heranzuziehen. • (2) Subsidiär offene Gesamtabwägung: anschließend haben die Gerichte die kirchlichen Belange mit den Grundrechten und schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers (z. B. Schutz von Ehe und Familie, Vertrauensschutz, wirtschaftliche Interessen) in praktischer Konkordanz abzuwägen; die Gewichtung muss alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (Position des Arbeitnehmers, Bewusstsein der Pflichtverletzung, Dauer und Schwere des Verstoßes, frühere Praxis der Einrichtung usw.). • Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit: Loyalitätsobliegenheiten sind vertraglich wirksam, wenn Inhalt und Konsequenzen für den Arbeitnehmer hinreichend bestimmt und vorhersehbar sind; bei leitenden katholischen Mitarbeitern können Kenntnisse kirchlicher Lehre Teil des Anforderungsprofils sein. • Anwendungsfall: Die Beschwerdeführerin ist zutreffend als Teil kirchlichen Auftrags zu qualifizieren; die Grundordnung und der Arbeitsvertrag machten die Loyalitätsobliegenheiten für den katholischen Chefarzt erkennbar, und die Wiederheirat stellte nach kirchlicher Sicht einen besonders schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar. • Fehler des Bundesarbeitsgerichts: Das Bundesarbeitsgericht hat die kirchlichen Bewertungsmaßstäbe teilweise durch eigene, weltliche Maßstäbe ersetzt (z.B. Gleichsetzung von Wiederheirat und ehelosem Zusammenleben, Bewertung früherer Duldungspraxis), sodass es dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht in gebotenem Umfang Rechnung trug. • Folge: Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt Art.4 Abs.1,2 GG i.V.m. Art.140 GG und Art.137 Abs.3 WRV; die Entscheidung ist aufzuheben und zur erneuten, verfassungsgemäßen Abwägung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2011 die Beschwerdeführerin in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt; dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat bei erneuter Entscheidung die zweistufige Prüfung zu beachten: zunächst Plausibilitätskontrolle der kirchlichen Maßstäbe, dann umfassende Abwägung unter Wahrung der praktischen Konkordanz zwischen kirchlichen Belangen und den Rechten des Arbeitnehmers, einschließlich Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der konkreten Umstände (Position, Vorhersehbarkeit, frühere Praxis). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.