Urteil
1 Sa 100/25
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0624.1SA100.25.00
16Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.09.2023 – Az. 1 Ca 1868/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.09.2023 – Az. 1 Ca 1868/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zwar zulässige, aber unbegründete Klage abgewiesen. 1. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (st. Rspr., etwa BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 – Rn. 12; BAG 22.06.2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 19), auch mit Blick auf die Zinsforderung (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 – Rn. 14; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 – Rn. 14). 2. Die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a oder 8 des TV EGV Autobahn verlangen. Die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Entgeltgruppen ist nicht feststellbar. Und auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Blick auf das Baukastensystem und anderweitige Ausschreibungen kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. a) Die Klägerin hat die Erfüllung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppen 9a oder 8 TV EGV Autobahn nicht darzulegen vermocht. aa) Der maßgebliche MTV Autobahn sowie der für die Eingruppierung maßgebliche TV EGV Autobahn finden unstreitig kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. bb) Gemäß § 12 MTV Autobahn ist für die Eingruppierung maßgeblich die vertraglich vereinbarte bzw. auszuübende Tätigkeit. Gemäß § 13 Abs. 2 MTV Autobahn entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis eines Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die Tarifvertragsparteien haben die Eingruppierungssystematik und die Definition des Arbeitsvorgangs ersichtlich an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst angelehnt – vgl. § 12 TV-L bzw. § 12 TVöD. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 28; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; BAG 21.8.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 - Rn. 27). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 27; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Die Klägerin hat vorgebracht, die prozentualen Anteile ihrer Tätigkeit laut Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021 stimmten nicht. Ihre Tätigkeit habe einen anderen Zuschnitt. Zusätzlich behauptet sie, weitere, nicht in der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021 aufgelistete Aufgaben zu erfüllen. Der genaue Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit kann aus Sicht der erkennenden Kammer dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin tatsächlich die von ihr behaupteten zusätzlichen Tätigkeiten erbringt und welche Tätigkeiten jeweils zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen wären. Denn unabhängig von dem tatsächlichen Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit steht der Klägerin – selbst bei Zugrundelegung der von ihr behaupteten zusätzlichen Aufgaben – eine Vergütung nach den Entgeltgruppen 9a oder 8 nicht zu. Denn der Klägerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen selbstständiger Leistungen im Tarifsinne darzulegen. cc) Festzustellen ist zunächst, dass die Klägerin unstreitig jedenfalls die Entgeltgruppe 6 erfüllt. Hiervon gehen beide Seiten übereinstimmend aus. Die klägerische Tätigkeit erfordert eine entsprechende Fachausbildung und die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021 aufgeführten weitergehenden Fachkenntnisse. Dass es sich hierbei um gründliche und vielseitige Kenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 6 handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Geht auch der Arbeitgeber von dem Erfüllen eines Tarifmerkmals aus, kann sich die gerichtliche Überprüfung auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 22; BAG 09.05.2007 – 4 AZR 351/06 – Juris Rn. 23). dd) Das Erfordernis selbstständiger Leistungen, das für die Erfüllung der Entgeltgruppen 7 (mindestens 1/5), 8 (mindestens 1/3) und 9a (mindestens 50%) Voraussetzung ist, ist allerdings nicht unstreitig, so dass die Klägerin die volle Darlegungslast hinsichtlich dieses Tarifmerkmals trifft. (2) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 - Rn. 30; BAG 18.03.2015 – 4 AZR 702/12 – Rn. 34/35). (1) An dieser Darlegungslast der Klägerin ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte der Klägerin im Ergebnis des außergerichtlichen Höhergruppierungsverlangens die Entgeltgruppe 7 zugesprochen hatte. Denn das Erfordernis selbstständiger Leistungen ist gleichwohl nicht zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat vielmehr nach ihrer Darstellung die Höhergruppierungsklage zum Anlass genommen, die klägerische Eingruppierung erneut zu überprüfen. Im Ergebnis – so die Beklagte - ist sie zu dem Schluss gekommen, dass selbstständige Leistungen gar nicht vorliegen, erst recht nicht in einem 1/5 übersteigenden Maß. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Beklagte der Klägerin die nunmehr seit Januar 2022 angenommene Entgeltgruppe 7 unproblematisch wieder wegnehmen könnte. Vielmehr würde die Beklagte hierfür die Vorgaben für eine korrigierende Rückgruppierung einzuhalten haben. Gleichwohl ist das Erfüllen des Tarifmerkmals der selbstständigen Leistungen für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien gerade nicht unstreitig, so dass die Kammer das Vorliegen – ohne abgesenkten Prüfungsmaßstab und mit voller Darlegungslast der Klägerin - zu überprüfen hat. ee) Selbstständige Leistungen im Tarifsinne sind dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. (1) Selbstständige Leistungen erfordern nach der Klammerdefinition zu den Entgeltgruppen 7, 8 und 9a ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf dabei nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 16.10.2019 - 4 AZR 284/18 – Rn. 33; BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 - Rn. 19). (2) Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin einen entsprechenden Beurteilungsspielraum bzw. das Vorliegen entsprechender Abwägungsprozesse nicht vorgebracht. Sie hat lediglich pauschal behauptet, ihr stünden bei den tabellarisch aufgelisteten Tätigkeiten entsprechende Ermessens- und Gestaltungsspielräume zu. Wo genau und bei welcher Tätigkeit sie welche Abwägungsprozesse zu durchlaufen hat, hat die Klägerin nicht im Einzelnen erläutert. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich selbst aus tabellarischen Auflistungen den maßgeblichen Sachvortrag herauszuziehen. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass die Klägerin etwa im Zusammenhang mit den verschiedenen Beschaffungsprozessen behauptet, sie würde Entscheidungen fällen. Dies hat die Beklagte in Abrede gestellt und ausgeführt, der Klägerin obliege es nur, entsprechende Bedarfe zu erfassen, Vergabevermerke zu fertigen und umzusetzen. Hier hätte es der Klägerin oblegen, genauer darzustellen, worin genau ihre Entscheidungsbefugnis liegt. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin Entscheidungen über die Beschaffung selbst übertragen wären. Prüfende Aufgaben der Klägerin erfüllen die Anforderungen an selbstständige Leistungen ebenfalls nicht. Denn das Prüfungsergebnis ist in solchen Konstellationen durch die Anwendung der vorhandenen Fachkenntnisse regelmäßig vorgegeben. Erst dann, wenn das durch Fachkenntnisse regelmäßig determinierte (Zwischen)Ergebnis noch einen Entscheidungsspielraum belässt, kann der Anwendungsbereich selbstständiger Leistungen im Tarifsinne eröffnet sein. Auch bei den erfassenden, kontrollierenden und organisatorischen Tätigkeiten der Klägerin ist ein entsprechender Gestaltungsspielraum nicht erkennbar. Das Führen etwaiger Tagebücher oder das Organisieren von Schulungen sind Arbeitsergebnisse, die letztlich durch entsprechende Fachkenntnisse oder vorhandene Vorgaben determiniert sind. Auch wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, dem Gericht zu erklären, worin genau in diesem Zusammenhang ihr Gestaltungsspielraum liegen soll und welche Aspekte sie in einem Abwägungsprozess zu berücksichtigen hat. Den von der Beklagten bestrittenen Punkt „Klärung tarifrechtlicher und arbeitsrechtlicher Fragen" hat die Klägerin nicht näher erläutert. Es ist nicht ersichtlich, wo genau sie Personalangelegenheiten tarifrechtlicher und arbeitsrechtlicher Art klärt und welche Spielräume sich hierbei eröffnen. Bei der Anwendung der von der Klägerin wiederholt angeführten SAP-Kenntnisse ist ein verbleibender Ermessensspielraum ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr ist auch bei der Bedienung SAP-gesteuerter Systeme eine „richtige“ Vorgehensweise letztlich vorgegeben. Die Auswahl der Daten sowie deren Eingabe und Kontrolle folgt den Vorgaben, die die Klägerin aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Fachausbildung befolgen kann. So ist selbst die eigenständige verursachungsgerechte Zuordnung von Kosten in SAP als Voraussetzung einer jährlichen Kostenleistungsrechnung im Straßenbetriebsdienst (Ziff. 4.1 der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021) durch die bei der Klägerin vorhandenen Fachkenntnisse determiniert. Ein relevanter Abwägungsspielraum ist dem Vortrag der Klägerin auch hierbei nicht zu entnehmen. Im Bereich des Haushalts- und Rechnungswesens inkl. der Materialbeschaffung hat die Beklagte angeführt, der Kläger obliege nur die Prüfung der Rechnungen und sonstiger Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch hier hat die Klägerin einen entsprechenden Ermessensspielraum nicht dargelegt. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich letztlich in dem Vorbringen, sie werde ohne konkrete Anweisungen tätig und arbeite selbstständig. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - für das Vorliegen selbstständiger Leistungen im Tarifsinne nicht ausreichend. Vielmehr müssen selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7 bis 9a gerade von einem selbstständigen Arbeiten im Sinne eines Arbeitens ohne Anleitung oder Aufsicht abgegrenzt werden. Dass die Klägerin in diesem Sinne weitestgehend selbstständig arbeitet, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Schließlich ist die Klägerin mit ihrer einschlägigen Ausbildung als Verwaltungsfachwirtin in der Lage, entsprechende Fragestellungen „richtig" zu beantworten und Verwaltungsaufgaben „richtig" zu bearbeiten. Ein Ermessensspielraum im Sinne selbstständiger Leistungen folgt hieraus aber nicht. b) Der klägerische Anspruch folgt nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Klägerin ihren Anspruch auch in der Berufungsinstanz zulässigerweise auf diesen Rechtsgrundsatz stützen. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob es sich bei einem Eingruppierungsanspruch aus dem Tarifvertrag und einem solchen gestützt auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz um selbstständige Streitgegenstände handelt oder um rechtliche Aspekte eines einheitlichen Anspruchs auf Höhergruppierung. Denn aus Sicht der Kammer hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung in ausreichender Weise auf das Baukastensystem und die Stellenausschreibungen verwiesen (Seite 2 der Berufungsbegründung vom 08.04.2024, Bl. 248 der Akte) und die Verbindlichkeit auch für die Klägerin angeführt. Damit hat sie auf den erstinstanzlich eingeführten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die Berufungsinstanz ausreichend Bezug genommen. Dass die Klägerin ihren Eingruppierungsanspruch auch auf den Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit dem Baukastensystem und den Ausschreibungen stützen möchte, hat die Klägerin sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 24.06.2025 (s. Protokoll Bl. 470.R der Akte) noch einmal ausdrücklich klargestellt. bb) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, sind Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 20; BAG 23.03.2011 - 4 AZR 431/09 – Juris Rn. 49). Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des „generalisierenden Prinzips“ ist der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug gilt dieser dagegen nicht. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen (BAG 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 – Juris Rn. 20; BAG 25.01.2012 - 4 AZR 148/10 – Juris Rn. 57). cc) Mit dem Erstgericht ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass es sich bei dem Papier „Baukasten Verwaltungsangestellte in Meistereien“ (Bl. 88 ff. der Akte) nicht um ein verbindliches, die Eingruppierung der Mitarbeiter determinierendes „gestaltendes Prinzip“ im vorgenannten Sinne handelt. Die Verbindlichkeit des Papiers auch im Außenverhältnis zu den Mitarbeitern scheitert bereits daran, dass es sich lediglich um ein internes Papier der Personalverwaltung handelt. Es fehlt bereits an einer Veröffentlichung des Papiers, aus der auf einen entsprechenden Bindungswillen gegenüber den Mitarbeitern geschlossen werden könnte. Die Unverbindlichkeit ergibt sich zudem aus den einleitenden Sätzen. Auf Seite 2 steht: „Die nachstehenden Darstellungen sind nicht abschließend und haben beispielhaften Charakter; Insbesondere sind die Arbeitsvorgänge variabel miteinander kombinierbar und müssen je nach den tatsächlich zu übertragenen Tätigkeiten angesetzt werden. Gleiches gilt für die entsprechenden Zeitanteile.“ Hiermit ist aus Sicht der Kammer klargestellt, dass das Baukastensystem gerade kein gestaltendes Prinzip sein will. Es sollen keine verbindlichen Zuordnungen vorgegeben, sondern lediglich intern eine Orientierung geboten werden. Das Papier legt gerade kein Prinzip im Sinne eines „immer wenn ... dann“ fest, sondern stellt klar, dass die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe stets Ergebnis einer Bewertung der Tätigkeit im Einzelfall ist. Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass ausweislich der Beispiele für Stellenausschreibungen in Teil B des Papiers (ab Bl. 96 ff. der Akte) die Eingruppierungsspanne für Verwaltungskräfte in Meistereien von Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 9a reicht. Bereits dies sperrt einen Anspruch der Klägerin auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a unter bloßem Verweis auf das Baukastensystem. dd) Auf die Ausschreibungen anderer Autobahnmeistereien kann sich die Klägerin bereits von vornherein nicht berufen. Denn wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat, können diese Ausschreibungen ihrerseits fehlerbehaftet sein. Ein Anspruch der Klägerin, ebenfalls gegebenenfalls fehlerhaft eingruppiert zu werden, ist abzulehnen. Davon abgesehen scheitert es auch hier an einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers. Bei der Zuordnung entsprechender Stellen zu den Entgeltgruppen des Tarifvertrags handelt es sich in aller Regel um Normenvollzug. Auf solche Fallgestaltungen ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – wie oben ausgeführt - von vornherein nicht anwendbar. c) Da die Klägerin bereits dem Grunde nach ihre Höhergruppierung nicht verlangen kann, ist die Frage des Eingreifens von Ausschlussfristen nach § 37 MTV Autobahn nicht entscheidungserheblich. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit ihrem ersten Geltungsmachungsschreiben vom 25.01.2021 auch Ansprüche bezogen auf die Entgeltgruppe 9a wahren konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin seit dem 01.01.2021. Die Klägerin ist ausgebildete Verwaltungsfachwirtin und war zunächst ab dem 11.03.1987 aufgrund Arbeitsvertrages vom 12.03.1987 (Bl. 13/14 der Akte) bei dem Rechtsvorgänger des Freistaats Thüringen beschäftigt. Ab dem 01.01.2021 ging das Arbeitsverhältnis auf die hiesige Beklagte über. In der Folge vereinbarten die Parteien am 30.09./30.10.2020 die Geltung des Tarifwerks der Autobahn GmbH in seiner jeweiligen Fassung (vgl. Bl. 25 der Akte). Die Klägerin wurde zunächst in die Entgeltgruppe 6 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum MTV Autobahn (TV EGV Autobahn) eingruppiert. Die Klägerin ist in der Autobahnmeisterei A… eingesetzt. Die Beklagte erstellte unter dem 18.06.2021 die Tätigkeitsbeschreibung „Verwaltungsangestellte einer Autobahnmeisterei“ (Bl. 35 ff. der Akte), auf deren Inhalt Bezug genommen. Unter Ziffer 3 werden die klägerischen Aufgaben wie folgt umrissen: - Haushalts- und Rechnungswesen, - Aufbereiten von Daten und Erstellung von Unterlagen als Voraussetzung für die Entgeltzahlung an die Beschäftigten - Allgemeine Organisations- und Verwaltungstätigkeiten - Beschaffung und Verwaltung von Büro-, Verbrauchs- und sonstigen Materialien bzw. Geräten - Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen der AdB gegenüber Dritten infolge von Beschädigungen der Straßenausstattung. Unter Ziffer 4 der Tätigkeitsbeschreibung sind den Aufgaben Zeitanteile in Prozent wie folgt zugeordnet: 4.1 Haushalts- und Rechnungswesen 20 % 4.2 Aufbereiten von Daten und Erstellung von Unterlagen als Voraussetzung für die Entgeltzahlung an die Beschäftigten 20 % 4.3 Allgemeine Organisations- und Verwaltungstätigkeiten / Beschaffung und Verwaltung von Büro-, Verbrauchs- und sonstigen Materialien bzw. Geräten 50 % 4.4 Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen der Autobahn GmbH gegenüber Dritten infolge von Beschädigungen der Straßenausstattung 10 % Als Qualifikation des Arbeitsplatzinhabers wird in Ziffer 6 der Tätigkeitsbeschreibung eine „abgeschlossene Berufsausbildung im verwaltungsorientierten bzw. kaufmännischen Bereich, bevorzugt eine Verwaltungsausbildung“ genannt. Die mit Schreiben der Beklagten vom 18.02.2022 (Bl. 33 der Akte) erbetene Unterzeichnung der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021 verweigerte die Klägerin und wies mit Schreiben vom 22.02.2022 (Bl. 39 der Akte) darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Tätigkeitsbeschreibung den tatsächlichen prozentualen Zeitanteilen ihrer Tätigkeit nicht entspräche. Die für die Eingruppierung relevanten Regeln des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes (MTV Autobahn) lauten: „§ 12 Übertragung der Tätigkeit (1) Der Arbeitgeber überträgt der/dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit ihrer/seiner Zustimmung eine auszuübende Tätigkeit. (2) Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob die/der Beschäftigte die notwendige Eignung besitzt. Eignung ist die Gesamtheit der Merkmale, die die Beschäftigte/den Beschäftigten aus Sicht des Arbeitgebers befähigen, eine konkrete, vertragskonforme Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Dies sind insbesondere die für die zu übertragene Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen sowie die bisherigen Arbeitsergebnisse der/des Beschäftigten. ... § 13 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis für "Die Autobahn GmbH des Bundes" (TV EGV Autobahn) sowie dem Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der "Die Autobahn GmbH des Bundes" (Kraftfahrer TV Autobahn). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nach § 12 auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu Abs. 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. ...). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 4 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. ...“ In der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn) ist auszugsweise bestimmt: „Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale – Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 3. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, in dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 7 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichem Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“ Mit Schreiben vom 25.01.2021 (Bl. 26 der Akte) beantragte die Klägerin auf Basis des Tarifvertrags zur Einführung des Tarifrechts für "Die Autobahn GmbH des Bundes“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn) ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8. Mit weiterem Schreiben vom 22.11.2021 (Bl. 29 der Akte) machte die Klägerin geltend, ihre Tätigkeit entspräche sogar der Entgeltgruppe 9a. Mit Schreiben vom 12.01.2022 (Bl. 31 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin im Ergebnis der Überprüfung der Entgeltgruppe 7 zugeordnet werde. Mit ihrer am 22.11.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 02.12.2022 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Prozentangaben in der Tätigkeitsbeschreibung entsprächen nicht den tatsächlichen Zeitanteilen ihrer Tätigkeit. Der Arbeitsvorgang 4.1 habe einen Zeitanteil von 65 %, der Arbeitsvorgang 4.2 einen solchen von 10 % und der Arbeitsvorgang zu 4.3 einen solchen von 20 %. Darüber hinaus oblägen der Klägerin zusätzliche Tätigkeiten, die nicht in der Beschreibung der Arbeitsvorgänge 4.1 bis 4.3 auftauchten. Hierzu macht die Klägerin auf den Seiten 2 bis 4 ihres Schriftsatzes vom 17.05.2023 (Bl. 79 – 81 der Gerichtsakte) Ausführungen, auf die verwiesen wird. Weitere Arbeitsvorgänge seien nicht in der Tätigkeitsbeschreibung gelistet, etwa im Bereich der Gebäudeverwaltung und der Personalbetreuung. Die entsprechenden Tätigkeiten beschreibt die Klägerin auf den Seiten 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 17.05.2023 (Bl. 81/82 der Akte). Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn, da sie über die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verfüge. In einer E-Mail ihres Vorgesetzten vom 05.08.2023 (Bl. 193/194 der Akte) werde bestätigt, dass die Tätigkeitsbeschreibung nicht den tatsächlichen Aufgaben entspreche. Ferner werde in dieser E-Mail bestätigt, dass die Klägerin ihre Aufgaben ohne Rücksprache selbstständig bearbeite und über hervorragende Fachkenntnisse verfüge. Auch in einem Zwischenzeugnis vom 30.06.2022 (Bl. 196/197 der Akte) werde ihr ein hervorragendes Fachwissen bescheinigt. Ihr Höhergruppierungsanspruch ergebe sich ferner aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Für Verwaltungskräfte in Autobahnmeistereien sei ein Muster für Stellenausschreibungen vom 11.05.2022 (Bl. 88 ff. der Akte) angefertigt worden. Die Beklagte wende für die Entgeltgruppenbewertung dieses Baukastensystem an. Es würden auf dieser Basis Stellen für Verwaltungsangestellte in Autobahnmeistereien mit Voraussetzungen ausgeschrieben, die auch die Klägerin erfülle. So habe die Beklagte etwa für die Autobahnmeisterei Lüdenscheid die Stelle einer Verwaltungsangestellten der Autobahnmeisterei mit der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn ausgeschrieben (Bl. 99/100 der Akte). Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie seit dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der "Die Autobahn GmbH des Bundes" (TV EGV Autobahn) einzugruppieren und zu vergüten ist und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E7 und E9a, beginnend mit dem 01.01.2021, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die Eingruppierung der Klägerin nach den ihr übertragenen Tätigkeiten und nicht nach eigenmächtig ausgeübten Tätigkeiten richte. Die maßgebliche Tätigkeit ergebe sich daher aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021 mit den dort genannten prozentualen Anteilen. Die Klägerin habe keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zu Tätigkeiten der einschlägigen Ausgangsfallgruppen ermögliche. Von Seiten der Beklagten werde das Erfordernis selbstständiger Leistungen bestritten, erst recht in einem Umfang von mehr als 1/5. Es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin, für welche der genannten Tätigkeiten selbstständige Leistungen im Tarifsinne erforderlich seien. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen 9a bzw. 8 TV EGV Autobahn ergebe sich nicht aus Gründen der betrieblichen Gleichbehandlung. Das von der Klägerin vorgelegte Dokument "Baukasten Verwaltungsangestellte in Meistereien" sei ein rein internes Arbeitspapier der Personalverwaltung. Dort sei deutlich gemacht, dass es stets auf eine Einzelfallbetrachtung und auf die konkret übertragenen Tätigkeit ankomme. Die Eingruppierungsspanne für Verwaltungsangestellte reiche laut Baukasten von Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 9a. Es sei auch nicht etwa so, dass bei der Beklagten sämtliche Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn zugeordnet seien. Zum Beleg hat die Beklagte beispielhaft auf Stellenausschreibungen vom 05.05.2023, 01.06.2023, 21.06.2023 und 11.05.2023 bezogen auf die Entgeltgruppe 6 verwiesen (Bl. 169–176 der Akte). Stellenausschreibungen für Verwaltungsangestellte in anderen Autobahnmeistereien seien ohne jegliche Aussagekraft für das vorliegende Verfahren. Angestellte in Eingruppierungsprozessen könnten sich nicht darauf berufen, wie Angestellte anderer Standortverwaltungen oder gar anderer Bundesländer mit vergleichbaren Aufgaben vergütet werden. Mit Urteil vom 14.09.2023 (Bl. 209 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a oder Entgeltgruppe 8 TV EGV Autobahn nicht verlangen. Zwar sei zwischen den Parteien die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 unstreitig. Streitig sei jedoch, ob und in welchem Umfang selbstständige Leistungen im Tarifsinne erforderlich seien. Zwar habe die Beklagte mit der Zuordnung der klägerischen Tätigkeit zur Entgeltgruppe 7 (1/5 selbstständige Leistungen) offenbar selbst das Vorliegen selbstständiger Leistungen angenommen. Im Eingruppierungsstreit obliege jedoch der klagenden Partei die Darlegungslast. Die Klägerin habe daher vortragen müssen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen bei welchen Tätigkeiten selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbracht werden. Einen solchen Vortrag habe die Klägerin nicht gehalten. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten „Baukasten Verwaltungsangestellte in Meistereien". Denn bei diesem Dokument handele es sich um ein internes Papier für die Personalverwaltung. Es sei nicht erkennbar, dass es in Form einer Gesamtzusage an alle Mitarbeiter der Beklagten gerichtet gewesen wäre. Das Dokument diene lediglich der Arbeitserleichterung. Das Papier selbst belege seine Unverbindlichkeit, da nach der Einleitung die Darstellungen nicht abschließend sein und nur beispielhaften Charakter haben sollten. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen und in diesem Zusammenhang auf die Stellenausschreibungen in anderen Autobahnmeistereien verweisen. Zu einem hinge die Eingruppierung der ausgeschriebenen Stellen von den Einzelheiten der auszuübenden Tätigkeit in der jeweiligen Autobahnmeisterei ab. Dies belege auch die Eingruppierungsspanne von Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 9a bei den Verwaltungsangestellten der Meistereien. Zum anderen bedeute eine Stellenausschreibung für die Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn nicht automatisch, dass die ausgeschriebene Stelle tatsächlich den tariflichen Voraussetzungen entspricht. Denn auch einer Stellenausschreibung könne eine Fehleinschätzung zugrunde liegen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, in gleicher Weise möglicherweise fehlerhaft eingruppiert zu werden. Wegen der weiteren Ausführungen des Erstgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihr am 11.01.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 01.02.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einem fristgerecht am 15.02.2024 gestellten Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 11.04.2024 bewilligten Fristverlängerung mit einem am 08.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin führt an, das Arbeitsgericht habe wesentlichen Sachvortrag übergangen. Sie habe eine detaillierte Aufgabenbeschreibung vorgelegt (vgl. Anlage K19, Bl. 86/87 der Akte). Aus den dargestellten Tätigkeiten sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume nutzt, um zu dem gewünschten Ergebnis zu gelangen. Entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts habe das Baukasten-Dokument der Personalverwaltung sehr wohl Bedeutung. Das Dokument belege, dass Mitarbeiter, die identische Aufgaben wahrnehmen wie die Klägerin, in Entgeltgruppe 9a eingruppiert seien. Dies decke sich auch mit den vorgelegten Stellenausschreibungen. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere zu ca. 65 % ein selbstständiges Arbeiten. Insbesondere bei den jeweiligen Beschaffungsprozessen stehe der Klägerin ein entsprechender Spielraum zu. Dies führt die Klägerin auf den Seiten 3 bis 14 der Berufungsbegründung näher aus (vgl. Bl. 250-261 der Akte), worauf Bezug genommen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich im Berufungsverfahren zur Begründung ihres Klagebegehrens neben dem Erfüllen der tariflichen Voraussetzungen auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit dem verwendeten Baukastensystem und den erfolgten Ausschreibungen beruft. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.09.2023, Az. 1 Ca 1868/22, festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes " (kurz: TV EGV Autobahn) einzugruppieren und zu vergüten ist und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E7 und E9a, beginnend mit dem 01.01.2021, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt an, die Erfüllung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 7 sei gerade nicht unstreitig. Vielmehr werde die Zuordnung der klägerischen Tätigkeit zur Entgeltgruppe 7 mit Blick auf das Erfordernis selbstständiger Leistungen (zu mindestens 1/5) derzeit überprüft. Die Klägerin habe die sie treffende Darlegungslast mit Blick auf das Vorliegen selbstständiger Leistungen im Tarifsinne nicht erfüllt. Ausschließlich die übertragenen Aufgaben laut Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2021 seien eingruppierungsrelevant. Die Klägerin trage widersprüchlich vor, da sie unterschiedliche Prozentsätze angebe. Die Aufteilung in Arbeitsvorgänge könne indes dahinstehen, da bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn abzulehnen sei. Das gesamte Vorbringen der Klägerin lasse - selbst unter Zugrundelegung der behaupteten zusätzlichen Tätigkeiten -, nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume ihr bei der Erledigung welcher Aufgaben zukommen sollen. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich insgesamt auf Organisation und Dokumentation. Abwägungsprozesse würden nicht verlangt. Im Bereich Haushalts- und Rechnungswesen inkl. Materialwirtschaft obliege der Klägerin etwa bei der Einholung von Angeboten lediglich die Aufgabe, die Angebote auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsaufgaben führe die Klägerin lediglich die Baustellentagebücher mit entsprechenden Eintragungen. Sie ermittle auch keine Pflicht-Bedarfsschulungen, sondern führe lediglich die Schulungslisten und übernehme das Terminierung und das Vorbereiten notwendiger Schulungen. Der Klägerin obliege es nicht etwa, tarifrechtliche oder arbeitsrechtliche Fragestellungen zu klären. Auch bei Prüfaufgaben sei das Ergebnis in jedem Fall vorgegeben. Rechnungen habe die Klägerin ohne eigenes Ermessen lediglich auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Ausweislich der Berufungsbegründung stütze die Klägerin ihren Eingruppierungsanspruch offenbar nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hilfsweise führt die Beklagte aus, das Baukasten-System sei gerade kein den Gleichbehandlungsgrundsatz eröffnendes gestaltendes Verhalten. Die zutreffende Eingruppierung von Verwaltungsangestellten in Autobahnmeistereien hänge nach dem Inhalt des Baukastens vielmehr von den konkret übertragenen Aufgaben und der jeweiligen Arbeitsorganisation ab. Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass die Beklagte nach einem generalisierenden Prinzip andere Mitarbeiter mit identischer Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage des Baukasten-Dokuments in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 24.06.2025 (Bl. 470/471 der Akte) Bezug genommen.