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Urteil

4 AZR 372/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Entgeltgruppe III (Oberarzt) nach TV-Ärzte/VKA ist Voraussetzung, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik/Abteilung ausdrücklich übertragen ist. • Die erforderliche medizinische Verantwortung muss ungeteilt bestehen; eine geteilte Zuständigkeit mit einem weiteren Oberarzt oder mit dem Chefarzt schließt die Eingruppierung in Entgeltgruppe III regelmäßig aus. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur dann Entgeltansprüche, wenn ein erkennbares und generalisierendes Vergütungsprinzip des Arbeitgebers vorliegt; individuelle Übervergütungen Dritter begründen keinen Anspruch. • Bei streitiger Eingruppierung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die tariflichen Voraussetzungen seiner Eingruppierung.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung als Oberarzt ohne ungeteilte medizinische Bereichsverantwortung • Für Entgeltgruppe III (Oberarzt) nach TV-Ärzte/VKA ist Voraussetzung, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik/Abteilung ausdrücklich übertragen ist. • Die erforderliche medizinische Verantwortung muss ungeteilt bestehen; eine geteilte Zuständigkeit mit einem weiteren Oberarzt oder mit dem Chefarzt schließt die Eingruppierung in Entgeltgruppe III regelmäßig aus. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur dann Entgeltansprüche, wenn ein erkennbares und generalisierendes Vergütungsprinzip des Arbeitgebers vorliegt; individuelle Übervergütungen Dritter begründen keinen Anspruch. • Bei streitiger Eingruppierung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die tariflichen Voraussetzungen seiner Eingruppierung. Der Kläger war von 1993 bis 2009 bei der Beklagten als Arzt beschäftigt, ab 2000 als Facharzt für Innere Medizin, ab 2004 teils auf Station 24 mit angeschlossener Endoskopie, ab Juli 2007 auf der Dialysestation. Er begehrt seit dem 1. August 2006 Entgelt nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA (Oberarzt) statt Entgeltgruppe II und macht geltend, er habe die Voraussetzungen hierfür erfüllt, insbesondere dass ihm medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen gewesen sei. Er trägt vor, bis Ende 2003 alleine für die nephrologische Station verantwortlich gewesen zu sein und ab 2004 gemeinsam mit dem leitenden Oberarzt für Station 24 und die Endoskopie zuständig gewesen zu sein; die Dialysestation habe er ab 1. Juli 2007 allein geleitet. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger rügt die Eingruppierung und verletzt-sein der Gleichbehandlung. • Anwendbarer Tarifvertrag ist TV-Ärzte/VKA (§§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA). Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen (§ 15 Abs.1–2); maßgeblich ist, dass die gesamte nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge umfasst, die die Anforderungen der Entgeltgruppe erfüllen. • Entgeltgruppe III setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung ausdrücklich übertragen worden ist (§ 16, Protokollerklärung). Diese Verantwortlichkeit muss ungeteilt und auf eine Leitungs- und Verantwortungsstruktur des betreffenden Bereichs bezogen sein. • Die Überprüfung des Klägervortrags ergibt, dass seine Verantwortung für Station 24 und die Endoskopie nicht ungeteilt war. Er war gemeinsam mit dem leitenden Oberarzt zuständig; Anhaltspunkte für eine alternierende Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing) fehlen. Eine Aufteilung der Verantwortung mit einem weiteren in die Klinik eingebundenen Verantwortlichen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend für Entgeltgruppe III. • Soweit der Kläger sich auf die Dialysestation beruft, reicht sein Vortrag nicht, um eine tarifliche ungeteilte medizinische Verantwortung nachzuweisen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht anwendbar: der Kläger hat kein erkennbares, generalisierendes Vergütungsprinzip der Beklagten dargelegt, und individuelle übertarifliche Vergütungen Dritter begründen keinen Anspruch. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tariflichen Voraussetzungen seiner Eingruppierung; diese hat er nicht erfüllt. Die Revision ist somit unbegründet; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil der Kläger nicht darlegte, dass ihm die nach §16 TV-Ärzte/VKA erforderliche ungeteilte medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen war. Die von ihm behauptete gemeinsame Zuständigkeit mit dem leitenden Oberarzt begründet keine alleinige Bereichsverantwortung im Tarifsinne. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht, weil kein erkennbares und generalisierendes Vergütungsprinzip der Beklagten vorgetragen wurde und individuelle Abreden Dritter keinen allgemeinen Vergütungsanspruch begründen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.