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Beschluss

4 TaBV 3/23

Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:0313.4TABV3.23.00
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Leitsätze
1. Eine Betriebsveräußerung an sich und der Verkauf von Unternehmensanteilen stellen keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.(Rn.59) 2. Die Einigungsstelle ist zwingend primär zuständig für die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in Unterlagen nach § 109a BetrVG besteht. Ein direkt eingeleitetes Beschlussverfahren ohne vorheriges Verfahren vor der Einigungsstelle ist unzulässig (Anschluss an BAG 12.02.2019 - 1 ABR 37/17 - NZA 2019, 787).(Rn.49)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 13.1.2023 – 3 BV 70/22 – wird zurückgewiesen. Die weitergehenden Anträge auf Herausgabe, hilfsweise Einsicht in Unterlagen aus dem Schriftsatz vom 22.2.2024 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebsveräußerung an sich und der Verkauf von Unternehmensanteilen stellen keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.(Rn.59) 2. Die Einigungsstelle ist zwingend primär zuständig für die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in Unterlagen nach § 109a BetrVG besteht. Ein direkt eingeleitetes Beschlussverfahren ohne vorheriges Verfahren vor der Einigungsstelle ist unzulässig (Anschluss an BAG 12.02.2019 - 1 ABR 37/17 - NZA 2019, 787).(Rn.49) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 13.1.2023 – 3 BV 70/22 – wird zurückgewiesen. Die weitergehenden Anträge auf Herausgabe, hilfsweise Einsicht in Unterlagen aus dem Schriftsatz vom 22.2.2024 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten in der Sache tatsächlich über die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts sowie im Beschwerderechtszug erweiternd um Ansprüche des Beteiligten zu 1) auf Herausgabe von, hilfsweise Einsicht in bestimmte Unterlagen. Der Beteiligte zu 1) war Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2) am Standort ………... Diese gehörte zu einer größeren Unternehmensgruppe, welche für das hiesige Verfahren fortan kurz zusammenfassend als ……………. Gruppe bezeichnet wird. Dazu gehören u. a. die ………………. GmbH & Co. KG, welche zu 100 % Anteilseignerin der ………………….. GmbH war. Die Unternehmen der …………….. Gruppe waren weltweit tätig und beschäftigten sich jedenfalls zeitweise mit der Herstellung sogenannter Filtration und Non-Filtration Produkte. Unter Filtration sind Produkte/Verfahren im weitesten Sinne zu verstehen, welche Stoffe voneinander trennen. Die Non-Filtration Produkte, jedenfalls solche die auch bei der Beteiligten zu 2) am Standort in ……….. gefertigt wurden, waren hauptsächlich Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie, so z. B. Gehäuse und Zuleitungen, in welchen dann mit Hilfe der Filtration Produkte Stoffe voneinander getrennt werden konnten. Die Beteiligte zu 2) hatte Standorte in ………., ………… und ……….. In ……… fertigte die Beteiligte zu 2) sowohl Non-Filtration Produkte als auch Filtration Produkte. In der ……………… Gruppe gab es sowohl Standorte, welchen nur Filtration Produkte herstellten, solche, die hauptsächlich oder nur Non-Filtration Produkte herstellten und solche, die beide Produkte herstellten. Letztere nannte man Zebrawerke. Vor dem Jahr 2020 traf die ………….. Gruppe die strategische Entscheidung, sich vom Non-Filtrationsgeschäft insgesamt zu trennen. In dem Zusammenhang fiel die Entscheidung für die Beteiligte zu 2), dass Zebrawerk in ………… als solches aufzulösen. Die Fertigung von Filtration Produkten sollte von der Beteiligten zu 2) am Standort ………… an andere Unternehmungen abgegeben werden. Als Ausgleich dafür wurden Fertigungen von Non-Filtration Produkten an die Beteiligte zu 2) am Standort ………….. zugeleitet. Dieser Prozess hält noch an. Die Frage, in welchem Maße in Bezug auf den Umsatz der Zufluss an Non-Filtration Produktionen den Abfluss der Filtration Produktionen kompensierte, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Hintergrund ist, dass die Non-Filtration Produkte aus ………….. hauptsächlich Zulieferteile für die Automobilfertigung waren und solche vor allem für Verbrennermotoren benötigt wurden. Ursprünglich fasste die Beteiligte zu 2) in diesem Zusammenhang den Plan, das Werk in ………….. stillzulegen. Ob Sie diesen Plan aufgegeben hat oder heimlich durch weitere Handlungen weiterverfolgt und durch andere vollenden lässt, ist zwischen den Beteiligten streitig. In der Folgezeit bemühte sich die Beteiligte zu 2) darum, den Standort in …………. zu veräußern. Dies führte letztlich dazu, dass der Standort …………… zunächst innerhalb der …………….. Gruppe auf ein anderes Unternehmen übertragen und in Gänze veräußert wurde. Der Betrieb wurde als Ganzes übertragen auf die ………………… GmbH (fortan kurz: ……..). Diese firmierte um in die ………… GmbH. Anteilseigner der ……… GmbH war zunächst zu 100 % die ………………… GmbH. Diese Anteile übertrug die Holding sodann vollständig an einen Investor, der kurz fortan ………….. genannt werden wird. Der Beteiligte zu 1) reklamierte in dem Zusammenhang ein Mitbestimmungsrecht und die Beteiligten stritten über die Einsetzung einer Einigungsstelle (4 BV 53/22 Arbeitsgericht Suhl). Dieser Streit endete mit einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Inhalt des Vergleiches war, dass eine Einigungsstelle eingesetzt wurde zum Regelungsgegenstand „Veräußerung des Geschäftsbereichs „Non-Filtration" an die ……….. Gruppe". Gegenstand der Einigung war ebenfalls, dass die Einigungsstelle zunächst über die eigene Zuständigkeit entscheiden sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Vergleichsbeschlusses wird auf die zu den Aktengereichte Kopie hiervon (Bl. 13 und 14 d.A.) Bezug genommen. Im Juli 2022 fanden zwei Sitzungen dieser Einigungsstelle statt. Im Ergebnis verneinte die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit. Wegen des Weiteren Inhaltes des Einigungsstellenverfahrens wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Niederschriften über die Einigungsstellensitzungen vom 12.7.2022 und 22.7.2022 (Blatt 20 bis 25 der Akte) Bezug genommen. In der Sitzung vom 22.7.2022 lehnte die Einigungsstelle den Antrag „Durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs „Non-Filtration“ an die ……….. Gruppe besteht für die Betriebspartner eine Regelungskompetenz zum Abschluss eines Sozialplans und eines Interessenausgleichs“ ab. Daraufhin wurde das Einigungsstellenverfahren eingestellt. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit am 28.7.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beteiligten zu 2 am 4.8.2022 zugestellten Schriftsatz gewendet und die Feststellung begehrt, dass „der Spruch der Einigungsstelle" unwirksam sei. Er hat die Rechtsansicht vertreten, die Übertragung des Betriebes in ……….. auf einen anderen Inhaber und letztlich auf die ………… Gruppe stelle eine Betriebsänderung dar, woraus sich die Pflicht zum Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans ergebe. Auch ein Betriebsübergang könne ausgleichspflichtige Nachteile für die Belegschaft haben. Die bislang anderslautende Rechtsprechung hierzu müsse überdacht werden. Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die Beteiligte zu 2) habe ihre Stilllegungsabsicht nie aufgegeben, sondern lasse die Stilllegung nur durch einen neuen Eigentümer durchführen, um selber nicht Aufwendungen für einen Sozialplan aufbringen zu müssen. Hieraus folgten Nachteile für die Belegschaft des Werkes ……………., weil der neue Eigentümer finanziell deutlich schlechter gestellt sei und ein Sozialplanvolumen deutlich geringer ausfallen würde. Dies ergebe sich alles aus den Verträgen zur Betriebsveräußerung (Beweis: Anordnung der Vorlage der Verträge durch das Gericht). Er hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Vorliegen einer Betriebsänderung durch Veräußerung des Geschäftsbereichs „Non-Filtration“ an die …………. Gruppe“ vom 22.7.2022 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Veräußerung des Betriebes in ………. und die nachfolgende Anteilsübereignung für mitbestimmungsfreie Maßnahmen gehalten, weil weder Betriebsübergang noch Anteilsübereignung eine Betriebsänderung darstellten. Mit Beschluss vom 13.01.2023 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Veräußerung des Werkes ………….. an einen neuen Inhaber stelle einen Betriebsübergang dar. Betriebsübergang und Betriebsänderung schlössen sich aus. Gegen diesen ihm am 4.2.2023 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit am 21.2.2023 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und mit am 27.3.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die Veräußerung des Betriebes in …………… und spätere Anteilsübereignung an den Investor, die ………. Gruppe, sei ein im Zusammenhang zu betrachtender Vorgang. Dieser habe zu einer Verschlechterung der Position der Mitarbeitenden in …………….. geführt. Betriebsübergang und Betriebsänderung schlossen sich nicht in jedem Falle aus. Auch eine Betriebsänderung könne Nachteile für die Belegschaft nach sich ziehen, welche ausgleichspflichtig seien. Aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Betriebsänderung folge, dass auch ein Betriebsübergang eine Betriebsänderung in dem Sinne sei, weil damit Nachteile für die Belegschaft verbunden sein könnten. Dies ergebe sich aus Art. 4 der Richtlinie 2002/14/EU. Darin seien Betriebsübergänge ausdrücklich eingeschlossen, womit feststehe, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Konsultationen auch in Fällen von Betriebsübergängen über die Konsultationen im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie stattfinden müssten. Damit setzte der Richtliniengeber Betriebsänderungen und Betriebsübergänge gleich, was Folgen für das Verständnis des Begriffs in betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften haben müsse, weil mit diesen die Konsultationsrichtlinie weitestgehend umgesetzt werden sollte. Der Beteiligte zu 1) behauptet, die hier ausgleichspflichtigen Nachteile für die Beschäftigten in …………… ergäben sich vor allem auch daraus, dass die Veräußerung gezielt so gestaltet worden sei, dass dem neuen Inhaber Vermögenswerte entzogen worden seien. Unter anderem seien der Betriebserwerberin Immobilien als Anlagevermögen entzogen worden, eine typische Vorgehensweise, wenn der veräußerte Betrieb stillgelegt werden solle, um kein nennenswertes Vermögen für einen Sozialplan zu haben. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 22.2.2024, Seiten 21 bis 27 (Blatt 251 bis 257 d.A.) Bezug genommen. Die Entflechtung von Non-Filtration Produktionen und Filtration Produktionen habe dazu geführt, dass für das Werk in ………… ein deutlicher Umsatzverlust eingetreten sei. Der mit den erhaltenen Non-Filtration Produktionen zu generierende Umsatz kompensiere bei weitem nicht den Umsatzverlust durch Abgabe der Filtration Produktionen. Dies sei in der Einigungsstelle anders dargestellt worden. Es seien auch keine weiteren Verträge mehr mit Kraftfahrzeugherstellern (OEM’s) abgeschlossen oder angebahnt worden. Auch die Personalplanung noch vor Betriebsveräußerung habe einen drastischen Personalabbau vorgesehen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 22.2.2024, Seiten 5 bis 20 (Blatt 235 bis 250 d.A.) Bezug genommen. Damit sei das Werk in …………….. im Prinzip nicht überlebensfähig übergeben worden und der neue Eigentümer habe kaum wirtschaftliches Potenzial, sodass ein auskömmlicher Sozialplan nicht zu erreichen sei. Die Beteiligte zu 2) müsse sich die zu erwartende bzw. zu befürchtende Betriebsstilllegung als eigene Betriebsänderung zurechnen lassen und bleibe somit in der Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht. Das ergebe sich daraus, dass anerkannt sei, dass ein Arbeitgeber, der eine Betriebsstilllegung oder andere Betriebsänderung plane und zu diesem Zwecke einen Betrieb veräußere, damit der Erwerber die Stilllegung durchführe, rechtsmissbräuchlich handle und weiterhin als Initiator und Verantwortlicher für die Betriebsänderung anzusehen sei. Das indizierten die erwähnte Personalplanung, das fehlende Bemühen um Anschlussverträge mit OEM’s, die fehlende Kompensation des Umsatzverlustes aufgrund der Abgabe der Filtration Produktion und unzureichenden Zuwachs von Non-Filtration Produktionen, den Vermögensentzug. Ferner seien auch Anlagen und Werkzeuge für Non-Filtration Produktionen von ……………… weg verlagert worden. Dies müsse im Allgemeinen vorher mit den Kunden, den OEM’s abgesprochen worden sein. Auch das belege die langfristige Planung, welche durch die Betriebsveräußerung fortgesetzt werde. Ferner sei für ihn interessant, ob sich in den Verträgen über die Betriebs- und Anteilsveräußerung weitere tatsächliche Anhaltspunkte finden ließen, welche seine Vermutung des Rechtsmissbrauchs bestätigen könnten. Da zum entscheidenden Zeitpunkt kein Wirtschaftsausschuss bestanden habe, stehe ihm, dem Beteiligten zu 1), nach § 109a BetrVG die Herausgabe der Unterlagen, mindestens aber ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen zu. Der Beteiligte zu 1) beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl, 3 BV 70/22, vom 13.1.2022 wird aufgehoben und es wird, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Vorliegen einer Betriebsänderung durch Veräußerung des Geschäftsbereichs „Non-Filtration“ an die …………. Gruppe“ vom 22.7.2022 unwirksam ist und das Einigungsstellenverfahren fortgeführt wird, ferner 2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang „Share Purchase Agreement“ genannten Anteilskaufvertrag vom 24. Mai 2022 von der …… GmbH an die …………. GmbH, der späteren …………. GmbH vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen. 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang beschriebenen Kaufvertrag „Asset Purchase Agreement“ über die Vermögenswerte des Betriebes in ………., von der Beteiligten zu 2) zur vormaligen ………. GmbH vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen. 4. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang über das Grundstück des Betriebes in ……….. angekündigten Verkauf von der Beteiligten zu 2) an den im Betriebsübergangs-schreiben genannten „Investor“ vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligten zu 1) vorzulegen. 5. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den im Unterrichtungsschreiben für den Betriebsübergang beschriebenen „Share Purchase Agreement“, Anteilskaufvertrag mit dem vermutlichen Datum vom 24. Mai 2022 an die Finanzinvestorin ……….………… GmbH vollständig mit allen Anlagen dem Beteiligte zu 1) vorzulegen. 6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vollständige Verpflichtung aus Ziffer 2. bis 5. soll je fehlendem Bestandteil ein Zwangsgeld von bis 25.000 € gegen die Beteiligte zu 2) festgesetzt werden. Hilfsweise, 7. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang „Share Purchase Agreement“ genannten Anteilskaufvertrag vom 24. Mai 2022 von der ……….. GmbH an die ……………. GmbH, der späteren ……………. GmbH vollständig mit allen Anlagen zu gewähren und zu erläutern. 8. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang beschriebenen Kaufvertrag „Asset Purchase Agreement“ über die Vermögenswerte des Betriebes in ………….., von der Beteiligten zu 2) zur vormaligen ………. GmbH vollständig mit allen Anlagen zu gewähren und zu erläutern. 9. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben vom 11. Juli 2022 für den Betriebsübergang über das Grundstück des Betriebes in …………….. angekündigten Verkauf von der Beteiligten zu 2) an den im Betriebsübergangsschreiben genannten „Investor“ vollständig mit allen Anlagen zu gewähren und zu erläutern. 10. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in den im Unterrichtungsschreiben für den Betriebsübergang beschriebenen „Share Purchase Agreement“ Anteilskaufvertrag mit dem vermutlichen Datum vom 24. Mai 2022 an die Finanzinvestorin ………..GmbH vollständig mit allen Anlagen zu gewähren und zu erläutern. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde und die weitergehenden Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.02.2024 zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zu den im letzten Schriftsatz des Beteiligten zu 1) aufgezählten Maßnahmen nach Veräußerung des Werkes in ……….., könne sie sich nicht einlassen, weil sie ab Veräußerung des Werkes keinen Zugriff auf diese Maßnahmen habe und keine Kenntnis davon, was der Erwerber mache. Für diese Handlungen sei sie, die Beteiligte zu 2), auch nicht verantwortlich. In der Präambel zu den Verträgen sei jeweils festgelegt, dass die …………. Gruppe als letztendlicher Erwerber der Anteile am neuen Betriebsinhaber ein langfristiges Investment geplant habe. Greifbare Anhaltspunkte für eine Betriebsstilllegung bestünden bis heute nicht und seien bis heute nicht sichtbar und auch nicht vorgetragen. Die hierzu gemachten umfangreichen Darlegungen des Beteiligten zu 1) seien schlicht spekulativ II. Die im Beschwerderechtzug erweiternd gestellten Anträge zu 2 – 6 sowie Hilfsanträge zu 7 – 10 sind unzulässig. Bei den mit den Anträgen heraus verlangten Unterlagen handelt es sich um die Verträge über den Verkauf von Betriebsvermögen bzw. Anteile an einem Unternehmen. Damit handelt es sich um Unterlagen, die unter § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG fallen können. Für ein derartiges Informationsverlangen durch entweder Herausgabe oder hilfsweise Einsicht in die Unterlagen ist gemäß § 109a BetrVG § 109 entsprechend anwendbar. Damit ist die Einigungsstelle zwingend primär zuständig für die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in diese Unterlagen besteht. Ein direkt eingeleitetes Beschlussverfahren ohne vorheriges Verfahren vor der Einigungsstelle ist unzulässig (BAG 12.02.2019 – 1 ABR 37/17 – NZA 2019, 787). Die Unzulässigkeit betrifft die Hauptanträge, womit die Hilfsanträge angefallen sind, die ebenso aus demselben Grund unzulässig sind. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Normen. Unabhängig davon, ob § 109a BetrVG lex specialis zu § 80 Abs. 2 BetrVG ist, hat der Beteiligte zu 1) diesen Anspruch nicht geltend gemacht und stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Beteiligte zu 2) noch der richtige Anspruchsgegner sein kann; sie ist nicht mehr Inhaber des Betriebes für den der Beteiligte zu 1) im Amt ist. Schließlich ist auch nicht schlüssig der notwendige Aufgabenbezug und die Erforderlichkeit zur Durchführung der Aufgabe (dazu GK-BetrVG/Oetker § 80 Rn. 69 ff.) dargelegt. Der Beteiligte zu 1) trägt vor, dass es für ihn interessant sei, ob sich in diesen Unterlagen weitere tatsächliche Anhaltspunkte finden ließen, welche seine Vermutung des Rechtsmissbrauchs bestätigen könnten (S. 19 Schriftsatz 22.02.2024; Bl. 249 der Akte). Damit verlangte er eine Vorlage aufs Geratewohl. Er hätte mindestens vortragen müssen, nach welchen Anhaltspunkten er suchen will. Die Beschwerde im Übrigen ist unbegründet. Der im Beschwerderechtszug weiterverfolgte Antrag ist zulässig. Der Antrag ist – sprachlich verunglückt – aber auslegungsfähig und auslegungsbedürftig und in Auslegung der Kammer mit der Konkretisierung, die im Termin zur Anhörung vom 13.03.2024 vorgenommen worden ist, auch zulässig. Der ursprünglich formulierte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches allerdings wäre, nähme man ihn wörtlich, unzulässig. Zunächst liegt kein Spruch der Einigungsstelle vor. Ferner hat die Einigungsstelle lediglich eine Rechtsfrage entschieden, die der eigenen Zuständigkeit. Die Entscheidung einer Rechtsfrage ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BAG 26.09.2017 – 1 ABR 57/15, NZA 2018, 194). Schon die Begründung in der Antragsschrift und auch die weiteren Ausführungen im Verfahren auch im späteren Rechtszug machen deutlich, dass es dem Beteiligten zu 1) darum geht, festgestellt zu wissen, dass ihm an einem bestimmten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG zusteht. Dieser war mit „Veräußerung des Non-Filtration Geschäfts an die ………… Gruppe" zwar nicht hinreichend bestimmt gekennzeichnet, was jedoch auch unschädlich ist, weil bestimmbar und vom Beteiligten zu 1) auch noch vor Schluss der Tatsacheninstanzen konkretisiert worden ist, was darunter zu verstehen sein soll. Die strategische Entscheidung der …………… Gruppe, sich vom Non-Filtration Geschäft zu trennen umfasst zahlreiche Maßnahmen, nicht nur im Betrieb der Beteiligten zu 2), sondern auch in anderen Unternehmen der …………… Gruppe und auch international. Deshalb war zu konkretisieren, welche Maßnahme hier in den Blick genommen werden soll. Dass es nur um eine Maßnahme gehen kann, welche die Beteiligte zu 2) direkt betrifft, scheint offensichtlich. Sowohl im vorangegangenen Einigungsstellenverfahren als auch in diesem Verfahren thematisierten die Beteiligten ausschließlich die Veräußerung des Betriebes in ………….. an einen anderen Inhaber sowie den Verkauf der Anteile an diesem neuen Inhaber, an die …………. Gruppe. Daher ist es plausibel und hinreichend bestimmt, wenn der Beteiligte zu 1) sein Feststellungsbegehren dahingehend konkretisiert, dass die Übertragung des Betriebes in …………. von der Beteiligten zu 2 auf die sogenannte …………. (heute …………..GmbH) und auch die nachfolgende Übertragung der Gesellschaftsanteile von der …………….. GmbH an die ………… Gruppe die Maßnahme ist, bezüglich derer er festgestellt wissen will, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG zusteht. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Das Mitbestimmungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG setzt voraus, dass eine Betriebsänderung vorliegt. Weder die hier erfolgte Veräußerung des Betriebes noch die spätere Übertragung von Anteilen auf einen anderen Eigentümer stellen eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG dar. Der Betrieb als solches ist im Veräußerungsvorgang unangetastet geblieben. Er ist mit der Veräußerung weder eingeschränkt noch stillgelegt worden. Er ist auch nicht verlegt und nicht mit anderen Betrieben zusammengelegt oder von anderen Betrieben abgespalten worden. Mit der Veräußerung gingen auch keine grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen einher und es wurden durch und mit der Veräußerung auch keine grundlegend neuen Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren eingeführt. Ob die Abgabe der Produktion bzw. von entsprechenden Aufträgen für die Fertigung von Filtration Produkten an andere Unternehmungen und im Gegenzug die, nach Ansicht des Beteiligten zu 1) unzureichende, Übernahme der Produktion für Non-Filtration Produkte eine Änderung des Betriebszwecks sein könnte oder ob damit grundlegend neue Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren einhergehen, ist hier nicht Gegenstand der Beurteilung. Streitgegenstand ist die Frage, ob an der Veräußerung des Betriebes ein Mitbestimmungsrecht besteht. Damit ist der Veräußerungsvorgang isoliert in den Blick zu nehmen und nicht die bereits weit im Vorfeld eingeleiteten und gegebenenfalls noch andauernden Maßnahmen der Verlagerung von Produktionen. Dieser Vorgang der Entflechtung des Filtration- vom Non-Filtration Geschäfts ist eine gesondert zu betrachtende Maßnahme, die nicht mit der Betriebsveräußerung einherging. Der Betriebsübergang als solcher ist keine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG, wenn nicht gleichzeitig mit ihm Maßnahmen einhergehen, die eine Änderung innerhalb der betrieblichen Struktur beinhalten (vergleiche zum Ganzen Fitting § 111 BetrVG Rn. 39 ff.). Dies ist auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden (Fitting § 111 BetrVG Rn. 40). Art. 4 Abs. 2c der Richtlinie 2002/14/EG erfordert keine andere Auslegung des § 111 BetrVG und kein anderes Verständnis des Begriffs einer Betriebsänderung unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtskonformen Auslegung. In der vorerwähnten Norm ist mit dem Verweis auf Art. 9 Abs. 1 derselben Richtlinie ausdrücklich der Betriebsübergang in den Informationsanspruch aufgenommen, was überflüssig wäre, wenn schon unter den Begriff der Betriebsänderung an sich ein Betriebsübergang zu verstehen wäre. Hinzu kommt noch, dass auch Art. 4 Abs. 2c Richtlinie 2002/14/EG Entscheidungen der Arbeitgeberseite verlangt, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können (Fitting § 111 BetrVG Rn. 40). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Betriebsübergang jedenfalls nicht der Fall, denn dieser lässt sowohl Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation als auch Arbeitsverträge per se unverändert. Soweit der Beteiligte zu 1) geltend macht, dass sich die Situation der Mitarbeitenden verschlechtert habe und der neue Betriebsinhaber nicht überlebensfähig sei, beruht dies nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht auf der Veräußerung des Betriebes. Er begründet ausführlich im Schriftsatz vom 22.02.2024, worin er die Nachteile sieht und wie diese aus seiner Sicht entstanden sind. Dabei nimmt er ausführlich Bezug und beschreibt im Einzelnen, dass die Abgabe des Filtration Geschäftes von …………. an andere Unternehmungen und die unzureichende Neuaufnahme von weiteren Non-Filtration Geschäften dazu führte, dass mehr Umsatzmöglichkeit abgegeben wurde als umgekehrt hereingekommen ist. Der in diesem Zusammenhang kommunizierte Umsatzverlust sei zu niedrig angegeben worden und viel höher ausgefallen. Ferner führt er hierauf u. a. auch zurück, dass der Betrieb in …………. nicht mehr überlebensfähig sei und vermutet deshalb, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden könnten. Damit stellt er selbst nicht den Betriebsübergang als Ursache für die Nachteile dar, sondern die im Zusammenhang mit der Trennung der Geschäftsbereiche Filtration/Non-Filtration einhergehenden Maßnahmen. Ähnliches gilt für die Verlagerung von Werkzeugen/Anlagen und Stilllegung von Anlagen ausgelaufener Projekte. Soweit diese nach wie vor stattfinden, ist dies nicht die Folge des Betriebsübergangs, sondern der vorher eingeleiteten Entflechtung der Geschäftsbereiche Filtration/Non-Filtration. Soweit der Beteiligte zu 1 solche Maßnahmen auch auf Anlagen für den Non-Filtration Bereich bezieht, wäre die Abgabe nicht nur von Filtration Produktion, sondern auch von Non-Filtration Produktion eine gesonderte Maßnahme. Es ist nicht erkennbar, dass diese mit dem Betriebsübergang im Zusammenhang steht. Vielmehr legt auch der Vortrag des Beteiligten zu 1) nahe, dass dies im Rahmen der Trennung der Geschäftsbereiche und damit unabhängig und zeitlich vorher geplant war. Die tatsächlichen Veränderungen und Nachteile haben damit auch nach Vorbringen des Beteiligten zu 1) nichts mit der Veräußerung des Betriebes zu tun, sondern mit komplett anderen Maßnahmen möglicherweise basierend auf der Grundentscheidung der ………………… Gruppe sich von Non-Filtration Geschäft zu trennen. Ein Mitbestimmungsrecht bezüglich dieser Maßnahmen ist nicht Streitgegenstand dieses Beschlussverfahrens und von daher von der Kammer nicht im Hinblick auf Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zu prüfen oder auch nur zu kommentieren. Es handelt sich dabei auch nicht um Maßnahmen, die anlässlich des Betriebsüberganges vorgenommen wurden. Diese Maßnahmen waren bereits im Vorfeld beschlossen und begonnen und werden jetzt noch weitergeführt. Die Veräußerung des Betriebes blieb davon völlig unberührt und umgekehrt. Eben so wenig ist die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der …………… GmbH, die letztendlich Inhaberin des Betriebes in …………. geworden ist, von der ……………. GmbH an die …………. eine Betriebsänderung. Die Veräußerung von Unternehmensanteilen verändert weder das Unternehmen noch den Betrieb. Die Kammer sieht auch nicht, wie beide Maßnahmen zusammen zu einer Betriebsänderung werden sollen. Unabhängig davon, ob die Übertragung eines Betriebes letztendlich auf diesem Wege raus aus einer Firmengruppe hin zu einer anderen Firmengruppe ein Nachteil sein könnte, weil möglicherweise Strategieentscheidungen der anderen Firmengruppe oder deren finanzielle Ausstattung und deren finanzieller Background und schlechter sein könnten, mögen möglich sein; die Voraussetzung für eine Beteiligung des Betriebsrats wäre aber nach wie vor zunächst eine Betriebsänderung. Diese besteht nicht isoliert im Entstehen von Nachteilen. Es lässt sich aufgrund des Vorbringens des Beteiligten zu 1) und auch sonst aufgrund des gesamten Vorbringens nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 2) ihre unstreitig ursprünglich bestehende Stilllegungsabsicht weiterverfolgt hat und den Betrieb in …………….. nur zu diesem Zwecke veräußert hat. Hierfür fehlen Anknüpfungspunkte. Soweit der Beteiligte zu 1) auch in diesem Zusammenhang Bezug nimmt auf die Abgabe von Filtration Geschäften und Aufnahme von Non-Filtration Geschäften und der damit verbundenen Annahme und Planung, das bis zum Jahre 2030 die Produktion in …………… auf null gefahren wird, stützt dies nicht die Annahme, dass die Beteiligte zu 2) mit der Betriebsveräußerung die Erwartung verbunden hat, der Betriebserwerber würde die ursprüngliche Stilllegungspläne fortführen und in Ihrem Sinne zweckgerichtet weiter tätig werden. Der Umstand, dass der Betrieb nicht stillgelegt und veräußert wurde, macht es zunächst plausibel lebensnaherweise anzunehmen, dass statt der Betriebsstilllegung der Weg der Veräußerung gewählt wurde. Grundsätzlich hat die Beteiligte zu 2) nach Veräußerung des Betriebes keinerlei Einfluss mehr auf das weitere Vorgehen des neuen Inhabers zumal auch die Anteile an den Betriebserwerber letztendlich nicht in der ……………….. Gruppe verblieben. Allein der Umstand, dass die bereits im Vorfeld der Betriebsveräußerung begonnenen Geschäftsfeldverlagerungen langfristig angelegt und geplant waren und auch zu Ende geführt werden, bedeutet noch nicht, dass darin eine Stilllegungsabsicht lag und sich dokumentiert. Das betrifft auch die Verlagerung von etwaigen Non-Filtration Produktionen weg von …………. Schließlich ist zu beachten, dass eine Betriebsstilllegung begrifflich die Auflösung der betrieblichen Organisation bedeutet und hier keinerlei konkrete Maßnahmen ersichtlich sind, die auch nur ansatzweise schon greifbare Formen einer Auflösung der Betriebsgemeinschaft darstellen. Die Veräußerung fand im Jahre 2022 statt. Bisher sind noch keine Maßnahmen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die irgendwie greifbare Formen einer Stilllegungsabsicht dokumentieren. Insbesondere sind keine solche Maßnahmen ersichtlich, welche bereits die Beteiligte zu 2) eingeleitet hätte. Die beiläufig im Rahmen der Anhörung am 13.03.2024 geäußerte Befürchtung, der neue Betriebsinhaber könne in Kürze Insolvenz anmelden, indiziert auch keine Betriebsstilllegungsabsicht. Selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet noch nicht zwingend, dass im Insolvenzverfahren ein Betrieb stillgelegt wird. Soweit der Beteiligte zu 1) auf Maßnahmen Bezug nimmt, die dazu führen, dass dem neuen Betriebsinhaber Vermögenswerte entzogen werden und meint, solche Vorgehensweisen seien regelmäßig erkennbar bei Unternehmen, die künstlich eine wirtschaftliche Unvertretbarkeit eines Sozialplanes bei einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung herbeiführen (so z. B. S. 21 und 22 Schriftsatz 22.02.2024 – Bl. 251 und 252 der Akte), reicht dies auch im Zusammenhang mit den allen anderen vom Beteiligten zu 1) vorgetragenen Umständen nicht als Indiz für eine von der Beteiligten zu 2) geplanten und im Wege der Betriebsveräußerung fortgeführten Stilllegung. Soweit sich der beteiligte auf Maßnahmen bezieht, die nach der Betriebsveräußerung erfolgten, fehlen Anhaltspunkte und Indizien dafür, dass dies dem Plan der Beteiligten zu 2) bei Veräußerung des Betriebes entspricht. Die Beteiligte zu 2) hat keinen Einfluss mehr auf diese Vorgänge. Es sind auch keine plausiblen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Beteiligten zu 2) gelungen wäre mit der Investorengruppe jemanden zu finden, der freiwillig die Sozialplanlast für eine Betriebsstilllegung auf sich nähme und dafür ohne irgendwelche Gegenleistung einen Betrieb erwerben würde. Alles in allem fehlt es an Indizien und Anhaltspunkten dafür festzustellen oder auch nur weiterhin Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, dass die Beteiligte zu 2) ziel- und zweckgerichtet mit der Veräußerung eine Stilllegungsplan verfolgte. Hierfür müssten mehr vorgetragen werden, als die schlechter werdende Auslastung des Betriebes, eine mögliche Vermögenslosigkeit des Betriebserwerbers und eine mögliche Auftragslosigkeit 8 Jahre nach der Betriebsveräußerung im Jahr 2030. Derartige Annahmen basieren ohnehin auf der Grundlage, dass sich weiter nichts verändert. Allerdings ist völlig ungewiss, wie der neue Betriebsinhaber am Markt werbend tätig wird, ob es ihm gelingt und ob er überhaupt anstrebt sein Produktportfolio zu erweitern oder einzuschränken. Ferner ist auch völlig ungewiss, ob es zu den Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Elektromobilität kommt und ob es bei dem Verbot der Neuzulassung von Fahrzeugen mit Verbrenner Motor überhaupt bleiben wird. Diese Prognosen und Maßnahmen sind gegenwärtig einer konkreten Feststellung durch das Gericht nicht zugänglich. Da keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise der Beteiligten zu 2) feststellbar sind, war auch nicht der Anregung nachzugehen, sich die entsprechenden Betriebs- und Anteilsveräußerungsverträge vorlegen zu lassen, zumal der Beteiligte zu 1) nicht ansatzweise vorträgt, welche Erkenntnisse sich hieraus für die Kammer ergeben könnten. Er trägt selbst vor, dass es für ihn interessant sei, ob sich in diesen Unterlagen weitere tatsächliche Anhaltspunkte finden ließen, welche seine Vermutung bestätigen könnten (S. 19 Schriftsatz 22.02.2024; Bl. 249 der Akte). Das bedeutet im Ergebnis, der Beteiligte zu 1) weiß selbst nicht welche Tatsachen er mit der Vorlage der Verträge belegen will, weshalb auch im Rahmen der Amtsermittlung im Beschlussverfahren nicht aufs Geratewohl das Gericht diese Verträge zu sichten hat. Um es plakativ zusammenfassend zu sagen: Die vorher begonnenen Maßnahmen zur Entflechtung des Filtration/Non-Filtration Geschäfts und damit ggf. einhergehend Verringerung der Betriebskapazität in ……….. wurden nicht durch den Betriebsübergang fortgesetzt, sondern nur danach fortgesetzt. Am Betriebsübergang an sich besteht deshalb kein Mitbestimmungsrecht. Andere Maßnahmen sind hier nicht streitgegenständlich. Den Sachvortrag zu der Betriebsstilllegung in …….. und zur möglichen Fehlerhaftigkeit der Information zum Betriebsübergang hat die Kammer zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen, aber nicht für erheblich gehalten. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Kammer ist nicht von der Rechtsprechung des BAG (17.3.1987 – 1 ABR 47/85) abgewichen, sondern hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt, nur die Voraussetzungen nicht als gegeben feststellen können.