OffeneUrteileSuche
Teilurteil

6 Sa 260/14

Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2015:0211.6SA260.14.0A
10Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Insolvenzverwalter kann einen gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit auch nur zum Teil aufnehmen, wenn a) die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen und nicht aufgenommenen Teil des Rechtsstreits ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH 27.3.2013, III ZR 367/12) und b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme nach der InsO vorliegen.(Rn.56)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2012 - 2 Ca 1402/11 - wird teilweise zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des am 23.12.2009 geschlossenen Arbeitsvertrages (Klageantrag zu 1) und die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Schuldnerin vom 30.11.2011 (Klageantrag zu 3) richtet. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Insolvenzverwalter kann einen gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit auch nur zum Teil aufnehmen, wenn a) die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen und nicht aufgenommenen Teil des Rechtsstreits ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH 27.3.2013, III ZR 367/12) und b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme nach der InsO vorliegen.(Rn.56) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2012 - 2 Ca 1402/11 - wird teilweise zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des am 23.12.2009 geschlossenen Arbeitsvertrages (Klageantrag zu 1) und die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Schuldnerin vom 30.11.2011 (Klageantrag zu 3) richtet. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gem. § 240 ZPO unterbrochene Rechtsstreit war hinsichtlich der Feststellung, ob der Arbeitsvertrag vom 23.12.2009 und die Kündigung vom 20.11.2001 wirksam sind, fortzusetzen. Der Beklagte hat den Rechtsstreit insoweit teilweise aufgenommen; die teilweise Aufnahme ist wirksam. Die Aufnahme erfolgte spätestens am 07.10.2014 durch Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten vom 10.09.2014 an den Klägervertreter. Sein prozessuales Begehren ist auslegungsfähig. Die Auslegung ergibt, dass er den Rechtsstreit teilweise hinsichtlich der Feststellungsanträge aufnehmen wollte. Zunächst hat er undifferenziert die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Nach Hinweis des Gerichts darauf, dass nur bestimmte Teile des Rechtsstreits aufnahmefähig seien, hat er klargestellt, dass er auch nur insoweit die Aufnahme begehre. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden, wenn sie die Masseverbindlichkeiten betreffen. Anerkannter Maßen kann ein Kündigungsschutzverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, da die Frage des Bestandes des Arbeitsverhältnisses den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet und damit die Teilungsmasse der Insolvenz betrifft (BAG 18.10.2006, 2 AZR 563/05; LAG Hamm 25.04.2007, 2 Sa 945/06; Winde/Jaeger, InsO, Bd. 2, 1. Aufl., 2007, § 86, Rn. 11). Die Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist auch hinsichtlich der Anfechtung des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der Schuldnerin betroffen und die Aufnahme diesbezüglich wirksam. Die Höhe einer möglichen Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung bemisst sich, je nachdem wie die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch die Kammer bewertet wird, unterschiedlich. Der Beklagte hat die Aufnahme des Rechtsstreits rechtmäßig auf den aufnahmefähigen Teil beschränkt. Eine derartige Teilaufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens ist in der Regel möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BGH 27.03.2013, III ZR 367/12). Hier sind die möglichen Zahlungsansprüche der Höhe nach vom Ausgang des Streits über die Anfechtung des Arbeitsvertrages und zum Teil darüber hinaus vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängig. Ist über diese beiden Teile erst einmal entschieden, besteht erst eine Grundlage für eine Entscheidung über die Zahlungsansprüche. Das schließt aus, dass widersprechende Entscheidungen ergehen können. Gänzlich unabhängig davon ist der mögliche Auskunftsanspruch. Ernsthafte Bedenken an der Vollmacht des Beklagtenvertreters bestehen nicht. Die Berufung ist zulässig. Bei größtmöglich günstiger Auslegung zu Gunsten der Klägerin kann die Berufung noch als zulässig angesehen werden. Zwar bleiben die bereits in der Verfügung vom 18.08.2014 (Bl. 445 d. A.) angesprochenen Zweifel an der Zulässigkeit der Berufungsbegründung, jedoch ist aus verfassungsrechtlichen Gründen Nachsicht geboten, wenn in Massenverfahren wie diesen gelegentlich Textbestandteile durcheinander geraten; dies soll jedenfalls nicht zu Lasten der Partei gehen. Insgesamt ist noch erkennbar, weshalb die Berufung das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Weitere ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist – soweit sie zur Entscheidung ansteht - nicht begründet, denn die Klage ist insoweit nicht begründet. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages vom 23.12.2009 ist nicht begründet. Der Arbeitsvertrag vom 23.12.2009 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt. Danach kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Es fehlt an einer widerrechtlichen Drohung. Die Rechtsordnung schützt niemandem vor dem Hinweis auf wirkliche oder vermeintliche Zwangslagen (BGH 26.06.1952, III ZR 305/51; Arnold/Erman, BGB, 14. Aufl., 2014, § 123, Rn. 42). Entscheidend ist vielmehr, ob mit einem widerrechtlichen Mittel ein inadäquater Zweck verfolgt wird (BAG 05.12.2002, 2 AZR 478/01). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Hinweis auf eine mögliche Kündigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Schuldnerin nicht verpflichtet war, den Betrieb fortzuführen. Daher ist es hinzunehmen, wenn mit der Ankündigung, für den Fall, dass nicht alle Arbeitnehmer oder ein bestimmter Prozentsatz des Betriebes die angebotenen Änderungsverträge annehme, der Betrieb geschlossen werde und folglich den Arbeitnehmer gekündigt werden müsse, dieser Androhung die Forderung nach einem Entgegenkommen bei den Arbeitsbedingungen verbunden ist (Thüringer LAG, 23.04.2013, 1 Sa 375/12). Auch eine Anfechtung infolge arglistiger Täuschung scheidet aus. Selbst wenn der Klägerin vor Unterzeichnung des Vertrages vermittelt worden wäre, den Betrieb aufgrund der Auftragslage frühestens zum 30.11.2013 zu schließen, läge keine für die Abgabe der Willenserklärung seitens der Klägerin ursächliche arglistige Täuschung vor. Der Arbeitsvertrag vom 23.12.2009 regelt klar und deutlich, dass eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund einer Betriebsschließung möglich bleibt. Für diesen Fall ist ein gestaffelter Teilausgleich hinsichtlich des als Sanierungsbeitrag anzusehenden Lohnverzichts geregelt. Spätestens in diesem Zeitpunkt war eine etwa vorhergehende (versuchte) Täuschung nicht mehr kausal für die Abgabe der Willenserklärung der Klägerin, denn spätestens in diesem Zeitpunkt war klar, dass die vorher etwa hervorgerufene Vorstellung, der Betrieb werde nicht stillgelegt, nicht zutreffend war. Die Klägerin hat trotzdem unterschrieben. Wenn sie das, was sie unterschreibt nicht hinreichend ernst nimmt, muss kein anderer dafür haften, denn es gab keinerlei Anzeichen dafür, die Vertragsklausel nicht so zu verstehen wie sie geschrieben und gemeint war. Schließlich liegt auch kein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB vor. Es ist nicht erkennbar, inwiefern Wille und Erklärung der Klägerin hier auseinander fallen können. Die Klägerin irrte allenfalls über die weitere tatsächliche Entwicklung und über etwaige Rechtsfolgen ihrer Erklärung; sie erklärte indes genau das, was sie wollte. Der Hilfsantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit der §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages ist im Rahmen der eventuellen Anspruchshäufung gemäß § 260 ZPO statthaft. Da die Klägerin mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, hat die Kammer über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist unbegründet, weil die §§ 1 Abs. 3, 2 des Arbeitsvertrages vom 23.12.2009 nicht unwirksam sind. Sie halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stand. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. § 1 Abs. 3 ist klar und eindeutig geregelt. Danach gelten künftig nur noch die im neuen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, die bisherigen Bestimmungen haben keinerlei Bestand mehr. Dem Transparenzgebot nach muss eine Klausel im Wesentlichen Tatbestand und Rechtsfolgen so beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine Beurteilungsspielräume eröffnet werden (BAG 31.8.2005, 8 AZR 303/05). Solche Spielräume bestehen vorliegend aber gerade nicht, wenn geregelt wird, dass nur noch und ausschließlich der konkret vorliegende Vertrag gilt. Soweit die Klägerin vorträgt, für sie sei überraschend, dass mit der Klausel auch der bestehende Sonderkündigungsschutz aus den zurückliegenden (mittelbar) wirksamen Tarifverträgen, insbesondere § 26 TV DTAG, ausgehebelt werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin verlangt hier weniger Transparenz als vielmehr eine Aufklärung über die Rechtsfolgen, welche nicht zu den Obliegenheiten der Schuldnerin zählt (vgl. Thüringer LAG, 23.04.2013, 1 Sa 375/12). Dem Transparenzgebot nach obliegt es dem Verwender, die von ihm einseitig gestellten Regelungen für den Vertragspartner möglichst klar und verständlich zu gestalten (Coester/Staudinger, BGB, 2013, § 307, Rn. 170). Von dieser Obliegenheit nicht umfasst ist die Aufklärung über mögliche Folgen der Regelungen. Das Transparenzgebot wird insofern begrenzt, als dass von dem Vertragspartner die zumutbare Anspannung seiner eigenen Erkenntniskräfte erwartet werden kann (Coester/Staudinger, BGB, 2013, § 307, Rn. 196). Dies zugrunde legend ist der Kammer unverständlich, inwieweit die Klägerin die Regelung des § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages missverstanden haben will. In jeder Hinsicht klar und verständlich wurde darin geregelt, dass ab dem 01.10.2010 keine tarifrechtlichen Regelungen mehr gelten, vielmehr der Vertrag vom 23.12.2009 abschließende und vollständige Regelungen zwischen den Parteien trifft. Gleiches trifft auf § 2 des Vertrages zu. Dort ist zunächst unter Absatz 1 deutlich bestimmt, dass nicht jede Form der betriebsbedingten Kündigung ausgeschlossen wird, sondern dass die Möglichkeit einer Betriebsstilllegung fortbesteht. Dies ist zudem in § 2 Abs. 2 besonders hervorgehoben, indem eine Stilllegung mit einer Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers gekoppelt wird. Diese Vorkehrung betont geradezu die Möglichkeit einer Realisierung. Der Klägerin ist es verwehrt sich nunmehr darauf zu stützen, diese Regelung sei für sie und die anderen Arbeitnehmer unverständlich gewesen. Sofern die Klägerin bemerkt, ihr sei die fehlende Kongruenz der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und ihrer Kompensation im Fall der Betriebsschließung nicht deutlich geworden, so liegt dies nicht an der Formulierung des Vertrages (so bereits in einem Parallelfall das Thüringer LAG, 23.04.2013, 1 Sa 375/12). Der Kündigungsschutzantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin wurde durch die Kündigung vom 30.11.2011 zum 30.06.2012 aufgelöst. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch die Kündigung vom 30.11.2011 gemäß §§ 620 Abs. 2, 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 23.12.2009 wirksam beendet. Eine Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Eine solche wird gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Unstreitig ist der Klägerin die Kündigung am 30.11.2011 zugegangen. Der Kündigungserklärung liegt auch eine wirksame Willenserklärung zugrunde. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (einer Rechtsfolge) gerichtet ist. Mit der Kündigung vom 30.11.2011 hat die Schuldnerin gegenüber der Klägerin ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 kündigen wolle. Offensichtlich ging es der Schuldnerin mit der Kündigungserklärung vom 30.11.2011 darum, eine ganz konkrete Rechtsfolge, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin herbeizuführen. Die auf den 30.11.2011 datierte Kündigung unterlag sowohl im Zeitpunkt der Erstellung des Kündigungsschreibens als auch im Zeitpunkt der Erklärung gegenüber der Klägerin am 30.11.2011 dem Geschäftswillen der Schuldnerin. Der Kündigung steht die Betriebsvereinbarung vom 08.12.2009 nicht entgegen. Darin wurde unter § 3 Abs. 2 klargestellt, dass eine Betriebsstilllegung vor dem 30.11.2013 nicht ausgeschlossen wird; es wurde ausdrücklich geregelt, dass eine Betriebsstilllegung zulässig bleibt. Der Ausdruck „wider Erwarten“ ist dahingehend auszulegen, dass die Betriebspartner zum damaligen Zeitpunkt eine vorzeitige Betriebsstilllegung nicht erwartet haben und eine Stilllegung des Betriebes dennoch nicht ausgeschlossen werden sollte. Daraus ist nicht zwingend zu schlussfolgern, dass eine Schließung des Betriebes nur dann vorgenommen werde, wenn sich die tatsächlichen Umstände gegenüber dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung im Dezember 2009 ändern. Die Betriebsvereinbarung enthält zudem keine Regelung, wonach die Schuldnerin eine vor dem 30.11.2013 erfolgende Betriebsschließung begründen müsste. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Schuldnerin, die keinen weiteren Betrieb unterhielt, entgegenstehen vor, denn es gibt nichts mehr zu tun. Die Schuldnerin hat den Betrieb stillgelegt und hatte im Kündigungszeitpunkt nicht nur schon den entsprechenden Beschluss gefasst, sondern auch schon begonnen, diesen umzusetzen. Sie hatte die Räumlichkeiten und einen Personalgestellungsvertrag gekündigt. Es bestand kein irgendwie geartetes Kündigungsverbot. Die Schuldnerin konnte in freier Entscheidung über die Zukunft des Betriebes und dessen Stilllegung entscheiden. Die Schuldnerin hat sich aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 08.12.2009 nicht hinsichtlich ihrer Kündigungsmöglichkeiten in Bezug auf eine Stilllegung beschränkt. Eine Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung wurde ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die Schuldnerin musste auch keine konkreten Zahlen vorlegen, aus welchen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftliche Lage hätten gezogen werden können. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in dem Verhalten der Schuldnerin auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wonach jedermann bei Ausübung von Rechten und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (BGH 23.09.1982, VII ZR 183/08). Wie bereits bezüglich des Nichtbestehens von Anfechtungsgründen ausgeführt, hat sich die Schuldnerin nach Überzeugung der Kammer rechtskonform verhalten. Selbst wenn die Schuldnerin bei der Klägerin und anderen Arbeitnehmerin die Hoffnung geschürt haben sollte, die Arbeitsplätze seien unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.11.2013 gesichert, hat sie andererseits im Rahmen der Betriebsvereinbarung vom 08.12.2009 unter Punkt 3 Abs. 2 sowie im Arbeitsvertrag vom 23.12.2009 unter § 2 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Betriebsstilllegung nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Der Ausschluss einer Betriebsstilllegung und der damit verbundenen Kündigungen für einen Zeitraum bis zum 30.11.2013 dürfte selbst für die Klägerin, unter Berücksichtigung ihrer Kenntnis um die schwierige Situation des G. Standortes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden sein. Für die Schuldnerin bestand keine Verpflichtung, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Auch die Äußerungen des damaligen Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn I., lassen kein anderes Ergebnis zu. Seine Äußerung, es sei gelungen, die Arbeitsplätze zu erhalten, steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 08.12.2009. In diesem Kontext ist Erhaltung im Sinne der Vereinbarung, nur so zu verstehen, dass gemäß Punkt 3 Abs. 1 betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen werden. Gerade nicht jedoch Kündigungen wegen einer Betriebsstilllegung (Punkt 3 Abs. 2). Zudem ist nicht erkennbar, weshalb die Entscheidung der Schuldnerin, den Betrieb in G. zu schließen, missbräuchlich gewesen sein soll. Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine etwaige willkürliche Entscheidung damit zu begründen, dass die Auftragslage der Schuldnerin vollumfänglich gesichert gewesen sei und dass erhebliche Geldmengen an sie gezahlt worden seien. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre die unternehmerische Entscheidung, den Standort zu schließen, allein deshalb nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich. Die Kündigung ist auch nicht gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Ob dem Kurierdienst der vorbereitete Kündigungsschriftsatz am 29.11. oder am 30.11.2011 übergeben wurde und die Kündigung somit gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ausgesprochen wurde, ist für deren Wirksamkeit unerheblich, da die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG am 28.11.2011 um 24 Uhr abgelaufen ist. Obwohl am 21.11.2011 sowohl der Vorsitzende des Betriebsrates, als auch dessen Stellvertreterin krankheitsbedingt arbeitsabwesend waren und die beiden somit das Anhörungsschreiben der Schuldnerin nicht entgegen nehmen konnten, weigerten sich die Betriebsratsmitglieder Herr G. und Frau B. das Anhörungsschreiben entgegenzunehmen. Da im Betriebsrat der Schuldnerin keine Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden getroffen worden war, war jedes Betriebsratsmitglied zur Entgegennahme berechtigt und verpflichtet (BAG 27.06.1985, 2 AZR 412/84; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 102, Rn. 21). Die Weigerung stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG dar. Der Betriebsrat muss sich infolgedessen so behandeln lassen, als wäre ihm das Anhörungsschreiben am 21.11.2011 im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegangen. Eine Pflicht der Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung der Klägerin in einem anderen Konzernunternehmen bestand nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen (BAG 23.03.2006, 2 AZR 568/80 m. w. N.). Ebenso ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG betriebsbezogen und nicht konzernbezogen vorzunehmen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Die Parteien streiten nach Aufnahme des Verfahrens durch den beklagten Insolvenzverwalter der vormaligen Beklagten (T. G. GmbH, fortan kurz: Schuldnerin) über die Feststellung der Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages und einer Kündigung. Nach Einstellung durch die D. B. im Jahre 1991 und Rechtsnachfolge auf die D. T. AG sowie einem Betriebsübergang von der D. T. AG - Kundenniederlassung S. - zur V. GmbH am 01.09.2007 ging, das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines weiteren Betriebsübergangs zum 01.12.2008 auf die damals zum D.-Konzern gehörende Schuldnerin über. Diese beschäftigte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb existierte ein Betriebsrat. Die Klägerin erhielt als Kundenberaterin zuletzt ein monatliches Gehalt von 2.083,34 € brutto. Gemäß § 26 MTV DTAG i. V. m. § 7 TV SR bestand für sie bei der D. T. AG ausweislich einer Mitteilung vom 12.06.2006 ein besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer, wonach sie nur noch aus wichtigem Grund hätte gekündigt werden können. Im Jahre 2009 teilte die Schuldnerin mit, dass sie sich aufgrund einer anhaltenden wirtschaftlichen Unterdeckung zur Schließung des Betriebes gezwungen sähe, sofern nicht die Arbeitnehmer für diese deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen zum Zwecke der Herstellung der Wirtschaftlichkeit akzeptieren. Am 08.12.2009 schloss die Schuldnerin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Darin stimmten sie die neuen den Arbeitnehmern zum Versuch der Sanierung des Unternehmens anzubietenden Arbeitsbedingungen ab und trafen Regelungen für den Fall, dass „wider Erwarten“ der Betrieb doch geschlossen werden müsse. Wegen des weiteren Inhalts im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon Bezug genommen (Bl. 158 ff. d. A.). Die Klagepartei unterzeichnete sodann am 23.12.2009 einen neuen Arbeitsvertrag. Die §§ 1 und 2 dieses Vertrages lauten: „§ 1 Art, Ort und Beginn des Arbeitsverhältnisses Der Mitarbeiter ist seit dem 1.6.1991 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Einsatz erfolgt als Kundenberater. Arbeitsort ist G. Dieser Arbeitsvertrag regelt abschließend und vollständig die individualrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 1.1.2010. Er löst die bis dahin bestehenden individuellen Regelungen vollständig ab, insbesondere gelten in dem Arbeitsverhältnis seit dem 1.1.2010 keine tarifvertraglichen Regelungen kollektivrechtlich oder individualrechtlich. § 2 Kündigungsschutz Der Arbeitgeber verzichtet gegenüber dem Mitarbeiter bis zum 30.11.2013 auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen am Standort mit Ausnahme einer Betriebsstilllegung. Sollte der Arbeitsvertrag wegen einer Betriebsstilllegung vor dem 30.11.2013 beendet werden, so gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Lohnnachzahlung in Höhe der Differenz der gezahlten Bruttolöhne der letzten zwölf Monate vor Ausscheiden zu dem Betrag von 38.929,61 € nach folgender Staffel (…).“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon Bezug genommen (Bl. 18. ff. d. A.). Mit Schreiben vom 16.11.2011 focht die Klägerin den am 23.12.2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an und machte Unwirksamkeit nach den §§ 307 ff. BGB geltend. Am 17.11.2011 beschloss die Geschäftsführung der Schuldnerin, den Betrieb zum 30.06.2012 vollständig still zu legen und die für die Stilllegung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Mit Schreiben vom 21.11.2011 versuchte die Schuldnerin den Betriebsrat zur geplanten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin sowie zur vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zum 30.06.2012 anzuhören. Am gleichen Tag meldeten sich der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreterin arbeitsunfähig krank. Gegen 15 Uhr versuchte die Schuldnerin das Anhörungsschreiben den anwesenden Betriebsratsmitgliedern, Herrn G. und Frau B., zu übergeben, welche den Empfang verweigerten. In einer um 16:02 Uhr versandten E-Mail wies die Schuldnerin den Betriebsrat auf sein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin und fügte sämtliche Anhörungsschreiben, einschließlich des Anhörungsschreibens für die Klägerin, an. Diese Mail wurde um 19:18 Uhr von einem Mitglied des Betriebsrates geöffnet. Die Originale deponierte sie im Postfach des Betriebsrates. Das Betriebsratsmitglied Herr G. entnahm sie dort am Morgen des 22.11.2011. Der Betriebsratsvorsitzende war an diesem Tag weiter erkrankt und seine Stellvertreterin zu einer KBR-Sitzung in H. Mit Schreiben vom 23.11.2011 kündigte die Schuldnerin das Mietverhältnis über die genutzten Räumlichkeiten zum 30.06.2012. Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 24.11.2011, dass er die Anhörung als unvollständig ansehe, weil er nicht alle Unterlagen, insbesondere die Massenentlassungsanzeige, erhalten habe. Eine weitere Äußerung des Betriebsrates erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 25.11.2011 kündigte die Schuldnerin den Vertrag über die Personalbereitstellung mit der D. T. AG / V. zum 30.06.2012. Am 28.11.2011 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit in G. eine Massenentlassungsanzeige. Am 29.11.2011 wurde der Versand der entworfenen Kündigung der Klägerin und vergleichbarer Kündigungen vorbereitet und nach Freigabe des Geschäftsführers der Schuldnerin, Dr. L., am 30.11.2011 am gleichen Tag dem Kurierdienst zum Zwecke der Zustellung übergeben. Bezüglich der Abläufe vom 29.11. bis 30.11.2011 wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Seite 4, verwiesen (Bl. 215. d. A.). Die in einem Altersteilzeitverhältnis zur Schuldnerin stehenden Arbeitnehmer wurden aufgrund der Erklärung der Schuldnerin vom 27.03.2012 unwiderruflich ab dem 01.07.2012 freigestellt. Gleiches galt für die Arbeitnehmer, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden konnte. Seit dem 01.07.2012 erfolgt an der Betriebsstätte der Schuldnerin keine Betriebstätigkeit. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 0.8.2013 firmierte die Schuldnerin in „T. O. GmbH“ um, was am 0.9.2013 in das Handelsregister eingetragen wurde (HRB … des Amtsgerichts H., vgl. Bl. 434 d. A.). Über deren Vermögen wurde nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter dem 0.10.2013 am 0.1.2014 das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts H. v. 0.1.2014, Az.: … IN …; Bl. 429 d. A.). Die Klägerin hat behauptet, die Schuldnerin habe bei einer Großveranstaltung den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass für den Fall, dass nicht eine bestimmte Prozentzahl von Arbeitnehmern das Angebot zum Abschluss des neuen, für die Arbeitnehmer schlechteren, Arbeitsvertrages annehme, der Betrieb in G. geschlossen werde. Es sei zugesagt worden, dass die Arbeitsplätze bis zum 30.11.2013 gesichert seien und eine Betriebsstilllegung nicht eintreten werde. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Vertrag vom 23.12.2009 sei nichtig, weil ihr zuvor mit Kündigung gedroht worden sei. Zudem sei sie arglistig über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses getäuscht worden. Weiterhin würde der Vertrag einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten und sei sie einem Inhaltsirrtum unterlegen gewesen. Im Übrigen sei die Kündigung vom 30.11.2011 rechtsunwirksam. Im Wesentlichen, weil bereits keine wirksame Willenserklärung der Schuldnerin vorgelegen habe, die Kündigung vor Ablauf der Anhörungsfrist nach § 102 Abs. 1 BetrVG erklärt worden sei, kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, die Sozialauswahl mindestens konzernweit hätte vorgenommen werden müssen, ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vom 08.02.2009 gegeben sei und weiter die Kündigung wegen § 26 MTV DTAG unwirksam sei. Bezüglich im ersten Rechtszug gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Seiten 6 bis 7 (Bl. 217 f. d. A.) Bezug genommen. Die Schuldnerin hat behauptet, der beauftragte Kurierdienst habe der Klägerin die Kündigung vom 30.11.2011 am gleichen Tag zugestellt. Die Schuldnerin ist der Ansicht gewesen, die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig, da die Klägerin dem Betriebsübergang von der V. GmbH widersprochen habe und in einem Rechtsstreit mit dieser den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dort durchzusetzen suche. Mit Urteil vom 06.08.2012 hat das Arbeitsgericht Gera die Schuldnerin verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der abgewiesenen Feststellungsanträge bezüglich der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages vom 23.12.2009 hat das Gericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anfechtungsgrund bestanden habe, überdies die Anfechtungsfrist verstrichen sei und der Vertrag einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalte. Hinsichtlich der Kündigung hat das Gericht ausgeführt, dass eine wirksame Willenserklärung vorgelegen habe, die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt sei, die Sozialauswahl nicht zu beanstanden wäre, sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 08.12.2009 i. V. m. § 134 BGB ergäbe, überdies die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und auch der besondere Kündigungsschutz gemäß § 26 MTV DTAG einer wirksamen Kündigung nicht entgegen stünde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 219 bis 224 d. A.). Gegen das ihr am 15.08.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 17.09.2012 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.10.2012 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Hinsichtlich der Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 23.12.2009 hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 klargestellt, dass entgegen der insofern widersprüchlichen Ausführungen auf Seite 10 der Begründungsschrift (Bl. 245 d. A.), an der Anfechtung festgehalten werde, gleichwohl ohne eine über den bisherigen Vortrag hinausgehende rechtliche Begründung. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gegeben, insofern die §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages für sie und die anderen Arbeitnehmer nicht verständlich gewesen seien. Bezüglich der ersten Klausel wäre der Klägerin und anderen, den Vertrag unterzeichnenden Arbeitnehmern, nicht erkennbar gewesen, dass sie auf ein aufgrund Alter und Betriebszugehörigkeit bereits erworbenes Schutzrecht verzichten würden. Der zweiten Klausel sei nicht zu entnehmen gewesen, dass eine Betriebsstilllegung zulässig sein solle. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags hierzu wird auf die Seiten 23 bis 26 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 258 bis 261 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der Kündigung ist die Klägerin der Auffassung, dass dieser keine wirksame Willenserklärung zugrunde liege. Überdies sei gegen die Betriebsvereinbarung vom 08.12.2009 verstoßen worden. Der Wortlaut „wider Erwarten“ unter § 3 der Vereinbarung, sei dahingehend auszulegen, dass nur im Ausnahmefall eine Stilllegung möglich sei und ein solcher Ausnahmefall nicht vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht hätte sich im Einzelnen genauer mit dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Vorstellungsbild der Parteien auseinandersetzen und genau überprüfen müssen, welche Erwartungen die Schuldnerin und deren Betriebsrat zum damaligen Zeitpunkt gehabt haben und wie sich die Entwicklung des Betriebes tatsächlich vollzogen hätte. Als weiteren Schritt hätte das Gericht prüfen müssen, inwiefern die tatsächliche Entwicklung vom damaligen Vorstellungsbild abwich. Wegen der Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf das Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 4 bis 8 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 239 bis 243 d. A.) verwiesen. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, es läge kein Kündigungsgrund vor, da ein atypischer Fall einer Betriebsstilllegung vorgelegen habe. Die Entscheidungsfreiheit der Schuldnerin sei aus einer Vielzahl von Umständen von vornherein gebunden gewesen. Zu diesen Umständen zählten folgende Punkte: Die freiwillige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten aufgrund der Betriebsvereinbarung; dass die Schuldnerin keine konkreten Zahlen, aus welchen die wirtschaftliche Lage hinreichend erkennbar war, vorgelegt habe; dass bei den Beschäftigten über einen langen Zeitraum im Vorfeld die Hoffnung geschürt worden sei, der Standort G. bliebe bis mindestens November 2013 erhalten und die Arbeitsplätze seien gesichert, was einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstelle; zudem stünde die Kündigung im Widerspruch zur Zusage des damaligen Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn I., vom 11.02.2010. Im Übrigen halte die unternehmerische Entscheidung einer allgemeinen Missbrauchskontrolle nicht stand. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags zum Nichtbestehen eines Kündigungsgrundes wird auf die Seiten 9 bis 19 der Begründungsschrift (Bl. 244 bis 254 d. A.) verwiesen. Überdies ist die Klägerin der Meinung, die Schuldnerin habe die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auch in einem anderen Konzernunternehmen, wie beispielsweise bei der D. in G., prüfen müssen. Auch die Sozialauswahl hätte konzernweit erfolgen müssen. Darüber hinaus sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, insbesondere sei die Wochenfrist gemäß § 102 BetrVG nicht eingehalten worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf das Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 20 bis 23 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 255 bis 258 d. A.) verwiesen. Ursprünglich hat die Klägerin weitere Anträge angekündigt (Zahlung, Auskunft über Altersversorgung); insofern wird auf die in der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Anträge verwiesen (Bl. 236 bis 238 d. A.). Mit am 12.09.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und dem Klägervertreter spätestens am 07.10.2014 zugestellten Schriftsatz hat der Beklagte erklärt, den Rechtsstreit wieder aufnehmen zu wollen. Nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 12.11.2014 stellte der Beklagte mit am 22.12.2014 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz klar, dass sich die Aufnahmeerklärung auf den aufnahmefähigen Teil der Berufungsanträge beziehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2012, Az. 2 Ca 1402/11, teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der am 23.12.2009 abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig ist, hilfsweise festzustellen, dass die §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages unwirksam sind; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2011 zum 30.06.2012 aufgelöst wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung insoweit zurückzuweisen. Der Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich die Klägerin darauf beschränke, eigenen Sachvortrag sowie Sachvortrag des Herrn Rechtsanwalts E. wortwörtlich zu zitieren. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils fehle. Ohne auf die Besonderheiten des Falles einzugehen, habe die Klägerin lediglich von den Berufungsbegründungsschriften der Parallelverfahren abgeschrieben. Wegen der Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf das Vorbringen des Beklagten auf den Seiten 1 bis 2 der Berufungserwiderung (Bl. 409 bis 410 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung.