Urteil
2 Sa 945/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufnahme eines vor der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter ist nach § 86 Abs.1 Nr.3 InsO zulässig, wenn der Ausgang des Verfahrens Masseverbindlichkeiten berühren kann.
• Eine außerordentliche Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs ist kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB.
• Wurde eine vorinsolvenzliche Kündigung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zurückgenommen, kann der Insolvenzverwalter daraus keine Rechte herleiten.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Erfolg der Aufnahme eines unterbrochenen Kündigungsschutzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter • Die Aufnahme eines vor der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter ist nach § 86 Abs.1 Nr.3 InsO zulässig, wenn der Ausgang des Verfahrens Masseverbindlichkeiten berühren kann. • Eine außerordentliche Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs ist kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB. • Wurde eine vorinsolvenzliche Kündigung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zurückgenommen, kann der Insolvenzverwalter daraus keine Rechte herleiten. Der Kläger, seit 1971 bei der Insolvenzschuldnerin als Einschaler beschäftigt, erhielt vor Insolvenzeröffnung zwei Kündigungen vom 17.01.2005 und 31.01.2005. Am 12.05.2005 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin Insolvenz eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger erhob Klage und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2005 nicht fristlos beendet sei, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2005 fortbestand. Das Arbeitsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, das Verfahren sei nach Eröffnung der Insolvenz gemäß § 240 ZPO unterbrochen und nicht aufzunehmen. Der Kläger beantragte die Aufnahme des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter, der dies bestritt. In der Berufungsverhandlung räumte der Kläger ein, die Kündigung vom 17.01.2005 sei mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen worden. • Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO trat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, weil der Rechtsstreit mittelbar die Insolvenzmasse betrifft und vermögensrechtliche Ansprüche ausgelöst werden können. • Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter ist gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 240, 250 ZPO i.V.m. § 86 Abs.1 Nr.3 InsO zulässig, wenn das Verfahren Masseverbindlichkeiten berühren kann. • Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 InsO können vorliegen, weil von der Wirksamkeit der Kündigung abhängt, ob Vergütungsansprüche für die Zeit nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs.1 Nr.2 InsO entstehen. • Die Kündigung vom 31.01.2005 ist außerordentlich unwirksam, da die bloße Stilllegung des Betriebs keinen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellt; somit besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005 fort. • Die Kündigung vom 17.01.2005 ist mit Zustimmung des Beklagten am 25.01.2005 zurückgenommen worden; daraus kann der Beklagte keine Rechte herleiten. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus § 91 ZPO und der Beschränkung des Antrags auf die ordentliche Kündigungsfrist. • Eine Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2005 nicht fristlos beendet wurde, sondern bis zum 30.09.2005 fortbestand. Die Klage gegen den Insolvenzverwalter war gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 240, 250 ZPO, 86 Abs.1 Nr.3 InsO zulässig, weil der Ausgang der Feststellungsklage Masseverbindlichkeiten betreffen konnte. Die außerordentliche Kündigung war unwirksam, und die vorangegangene Kündigung vom 17.01.2005 war mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen, sodass der Beklagte keine Rechte daraus ableiten konnte. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.