Urteil
13 A 744/02.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2003:1014.13A744.02T.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt.
Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt. Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der am . K. 1955 geborene Beschuldigte, der im März 1983 die zahnärztliche Approbation erhielt, ist seit N. 1985 als niedergelassener Zahnarzt in B. tätig. Er ist u.a. Beratungsarzt des Fachverbandes der praktizierenden Zahn-Implantologen des Deutschen Zentrums für orale Implantologie (D.Z.O.I.). Anfang des Jahres bzw. im Sommer 2000 erhielt eine Redakteurin der Zeitschrift "U. N. " eine Presseinformation über ein neues Knochenaufbausystem und anschließend von der Herstellerfirma D. weitere Informationen dazu sowie die Mitteilung, dass auch der Beschuldigte mit dem System arbeite. Es handelt sich dabei um eine Methode zur Gewinnung von plättchenreichem Plasma - PRP -, nach der wachstumförderndes Blutplasma in der Zahnarztpraxis innerhalb von ca. 30 Minuten gewonnen und für den Aufbau der Kieferknochen in der Praxis verwendet werden kann. Die Redakteurin wandte sich mit der Bitte um ein Interview an den Beschuldigten und führte im N. /K. zusammen mit einer weiteren bei dem N. tätigen Redakteurin ein Gespräch mit ihm in den Redaktionsräumen des N. . Der Beschuldigte erläuterte dabei die Methode und übergab seine Broschüre "Liebe auf den ersten Biß", eine Patienten-Information über Zahnimplantate. Im U. -N. F. B. , Ausgabe 2, Sommer 2000, erschien folgender Artikel: Abdruck des Artikels mit Namen und Bildern Auf der Grundlage dieses Artikels erschienen im U. -N. F. B. und in der überregionalen Ausgabe des U. -N. , jeweils Ausgabe 3, Herbst 2000, folgender gleichlautender Abdruck: Abdruck des Artikels mit Namen und Bildern Nach dem Erscheinen der Artikel bat die Antragstellerin den Beschuldigten mit Schreiben vom 24. Juli 2000 bzw. 2. November 2000 unter Hinweis darauf, dass das Interview einen Verstoß gegen § 20 ihrer Berufsordnung darstelle, um Stellungnahme. Die Stellungnahmen des Beschuldigten erfolgten mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 14. August 2000 bzw. 4. und 19. Dezember 2000. Die Form des Artikels sei allein durch die Redaktion des U. -N. zu verantworten. Eine auf ihn bezogene anpreisende Werbung liege darin nicht. Ihm könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den Artikel unzulässigerweise geduldet habe, zumal für ihn nicht die Möglichkeit bestanden habe, sich einen Korrekturvorbehalt einräumen zu lassen. In dem Interview seien von ihm drei Fragen rein sachlich und im Sinne der Patientenaufklärung beantwortet worden. Wegen der ersten Veröffentlichung beschloss der Vorstand der Antragstellerin am 21. September 2000 die Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens gegen den Beschuldigten. Einen entsprechenden Antrag beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln - Berufsgericht - stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2000. Wegen der zweiten Veröffentlichung beschloss der Vorstand der Antragstellerin am 11. Juni 2001 die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten; der entsprechende Antrag der Antragstellerin beim Berufsgericht datiert vom 7. Februar 2001. Das vorbehaltlose Mitwirken an einer Presseveröffentlichung erfülle bereits den Tatbestand berufsrechtlich unzulässiger Werbung. Der zuletzt veröffentlichte Bericht "Weltneuheit eröffnet neue Perspektiven" gehe in seiner Gestalt weit über ein allgemeines Informationsinteresse der Bevölkerung hinaus. In dem Bericht werde auf den Beschuldigten durch Nennung seines Praxisortes und durch Veröffentlichung eines Fotos werbend aufmerksam gemacht, wodurch die Grenzen des allgemeinen Informationsinteresses deutlich überschritten würden. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2001 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und die Hauptverhandlung angeordnet. Dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er gegen das einem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagende Gebot verstoßen habe, indem er an der Entstehung der Artikel im U. -N. mitgewirkt habe. In der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2001 hat das Berufsgericht zum Zustandekommen der Artikel und zu den Einzelheiten den Beschuldigten und die Redakteurinnen des U. -N. , N. und A. , als Zeuginnen vernommen und folgenden Sachverhalt festgestellt: "Anfang des Jahres 2000 erhielt die Zeugin N. , die Redakteurin der Zeitschrift "U. " N. ist, eine Presseinformation über ein neues Knochenaufbausystem. Daraufhin wandte sie sich an die Firma D. AG, um über Zahnimplantate insbesondere über die von dieser Firma entwickelte und 1999 auf den Markt gekommene Methode zur Gewinnung von plättchenreichem Plasma - PRP - näheres zu erfahren. Nach der von der Firma D. entwickelten Methode kann wachstumförderndes Blutplasma in der Zahnarztpraxis innerhalb von ca. 30 Minuten gewonnen werden und für den Aufbau der Kieferknochen in der Praxis verwandt werden. Von der Firma D. erhielt die Zeugin N. Informationsmaterial und außerdem Hinweise auf Ärzte, die diese Methode anwenden. Da der Beschuldigte zu den genannten Ärzten gehörte und am Sitz der Redaktion tätig war, wandte sich die Zeugin an ihn mit der Bitte um ein Interview. Zu dem Gespräch begab sich der Beschuldigte in die Redaktion der Zeugin. Dort führte sie zusammen mit der weiteren Zeugin V. A. ein Gespräch mit dem Beschuldigten. Sie informierte ihn darüber, dass sie von der Firma D. Informationsmaterial über die Methode bekommen habe. Der Beschuldigte erläuterte den Zeuginnen die Methode und übergab hierbei ihnen seine Broschüre "Liebe auf den ersten Biß", in der er in für einen Laien verständlicher Form Erläuterungen zu Zahnimplantaten gibt. Über Risiken der neuen Methode und über den Umstand, dass sie möglicherweise nicht bei allen Patienten angewandt werden kann, sprach der Beschuldigte nicht mit den Zeuginnen. Auf derartige Informationen legten diese auch keinen Wert, weil sie nach dem Stil ihrer Zeitung nur positive Berichterstattung durchzuführen pflegen und derartige Bedenken nicht ansprechen wollen. Der Beschuldigte wies die Zeugin im übrigen darauf hin, dass der Artikel keinen werbenden Charakter haben dürfe, da er der Berufsordnung unterliege. Die Mitwirkung an diesem Artikel machte der Beschuldigte nicht von der Vorlage eines Korrekturabzuges des Artikels abhängig. Die Zeugin N. hielt die Vorlage eines Korrekturabzuges auch nicht für erforderlich, weil sie auf Grund des ihr vorliegenden Informationsmaterials eine nachträgliche Kontrolle der Wiedergabe der fachlichen Aussagen des Beschuldigten, die nach ihrer Einschätzung nicht über das ihr vorliegende Informationsmaterial hinausgingen, nicht als notwendig ansah und ihr dies zudem nur die Redaktionsarbeit erschwerte." Es folgt dann der Abdruck der Artikel im U. -N. , zuletzt des Artikels "Weltneuheit eröffnet neue Perspektiven". Dazu hat das Berufsgericht weiter ausgeführt: "Dieser Artikel erschien auf der Basis des früheren Gespräches und enthielt eine Überarbeitung des früheren Artikels, den die Zeugin V. A. verfasst hatte. Dieser Artikel war nicht mit dem Beschuldigten abgesprochen. Auch von diesem Artikel erhielt der Beschuldigte ebenso wie von dem vorhergehenden keinen Korrekturabzug. Die Verwendung des Begriffs "Weltneuheit" in diesem Artikel ist ihm nicht bekannt gewesen. Die Zeitschrift "U. " N. erscheint in Lizenz in 29 verschiedenen Ausgaben, die alle den gleichen Titel und das gleiche Deckblatt sowie einen überregionalen und einen regionalen Teil haben. Während der Artikel in dem "U. " N. F. B. vom Sommer 2000 nur in dieser Ausgabe erschien, war der weitere Artikel im überregionalen Teil im Herbst in allen Zeitschriften enthalten, weil die Zeugin N. der Auffassung war, dass dieses Thema für das gesamte Bundesgebiet interessant sei; denn ihr war durch die Informationsmaterialien der Firma D. AG bekannt, dass Zahnärzte im gesamten Bundesgebiet diese Methode inzwischen anwenden. Sie ging daher davon aus, dass auch für einen größeren Patientenkreis derartige Informationen von Interesse sein könnten." In Würdigung dieses Sachverhalts hat das Berufsgericht durch Urteil auf eine Warnung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung seiner Berufspflichten erkannt. Ein Zahnarzt sei grundsätzlich verpflichtet, bei Informationen für die Presse über neue Behandlungsmethoden und Medikamente gerade auch bei Zeitschriften, die sich an medizinische Laien wendeten, objektiv zu berichten und Risiken und Nebenwirkungen sowie eingeschränkte Anwendungsbereiche nicht zu verschweigen. Gegen dieses Gebot der sachlichen Information habe der Beschuldigte verstoßen, indem er in seinem Interview nicht auf Risiken und Bedenken hingewiesen und sich in eine unkritische Werbung für die Firma D. , deren Methode er persönlich anwende, habe einbinden lassen. Er habe sich auch nicht dagegen abgesichert, dass seine Angaben in dem Artikel richtig wiedergegeben und nicht mit dem gewerblichen Informationsmaterial verwechselt würden. Er habe nicht auf einen Genehmigungsvorbehalt für die Veröffentlichungen bestanden; dies sei insbesondere deshalb geboten gewesen, weil das dem Genre der "Lifestyle"-Illustrierten zuzuordnende U. -N. nicht an kritischer Berichterstattung interessiert sei. Trotz fehlender Regelungen über das unzulässige Dulden der Werbung oder das Zusammenwirken mit gewerblichen Tätigkeiten sei eine Warnung gegen den Beschuldigten erforderlich, um ihm deutlich zu machen, dass die Mitwirkung eines Arztes an Zeitungsartikeln auch vom Zahnarzt erfordere, dass er nur sachbezogene und objektive Informationen geben dürfe und insoweit auch Risiken und Gefahren erwähnen müsse, um Laien nicht irre zu führen oder unberechtigte Heilungshoffnungen zu machen. Gegen das am 14. Juni 2002 zugestellte Urteil des Berufsgerichts hat der Beschuldigte am 6. Februar 2002 Berufung eingelegt. Er macht geltend, der im Urteil des Berufsgerichts festgestellte Tatbestand trage den Urteilsausspruch nicht. Er habe in dem Gespräch mit den Rektakteurinnen über Mundhygiene und notwendige Mitwirkung der Patienten informiert und auf die notwendige individuelle Aufklärung jedes Patienten hingewiesen. Die Zitate in dem Interview zeigten, dass die Zeugin N. über das Thema informiert gewesen sei. Die Antragstellerin selbst informiere auf ihrer Homepage über Möglichkeiten der Implantatversorgung ohne einen einzigen Satz zur Risikoaufklärung. Es sei ein banaler Grundsatz der zahnärztlichen Behandlung, dass eine Implantatversorgung nicht in Betracht komme, wenn keine Indikation bestehe oder die Methode nicht anwendbar sei. Dies sei keine Frage der Risikoaufklärung. Das Berufsgericht habe selbst angestellte Mutmaßungen mit seinem tatsächlichen Wissensstand zum Interviewzeitpunkt vermengt. Er habe davon ausgehen können, dass eine Journalistin, die sich mit einem Thema intensiv beschäftigt und entsprechende Informationen bereits eingeholt habe, eine umfangreiche Recherche betreiben würde. Die redaktionelle Aufarbeitung des Themas habe die N. -Redaktion geleistet und sei allein von ihr zu verantworten. In dem Interview habe zudem nur über die (neue) Methode der Gewinnung des PRP in der zahnärztlichen Praxis informiert werden sollen, die jedoch keine spezifischen Risiken beinhalte. Die Forderung nach einem Korrekturvorbehalt schränke seine Grundrechte der Berufs- und der Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Im Übrigen sei er lediglich als Buchautor und Beratungsarzt des D.Z.O.I. genannt worden, weder Praxisanschrift noch Telefonnummer seien angegeben worden. Soweit seine Nennung in den Artikeln in der Nebenfolge werbend sei, sei dies berufsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei redaktionell aufgemachten Zeitschriftenbeiträgen über Erzeugnisse (hier: PRP) sei auch nicht von einer Wettbewerbsförderungsabsicht auszugehen. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zu verwerfen. Sie macht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil geltend, der Beschuldigte gebe durch sein Vorbringen erneut zu erkennen, dass er seine zahnärztliche Verantwortung zu einer gewissenhaften und der Sache angemessenen Patienteninformation zu Gunsten einer äußerst professionell in der "Lifestyle- Illustrierten U. " aufgemachten Werbung für seine Person sowie die Firma D. zurückstelle. Dies finde Ausdruck in seiner Mitwirkung an der vorbehaltlos anpreisenden Darstellung des Verfahrens der Implantologie unter Verwendung von plättchenreichem Plasma als quasi alleiniges Mittel und werde untermauert und drastisch verdeutlicht durch die Ablichtungen von Befund- und Behandlungssituationen, die marktschreierisch und eindeutig geeignet seien, den Patienten für das beschriebene PRP-Verfahren einseitig voreingenommen zu machen. Hinzu komme, dass es sich bei dem vom Beschuldigten dargestellten Verfahren eben nicht um eine Weltneuheit handele. Die unausgewogene Mitwirkung des Beschuldigten an den beanstandeten Veröffentlichungen habe deshalb ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen des Beschuldigten und der Firma D. gedient, ohne dass darüber hinaus an der Darstellung des PRP-Verfahrens ein medizinisches und gar aktuelles Informationsinteresse der Leserschaft erkennbar sei. Die Aufsichtsbehörde und deren Vertretung haben keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin. II. Die Berufung des Beschuldigten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dem Beschuldigten ist in Zusammenhang mit den in Rede stehenden Presseveröffentlichungen eine Berufspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung wird gestützt auf § 20 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein - BO - vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 790). Von deren Wirksamkeit ist vor dem Hintergrund auszugehen, dass eine - praktisch ungefragte - Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte einer untergesetzlichen Norm, die allgemein als rechtmäßig angesehen und gehandhabt wird und gegen die substantiierte Wirksamkeitseinwände nicht erhoben worden sind, nicht angezeigt, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1979 - 4 C 7.77 -, DVBl. 1980, 230 und vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, DVBl. 2002, 1409, und eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist. Gemäß § 29 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG - vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) bzw. vom 9. N. 2000 (GV. NRW. S. 403) sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung der in der Berufsordnung der Antragstellerin geregelten Berufspflichten. Gemäß § 20 Abs. 1 BO ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. Diese als generelles Werbeverbot formulierte Bestimmung ist im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung, zu der nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt, verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Zahnarzt (nur) berufswidrige Werbung verboten ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162, vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248 = NJW 1992, 2341, vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788, vom 18. Oktober 2001 - 1 BvR 881/00 -, NJW 2002, 1864, vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 - und vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532; BGH, Urteil vom 8. K. 2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. April 2001 - 6 U 89/00 -, MedR 2001, 579; ÄrzteGH Saarland, Urteil vom 10. Oktober 2001 - ÄGH 2/01 -, NJW 2002, 839. Generelle verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein (zahn-)ärztliches Werbeverbot bestehen nicht, weil es auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar und durch Gemeinwohlbelange gedeckt ist. Das Werbeverbot für Ärzte/Zahnärzte dient dem Schutz der Bevölkerung und soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Werbebeschränkungen orientieren sich damit letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Als berufswidrig ist deshalb eine Werbung dann anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn- )ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum bleiben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002, 3091 (bzgl. Werbebeschränkungen für Tierärzte), vom 8. K. 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331, und vom 18. Oktober 2001 - 1 BvR 881/00 -, a.a.O., m.w.N. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall - unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite - aufgrund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorganges vorzunehmen, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 -; BGH, Urteil vom 8. K. 2000 - I ZR 269/97 -, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. April 2001 - 6 U 89/00 -, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9. März 2001 - 6 U 127/00 -, MMR 2001, 702. Als Abgrenzungskriterium ist u.a. darauf abzustellen, dass sich berufswidrige Werbung von legitimer ärztlicher Information dadurch unterscheidet, dass sie auf den "Verkauf" ärztlicher Leistungen abzielt. Berufsrechtlich verboten sind daher irreführende Werbung oder - weil typischerweise die gesundheitlichen Interessen der Bevölkerung zu gefährden geeignet - aufdringliche Methoden der Werbung, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind; sie können dazu führen, das notwendige Vertrauen in ein dem Patienten gegenüber ausschließlich an medizinischen Gesichtspunkten orientiertes ärztliches Verhalten zu beeinträchtigen. Vgl. ÄrzteGH Saarland, Urteil vom 20. Oktober 2001 - ÄGH 2/01 -, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2000 - 4 U 57/00 -, NJW 2001, 2809. Gleiches gilt für eine übertriebene, unsachliche oder marktschreierische Werbung oder eine Werbung mit sachlichen Aussagen, die eine den Laien mehr verwirrenden als aufklärenden Umfang erreicht. Verboten bleibt auch bei verfassungskonformer Auslegung des Werbeverbots jede Art von reklamehafter Anpreisung, die über das notwendige Informationsinteresse des Patienten hinausgeht, wobei entscheidend ist, ob im Einzelfall und in Orientierung insbesondere am Adressatenkreis, an den sich die Werbung richtet, die sachliche Information oder der Werbeeffekt im Vordergrund steht. Berufswidrig sind neben irreführenden Aussagen auch solche, die geeignet erscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen. Das kann bereits dadurch geschehen, dass Ärzte Kranken aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. April 2001 - 6 U 89/00 -, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9. März 2001 - 6 U 127/00 -, a.a.O. Entscheidend für die Abgrenzung kann auch sein, ob es sich um eine gezielte Werbung mit einem entweder durch das verwendete Medium oder durch die Aufmachung gewollten spezifischen werblichen Charakter handelt, oder ob die Maßnahme eine andere Zielrichtung hat und eine Werbewirkung praktisch als Nebeneffekt auftritt; dem liegt die Unterscheidung zwischen Werbung im engeren Sinne und einem sog. werbewirksamen Verhalten zugrunde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, a.a.O., und vom 24. Juli 1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, 2510; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -,a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 25. K. 1997 - LBGH A 10532/97 -, DVBl. 1998, 151, und vom 27. April 1994 - LBGH A 12498/93 -, NJW 1995, 1633. In Bezug auf - auch hier in Frage stehende - Veröffentlichungen in der Presse und die Mitwirkung von Ärzten/Zahnärzten an Presseartikeln, die einen Werbeeffekt für den Betreffenden haben, ist die Frage, ob unzulässige berufswidrige Werbung gegeben ist, im Lichte aller Umstände des Falls zu betrachten einschließlich des Inhalts des Presseartikels sowie des Zusammenhangs der Veröffentlichung. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Presseberichte auf Initiative des Arztes und in dessen Interesse oder auf Initiative der Presse und im Interesse ihrer Leser entstehen; ferner kann es für die Zulässigkeit der Mitwirkung eine Rolle spielen, ob der Arzt dadurch erstmals Gegenstand der Presseberichterstattung wird oder ob er sich aufgrund einer vorgängigen, zumal einer kritischen Auseinandersetzung mit seiner Person und seinen Heilmethoden zur Mitwirkung an einer Presseveröffentlichung entschließt. Zu bedenken und hinzuweisen ist insoweit auch auf die unverzichtbare Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und deren Aufgabe, in einer mit ihren Pflichten und ihrer Verantwortung vereinbaren Weise über alle die Allgemeinheit betreffenden Tatsachen und Meinungen zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund kann die Wertung eines bei einem Presseartikel mit der Nennung der Erfolgsrate und dem Abdruck eines Fotos zum Ausdruck kommenden Werbeeffekts davon abhängig gemacht werden, ob sich diese Werbewirkung gemessen am Hauptinhalt des Artikels "als zweitrangig" erweist oder im Vordergrund steht. Angesichts dessen, dass sich der Arzt/Zahnarzt auch auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann und zwischen einer Meinungsäußerung von ihm über seine berufliche Tätigkeit und einem redaktionellen Bericht der Presse über denselben Gegenstand ein Unterschied besteht, ist dabei des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Presse im Rahmen ihrer Berichterstattung Aussagen machen darf, die einem Arzt/Zahnarzt aus Gründen des Werbeverbots untersagt wären. Etwas anderes kommt nur dann in Frage, wenn der Arzt die Presse erkennbar zum Instrument seiner beruflichen Selbstdarstellung gemacht hat. Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Oktober 2002 - 37928/97 -, NJW 2003, 497 = MedR 2003, 290, und vom 25. März 1985 - 10/1983/66/101 -, EuGRZ 1985,170; BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, a.a.O.; ÄrzteGH Saarland, Urteil vom 10. Oktober 2001 - ÄGH 2/01 -, a.a.O. Nach Maßgabe dieser Kriterien und in Orientierung am dargelegten Sinn und Zweck (zahn-)ärztlicher Werbeverbote ist dem Beschuldigten eine Berufspflichtverletzung in Zusammenhang mit den Presseveröffentlichungen nicht vorzuwerfen. Das Interview, das den N. -Berichten vorausging, wurde nicht in den Praxisräumen des Beschuldigten, sondern in der Redaktion des N. geführt und ist auch nicht auf Initiative des Beschuldigten zu Stande gekommen. Dass sich der Beschuldigte zu dem Interview bereit erklärt und dafür zur Verfügung gestellt hat, kann ihm nicht im Sinne einer unzulässigen Mitwirkung an einer anpreisenden und unkritischen gewerblichen Werbung vorgeworfen werden. Eine solche Wertung wird dem Hintergrund und den Ausgangsumständen für das Interview nicht gerecht. Konkreter Ausgangspunkt für die Recherchen der Redakteurinnen des U. -N. und für das Interview waren deren Kenntniserlangung von dem - in den späteren Veröffentlichungen als "Weltneuheit" bezeichneten - PRP-Verfahren im Rahmen der Implantologie sowie Informationen, die sich in diesem Zusammenhang auf Grund entsprechenden Informationsmaterials dieser Firma ausschließlich auf Produkte bzw. ein Produkt der Firma D. bezogen. Der in B. ansässigen N. -Redaktion kam es sehr gelegen (Zeugin N. : "... habe mich gefreut, dass wir in der Nähe einen Arzt hatten, den wir befragen konnten und der auch bereit war, uns Auskünfte zu geben,..."), in ihrem örtlichen Verbreitungsgebiet und direkt vor Ort einen Ansprech- und Interviewpartner zu haben, der Produkte der Firma einsetzte, auf deren Darstellung die Redakteurinnen offenbar ausschließlich ihre Informationen zu dem anstehenden zahnmedizinischen Komplex stützten. Dementsprechend ist von einem gezielten Herantreten der Redaktion des U. -N. an den Beschuldigten als jemand, der in seiner Praxis Produkte der Firma D. verwendete, auszugehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des anzunehmenden gezielten Ansprechens des Beschuldigten kann diesem - auch wenn mit dem Interview die Erwartung einer Werbewirkung für sich bzw. seine Praxis verbunden gewesen sein mag - kein Vorwurf aus seiner Mitwirkung an dem Interview gemacht werden, zumal zum Zeitpunkt des Interviews nicht absehbar war, ob und in welcher Form dieses abgedruckt würde. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Zeugin N. von Bedeutung, der Beschuldigte habe in dem Interview nicht mehr erklärt, als in den ihnen vorliegenden Pressemitteilungen enthalten gewesen sei. An medizinischen Details, die sie für die geplanten Artikel nicht verwerten konnten, war den Redakteurinnen bei dem Interview offenbar ohnehin nicht gelegen, wie die entsprechende Aussage der Zeugin N. belegt. In der Überlassung der von ihm verfassten Broschüre "Liebe auf den ersten Biß" an die Zeuginnen während des Interviews und der Gestattung, daraus zitieren zu dürfen, kann ebenfalls kein berufswidriges Verhalten des Beschuldigten gesehen werden. Die Broschüre ist im Fachhandel erhältlich, so dass sich die Redakteurinnen des U. -N. das Buch hätten beschaffen und aus- und verwerten können, auch ohne dass es ihnen vom Beschuldigten überlassen worden wäre. Dass mit der Überlassung der Broschüre eine über das Interview und über das den Redakteurinnen vorliegende Werbematerial der Firma D. hinausgehende Werbewirkung für den Beschuldigten und/oder seine Praxis verbunden war/ist, ist nicht ersichtlich, zumal in dem Interview selbst kein Hinweis des Beschuldigten auf diese Broschüre enthalten ist und die Broschüre zum eigentlichen Interviewanliegen der Information über das PRP-Verfahren auch keine konkreten Ausführungen enthält. An die Art und Form des Interviews, bei dem zumindest hinsichtlich der zusammengefassten Antworten des Beschuldigten davon ausgegangen werden kann, dass der tatsächliche Gesprächsverlauf im Wesentlichen so erfolgt ist, wie es in dem U. -Artikel wiedergegeben wurde, kann kein Vorwurf berufswidrigen Verhaltens gegenüber dem Beschuldigten geknüpft werden. In dem Interview hat der Beschuldigte nicht in besonderer Weise auf seine Praxis, seine Anschrift oder seine Telefonnummer hingewiesen. Dass am Ende des Interviews und am Anfang des Berichts "Weltneuheit! Wie Sie der Natur die Zähne zeigen können" im U. -N. F. B. , Sommer 2002, ein Foto des Beschuldigten abgedruckt wurde, kann diesem nicht zugerechnet werden. Das Foto, das der Illustrierung der N. -Berichte dient, wurde den Redakteurinnen des N. nicht von diesem selbst übergeben; es wurde vielmehr von diesen aus der überlassenen Broschüre übernommen und ist deshalb dem Verantwortungsbereich der Redakteurinnen zuzuschreiben. Auch inhaltlich ist das Interview nicht zu beanstanden. Es enthält keine anpreisenden und übertriebenen Aussagen des Beschuldigten. Die Verwendung des anpreiserischen Begriffs "Weltneuheit" im Zusammenhang mit dem PRP-Verfahren in den N. -Berichten kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden. Der Begriff wurde vom Beschuldigten in dem Interview nicht verwendet, sondern entstammt der Formulierungsfreiheit der Redakteurinnen und ist somit allein deren Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Das Interview enthält auch keinen Hinweis auf eine bestimmte Herstellerfirma (z.B. D. ), so dass auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe in Bezug auf eine bestimmte Firma Fremdwerbung betrieben, nicht gerechtfertigt ist. Das in dem Interview-Abdruck genannte synthetische Knochenaufbaumaterial D. wird zwar von der Firma D. hergestellt. Da in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Knochenaufbaumittel aber weder der Beschuldigte noch seine Praxis genannt wurde, kann auch insoweit nicht von einer besonderen Werbewirkung für den Beschuldigten gesprochen werden. Ansonsten enthält das Interview weder den Beschuldigten noch seine Praxis besonders herausstellende Informationen zu den Vorteilen von Implantaten. Im Hinblick auf Implantate handelt es sich um allgemeine und im Rahmen der Implantologie bekannte Aussagen (z.B. "Implantate sind im Kiefer fest verankert", "sie können weder wackeln noch verrutschen", "kein Fremdkörpergefühl", "Abschleifen u.U. kariesfreier Nachbarzähne bleibt erspart") und solche über die Möglichkeit, die Substanz des Kieferknochens durch Einsatz des PRP-Verfahrens zu stärken, sowie zu einzelnen Merkmalen des PRP-Verfahrens. Eine besondere Hervorhebung gerade in Bezug auf den Beschuldigten bzw. seine Praxis ist dabei nicht zu verzeichnen. Im Zusammenhang mit dem Interview bzw. dessen Abdruck im U. -N. ist gegen den Beschuldigten auch der Vorwurf, nicht auf Risiken und Bedenken hingewiesen zu haben, nicht berechtigt. In dem Interview findet sich die Äußerung des Beschuldigten, "dass eine Implantatversorgung eine gründliche zahnärztliche Untersuchung voraussetzt". Dies ist eine Selbstverständlichkeit bei in Erwägung gezogenen zahnimplantologischen Maßnahmen, die keiner weiteren Ausführungen bedurfte, zumal erst auf Grund einer solchen gründlichen zahnärztlichen Untersuchung ein patientenspezifisches Risiko bei der Implantatversorgung beurteilt werden kann und deshalb generelle Risikoschilderungen im Rahmen einer allgemeinen Information über Implantatmöglichkeiten und über ein bestimmtes Knochenaufbau-Verfahren ohnehin nicht ausreichend oder sogar irreführend wären. Zu bedenken ist auch, dass das Interview mit dem Beschuldigten für den geplanten N. -Bericht nicht die alleinige Informationsquelle der Redakteurinnen war, sondern deren Grundinformationen aus den Unterlagen der Firma D. stammten und das Interview lediglich eine Ergänzung dazu war. Das Interview enthält allgemeine grundlegende Informationen zu Zahnimplantaten und zum PRP-Verfahren und kann auf Grund dieses Charakters schon von der Sache her keine spezifischen patientenbezogenen Risiken darstellen. Vor dem Hintergrund der allgemein gehaltenen Informationen hat der Beschuldigte auf die Frage, ob es auch Einschränkungen bei Implantaten gebe, auf einen aus seiner Sicht bedeutsamen patientenunabhängigen Risiko-Gesichtspunkt, der einer Zahnimplantation entgegenstehen kann, hingewiesen, nämlich auf den einer u.U. nicht ausreichenden Substanz des Kieferknochens. Im Übrigen ist den Aussagen der Zeuginnen zu entnehmen, dass eine dezidierte Darlegung der Risiken bei Zahnimplantationen bzw. bei dem PRP-Verfahren ohnehin nicht zum Abdruck gekommen wäre, weil das U. - N. ausschließlich auf eine Positiv-Berichterstattung ausgerichtet ist und etwaige Negativpunkte von vornherein ausgeblendet werden. An medizinischen Details waren die Redakteurinnen bei dem Interwiew, dem eine gezielte tendenzielle Fragestellung zu Grunde lag ("Wie funktioniert der Turbobeschleuniger PRP?"), zudem sowieso nicht interessiert. Dem Beschuldigten war bei dem Interview auch nicht gesagt worden, wie ein späterer Bericht aussehen werde. Für diesen tendenziellen Stil in der Berichterstattung des U. -N. kommt dem Beschuldigten keine Verantwortlichkeit zu, auch nicht in dem Sinne, dass er gerade deswegen intensiv auf Risiken hätte hinweisen müssen, um die Redakteurinnen eventuell doch zur Mitteilung solcher Risiken zu veranlassen. Dass dies Erfolg gehabt hätte, war bei den in ihren Aussagen deutlich gewordenen Einstellungen der N. - Verantwortlichen nicht zu erwarten. Maßgebend dafür, ob dem Beschuldigten ein berufswidriges Verhalten vorzuwerfen ist, kann aber nur sein, ob Versäumnisse und Fehlhandlungen in einem Bereich gegeben sind, der von ihm überhaupt beeinflussbar war/ist. Dementsprechend können auch die Rückfragen des Berufsgerichts in der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2001 nach der medizinischen Absicherung der Aussagen in den N. -Berichten vorrangig nur die Redakteurinnen betreffen und weniger auf den Beschuldigten abzielen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dessen Vorsitzender zugleich Pressedezernent des Oberverwaltungsgerichts ist und der daher aus eigener Anschauung um die mit der (vorherigen) Genehmigung von Presseveröffentlichungen verbundenen Probleme weiß, kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sich hinsichtlich der N. -Berichte und des Interview-Abdrucks nicht einen Korrekturvorbehalt einräumen lassen zu haben. Erfahrungsgemäß wird ein solcher Vorbehalt von den Medien(vertretern) im allgemeinen nicht akzeptiert. Ein solcher Vorwurf wird deshalb der Rolle der freien Presse und des Journalismus einerseits und der Möglichkeit der Einflussnahme des Betroffenen auf einen Pressebericht andererseits nicht hinreichend gerecht. Generell dürfen berufsrechtliche Standesregeln für Ärzte/Zahnärzte, die bei Presseveröffentlichungen mit dem berechtigten Interesse der Bevölkerung an Aufklärung abgewogen werden müssen und darauf zu beschränken sind, die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes insgesamt zu erhalten, nicht so ausgelegt werden, dass den Ärzten die unverhältnismäßige Last einer inhaltlichen Kontrolle von Presseveröffentlichungen auferlegt wird; eine unverhältnismäßige Beschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit ist zudem zu vermeiden. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 37928/97 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 8. November 1995 - 1 BvR 2088/94 -, NJW-RR 1996,439. Vor diesem Hintergrund ist einem Arzt/Zahnarzt zuzumuten, bei Interviews eines ihm bislang nicht näher bekannten Journalisten darauf hinzuweisen, dass es ihm berufsrechtlich untersagt ist, die Veröffentlichung von Berichten werbenden Charakters zu dulden, und dass ihm deshalb aus einem solchen pflichtwidrigen Artikel Schwierigkeiten erwachsen können. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 1994 - LBGH A 12498/93 -, a.a.O. Dies ist hier, wie der Einlassung des Beschuldigten zu entnehmen ist, geschehen. Weitergehende "presserechtliche Vorsorgemaßnahmen" des Beschuldigten waren hingegen nicht geboten, zumal die Annahme als unrealistisch erscheint, ein Zeitungsredakteur stelle sich bei der Abfassung von Zeitungsberichten der Zensur und der Bewertung durch einen anderen, namentlich der von der Berichterstattung betroffenen Person. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil nach Aussage der Zeugin N. , die sich als verantwortliche Chefredakteurin bezeichnet hat, die Vorabgenehmigung eines Presseberichts durch den Betroffenen generell nicht eingeholt wird, in diesem Fall auch wohl nicht eingeholt worden wäre. Eine entsprechende Bitte des Beschuldigten wäre also von vornherein aussichtslos gewesen und ins Leere gegangen. Die Aussage der Zeugin A. , im Einzelfall würde schon mal ein Bericht/Interview dem Betroffenen vorab per Fax übersandt, zwingt angesichts der Einstellung der Chefredakteurin und der eigenen Bekundung der Zeugin A. , sie schreibe die Artikel, gebe sie weiter und kümmere sich dann nicht mehr darum, nicht zu einer anderen Sicht. Bezüglich des (späteren) Abdrucks des Interviews kommt hinzu, dass der Beschuldigte seinerzeit nicht mehr mit einem Abdruck und/oder einem weiteren Bericht über Implantate und das PRP-Verfahren in den Herbst 2000-Ausgaben des U. -N. zu rechnen brauchte, nachdem das Interview praktisch im U. -N. - F. B. , Sommer 2000, verwertet worden war. Ein weiterer Kontakt zwischen ihm und den Redakteurinnen hat nach dem Interview nicht stattgefunden; eine Ankündigung nach dem ersten Bericht, dass ein weiterer Bericht erfolgen und das Interview gedruckt werde, ist seitens des N. nicht erfolgt. Demgemäß konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass es im Hinblick auf sein Interview mit dem ersten erschienenen Artikel sein Bewenden haben würde; dementsprechend brauchte keine weitere "presserechtliche Vorsorge" bezüglich des Erscheinens weiterer Artikel und des Interviews zu treffen. Bei einer Gesamtbetrachtung der N. -Berichte und des Interview-Abdrucks ist demnach zwar nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichungen einen Werbeeffekt für den Beschuldigten und seine Praxis gehabt haben mögen. Dass dieser gemessen am Hauptinhalt der Veröffentlichungen nicht nur zweitrangig war, sondern im Vordergrund der Berichte stand, oder dass der Bericht unter Rückgriff auf aufdringliche Werbemethoden vorrangig auf den "Verkauf zahnärztlicher Leistungen" oder auf eine unangemessene Selbstdarstellung des Beschuldigten ausgerichtet war, ist in Orientierung an den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Mitwirkenden hiernach bei verständiger Würdigung nicht zu bejahen, so dass der Beschuldigte "freizusprechen" war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilbG.