Urteil
4 U 57/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0925.4U57.00.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2000 verkündete Ur-teil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 57/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte statt der vom Landgericht ausgeurteilten Zinsforderung von 7,5 % lediglich Zinsen in Höhe von 5 % zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2000 verkündete Ur-teil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 57/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte statt der vom Landgericht ausgeurteilten Zinsforderung von 7,5 % lediglich Zinsen in Höhe von 5 % zu zahlen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche aus einem fehlgeschlagenen Geschäft über die Lieferung von Büroeinrichtungsgegenständen an die Beklagte geltend. Mit Architektenvertrag vom 09.04./10.05.1999 war der Klägerin zunächst die Planung der Einrichtung und Möblierung von Büroräumen der Beklagten in M. übertragen worden. Im Anschluss daran erteilte die Beklagte zwischen September und November 1999 der Klägerin diverse Aufträge über die Lieferung von Büromöbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen, denen entsprechende Angebote der Klägerin voraufgegangen waren. Ende November 1999 teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mit, dass eine von der Beklagten ins Auge gefasste Refinanzierung des Geschäfts durch Abschluss eines Leasingvertrages mit der B. Bürofachhandelsleasing nicht zustande gekommen war. Eine weitere Anfrage zu einem Leasinggeschäft lag der Diskont- und Kredit-Leasinggesellschaft, einer Tochtergesellschaft der D.B. AG, vor. Mit Faxschreiben vom 29.11.1999 teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit: "Unser Außendienstmitarbeiter Herr G.K. informierte uns heute über ein Gespräch mit Ihrem sehr geehrten Herrn W., dass die B. Bürofachhandelsleasing die Refinanzierung der bestellten Büroeinrichtungsgegenstände abgelehnt hat und Sie jetzt mit der D.B. (Diskont- und Kredit) refinanzieren würden. Da unser Warenkreditversicherer unser Engagement für ihren Auftrag mit max. 200.000,00 DM begleitet, ergibt sich hier ein Delta, über dessen Absicherung wir kurzfristig miteinander sprechen müssen. Sollten Sie zwischenzeitlich über eine Annahme Ihres Leasingvertrages durch die D.B. oder eines anderen Kreditinstituts verfügen, so bitten wir Sie, diese Bestätigung an uns weiterzuleiten, damit der durch unser internes Controlling zwischenzeitlich aktivierte Bearbeitungsstop aufgehoben werden kann. Sollte die von Ihnen angestrebte Finanzierung z.Zt. noch nicht abgeschlossen sein, bitten wir Sie, sich mit dem Unterzeichneten zur Abstimmung entsprechender Sicherheiten in Verbindung zu setzen." Die Parteien vereinbarten sodann für den 06.12.1999 ein gemeinsames Gespräch, zu dessen Vorbereitung die Beklagte von der Klägerin die erneute Übersendung von Auftragsbestätigungen über die in Auftrag gegebenen Möbellieferungen erbat. Die Klägerin druckte daraufhin 3 Auftragsbestätigungen unter dem 02.12.1999 erneut aus und übersandte sie an die Beklagte. Zwei dieser Auftragsbestätigungen trugen den Vermerk: "Auftrag wurde storniert". Am 06.12.1999 fand bei der Beklagten das geplante Gespräch statt, an dem die Geschäftsführer der Parteien und weitere Mitarbeiter teilnahmen. Im Verlauf dieses Gespräches erklärte der Geschäftsführer der Beklagten unter Bezugnahme auf die genannten Stornierungsvermerke, er nehme die Auftragsstornierung an. Dies bestätigte er nochmals mit Fax vom gleichen Tage. Unter dem 15.12.1999 ließ die Beklagte sodann durch ihre Bevollmächtigten der Klägerin mitteilen, dass sie die Tätigkeit der Klägerin zur Beschaffung des Mobiliars und der technischen Ausrüstung als erledigt betrachte; darüber hinaus wurde vorsorglich die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung erklärt. Es kam dann zwischen den mittlerweile von der Klägerin beauftragten Bevollmächtigten und den Bevollmächtigten der Beklagten zu weiterer Korrespondenz, in deren Folge seitens der Beklagten der Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde, weil sich die Klägerin, wie ihr Faxschreiben vom 29.11.1999 belege, nicht vertragstreu verhalten habe. Schließlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2000 die Vertragsverhältnisse wegen arglistiger Täuschung angefochten mit der Begründung, die Klägerin habe sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung über eine Rabattgewährung arglistig getäuscht. Sie habe erklärt, dass die Rabatte auf die üblichen Listenpreise der Hersteller gewährt würden; tatsächlich habe die Klägerin dann aber höhere Preise in ihre Angebote eingesetzt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin in erster Linie Zahlung der für die Möbellieferungen vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund teilweiser Stornierung der Verträge mit ihren Lieferanten, hilfsweise Zahlung der gesamten Vergütung Zug um Zug gegen Lieferung der Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie Erstattung von Kosten der Einlagerung von Möbeln aus Lieferungen, die von der Klägerin angeblich nicht mehr storniert werden konnten. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagten habe kein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses bzw. zum Rücktritt hiervon zur Seite gestanden. Ihr Vorwurf, sie, die Klägerin, habe sich nicht vertragstreu verhalten, indem sie die Bonität der Beklagten wegen des nicht zustande gekommenen Leasingvertrags zu Unrecht angezweifelt und einen Bearbeitungsstop bei den Möbelherstellern veranlasst habe, sei unberechtigt; sie habe auch nicht die Fortsetzung des Vertrages von der Stellung von Sicherheiten abhängig gemacht, sondern lediglich eine Klärung der Finanzierungsfrage herbeiführen wollen. Ebenso unbegründet seien die Vorwürfe der Beklagten, sie, die Klägerin, sei ihrerseits nicht erfüllungsbereit gewesen, da sie nicht einmal alle Möbel bei den Herstellern bestellt gehabt habe, und sie sei wegen des verfügten Bearbeitungsstops auch nicht mehr in der Lage gewesen, die Einrichtungsgegenstände fristgemäß bis Ende Januar 2000 zu liefern. Hätte, so die Klägerin, die Finanzierungsfrage bis Mitte Dezember 1999 geklärt und der Bearbeitungsstop daraufhin aufgehoben werden können, wäre auch eine rechtzeitige Lieferung möglich gewesen, zumal, wie die Klägerin behauptet hat, ein fester Liefertermin ohnehin nicht vereinbart gewesen sei. Des weiteren hat die Klägerin eine arglistige Täuschung über die der Rabattgewährung zugrunde zu legenden Preise bestritten und behauptet, sie habe in ihre Angebote gegenüber der Beklagten lediglich diejenigen Preise eingesetzt, die ihr von ihren Lieferanten in Rechnung gestellt wurden; nichts anderes sei auch mit der Beklagten im Hinblick auf die Rabattgewährung vereinbart worden. Schließlich sei das Vertragsverhältnis auch nicht dadurch wirksam beendet worden, dass die Beklagte die in zwei der neu ausgedruckten Auftragsbestätigungen enthaltenen Stornierungsvermerke angenommen habe. Diese Vermerke hätten sich auf den von ihr bei den Möbelherstellern veranlassten Bearbeitungsstop bezogen und daher lediglich betriebsinternen Charakter gehabt; von einem Angebot auf Stornierung der Aufträge im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten habe diese nach Treu und Glauben nicht ausgehen können. Im übrigen habe sie, falls die Vermerke doch so verstanden werden durften, diese Angebote wegen fehlenden Erklärungsbewusstseins angefochten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 131.062,11 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 11.02.2000 aus einem Betrag von 94.468,25 DM zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 381.722,01 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 21.01.2000 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Lieferung der Materialien und Einrichtungsgegenständen, die sich im einzelnen aus den Auftragsbestätigungen zu den Nummern, und gemäß Anlage zur Klageschrift ergeben, einschließlich Lieferung frei Haus inkl. Vertragen, Abtransport und Entsorgung von Transportverpackung bei einem Auftragswert unter netto 3.000,00 DM zzgl. 6 % Mindermengen/Transportkostenzahlung, jedoch mindestens netto 50,00 DM und festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 450,00 DM nebst 7,75 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab April 2000 monatlich 150,00 DM für Einlagerungskosten bei der Fa. Möbelspedition R. zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Loslösung vom Vertrag sei ebenso gerechtfertigt gewesen wie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Zweifel der Klägerin an ihrer Bonität seien völlig grundlos gewesen; der beabsichtigte Leasingvertrag sei lediglich aus steuerlichen Gründen als "sale-and-lease-back"-Geschäft ins Auge gefasst worden; eine primäre Finanzierung der Verträge mit der Klägerin sei angesichts einer ausreichenden Liquidität überhaupt nicht erforderlich gewesen; sie, die Beklagte, hätte die Möbel und die anderen Einrichtungsgegenstände auch aus dem "c.-f." bezahlen können. Dies hätte die Klägerin durch eine Anfrage bei der Hausbank der Beklagten, der D.B. AG, oder bei der B.-Leasing ohne weiteres in Erfahrung bringen können. Die ungerechtfertigten Zweifel der Klägerin an ihrer Bonität, der veranlasste Bearbeitungsstop, die Forderung nach Sicherheiten und der von ihr in Erfahrung gebrachte Umstand, dass die Klägerin im Dezember 1999 noch nicht einmal sämtliche Möbel bei den Herstellern bestellt gehabt habe, hätten ihre Bedenken an der Erfüllungsbereitschaft der Klägerin in einem Maße verstärkt, dass sie berechtigt gewesen sei, sich aus wichtigem Grund vom Vertrag zu lösen. Aufgrund der damaligen Umstände habe sie nach ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont die Stornierungsvermerke auch zu Recht als Angebote zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages verstehen dürfen. Die Klägerin, so die Beklagte weiter, bestreite auch zu Unrecht, dass im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Einräumung von Rabatten von Listenpreisen der Hersteller ausgegangen worden sei, wie sie allen Vertriebspartnern auf gleicher Stufe im Vertriebssystem einheitlich vorgegeben würden. Demnach, so habe die Klägerin seinerzeit erklärt, könne nicht über die Preise verhandelt werden, sondern lediglich über die Rabattquote. Im Zuge der späteren Realisierung der Beschaffung der Möbel und Einrichtungsgegenstände mit einem anderen Vertragspartner sei dann, so hat die Beklagte behauptet, festgestellt worden, dass die von der Klägerin angebotenen Preise nicht den üblichen Listenpreisen der Hersteller entsprochen hätten; dies habe der herstellereigenen Software entnommen werden können. Die Beklagte hat darüber hinaus die Höhe der Klageforderung bestritten und vorgetragen, die Klägerin müsse sich aus dem Geschäft mit dem Möbelhersteller R. einen weiteren Betrag von 36.573,86 DM als ersparte Aufwendung anrechnen lassen; soweit sie behaupte, sie habe diese Lieferung nicht mehr stornieren können, werde dies bestritten. Zudem sei ein Teil des Planungshonorars auf die Vergütung für die Möbel anzurechnen, wie dies im Architektenvertrag vereinbart worden sei. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, dem Hauptklageantrag gemäß Ziffer 1) entsprochen und den Hilfsantrag sowie die Anträge zu Ziffer 2) und 3) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ein Aufhebungsvertrag durch Annahme der Stornovermerke sei nicht zustande gekommen, weil die Klägerin insoweit kein Erklärungsbewusstsein gehabt habe und jedenfalls ihre Anfechtung wirksam sei. Demgegenüber sei die Anfechtung seitens der Beklagten wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit der Rabattvereinbarung nicht begründet; das Vorbringen der Beklagten sei für eine arglistige Täuschung schon nicht schlüssig. Auch für ihre Kündigung könne sich die Beklagte nicht auf einen wichtigen Grund berufen; weder liege ein schwerwiegender Vertrauensbruch auf Seiten der Klägerin vor, noch sei ein Fall der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.10.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 09.11.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2001 mit einem am 09.01.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt im einzelnen eine fehlerhafte Rechtsanwendung in allen entscheidungserheblichen Punkten. Die Beklagte beantragt, 1. das am 21.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 86 O 57/00 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Berufungsklägerin wird die Befugnis eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und ihr wird nachgelassen eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich dem ihrer Meinung nach zutreffenden Ergebnis und der überzeugenden Begründung des angefochtenen Urteils an. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat bis auf die Höhe der Zinsforderung in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 131.062,11 DM zu zahlen. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um einen den kaufvertraglichen oder den werkvertraglichen Rechtsvorschriften unterliegenden Vertrag handelt. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, wäre die Anspruchsgrundlage für die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, da die §§ 323 ff., 326 BGB mangels Unmöglichkeit der Leistung der Klägerin sowie mangels Verzuges der Beklagten ausscheiden (vgl. zur AbgR.ung Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 20 und § 276 Rn. 114, 115). Der Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ist bei gegenseitigen Verträgen allerdings inhaltlich identisch mit dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß den §§ 325, 326 BGB (Palandt/Heinrichs, § 276 Rn. 124). Er ist auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dies ist letztlich auch die Rechtsfolge eines werkvertraglichen Anspruchs aus § 649 S. 2 BGB, wobei sich auch bei einem Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung der Gläubiger gemäß der sog. DiffeR.hypothese ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 141). Auch der Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Gläubigers ist für beide Anspruchsgrundlagen von Bedeutung; beim Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung gemäß § 254 BGB und bei dem Anspruch aus § 649 S. 2 BGB im Rahmen der Prüfung einer vom Unternehmer veranlassten Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund (siehe dazu auch Palandt/Sprau, § 649 Rn. 2 und 4). Der Anspruch der Klägerin auf die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen ist in der vom Landgericht zuerkannten Höhe begründet. Die Beklagte hat ohne wichtigen Grund das Vertragsverhältnis einseitig beendet; ihre Kündigung vom 15.12.1999 war ebenso ungerechtfertigt wie ihr Rücktritt vom 23.12.1999 und ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vom 17.01.2000. Auch ein Aufhebungsvertrag durch Annahme der sog. Stornierungsvermerke in zwei Auftragsbestätigungen vom 02.12.1999 ist nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat das Landgericht bereits im einzelnen begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab. Die mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass, das Urteil abzuändern. 1. Der Beklagten stehen zur Rechtfertigung ihrer Kündigung und ihres Rücktritts vom Vertrag keine stichhaltigen Gründe zur Seite. Der Vorwurf, die Klägerin habe ohne Anlass ihre Bonität und Zahlungsfähigkeit angezweifelt und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von der Stellung von Sicherheiten abhängig gemacht, ist unberechtigt. Nachdem ein von der Beklagten ins Auge gefasster Leasingvertrag mit der B. Bürofachhandelsleasing nicht zustande gekommen war und auch kein Leasinggeschäft der Diskont- und Kredit-Leasinggesellschaft getätigt wurde, an die nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.09.2000 (dort S. 5 = Bl. 103 d.A.) eine erste Anfrage zum Leasinggeschäft gestellt wurde, war es nach Auffassung des Senats das gute Recht der Klägerin, Vorsicht walten zu lassen und bei der Beklagten zu hinterfragen, warum ein Leasinggeschäft nicht zustande gekommen ist. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich bei diesem Geschäft um eine herkömmliche Kaufpreisfinanzierung handelte oder um ein steuerlich motiviertes sog. "sale-and-lease-back"-Geschäft. Die Reaktion der Beklagten auf das kaufmännisch vernünftige Verhalten der Klägerin ist in beiden Fällen nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hätte die Bedenken auf Seiten der Klägerin so zu sagen mit einem einzigen Federstrich zerstreuen können. Nach ihren Angaben gab es damals objektiv keinerlei Liquiditätsprobleme, was durch Vorlage eines geeigneten Beleges, z.B. eines Kontoauszuges, mühelos hätte nachgewiesen werden können. Dies ist der Beklagten aber offenbar nicht in den Sinn gekommen. Stattdessen hat sie die schon auf den ersten Blick fragwürdigen, jedenfalls aber aufgrund des Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 06.12.1999 fragwürdig gewordenen "Stornierungsvermerke" in den Auftragsbestätigungen vom 02.12.1999 sofort benutzt, das Vertragsverhältnis unter Hinweis auf diese Vermerke für beendet zu erklären, und zwar laut Fax vom 06.12.1999 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2001) bereits im Gespräch am 06.12.1999, ohne die vom Geschäftsführer der Klägerin angekündigte Klärung der Dinge in seinem Hause abzuwarten. Auch weitere Versuche der Klägerin, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch zu erörtern (vgl. die Faxschreiben der Klägerin vom 07.12. und 15.12.1999, Anlagen zur Klageschrift), scheiterten. Es wurde im Gegenteil die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben der erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten vom 15.12.1999 bekräftigt und darüber hinaus mit sofortiger Wirkung die Kündigung ausgesprochen. Eine Begründung für das rigorose Verhalten der Beklagten ist in diesem Schreiben allerdings nicht gegeben worden. Soweit die Beklagte sich zu ihrer Rechtfertigung darauf beruft, dass es ihrem guten Ruf im Geschäftsverkehr schade, wenn ihr Vertragspartner unberechtigte Zweifel an ihrer Bonität hege, vermag das nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin derartige Zweifel nach außen hin Dritten gegenüber jemals geäußert hat. Auch der von der Klägerin bei ihren Lieferanten veranlasste Bearbeitungsstop entsprach kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise und war kein Grund, sofort das Vertragsverhältnis aufzukündigen. Letztlich kommt diese Handlungsweise nunmehr der Beklagten auch in Form ersparter Aufwendungen der Klägerin zugute. Auf eine mangelnde Erfüllungsbereitschaft der Klägerin lässt auch nicht die Tatsache schließen, dass sie im Faxschreiben vom 29.11.1999 die Beklagte gebeten hat, sich mit ihr "zur Abstimmung entsprechender Sicherheiten" in Verbindung zu setzen, falls die von der Beklagten angestrebte Finanzierung noch nicht abgeschlossen sein sollte. Auch dies ist nach Auffassung des Senats nicht Ausdruck überzogenen Misstrauens gegenüber der Bonität der Beklagten, sondern Ausdruck besonderer Vorsicht im kaufmännischen Verkehr, der, wie bereits ausgeführt, die Beklagte leicht durch geeignete Belege ihrer aktuellen Zahlungsfähigkeit hätte Rechnung tragen können. Kein wichtiger Grund für eine sofortige Loslösung vom Vertrag ist auch die von der Beklagten behauptete Unmöglichkeit für die Klägerin, ihre vertragsgemäßen Leistungen abredegemäß bis Ende Januar 2000 zu erbringen. Insoweit ist von der Situation auszugehen, die bestanden hätte, wenn sich die Beklagte vertragstreu verhalten hätte. Eine vernünftige, vertragstreue Partei hätte aber in der damaligen Situation Verständnis für die vorsichtige Handlungsweise der Klägerin aufgebracht und deren Bedenken unverzüglich zerstreut, falls sie unbegründet waren. Dann aber wäre nach Lage der Dinge der Bearbeitungsstop umgehend wieder aufgehoben worden. Dass auch für diesen Fall die Lieferungen nicht fristgemäß hätten erfolgen können, ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich. Schließlich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in der Absicht, ohnehin nicht liefern und erfüllen zu wollen, zum Teil erst gar keine Möbel geordert hatte. Die Beklagte will bei einem der Lieferanten der Klägerin, der Fa. U.-H., angerufen und erfahren haben, dass "im Dezember 1999" - wann genau, trägt sie nicht vor - noch keine Bestellung der Klägerin vorgelegen habe. Selbst wenn dies zuträfe, ließe sich daraus noch nicht zwingend folgern, dass die Klägerin nicht liefern wollte oder jedenfalls die Lieferfrist Ende Januar nicht einzuhalten war. Im übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Auftrag bezüglich der Möbel der Fa. U.-H. laut Auftragsbestätigung Nr. erst vom 19.11.1999 datiert, die Klägerin aber unstreitig schon am 23.11.1999 davon unterrichtet wurde, dass ein Leasingvertrag mit der B.-Leasing nicht zustande gekommen war (vgl. S. 6 unten der Klageschrift, was nicht bestritten wurde). Die einseitige Loslösung der Beklagten vom Vertrag war nach alledem unberechtigt, ohne dass der Klägerin insoweit ein Mitverschulden zur Last gelegt werden könnte. 2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Auch in diesem Punkt kann dem Landgericht in vollem Umfang gefolgt werden. Zu angeblichen Differenzen zwischen den üblichen Listenpreisen der Möbelhersteller, an die die Rabattgewährung der Klägerin gegenüber der Beklagten nach deren Vorbringen anknüpfen sollte, und den der Klägerin seitens der Möbelhersteller in Rechnung gestellten Preisen, die über den Listenpreisen gelegen haben sollen, hat die Beklagte nur in zwei Fällen konkret vorgetragen, nämlich in Bezug auf Preise der Fa. U.-H. und der Fa. Z.. Soweit sie, hiervon ausgehend, auch die anderen Lieferanten der Klägerin einbeziehen will, ist das eine unzulässige und nicht schlüssig begründete Verallgemeinerung. Aber auch hinsichtlich der beiden genannten Lieferanten ist das Vorbringen der Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, nicht schlüssig, da die Beklagte bislang die entsprechenden Preislisten dieser Firmen, die jeweils einer "herstellereigenen Software" zu entnehmen sein sollen, nicht vorgelegt hat. Soweit sie dies damit begründet, diese Software sei ihr als Endverbraucherin nicht zugänglich, und sich lediglich auf den Zeugen S. beruft, der ihr die angeblich niedrigeren Listenpreise der Hersteller nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin angeboten habe, hätte sie zumindest diese Angebote vorlegen können. Die Benennung des Zeugen S. muss unter diesen Umständen als sog. Ausforschungsbeweis angesehen werden. Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Letztlich scheitert die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aber auch daran, dass sich dem Vortrag der Beklagten ein arglistiges Handeln der Klägerin nicht schlüssig entnehmen lässt. Das Merkmal der Arglist erfordert einen Täuschungswillen, wobei bedingter Vorsatz genügt; der Handelnde muss entweder die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder jedenfalls mit der möglichen Unrichtigkeit rechnen, was bei unrichtigen Behauptungen "ins Blaue hinein" der Fall sein kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 123 Rn. 11). Entsprechend diesen Grundsätzen müsste die Beklagte schlüssig darlegen, dass die Klägerin wider besseres Wissen oder ersichtlich ins Blaue hinein unter Inkaufnahme der Unrichtigkeit der Angaben erklärt hatte, dass es sich bei den der Rabattgewährung zugrunde gelegten Preisen um die üblichen Listenpreise der Hersteller handele, wie sie allen auf der gleichen Handelsstufe stehenden Händlern in Rechnung gestellt würden. Auf ein derartiges arglistiges Handeln kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass die der Klägerin von den Firmen U.-H. und Z. in Rechnung gestellten Preise angeblich höher liegen als die üblichen Listenpreise. Es müssten schon objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin bereits bei der mit der Beklagten getroffenen Rabattvereinbarung davon ausgegangen war bzw. es für durchaus möglich hielt, dass die ihr von den Herstellern später in Rechnung gestellten Preise höher liegen würden als die üblichen Listenpreise, wenn dies überhaupt der Fall war und wenn die üblichen Listenpreise überhaupt vereinbarungsgemäß der Rabattgewährung zugrunde gelegt werden sollten und nicht die der Klägerin tatsächlich berechneten Preise, was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. 3. Das Landgericht hat sodann auch zutreffend eine Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Akzeptierung von angeblichen Stornoangeboten seitens der Klägerin verneint. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die in zwei der unter dem 02.12.1999 neu ausgedruckten Auftragsbestätigungen enthaltenen Vermerke: "Auftrag wurde storniert" zu Missverständnissen Anlass geben konnten. Aber gerade aufgrund dieses Umstandes durfte die Beklagte nicht zu Recht ohne Rückfrage bei der Klägerin, was es mit diesen Vermerken auf sich habe, davon ausgehen, dass sie sich auf die von der Beklagten der Klägerin erteilten Aufträge bezogen, zumal man am 06.12.1999 zunächst einmal über die Situation aufgrund des nicht zustande gekommenen Leasinggeschäftes sprechen wollte. Zumindest hätte die Beklagte die Überprüfung der Vermerke seitens des Geschäftsführers der Klägerin in seinem Haus nach Treu und Glauben abwarten müssen. Wie der Geschäftsführer der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat persönlich erklärt hat, war im übrigen auch bei dem Gespräch am 06.12.1999 seitens der Klägerin erklärt worden, dass ihrerseits entsprechend den Stornierungsvermerken in den Auftragsbestätigungen vom 02.12.1999 im Verhältnis zu ihren Lieferanten eine Stornierung im Sinne eines Bearbeitungsstops erfolgt sei, wovon auch schon im Fax der Klägerin vom 29.11.1999 die Rede war. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte, geht man von einem Empfängerhorizont aus, wie er Treu und Glauben und der Verkehrssitte unter Kaufleuten entspricht, nicht zu Recht die Stornovermerke dahin verstehen, es sollten die Aufträge der Beklagten gegenüber der Klägerin storniert werden, zumal ein entsprechender Vermerk nicht auch in der dritten Auftragsbestätigung vom 02.12.1999 hinsichtlich des Auftrags Nr. 22874 enthalten war. Lagen somit schon keine Angebote auf Stornierung der Aufträge der Beklagten vor, ging die im Faxschreiben der Beklagten vom 06.12.1999 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2001, Bl. 274) erklärte Annahme der Auftragsstornierung ins Leere. Selbst wenn aber die Stornovermerke als auf die Stornierung der Aufträge der Beklagten gerichtete Willenserklärungen der Klägerin zu werten wären, greift die Anfechtung dieser Erklärungen seitens der Klägerin gemäß § 119 Abs. 1 BGB analog durch, wie vom Landgericht zu Recht angenommen worden ist. 4. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten zur Höhe des Anspruchs der Klägerin sind gleichfalls unbegründet. Soweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht die Kosten der von der Klägerin bei der Fa. R. bestellten Möbel in Höhe von 36.573,86 DM nicht als ersparte Aufwendungen in Abzug gebracht, geht dieser Einwand fehl. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und auch belegt, dass sie den Auftrag gegenüber der Fa. R. nicht mehr haben stornieren können. Unter dem 11.07.2000 hat die Fa. R. der Klägerin bestätigt, dass eine Stornierung nicht mehr möglich gewesen sei, weil die bestellten Möbel bereits vor dem Faxschreiben der Klägerin vom 29.11.1999, mit dem die Klägerin um einen Bearbeitungsstop gebeten hatte, in der Produktion gewesen seien und diese nicht mehr habe unterbrochen werden können (vgl. Schreiben der Fa. R. vom 11.07.2000, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2000, Bl. 83 d.A.). Entsprechendes hatte die Fa. R. auch schon in einem Fax vom 29.11.1999 der Klägerin mitgeteilt gehabt (Anlage zur Klageschrift). Die Klägerin hat ferner dargetan, dass ein anderweitiger Verkauf der bei der Spedition R. eingelagerten Möbel gescheitert sei. Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, hat die für höhere als die vom Unternehmer dargelegten ersparten Aufwendungen beweispflichtige Beklagte nicht aufgezeigt (vgl. zur Beweislast Palandt/Sprau, § 649 Rn. 6 und Palandt/Heinrichs, Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 123 a.E.). Die Beklagte kann auch nicht zu Recht die in Ziffer 8.0 des Architektenvertrages vereinbarte Anrechnung eines Teils des Planungshonorars von 4.235,00 DM netto verlangen. Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Planungshonorars ein Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig ist und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den betreffenden Teil des Planungshonorars bereits gezahlt hat. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Nur für den Fall aber, dass die Beklagte das Honorar zu zahlen verpflichtet ist, käme eine Anrechnung auf die hier in Rede stehende Forderung der Klägerin in Betracht. 5. Demgegenüber ist die von der Klägerin geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene Zinsforderung in Höhe von 7,75 % nicht nachgewiesen. Die mit den Schriftsätzen vom 27.07. und 10.08.2000 vorgelegten Bescheinigungen (Bl. 93 und 97 d.A.) weisen lediglich aus, dass der Klägerin bestimmte Sollzinssätze berechnet würden, enthalten jedoch keine Angaben dazu, zu welchen Zeiten mit welchen Beträgen das Konto der Klägerin im Soll geführt wurde. Insofern kann nur der für die vorliegende Klageforderung noch geltende gesetzliche Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB zugrunde gelegt werden (vgl. zur Geltung der Neuregelung gemäß § 288 BGB Palandt/Heinrichs, § 288 Rn. 1). Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. 6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2001 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; insbesondere nicht aufgrund der erst jetzt vorgelegten Preislisten der Firmen Z. und U.. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil auf Seite 13 unten/14 oben Bezug genommen. Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 131.062,11 DM.