OffeneUrteileSuche
Urteil

6t A 1025/12.T

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGHNRW:2014:0813.6T.A1025.12T.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Zum Bestimmtheitserfordernis, dem der Antrag auf Eröffnung eine berufsgerichtlichen Verfahrens genügen muss.

2. Zur Beurteilung einer Berufspflichtverletzung, die durch sorgfaltswidrige Erstellung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens begangen wurde.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Dem Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000 Euro auferlegt.

Von den in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Gebühren sowie ¼ der baren Auslagen. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen fallen der Staatskasse zur Last.

Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden zu ¾ der Staatskasse auferlegt.

Die Gebühren werden für beide Rechtszüge auf jeweils 300 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Bestimmtheitserfordernis, dem der Antrag auf Eröffnung eine berufsgerichtlichen Verfahrens genügen muss. 2. Zur Beurteilung einer Berufspflichtverletzung, die durch sorgfaltswidrige Erstellung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens begangen wurde. Das angefochtene Urteil wird geändert. Dem Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000 Euro auferlegt. Von den in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Gebühren sowie ¼ der baren Auslagen. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen fallen der Staatskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden zu ¾ der Staatskasse auferlegt. Die Gebühren werden für beide Rechtszüge auf jeweils 300 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. 1. Der am 1. Februar 1938 geborene Beschuldigte ist seit dem 16. September 1978 Facharzt für Nervenheilkunde und hat sich nach eigenen Angaben im Juli 1982 als Arzt für analytische Psychotherapie selbstständig gemacht. Seit dem 1. Juli 1986 ist er in L. als Arzt für Allgemeinmedizin niedergelassen. Seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung endete ursprünglich zum 30. Juni 2006 aus Altersgründen. Nach Änderung der insoweit maßgeblichen Vorschriften verfügt er seit dem 1. Januar 2009 erneut über die Kassenzulassung. Er hat sechs Kinder. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht bezieht er eine monatliche Rente von ca. 1.800 Euro sowie für seine drei Töchter, die noch die Schule besuchen bzw. studieren, 185 Euro pro Kind von der Ärzteversorgung. Er hat keine wesentlichen Mieteinnahmen; durch seine fortdauernde Tätigkeit als Psychotherapeut erzielt er Einnahmen in einer Größenordnung von 10.000 Euro brutto pro Jahr. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten vorgeworfene Berufspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens über Frau C. I. (H.) sowie mit ihrer nachfolgenden Behandlung als Patientin des Beschuldigten. Frau H. wurde jedenfalls seit dem Jahre 1998 vielfach stationär im B. Krankenhaus in L. behandelt. Mehrfach wurden dabei Maßnahmen nach dem PsychKG eingeleitet. Jedenfalls in den Berichten ab dem Jahr 2001 wurde jeweils die Diagnose paranoid-halluzinatorische Psychose (ICD-10 F20.0) gestellt. Am 11. April 2002 um 23.56 Uhr fiel der von der Frau H. gelenkte PKW aufgrund lauter Geräusche einer Fußstreife der Polizei auf dem D. S. in L1. -N. auf. Der PKW wies mindestens zwei Anstoßpunkte auf; er war nach vorne rechts geneigt, wo der Reifen fehlte und die Felge bis auf die Radmuttern abgefahren war, verlor diverse Teile und entwickelte Rauch. Frau H. fuhr in Schlangenlinien über mehrere Fahrspuren. Ein Streifenwagen versuchte vergeblich, sie durch Stopp-Zeichen und Blaulicht zum Anhalten zu bewegen. An einer Verkehrsampel konnte sie gestoppt werden. Sie konnte sich die erheblichen Schäden nicht erklären. Auf Befragen, wo sie herkomme und wo sie hinwolle, gab sie an, auf dem Weg von E. nach L. zu sein. Darauf hingewiesen, dass sie sich in L1. befinde, gab sie an, dass sie wohl an der letzten Kreuzung falsch abgebogen sei. Als Ursache nannte sie die Musik im Radio. Bei der Befragung erschien sie den Beamten verwirrt sowie zeitlich und örtlich desorientiert. Die Entnahme einer Blutprobe wurde angeordnet. Die Polizei stellte im Rahmen weiterer Ermittlungen über ca. 5 km zunächst sporadisch Schlagpunkte auf der von Frau H. benutzten Straße fest, die nach ca. 1,6 km in eine Schleifspur übergingen, die über die Fahrspuren wechselte und sodann in der Mitte eine Linie zog. Bei der Untersuchung am 12. April 2002 gab Frau H. ausweislich des ärztlichen Berichts der Frau Dr. B1. an, Psychopharmaka gegen Schizophrenie einzunehmen. Als vorhandene Krankheiten oder Leiden sind notiert: Schizophrenie, Allergisches Asthma, Arthrose und Bandscheibenschaden. Als Untersuchungsbefund hielt die Ärztin fest, der Gang sei schwankend gewesen, die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen und die Finger-Finger-Prüfung unsicher. Die Untersuchte scheine deutlich unter Medikamenteneinfluss zu stehen. Gesondert notiert ist: "Narbe li. Handgelenk Ursache?". Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe wurden ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu L1. vom 30. April 2002 folgende Substanzen nachgewiesen: 0,078 mg Diazepam/l Serum; 0,08 mg Nordiazepam/l Serum; 1,6 mg Theophyllin/l Serum; 3,04 mg Coffein/l Serum. Frau H. wurde mit Strafbefehl vom 1. August 2002 wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ihre Fahrerlaubnis wurde entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 7 Monaten und 2 Wochen keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In der Zeit vom 12. April bis 7. Mai 2002, 29. August bis 11. September 2002 und 15. bis 21. Januar 2003 kam es zu weiteren stationären Aufenthalten der Frau H. im B. Krankenhaus, wobei sie jeweils auch medikamentös behandelt wurde, insbesondere mit Haldol, Diazepam und Zeldox. In einem für das AG L. in einem Betreuungsverfahren erstellten Gutachten der Dres. I1. und T. vom 1. Juni 2002, in dem die Diagnose einer schubweise verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) gestellt wird, ist unter anderem ausgeführt, Frau H. habe sich am 10. April 2002 zweimal ambulant im B. -Krankenhaus vorgestellt. In der Nacht zum 11. April 2002 habe sie sich kurzfristig unter falschem Namen auf der allgemeinpsychiatrischen Station aufnehmen lassen und nach zwei Stunden ohne Rücksprache die Klinik verlassen. Am 12. April 2002 sei sie in Begleitung des Notarztes freiwillig aufgenommen worden. Der Ehemann und der Sohn hätten berichtet, sie habe in suizidaler Absicht versucht, mit dem Rad in den fließenden Verkehr zu fahren. Unter dem 31. Juli 2002 erstattete Dr. I2. , Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der Frau H. vom Dezember 1998 bis Januar 2000 behandelt und am 23. sowie 25. Juli 2002 untersucht hatte, für das AG L. im Rahmen des Betreuungsverfahrens ein weiteres Gutachten über sie. Darin ist ausgeführt, Zeichen für Störungen des formalen Gedankenganges seien nicht nachweisbar, ebenfalls keine Störung der Konzentration oder des Gedächtnisses oder inhaltliche Denkstörungen. Sie scheine zur Zeit gut remittiert, krankheits- und auch behandlungseinsichtig. Die Gründe für die Ablehnung der Medikamente seien wegen der Nebenwirkungen gut nachvollziehbar. Bei ihr sei trotz Behandlung immer wieder mit Rückfällen in die Psychose zu rechnen. Als Diagnose wurde paranoide Schizophrenie angegeben. Es liege eine schubartig verlaufende Psychose vor, die jedoch nicht zu einem Defektzustand geführt habe. Die Krankheit sei chronisch und dauerhaft. Zur Zeit bestehe keine Möglichkeit der Heilung oder Rehabilitation. Im Arztbrief des B. -Krankenhauses vom 18. September 2002 an Dr. I2. heißt es, bei der weiteren Behandlung sei wünschenswert, Ziprasidon als Dauermedikation beizuhalten, wobei zu beachten sei, dass die Patientin die Fahrtauglichkeit wieder bescheinigt haben wolle. Eine Testung der Reaktionsfähigkeit sei anzuraten, da es von Seiten des Herstellers keine Erklärung zur Fahrtauglichkeit gebe. Im Fahrerlaubnisverfahren gab Frau H. an, nicht an Schizophrenie zu leiden, sondern wegen Schlafstörungen über einen längeren Zeitraum Valium eingenommen zu haben. Das seltsame Verhalten nach dem Unfall und die Angabe von Schizophrenie seien auf den Schock zurückzuführen. Bei der Akte befindet sich eine Bescheinigung des Dr. (J. ) N1. , wonach er Frau H. am 21. Januar 2002 ein Rezept über Diazepam 5mg 50 Tabletten erstellt habe, und ferner ein Vermerk des Straßenverkehrsamtes vom 2. Januar 2003, in dem unter anderem die Frage aufgeworfen ist, warum Frau H. konkret "2 Psychopharmaka gegen Schizophrenie" angegeben haben sollte, wenn das nicht stimme, und auf den ungeklärten Krankenhausaufenthalt ab dem 12. April 2002 hingewiesen wird. Das Straßenverkehrsamt des Kreises W. forderte Frau H. auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vorzulegen. Diese erklärte, sich mit ihrem bisher behandelnden Arzt Dr. N1. zerstritten zu haben, und entschied sich für eine Begutachtung durch den Beschuldigten. Mit Schreiben des Straßenverkehrsamtes des Kreises W. vom 24. Januar 2003 wurde der Beschuldigte gebeten, ein Gutachten über die Eignung der Frau H. zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erstellen. Die Fragestellung lautete: Liegt bei der Untersuchten eine Gesundheitsstörung oder Krankheit (hier: Schizophrenie) vor bzw. kann die Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse C1E führen? Unter dem 29. Januar 2003 erstellte der Beschuldigte ein verkehrsmedizinisches Gutachten auf der Grundlage der Akte des Straßenverkehrsamtes des Kreises W. , Kopien der Polizeiprotokolle sowie dreier Gesprächstermine mit Frau H. Die bisherige Krankengeschichte war ihm nicht bekannt. Im Rahmen der Gespräche fragte der Beschuldigte Frau H. weder danach, ob sie unter Schizophrenie leide, noch danach, ob sie bereits stationär in der Psychiatrie in Behandlung gewesen sei. Unter "Unfallanamnese" hielt der Beschuldigte im Gutachten u.a. fest, Frau H. sei nach dem Tod ihres Schwiegervaters wegen Schlafstörungen in nervenärztlicher Behandlung gewesen und habe dort ein Rezept für Benzodiazepin 5 mg, 50 Tabletten erhalten. Am Abend des 11. April habe sie um 18 Uhr 5 mg Benzodiazepin eingenommen, um eventuell später schlafen zu können. Um ihre Familie nicht durch Fernsehen zu stören, sei sie gegen 23 Uhr mit ihrem Opel Astra Coupé zur Ablenkung und Beruhigung einige Zeit in der Gegend herumgefahren. Sie sei schließlich über die V. S1. zum C1. L2. und dann Richtung E1. zum N2. F. gefahren und könne sich ab da angeblich an nichts erinnern, auch nicht an den Crash, durch den an ihrem Auto erheblicher Sachschaden entstanden sei. Sie wisse nicht, wie sie von E1. nach L1. gekommen sei. Vermutlich sei sie in kurzer Unachtsamkeit gegen eine rot-weiß gestrichene Betonbegrenzung geschrammt und dabei mit dem Kopf gegen einen Holm oder die Windschutzscheibe gestoßen. Ein Airbag sei merkwürdigerweise nicht wirksam geworden. Sie habe gehört, dass ein Schaden entstanden sei, weil es gerappelt habe. Es habe sich um einen Fall von Fahrerflucht, möglicherweise in einem Zustand der Benommenheit, Verwirrtheit und Amnesie nach leichter Commotio gehandelt. Frau H. habe sich erinnert, dass sie - nachdem sie von der Polizei angehalten worden sei - noch mit den Beamten herumgeschäkert und auf die Frage, ob sie etwas eingenommen habe, leichtsinnig mit der nicht ernst gemeinten Bemerkung geantwortet habe, sie nehme etwas gegen Schizophrenie ein. Unter "Psychischer Befund" stellte der Beschuldigte fest, Frau H. mache einen unkomplizierten, wachen und lebensfrohen Eindruck. Auffallend sei anfangs ihre Neigung gewesen, die Vorgänge um den Umfallhergang zu bagatellisieren. Er habe im Laufe der Zeit den Eindruck gewonnen, dass sie latent sehr ängstlich und unsicher sei. Die Unterhaltung habe keinen Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen und damit keinen Hinweis auf Schizophrenie geliefert. Die festgestellte Neigung zur Verfälschung und Verzerrung der Realitätswahrnehmung könne mit der für sie nicht spürbaren depressiven Grundeinstellung zu tun haben, die ein Fall für eine psychoanalytische Behandlung wäre, wenn sie selber an ihrer latenten Störung leiden würde. Diese Krankheitseinsicht bestehe zur Zeit aber nicht. Sie mache einen etwas resignierten und für ihr Alter unreifen Eindruck, aber auf Selbstmordtendenzen angesprochen, habe sie diese kategorisch verneint. Unter "Diskussion der Fahrtauglichkeit" ist in dem Gutachten festgehalten, die Laborbefunde für Benzodiazepin seien bei Frau H. negativ gewesen. Er - der Beschuldigte - wisse nicht, ob zum Unfallzeitpunkt noch eine Medikamentenwirkung anzunehmen sei. Die Einnahme eines Tranquilizers ca. 5 Stunden vor dem Autofahren habe auf die Fahrtauglichkeit sehr wahrscheinlich keinen einschränkenden Einfluss mehr gehabt, sei aber leichtsinnig gewesen, weil so zumindest die Kausalkette für eine Strafe klar und die Argumentation für die Staatsanwaltschaft vereinfacht gewesen sei. Es sei eher anzunehmen, dass der Ablenkungs- und Beruhigungsversuch von Frau H. gelungen sei, d.h., sie sei kurzfristig müde und unaufmerksam geworden und habe in diesem Moment den Unfall verursacht. Ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit und Dösigkeit habe also zu dem Crash genügt und Frau H. sei mit ihrem Auto an einem rotweiß markierten Betonpfeiler oder einer Betonumrandung entlang gerutscht, den es nach seiner - des Beschuldigten - Erinnerung in einer scharfen Kurve etwa vor dem N2. F. wirklich gebe. Unter "Zusammenfassung und Beurteilung" heißt es, Frau H. leide, ohne es sich einzugestehen, an einer depressiven Neurose, die zwar behandlungsbedürftig wäre, wenn sie daran leiden würde, aber ein Hindernis für die Erteilung der Fahrerlaubnis sei diese neurotische Störung nicht. Die Fahrtauglichkeit werde durch sie bei einem normal angepassten Charakter nicht eingeschränkt. Sie sei vom Charakter und ihrer Persönlichkeit her ein intelligenter, besonnener und sozial denkender Mensch. Der Blutspiegel des Medikaments Bezodiazepin (gemeint wohl Benzodiazepin) sei mit kleiner als 20 Nanogramm weit unter dem therapeutischen Spiegel zwischen 200 - 500 ng/ml und damit negativ gewesen. Frau H. habe die Wirkung und Nachwirkungen des Tranquilizers auf ihren Körper auch richtig eingeschätzt, als sie sich ans Steuer gesetzt habe, obwohl Benzodiazepin auch zu kurzen Blackouts führen könne. Er führe den Unfall auf eine Unachtsamkeit durch Müdigkeit und Musikhören zurück. Für eine andere Deutung habe sich bei seiner Untersuchung medizinisch kein Anhalt ergeben. Vor allem liege keine Schizophrenie vor. Man könne Frau H. den Führerschein mit gutem Gewissen zurückgeben. Daraufhin wurde Frau H. die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Am 12. März 2003 begann die Patientin eine ambulante Behandlung beim Beschuldigten, die bis zu ihrem Suizid am 27. Dezember 2003 gut 80 Behandlungstermine umfasste. In der Therapiedokumentation des Beschuldigten finden sich u.a. folgende Eintragungen: 12.3.2003: Frau H. … möchte Psychoth. machen. … Sie sei so schizophren wie nur sonst jemand. Sie sei schon 12 x in 4 J in der Psychiatrie gewesen. Sie habe psychotische Episoden … . Die Pat hat eine 4-5jährige Psychiatriekarriere hinter sich … Mein Gutachten sei falsch. … Verdachtsdiagnose: Depressive Entwicklung mit depressiv-hysterischer Struktur, vermutlich frühe Störung im Borderline-Bereich. Bei meiner Verkehrsdiagnose bleibe ich. .... Sie erzählte auch nichts von Medikamenten. 6.6.2003: Sie kam wieder mit sexuellen Problemen. Ich wurde skeptisch, dass es sich um eine erotische Übertragung handeln könnte. Es genügt dann der Hinweis, dass man selbst Frau und Kinder hat. 27.6.2003: Frau H. möchte mehr Nähe mit mir erleben. 28.8.2003: ... Frau H. will mich zum Geburtstag einladen, ich lehnte dies mit Hinweis auf Abstinenz ab. 2.9.2003: Frau H. fängt an, mich zu belästigen … Ich behandele sie aber freundlich. 18.9.2003: Dreiergespräch. Abschluss Mietvertrag. ... Einzug 19.9.03 25.9.2003: Frau H. machte mir in ihrem hübschen Baumwollkleid eine Liebeserklärung. Ich bedankte mich dafür und bestätigte ihr, dass sie liebenswert sei, ich aber aufgrund meiner Verpflichtungen Frau B. und den Kindern gegenüber verzichten müsste. ... 30.9.2003: "Ohne mich würde die Welt nicht existieren." Ein Angebot, keine Größenidee! Ich: "Sie sind göttlich." … 9.10.2003: Es waren Alltagsthemen. Erot. Übertragung aufgelöst. … Das Setting mit Frau H. ist ein Versuch mit geringem Risiko, aber offenem Ausgang. 14.10.2003: Frau C2. (Mu. meiner 3 Töchter) und Frau H. gehen "walking". 15.10.2003: … Mathenachhilfe für M. u. L3. . 22.10.2003: … Sie war durch meine 3 Töchter u. ihren Sohn in den Herbstferien überfordert. Sie kümmerte sich plötzlich um 4 Kinder. … 4.11.2003: Ich erklärte Frau H. auf, dass es in der Therapie um Einsicht und Selbsterkenntnis gehe und nicht um sexuellen Verkehr miteinander. Sie habe genauso Verpflichtungen ihrer Familie gegenüber wie ich. Ich schlug zur Entschärfung der Situation wieder ein Dreiergespräch vor. ... 25.11.2003: ... Freundliche Atmosphäre. Thema erotisierte Übertragung. Sie liebt mich. Ich sage ihr, sie sei verheiratet, aber mir sympathisch. Ich habe Verpflichtungen meiner Familie gegenüber und ich wolle sie deshalb nicht haben. ... 4.12.2003: … M. will bei ihr keine Mathestunden mehr machen. … 14.12.2003: … als ich mit Familie auf dem N3. Weihnachtsmarkt war, empfand sie das als Verrat. 18.12.2003: … Sie will auch keine Nachhilfe mehr geben … Sie bekam 10 € pro Stunde. 23.12.2003: "Ich bin gestern abend fremd gegangen. Ich hoffe, Sie verzeihen mir." Ihre Mutter hatte am Vortag angerufen und machte sich Sorgen. Ich versuchte sie zu beruhigen. Im Psychotherapieantrag des Beschuldigten vom 23. Juli 2003 nennt dieser als Diagnose: depressive Entwicklung (F34.1) mit psychotischen Episoden seit 4 ½ Jahren (F23.0). Er nimmt er an, dass die Patientin die retrograde Amnesie, die seinerzeit zum Unfall und in der Folge zu dem verkehrsmedizinischen Gutachten geführt habe, nur vorgetäuscht habe. Sie habe absichtlich zwei Poller umgefahren, wie sie noch heute lächelnd erzähle. Er habe ihr die Fahrtauglichkeit bescheinigt, obwohl sie selbst Zweifel an seinem Urteilsvermögen geäußert habe. Ihr psychisches Etikett "Schizophrenie" habe er als übertrieben empfunden, sie selber habe es aber bereits akzeptiert. Sie habe Spaß an schnellen gedanklichen Abläufen und Dialogen, die aber sehr oft nicht nachvollziehbar seien und sich im Abseits verlören. Er weigere sich, "schizophrenes Reden" längere Zeit mitzumachen, und ebenso, mit ihr über Psychopharmaka zu reden oder zu verordnen, da er Patienten, die von Psychopharmaka und Psychiatern länger abhängig waren, sowieso nicht mehr behandeln könne. Die Kooperation mit der Psychiatrie bleibe deshalb Sache des Patienten. Er biete einen glaubwürdigen und überzeugenden Rahmen, der ohne Psychiatrie auskomme. Die Patientin komme gerne zu ihm und würde sogar gern ein Verhältnis mit ihm anfangen. Während der Therapie beim Beschuldigten kam es zu weiteren Aufnahmen der Frau H. in das B. -Krankenhaus als Notfall, so in der Zeit vom 20. bis 24. März 2003, vom 27. März bis zum 3. April 2003, vom 12. bis 16. Juni 2003, vom 2. bis zum 7. Juli 2003, vom 7. bis 11. August 2003, vom 4. bis 8. September 2003, sowie zu einer Vorstellung am 20. Dezember 2003. In den zugehörigen Unterlagen wird berichtet über wahnhafte Ideen mit Beeinflussungs-, Verfolgungs- und Bedrohungsvorstellungen, formale Denkstörungen, kognitive Störungen im Sinne einer Störung von Auffassung, Konzentration und Urteilsvermögen, Distanzminderung, situative Verkennungen und Ideenflüchtigkeit sowie Gedankensprünge, Übergriffigkeit, Eigen- und Fremdaggression, akute Erregungszustände mit Abwesenheit und Regungslosigkeit, Einnässen sowie akustische Halluzinationen. Die Behandlung erfolgte u.a. mit Diazepam, Haloperidol, Ziprasidon und Biperiden. Als Diagnose wird "Exazerbation einer bekannten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10 F 20.0)" gestellt oder jedenfalls zur Diskussion gestellt. Differentialdiagnostisch komme eine Angst-/Glückspsychose in Betracht. Zu den Aufenthalten etwa vom 12. bis 16. Juni 2003, vom 7. bis 11. August 2003 und vom 4. bis 8. September 2003 wurde eine Kurzmitteilung bzw. ein Arztbrief an den Beschuldigten gerichtet. Darin ist neben der o.g. Diagnose unter anderem ausgeführt, die Patientin sei darüber aufgeklärt worden, dass sie kein Kfz führen dürfe. Am Abend des 27. Dezember 2003 verstarb Frau H., nachdem sie von einem Aussichtsturm gesprungen war. Gegenüber der Polizei erklärte ihre Mutter u.a., dass sie an jenem Tag gegen 15.00 Uhr mehrmals mit ihrer Tochter telefoniert habe. Diese sei völlig verstört gewesen, habe sich aber nicht helfen lassen. Sie habe jedoch nicht von Suizid gesprochen. Der Ehemann der Frau H. gab gegenüber der Polizei an, er habe am 27. Dezember 2003 mehrfach mit seiner Frau telefoniert. Sie habe sich einsam gefühlt und zunächst nach P. nachreisen wollen, sich jedoch später dagegen entschieden. Sie sei depressiv gewesen, habe jedoch nicht von Suizid gesprochen. In einem an den Ehemann und den Sohn der Patientin gerichteten Brief vom 29. Dezember 2003 führte der Beschuldigte u. a. aus: Er sei der Meinung gewesen, dass die Patientin zum Urlaubsort gefahren sei. Es habe nichts auf diesen letzten Schritt hingedeutet. Ihm sei klar gewesen, dass er sie über die Ferienzeit nicht nur allein habe lassen können, auch wenn während dieser Zeit keine offiziellen Therapiestunden stattgefunden hätten. Er sei bei ihr an Heiligabend kurz zu Gast gewesen und sie hätten zusammen Weihnachtslieder gesungen. Am zweiten Weihnachtstag sei sie mit ihm in die Kirche gegangen. Er habe sie morgens zu einer Tasse Kaffee und auch schon mal zum Frühstück besucht, wenn sie es gewünscht habe. Er habe sie auch abends vor den Nachrichten besucht oder sie zu ihm zum Fernsehabend eingeladen, wenn sie nicht habe allein sein wollen. Am Freitag seien sie nach der Kirche zusammen mit K. in B2. gewesen. Als sie wieder abends bei ihm gewesen seien, hätten sie zusammen nach ihrer Kassette auf dem Teppich getanzt. Am nächsten Morgen, Samstag, habe sie ihn auf ihren Wunsch hin beim Einkaufen begleitet. Auf dem Rückweg hätten sie Wein und Lebensmittel für das gemeinsame Abendessen eingekauft, das dann auch stattgefunden habe. Er habe sich um 20.15 Uhr verabschiedet. Ihre Frage, ob sie am nächsten Morgen gemeinsam hätten frühstücken wollen, habe er freundlich abgelehnt, weil er seine Quartalsabrechnung habe beginnen wollen. Es sei in den letzten Wochen immer schwieriger gewesen, mit ihr umzugehen. Aber er sei hoffnungsvoll gewesen, dass zumindest die menschliche Nähe und das Interesse an ihr vorübergehend eine heilsame und beruhigende Wirkung haben würden, bis nach den Ferien alles so wie vorher weitergehen würde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 wandte sich die Mutter der Patientin, Frau J1. T1. , an die Antragstellerin. Seit der Behandlung durch den Beschuldigten habe sich ihre Tochter immer mehr von ihrer Familie entfremdet. So habe sie sich kurzfristig entschieden, nicht mit Ehemann und Sohn in den Sommerurlaub zu fahren. Sie - Frau T1. - habe dann ein Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Dieser habe erklärt, ihre Tochter sei nicht krank, sie brauche keine Tabletten und keine Psychiatrie. Sie solle ihre Tochter in Ruhe lassen. Diese sei in regelmäßiger Behandlung beim Beschuldigten gewesen und habe erklärt, in ihm einen wahren Freund gefunden zu haben. Er komme auch morgens immer auf eine Tasse Kaffee oder zum Frühstück. Von dieser Zeit an habe sie das Gefühl gehabt, ihre Tochter befände sich in den Fängen einer Sekte. In den Weihnachtsferien habe ihre Tochter mit Ehemann und Sohn zum Skilaufen fahren sollen, dies aber abgelehnt. Am 23. Dezember habe sie bei einem Besuch ihrer Tochter bemerkt, dass diese wieder "in Psychose verfiel". Sie habe darauf den Beschuldigten angerufen und gebeten, ihr zu helfen. Er habe gemeint, es gehe ihrer Tochter sehr gut, sie solle ihn in Ruhe lassen. Ihre Tochter habe Weihnachten zu ihnen kommen wollen, dies aber plötzlich abgelehnt. Am 27. Dezember habe sie vormittags mit ihr telefoniert und sie fast nicht verstehen können. Sie habe erneut beim Beschuldigten angerufen und ihn gebeten, sich um ihre Tochter zu kümmern, da sie sehr krank sei. Er habe sie angeschrien: "Was wollen Sie, Ihre Tochter ist gesund, sie kommt doch immer wieder zurück. Tabletten und stationäre Behandlungen braucht Ihre Tochter nicht". Dann habe er den Hörer aufgeknallt. In einer Stellungnahme an die Antragstellerin vom 19. Februar 2004 führte der Beschuldigte aus, die Patientin habe an einer depressiv-neurotischen Entwicklung mit frühen Störungsanteilen (Verdacht auf Borderline-Struktur) gelitten. In diesem Rahmen seien auch die rezidivierenden psychotischen Episoden einzuordnen. Die psychiatrische Behandlung habe die große innere Unruhe der Patientin vorübergehend mit Medikamenten beruhigen können, jedoch kein überzeugendes zielgerichtetes Konzept zur Neuorientierung entwickelt. Dies könne eine Psychoanalyse jedoch anbieten. Durch die Behandlung in der Psychiatrie wäre am Ende alles auf die Diagnose Schizophrenie und eine Dauermedikation mit Medikamenten hinausgelaufen. Dies habe die Patientin nie überzeugt. Sie sei aber auch nicht stabil und einsichtig genug gewesen, um die mit einer analytischen Psychotherapie verbundenen Verzichte und Überwindungen auszuhalten. Sie sei auch nicht kooperativ und belastbar genug gewesen, um mit dem stützenden Zusatzangebot der analytischen Psychotherapie sinnvoller umzugehen. Im Laufe der Behandlung habe sich herausgestellt, dass bei ihr die Einsichtsfähigkeit und Mitarbeit immer wieder durch impulsive Aktionen unterbrochen worden seien (u. a. Fuguezustände mit dem Fahrrad oder dem Auto). Sie habe Ich-Defizite gezeigt, nicht gut allein sein können, ihren inneren Druck nicht durch sinnvolle andere Tätigkeiten sublimieren und ihre immer wieder aufkeimenden Aggressionen nicht kanalisieren können. Suizidphantasien seien in der Vergangenheit immer vorhanden gewesen, auch einige mehr oder weniger ernst zu nehmende Suizidversuche seien passiert. Diese seien während der Therapie bearbeitet worden. Es sei immer zwingender und naheliegend gewesen, zumindest vorübergehend stützende Momente gegen die regressiven Tendenzen (Abhängigkeits- und Versorgungswünsche) der Patientin in die Therapie einzubauen. Dies habe gemeinsame Aktivitäten beinhaltet und sei im Sinne der Idee des betreuten Wohnens zu verstehen gewesen. Sie habe eine Zwei-Zimmer-Parterre-Wohnung in seinem Haus bezogen, in dem auch seine drei Töchter und deren Mutter auf zwei Etagen gewohnt hätten. Es sei eine nachbarschaftliche und familiäre Atmosphäre zu erwarten gewesen. Der Ehemann der Patientin sei in die Therapie einbezogen gewesen. Er, der Beschuldigte, sei guten Mutes gewesen, den Therapieverlauf in der Hand zu haben. Der Selbstmord sei für ihn ebenso überraschend gekommen wie für alle Angehörigen und Freunde auch. Auf Bitte der Antragstellerin gab Prof. Dr. M1. , Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie an den S2. Kliniken in F1. , unter dem 31. Juli 2006 eine Stellungnahme ab. Das Verhalten des Beschuldigten sei aus psychiatrisch-fachlicher Sicht unverantwortlich. Vieles spreche dafür, dass die Patientin unter einer Schizophrenie gelitten habe, was ohne Kenntnis der Unterlagen der stationären Behandlungen nicht sicher zu beurteilen sei. Zumindest habe es sich aber um eine Patientin mit ausgesprochener Ich-Schwäche gehandelt, bei der eine analytische Psychotherapie mit der Gefahr der psychotischen Dekompensation und erhöhter Suizidgefährdung einhergehen könne. Eine psychoanalytische Psychotherapie erfordere die Beachtung des Abstinenzgebotes, die Vermeidung persönlicher Kontakte mit Patienten außerhalb der Therapie. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf persönliche Kontakte zu der Patientin sei als kunstfehlerhaft zu bewerten. Die Darstellung dieses Verhaltens als stützende Momente gegen regressive Tendenzen sei entweder eine vorgeschobene Begründung im Nachhinein oder zeuge von erschreckender Ahnungslosigkeit. Dieses Vorgehen sei dazu angetan, regressive Tendenzen der Patientin noch zu verstärken. Das Verhalten des Beschuldigten sei geeignet gewesen, eine erneute psychotische Dekompensation der Patientin zu provozieren. Es sei zumindest verantwortungslos gewesen, nicht auf die Hinweise der Mutter am Tag des Suizids zu reagieren und geeignete Schutzmaßnahmen wie eine stationäre Einweisung zu veranlassen. Am 9. Oktober 2006 erstattete die Antragstellerin bei der Staatsanwaltschaft L. Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen den Beschuldigten. Dieses Verfahren wurde am 6. Dezember 2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit der Begründung, die Ermittlungen hätten keinen hinreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten. Auf ein Anhörungsschreiben zu Berufspflichtverletzungen vom 7. Februar 2007 nahm der Beschuldigte unter dem 21. Februar 2007 Stellung. Am 13. Februar 2008 stellte die Antragstellerin nach entsprechendem Beschluss des Kammervorstands bei Gericht den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens mit den Anschuldigungen, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er seine ihm als Arzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen sowie bei der Ausstellung von ärztlichen Gutachten und Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen sowie seine Patienten mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gewissenhaft zu versorgen und therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder Hilflosigkeit von Patienten zu unterlassen sowie die Pflicht, das Leben seiner Patienten zu schützen, nicht erfüllt hat, indem er 1. ein medizinisch nicht vertretbares Gutachten vom 29. Januar 2003 über die Fahrtauglichkeit der Patientin C. I. ausgestellt hat, 2. seit Anfang 2003 eine medikamentöse Behandlung der Patientin strikt abgelehnt, zu ihr persönlichen Kontakt gesucht und geeignete therapeutische Maßnahmen gegen einen drohenden Suizid trotz entsprechender Hinweise der Mutter unterlassen hat. Zu 1. Verstoß gegen § 25 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 18.03.2000 i. V. m. § 29 Abs. 1 HeilberG NRW vom 09.05.2000. Zu 2. Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 Abs. 1, 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 18.03.2000 i. V. m. § 29 Abs. 1 HeilberG NRW v. 09.05.2000. Die Antragstellerin führte dazu in der Darstellung des "Wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen" aus, die Patientin habe eine Wohnung im Haus des Beschuldigten bezogen, wo regelmäßige Gespräche mit ihm, gemeinsames Frühstücken, gemeinsame Kirchgänge, Weintrinken, Tanzen und gemeinsame Fernsehabende stattgefunden hätten. Sie verwies als Beweismittel auf die Einlassung des Beschuldigten vom 19. Februar 2004 und dessen Schreiben vom 29. Dezember 2003. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein weiteres berufsgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten anhängig. Insoweit hatte die Antragstellerin am 16. September 2005 den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt, weil der Beschuldigte eine medikamentöse Behandlung eines anderen Patienten abgelehnt und nicht einmal als Behandlungsmöglichkeit in Erwägung gezogen habe, dem Patienten im Rahmen seiner Behandlungsmethode angeboten habe, in seinem Haus eine Wohnung zu beziehen, obwohl der Patient nicht über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten verfügt habe, und den unter Betreuung stehenden Patienten dahingehend beeinflusst zu haben, sich einer Zusammenarbeit mit weiteren Fachärzten zu verweigern. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht L1. erkannte durch Urteil vom 10. November 2006 gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 7.500 Euro. Im Rahmen der Begründung seiner Berufung legte der Beschuldigte ein Gutachten von Prof. Dr. N4. Q. vom 17. August 2008 vor, indem dieser sich insbesondere mit dem Abstinenzgebot auseinandersetzt. In Bezug auf die Aussagen eines anderen Gutachters im berufsgerichtlichen Verfahren führt er aus, dieser folge unreflektiert spezifischen Klischees einer orthodoxen Psychoanalyse, welche die Handhabung des analytischen Prozesses in einem s.g. Standardsetting festzustellen versuche. Derartige Konstruktionen von Neutralität und Abstinenz seien längst überholte Requisiten von Fiktionen einer neutralen Sachwalterschaft des Therapeuten, die nicht im Einklang mit dem Ergebnissen der empirischen Psychotherapieforschung stünden. Die Zweiteilung in eine nichteinmischende und eine einmischende Analyse habe sich durch diese Forschung erledigt. Der Therapeut-Patient-Beziehung komme fundamentale Bedeutung und entscheidende therapeutische Wirksamkeit zu. Die Pioniere der ersten und zweiten Generation von Therapeuten der Ich-Störungen hätten zum Teil in Lebens- und Hausgemeinschaften mit ihren Patienten gelebt, diese gemeinsam mit den eigenen Kindern erzogen und eine handelnde therapeutische Auseinandersetzung mit ihren Patienten praktiziert. Auch die Frage der Medikation sei nicht grundsätzlich zu entscheiden. Lege artis bedeute gerade auch in der analytischen Psychotherapie: Unterstützung, Hilfestellung, Einmischung, Mitsein, liebevolle Präsenz. Das erkennende Gericht hob mit Urteil vom 18. Februar 2009 - 6t 898/07.T- das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und stellte fest, eine Verletzung von Berufspflichten liege nicht vor. Die Bezirksregierung E1. stellte im Mai 2009 das im März 2007 eingeleitete Verwaltungsverfahren zwecks Ruhens der Approbation als Arzt gegen den Beschuldigten ein. 4. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er seine ihm als Arzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen sowie bei der Ausstellung von ärztlichen Gutachten und Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen sowie seine Patienten mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gewissenhaft zu versorgen und therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder Hilflosigkeit von Patienten zu unterlassen sowie die Pflicht, das Leben seiner Patienten zu schützen, nicht erfüllt hat, indem er 1. ein medizinisch nicht vertretbares Gutachten vom 29. Januar 2003 über die Fahrtauglichkeit der Patientin C. I. ausgestellt hat, 2. seit Beginn der Behandlung Anfang 2003 bis zum 27. Dezember 2003 eine medikamentöse Behandlung der Patientin C. I. unterließ und ablehnte, durch persönliche Kontakte zu der Patientin gegen das Abstinenzgebot verstieß und geeignete therapeutische Maßnahmen gegen einen drohenden Suizid der Patientin trotz entsprechender Hinweise der Mutter unterließ. Zu 1. Verstoß gegen § 25 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 18.03.2000 i. V. m. § 29 Abs. 1 HeilberG NRW vom 09.05.2000. Zu 2. Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 Abs. 1, 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 18.03.2000 i. V. m. § 29 Abs. 1 HeilberG NRW v. 09.05.2000. Das Berufsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem zu den Fragen, ob das vom Beschuldigten erstellte Gutachten vom 29. Januar 2003 medizinisch vertretbar war und ob der Beschuldigte durch die persönlichen Kontakte zur Patientin (wie insbesondere in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 beschrieben) gegen das Abstinenzgebot verstieß. In dem Gutachten vom 14. März 2011 kommt Dr. med. Dipl. Psych. H. -N5. im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Das Gutachten des Beschuldigten vom 29. Januar 2003 sei unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nur sehr bedingt vertretbar. Die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie sei nicht ausreichend geprüft worden. Die Aktenlage und die durchgeführte Anamneseerhebung hätten Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit reduziertem psychosozialen Funktionsniveau wie z.B. einer Schizophrenie ergeben, so der typische Leistungsknick. Es scheine, als habe der Beschuldigte die Angaben der Probandin unreflektiert übernommen und die Hinweise auf eine ernstere Psychopathologie übergangen, ohne diese kritisch vor dem Hintergrund der Verdachtsdiagnose zu würdigen. Eine eingehende Exploration bezüglich der Diagnose und Behandlung einer so schwerwiegenden Erkrankung wie einer Schizophrenie sei weder in den handschriftlichen Therapienotizen noch im Gutachten zu finden. Eine Commotio oder ein "Schockzustand" erkläre die lang dauernde Amnesie und die Verwirrtheit der Frau H. am Unfalltag nicht, zumal die Untersuchung der Patientin durch Frau Dr. B1. am Unfalltag keine Hinweise auf ein Schädelhirntrauma oder eine Commotio ergeben habe, ebenso wenig die vom Beschuldigten angenommene Depression. Die angenommene Dissoziation hätte Anlass für weitere Untersuchungen sein müssen. Es wäre notwendig gewesen, den behandelnden Psychiater zu kontaktieren und bezüglich der Anamnese zu befragen bzw. aus einer Verweigerung der Schweigepflichtentbindung Schlüsse zu ziehen. Die Erklärungen der Ereignisse durch den Beschuldigten seien nicht ausreichend, um eine zur Diskussion stehende Schizophrenie auszuschließen. Im Zweifel hätte auch eine entsprechende psychometrische Untersuchung weitere Auskünfte über die kognitive Leistungsfähigkeit der Patienten im Straßenverkehr geben können. Eine medizinische Notwendigkeit für eine psychopharmakologische Behandlung der Patientin habe bestanden. Die Diagnosen des Beschuldigten seien nicht zutreffend, wesentliche Symptome würden durch sie nicht abgebildet. Art und Umfang der persönlichen Kontakte, die in der Akte dokumentiert, vom Beschuldigten beschrieben und von der Mutter der Patientin bestätigt worden seien, verstießen eindeutig gegen das Abstinenzgebot. Das Abstinenzgebot als wichtiges Element der psychoanalytischen Therapie besage, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Therapeut und Patient nicht erlaubt sei. Bei der durch den Beschuldigten durchgeführten Therapie habe es Kontakte in Alltagssituationen gegeben (z. B. gemeinsames Essen, Einkaufen, Besuche in der Wohnung), die mit dem klassischen Abstinenzgebot nicht vereinbar seien. Zwar könne man den Ausführungen von Prof. Dr. Q. folgen, wenn er die Beziehung zwischen Therapeut und Patient als wesentlichen Wirkfaktor einer Psychotherapie ansehe. Das bedeute aber nicht, dass die Grenzen von Therapie und privater Beziehung zu verwischen wären. Falsch verstandene persönliche Kontakte könnten auf Seiten der Patienten Regression, Bedürfnisse nach Nähe, Intimität und Fürsorge wecken, zu gefährlichen Abhängigkeiten und schließlich zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Hier entstehe zumindest der Eindruck, dass die Patientin nicht mehr in der Lage gewesen sei, zwischen therapeutischer und persönlicher Beziehung zu dem Beschuldigten zu unterscheiden. Die Sachverständige schließe sich der Einschätzung des Prof. M1. an, wonach das gewählte therapeutische Vorgehen eher dazu angetan gewesen sei, regressive Tendenzen der Patientin zu verstärken, und mit dem Risiko einer erneuten psychotischen Dekompensation behaftet gewesen sei. Vor dem Hintergrund der Anamnese der Patientin mit suizidalen Gedanken, fremd- und autoaggressiven Verhaltensweisen in der Vorgeschichte sowie der Diagnosen des Beschuldigten sei von einem erhöhten Suizidrisiko auszugehen gewesen. Der Beschuldigte hätte dies abklären müssen. Die Berichte der Mutter der Patientin über das Telefonat mit dem Beschuldigten als richtig vorausgesetzt, habe es am Todestag ausreichend Anhaltspunkte für eine Zuspitzung der Symptomatik gegeben. Die Prüfung der Suizidalität sei indiziert gewesen. Zwingende Rückschlüsse auf akute Suizidalität ergäben sich aus dem Verhalten der Patientin unmittelbar vor dem Suizid und in den Tagen zuvor nicht. Der Beschuldigte hat sich schriftsätzlich und in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: In Bezug auf die Erstellung des Verkehrsgutachtens habe Frau H. die Begutachtungssituation einschätzen können und gewusst, wie sie sich im Sinne ihrer eigenen Interessen richtig zu verhalten habe. Soweit die Sachverständige sein Verkehrsgutachten für fehlerhaft halte, beziehe sie sich zur Begründung auf medizinische Erkenntnisse, die erst viel später angefallen seien. Die im Verlauf der neunmonatigen Behandlung festgestellte depressiv-neurotische Entwicklungsstörung mit Verdacht auf Borderline-Struktur habe sich im Rahmen der dem Gutachten vorausgegangenen drei Behandlungstermine noch nicht gezeigt. Offen bleibe auch, ob zwingend eine Fahruntüchtigkeit hätte diagnostiziert werden müssen, wenn weitere Nachforschungen angestellt worden wären. Schließlich hätten die behandelnden Ärzte im B. -Krankenhaus im Januar 2003 ebenfalls keine Fahruntüchtigkeit bei Frau H. diagnostiziert. Erstmals im Entlassungsbericht des B. -Krankenhauses vom 9. September 2003 hätten die Ärzte die Patientin darauf hingewiesen, dass sie bis auf weiteres kein Kraftfahrzeug führen dürfe. Die Sachverständige lasse auch das von Dr. I2. unter dem 18. Juli 2002 erstattete Gutachten außer Betracht, in dem dieser sich gegen die im B. -Krankenhaus aufgestellte Diagnose einer Schizophrenie ausspreche und annehme, dass eine schubartig verlaufende Psychose vorliege. Er, der Beschuldigte, sei davon ausgegangen, dass ein Unfall aus Unachtsamkeit passiert sei, den die Patientin vor ihrem Ehemann habe vertuschen wollen. Die polizeilichen Befunde habe er zwar gelesen, aber nicht zwingend ernst nehmen müssen, weil er eine temperamentvolle und gesunde Frau vor sich sitzen gehabt habe, deren Temperament ihren euphorischen Falschaussagen in dem Polizeibericht entsprochen habe. Er habe ferner nicht gegen das Abstinenzgebot verstoßen. Wie Prof. Dr. Q. dargestellt habe, gehörten Kontakte in Alltagssituationen zu einer Milieutherapie. Er habe keineswegs die Grenzen von Therapie und privater Beziehung zu seiner Patientin verwischt. Die Sachverständige räume ein, dass falsch verstandene persönliche Kontakte nach dem dokumentierten Therapieunterlagen nicht sicher nachzuweisen seien. Der Ehemann der Patientin habe die Therapie begleitet und unterstützt. Die Therapieaufzeichnungen belegten, dass er, der Beschuldigte, der Patientin stets klare Grenzen aufgezeigt habe. Noch klarer könne eine Grenzziehung zwischen Therapie und privatem Kontakt kaum erfolgen, zumal das Vertrauensverhältnis nicht zerstört werden dürfe, das Basis jeder Behandlungsform sei. Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2012 gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 Euro erkannt. Es hat unter anderem ausgeführt: Der Beschuldigte habe durch sein in der Hauptverhandlung festgestelltes und sich aus seinen Therapieunterlagen ergebendes Verhalten sowie die Art und Weise der Erstellung des Verkehrsgutachtens teilweise gegen die im Eröffnungsbeschluss genannten beruflichen Pflichten verstoßen. Er habe ein mangelhaftes Verkehrsgutachten erstellt und dadurch gegen § 25 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) i.V.m. § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW verstoßen. Der Pflicht, bei der Ausstellung von ärztlichen Gutachten und Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen, werde das vom Beschuldigten erstellte Verkehrsgutachten nicht gerecht. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, eine therapeutische Stellungnahme abzugeben, sondern eine verlässliche Grundlage für die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Entscheidung über eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Frau H. zu liefern. Der sich aus der Akte des Straßenverkehrsamtes ergebene Sachverhalt habe Anlass gegeben, diesen Aspekten im Rahmen der Untersuchung der Frau H. nachzugehen. Insbesondere habe es sich geradezu aufgedrängt, sie danach zu fragen, ob sie an Schizophrenie leide bzw. ob sie bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Dies habe der Beschuldigte, der dabei schuldhaft gehandelt habe, jedoch vollständig unterlassen. Der Beschuldigte habe ferner durch seine persönlichen Kontakte außerhalb der Therapiestunden (gemeinsames Kaffeetrinken und gemeinsame Fernsehabende im Zeitraum 19. September bis 27. Dezember 2003, Besuch und gemeinsames Singen am 24. Dezember, gemeinsamer Kirchbesuch und Tanzen am 26. Dezember und gemeinsames Einkaufen und Abendessen am 27. Dezember 2003) seine Berufspflichten verletzt, § 11 Abs. 1 und 2 BO i. V. m. § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW. Die Behandlung der Frau H. durch den Beschuldigten sei nicht lege artis gewesen. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass Aktivitäten außerhalb von Therapiesitzungen mit zur Behandlung gehörten, allerdings nur im Rahmen eines geregelten äußeren Settings. An einer klaren Grenzziehung zwischen Therapie und persönlichen Kontakten habe es gefehlt. Bereits die in den Therapieaufzeichnungen niedergelegte Reaktion des Beschuldigten auf die Liebeserklärungen der Frau H. sei problematisch gewesen, weil er die Liebeserklärungen allein wegen der beiderseitigen familiären Verpflichtungen zurückgewiesen habe, nicht aber im Hinblick auf die Grenzen seiner Therapie. Ferner habe seit dem Einzug der Frau H. in eine Wohnung des Beschuldigten am 19. September 2003 eine große räumliche Nähe zwischen Patientin und Beschuldigtem bestanden. Die Kontakte außerhalb der Therapiestunden seien im Übrigen nicht in ein erkennbares Therapiekonzept eingebunden gewesen, sondern hätten sich unter Therapieaspekten als willkürlich dargestellt. Nicht einmal die Grenze "Wohnung" sei eingehalten worden; denn gemeinsames Kaffeetrinken, Fernsehen und die Aktivitäten vom 24. Dezember bis 27. Dezember 2003 hätten in der Wohnung der Frau H. wie auch in der Wohnung des Beschuldigten stattgefunden, ohne eine Grenzziehung zwischen Therapie und persönlicher Beziehung sichtbar werden zu lassen. Das Gutachten des Prof. Dr. Q. rechtfertige ihn nicht, zumal der Beschuldigte sich dahin gehend eingelassen habe, dass er sich die bei Frau H. angewandte Therapie für diesen konkreten Einzelfall ausgedacht habe, vergleichbar sei nur noch der Fall Hotes gewesen. Der Beschuldigte habe auch insoweit schuldhaft gehandelt. Im Hinblick auf Ziffer 2 und 4 des Eröffnungsbeschlusses vom 12. Oktober 2009 (Unterlassen und Ablehnen einer medikamentösen Behandlung und Unterlassen therapeutischer Maßnahmen gegen einen drohenden Suizid) hat das Berufsgericht keine Berufspflichtverletzung festgestellt. Bei den nach § 60 HeilBerG zu treffenden Maßnahmen sei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er bisher berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei; von Bedeutung sei auch die Dauer des seit den festgestellten Berufspflichtverletzungen vergangenen Zeitraumes. Andererseits beträfen die festgestellten Verstöße den Kernbereich der ärztlichen Pflichten. Mit Blick auf das Gewicht der Verstöße und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, auch seines Alters, sei eine Geldbuße von 2.000 Euro angemessen. 5. Der Beschuldigte hat gegen das ihm sowie seinem damaligen Beistand am 30. März 2012 zugestellte Urteil am 16. April 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Attacken der Antragstellerin gegen ihn seien von Anfang an heimtückische Schikanen gewesen, die sich gegen den intimen Rahmen seiner Behandlungen richteten. Auch die Gutachterin diffamiere die Antipsychiatrie. Eine fehlerhafte oder nachlässige Verkehrsbegutachtung sei ihm nicht anzulasten. Die Aufzeichnungen zum dritten Untersuchungstermin seien entweder verloren gegangen oder irrtümlich gar nicht angelegt und vergessen worden, "weil man als Arzt die Normalbefunde und die Untersuchungssituation auch als Routine im Gedächtnis" behalte und sie "aus dem Stegreif reproduzieren" könne. Die Fahreignungsverordnung, die Begutachtungsleitlinien und der Leitlinienkommentar lägen ihm bei allen Verkehrsuntersuchungen vor. Frau H. sei vor ihrem Unfall nie durch Ordnungswidrigkeiten im Verkehr aufgefallen. Obwohl sie auch bei ihm in der Untersuchung immer wieder behauptet habe, sie sei schizophren, habe er den Unfallhergang nicht guten Gewissens mit der Diagnose einer Schizophrenie begründen können. Als ihm Frau H. einige Wochen später nachträglich ihre psychiatrischen Unterlagen vorgelegt habe, habe er die Diagnose auch nur um ihre psychotischen Episoden erweitert. Nachträgliche Vorwürfe zu seiner angeblich verfehlten Interpretation des Polizeiberichts seien wenig sinnvoll. Er habe damals nur darauf hinweisen wollen, dass der niedrige Blutspiegel des Medikaments in keiner Beziehung zu dem angeblichen Verwirrtheitszustand der Patientin im Polizeibericht und der damals noch unklaren Unfallursache gestanden habe. Dies habe er - leider irreführend - mit "negativ" gemeint. Bei der Gutachtenerstellung sei ihm, dem Beschuldigten, durchaus klar gewesen, dass er die Fahrtüchtigkeit der Frau H. zu untersuchen gehabt habe. Dies ergebe sich aus der Einleitung sowie aus den Ausführungen unter den Punkten "Diskussion der Fahrtauglichkeit" und "Zusammenfassung und Beurteilung". Auch der Vorwurf, er habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob Frau H. an Schizophrenie leide, sei angesichts seiner dies verneinenden Feststellung unberechtigt. Wie er zu seiner Diagnose komme, sei seine Sache. Er sei Therapeut und habe den therapeutischen Ansatz über die Gesprächsanalyse gewählt. Soweit dies nicht dokumentiert sei, sei ihm daraus kein Vorwurf zu machen. Die Informationen, die er über das Straßenverkehrsamt und die Ermittlungsakte erhalten habe, habe er in seine Bewertung einbezogen. Die zu untersuchende Person mit einer direkten Frage nach einer vorausgegangenen Behandlung wegen Schizophrenie anzugehen, wäre möglicherweise kontraproduktiv gewesen. Er habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Feststellungen der Polizei nicht ernst genommen habe. Auch der Vorwurf, er habe sich in zu große Nähe zur Patientin begeben, sei inakzeptabel. Man wisse aus Erfahrung, wie man mit solchen Patienten umzugehen habe. Gerade die Nähe sei Rahmen und Programm gewesen, um Übertragungsvorgänge zu bearbeiten. Problematisch sei im Fall der Frau H. vielmehr die Kooperation zwischen Klinik und Patient gewesen. Da er in den nächsten Jahren weiter als Kassenarzt tätig sein werde, erwarte er, dass die Antragstellerin bei Konflikten demnächst zuerst mit ihm rede. Bei dem Abstinenzgebot sei darauf abzustellen, dass der Therapeut in zweifelhaften Situationen Annäherungsversuche der Patientin abwehre und sich hierauf nicht einlasse. Das habe er getan. Mit seinem Hinweis auf die beiderseitigen familiären Verpflichtungen habe er lediglich den verständnisvolleren Weg für die Patientin gewählt. Hätte er statt dessen auf das Abstinenzgebot verwiesen, hätte diese möglicherweise die Auffassung gewonnen, dass er im Übrigen bereit wäre, sich auf eine Beziehung mit ihr einzulassen. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen . Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten einschließlich Gutachtenheft (Beiakte 12) - 4 Bände -, den Verwaltungsvorgang der Antragstellerin (Beiakte 1), die Strafakten der Staatsanwaltschaft L. 3 Js 995/06 (Beiakte 2), das Gutachten vom 29. Januar 2003 (Beiakte 3), die Unterlagen des Beschuldigten, eingereicht von dem früheren Beistand (Beiakte 4), die Unterlagen des B. Krankenhauses N6. -I3. -GmbH, L. (Beiakte 5), die Akten des Kreises W. in der Fahrerlaubnissache C. I. (Beiakte 6) sowie die Gerichtsakten des Berufsgerichts für Heilberufe beim VG L1. 31 K 5511/05.T (Landesberufsgericht für Heilberufe 6t A 898/07.T) - 2 Bände (Beiakte 7 und 7a) - nebst den zugehörigen Beiakten (Beiakte 8 – 11). II . Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. 1. Im Hinblick auf den Vorwurf, durch persönliche Kontakte zu der Patientin gegen das Abstinenzgebot verstoßen zu haben, hat die Berufung schon deshalb Erfolg, weil die Antragstellerin die dem Beschuldigten vorgeworfene Berufspflichtverletzung mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens unzureichend konkretisiert hat. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 71 Abs. 1 HeilBerG NRW muss den Gegenstand des als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfenen Verhaltens eindeutig benennen und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umreißen. Die Antragsschrift hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat. Sie darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben sowie Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Die Sachverhalte, aus denen die Verletzung von Berufspflichten hergeleitet wird, müssen konkret und aus sich heraus verständlich geschildert werden. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2014 - 13 E 494/12.T -, juris, vom 23. September 2009 - 6t 2297/07.T -, vom 21. Juni 2005 - 13 E 402/04.T - und vom 28. November 2005 - 13 E 401/04.T -; auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris und vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris, zum Disziplinarklageverfahren. Dabei ist der Antrag der Auslegung zugänglich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn bei verständiger Lektüre der Antragsschrift - auch unter Heranziehung der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen -eindeutig zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 218, 237 mit weiteren Nachweisen. Es muss jedoch sichergestellt bleiben, dass sich die Antragstellerin hinreichend festlegt, welchen Tatsachenstoff sie zum Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens machen will, und der Beschuldigte sich gegen die Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Es genügt deshalb nicht, wenn die hinreichende Bestimmtheit der Antragsschrift erst dadurch hergestellt wird, dass auf Unterlagen verwiesen wird, die jener Schrift nicht beigefügt sind; unter diesen Umständen ist der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr aus sich heraus verständlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen, zum Disziplinarklageverfahren. Daran gemessen genügt der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit der vorgeworfenen Berufspflichtverletzung im Hinblick auf die Vorwürfe, das Gutachten vom 29. Januar 2003 über die Fahrtauglichkeit der Patientin C. I. sorgfaltswidrig erstellt zu haben, seit Beginn der Behandlung Anfang 2003 bis zum 27. Dezember 2003 eine medikamentöse Behandlung der Patientin C. I. unterlassen und abgelehnt sowie geeignete therapeutische Maßnahmen gegen einen drohenden Suizid der Patientin trotz entsprechender Hinweise der Mutter unterlassen zu haben. Der Vorwurf, durch persönliche Kontakte zu der Patientin gegen das Abstinenzgebot verstoßen zu haben, ist hingegen nicht hinreichend konkretisiert. Die Antragstellerin hat jene Berufspflichtverletzung im Anklagesatz zunächst lediglich dahin bezeichnet, der Beschuldigte habe seit Anfang 2003 zu der Patientin C. I. persönlichen Kontakt gesucht. Damit sind Tatsachen, auf die sich der Vorwurf einer Verletzung von Berufspflichten stützt, für sich genommen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht konkret genug ausgeführt. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin als eines von fünf Beweismitteln auf das Schreiben des Beschuldigten selbst an den Ehemann und den Sohn der verstorbenen Patientin vom 29. Dezember 2003 sowie auf seine Einlassung vom 19. Februar 2004 verwiesen hat. Es fehlt schon eine Zuordnung dieser - sowie der weiteren - Beweismittel zu einem der vier zuvor genannten Vorwürfe, so dass unklar bleibt, zum Beweis welchen Vorwurfs sie dienen sollen. Überdies ist der Einlassung des Beschuldigten vom 19. Februar 2004 insoweit nichts Konkretes zu entnehmen. In dem Schreiben des Beschuldigten vom 29. Dezember 2003 sind zwar in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht hinreichend konkrete Vorgänge genannt. Der bloße Verweis auf dieses Schreiben genügt gleichwohl nicht, weil es der Antragsschrift nicht beigefügt war und die Antragstellerin nicht sicher davon ausgehen konnte, dass es dem Beschuldigten noch vorlag. Die Unklarheit lässt sich auch unter Heranziehung der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht beseitigen. In diesem Rahmen hat die Antragstellerin weiter ausgeführt, die Patientin habe eine Wohnung im Haus des Beschuldigten (X. 185 in L. ) bezogen, wo regelmäßige Gespräche mit ihm, gemeinsames Frühstücken, gemeinsame Kirchgänge, Weintrinken, Tanzen und gemeinsame Fernsehabende stattgefunden hätten. Abgesehen davon, dass insoweit eine Zuordnung zu einem der im Anschuldigungssatz genannten Vorwürfe weiterhin ausbleibt, ist auch das weder zeitlich noch inhaltlich hinreichend konkret. Beispielsweise ist vollständig unklar, was die Antragstellerin mit "Kirchgänge" meinen könnte, da dem gesamten Akteninhalt lediglich Anhaltspunkte für einen einzelnen gemeinsamen Kirchgang am 26. Dezember 2003 zu entnehmen sind. Aus den oben genannten Gründen hat die Antragstellerin die erforderliche Bestimmtheit schließlich nicht dadurch hergestellt, dass sie wiederum die Einlassung des Beschuldigten vom 19. Februar 2004 sowie dessen Brief vom 29. Dezember 2003 als Beweismittel angeführt hat. Die Antragstellerin hat in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung erhobenen Vorwürfe im Übrigen nicht klargestellt, gegen welche berufsrechtlichen Bestimmungen der Beschuldigte jeweils verstoßen haben soll. Das ist im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des Abstinenzgebots von Relevanz, weil insoweit durchaus unklar ist, welche Normen des nordrhein-westfälischen ärztlichen Berufsrechts dieses Gebot - außerhalb seines Kernbereichs der sexuellen Abstinenz - erfassen. Eine Bestimmung wie § 6 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten Nordrhein-Westfalen - die ein sehr weitgehendes Abstinenzgebot normiert - existiert in der gestützt auf §§ 31 Abs. 1 und 3, 32 Satz 2 Nr. 4 HeilBerG NRW erlassenen Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 in der Fassung vom 18. März 2000 (Berufsordnung - im Folgenden: BO) nicht. 2. Der Beschuldigte hat schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, indem er sorgfaltswidrig das Gutachten vom 29. Januar 2003 über die Fahreignung der Frau H. erstattet hat. Gemäß § 25 BO haben Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Dem ist der Beschuldigte nicht gerecht geworden. Er hat bei der Erstellung des Gutachtens vom 29. Januar 2003 bereits die Erkenntnisgrundlage unzureichend ermittelt (a.). Er hat ferner den sich aus zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebenden Sachverhalt unzureichend zur Kenntnis genommen und in unvertretbarer Weise gewürdigt (b.). a. Dem Beschuldigten sind Versäumnisse bei der Ermittlung der Erkenntnisgrundlage anzulasten. Zu der bei einer Begutachtung anzulegenden notwendigen Sorgfalt gehört es, den für die Beantwortung der Gutachtenfrage(n) bedeutsamen Sachverhalt mit den zur Verfügung stehenden oder jedenfalls erlangbaren Aufklärungsmitteln so gut wie möglich zu eruieren. Geht es - wie hier - um die Erstellung eines behördlichen Gutachtens zur Beurteilung der Fahreignung aufgrund von Bedenken, die auf der psychischen Gesundheit des Begutachteten beruhen, hat sich der Gutachter hierbei vor Augen zu führen, dass der Begutachtete wegen des erheblichen Eigeninteresses an einem ihm günstigen Gutachtenergebnis geneigt sein kann, falsche oder jedenfalls bagatellisierende Angaben zu seiner psychischen Verfassung zu machen. Die Anforderungen an das Bemühen um eine möglichst breite, nicht allein die Angaben des Begutachteten umfassende Erkenntnisgrundlage sind daher gegenüber einer Untersuchung im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses gesteigert. Diese Erfordernisse hat der Beschuldigte nicht beachtet. Der Beschuldigte hat eingangs des Gutachtens ausdrücklich - und richtig - aufgeführt, es solle zu der Frage Stellung genommen werden, ob Frau H. an einer Schizophrenie leide, bei der im Zustand der Psychose Amnesien auftreten können oder im Zustand einer medikamentösen Langzeittherapie Bewusstseinstrübungen möglich seien. Dieser Frage (bereits) ist er in hohem Maß unzureichend nachgegangen. Er hat es versäumt, insoweit ihm offen stehende und sich aufdrängende Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Der Senat folgt dem Sachverständigengutachten in der Beurteilung, dass der Beschuldigte die Kranken-, insbesondere Behandlungsgeschichte der Frau H. unzureichend erhoben hat. In der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht hat der Beschuldigte ausdrücklich bestätigt, er habe Frau H. weder gefragt, ob sie an Schizophrenie leide, noch, ob sie bereits stationär in der Psychiatrie in Behandlung gewesen sei. Nicht einmal dem ungeklärten Krankenhausaufenthalt ab dem 12. April 2002 - also dem auf den Unfall folgenden Tag -, der unter anderem im ihm vorliegenden Vermerk des Straßenverkehrsamtes vom 2. Januar 2003 erwähnt ist, ist der Beschuldigte mithin nachgegangen. Die Frage, wie Frau H. an die bei ihr nachgewiesenen Medikamente gekommen ist, ist nur kurz angesprochen; dass der Beschuldigte sich nach der von Frau H. angegebenen "nervenärztlichen Behandlung" näher erkundigt hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat es namentlich unterlassen, den vorbehandelnden Psychiater, der Benzodiazepin verordnet hatte, zu kontaktieren, und auch - wie im Sachverständigengutachten als Möglichkeit angesprochen ist - eine psychometrische Untersuchung zu veranlassen (S. 76 des Gutachtens). Auch Fragen zu der - wohl auf eine in suizidaler Absicht zugefügte Schnittverletzung in einem Skiurlaub im März 2002 zurückzuführende - Narbe, die der Ärztin bei der Untersuchung am 12. April 2002 aufgefallen war und zu der gesondert notiert ist: "Narbe li. Handgelenk Ursache?", hat der Beschuldigte nicht gestellt. Statt dessen hat der Beschuldigte sich offenbar allein und, wie auch die Sachverständige angemerkt hat, unreflektiert auf die Angaben der Frau H. bei der Untersuchung gestützt, ohne sich vor Augen zu führen, dass diese in der gegebenen Situation von ihrem Interesse an der Bescheinigung ihrer Fahreignung bestimmt sein könnten. Sein Einwand, es wäre möglicherweise kontraproduktiv gewesen, die zu untersuchende Person mit einer direkten Frage nach einer vorausgegangenen Behandlung wegen Schizophrenie anzugehen, greift schon deshalb nicht durch, weil Frau H. die Erkrankung "Schizophrenie" im Zusammenhang mit dem Unfall selbst angesprochen hatte. b. Zu den bei der Gutachtenerstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten gehört es ferner, den sich aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebenden Sachverhalt überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und in vertretbarer Weise zu würdigen. Auch diesen Anforderungen hat der Beschuldigte nicht durchgehend genügt. Wie auch die Sachverständige feststellt, ist die Einbeziehung der sich aus den Akten ergebenden Unfallumstände in die Begutachtung in hohem Maß defizitär und das Gutachten in sich nicht stimmig. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2011 selbst ausgeführt, die polizeilichen Befunde habe er zwar gelesen, aber nicht zwingend ernst nehmen müssen. Da eine Erklärung dafür, warum die polizeilichen Feststellungen nicht ernst zu nehmen sein sollten, nicht ersichtlich ist, ist bereits das sorgfaltswidrig. Die Feststellungen des Gutachtens zugrunde gelegt, fehlt es ferner an einer tragfähigen Erklärung für den Zustand der Frau H. am Unfalltag, an dem ihre Fahreignung fraglos nicht gegeben war. Als Erklärung dafür, dass Frau H. im Anschluss an den vom Beschuldigten angenommenen "Crash" noch kilometerweit gefahren ist, dies in Schlangenlinien und zuletzt lediglich auf der Felge des Rades, während das Fahrzeug Teile verlor und Rauch entwickelte, dass sie auf Anhaltezeichen der Polizei einschließlich Blaulicht zunächst nicht reagiert und angegeben hat, sich in E1. zu befinden, stellt der Beschuldigte - zunächst - "möglicherweise" einen Zustand der Benommenheit, Verwirrtheit und Amnesie nach "leichter Commotio" in den Raum (S. 2 seines Gutachtens). Die Sachverständige hat indessen ausgeführt, dass eine leichte Gehirnerschütterung in der Regel mit Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, kurzer Bewusstlosigkeit und möglicherweise einer kurzen Amnesie einhergeht (S. 74 ihres Gutachtens). Der Beschuldigte bleibt jede Auseinandersetzung damit schuldig, dass für diese Symptome nach den Unterlagen, insbesondere dem ärztlichen Bericht vom 12. April 2002, kein Anhalt besteht. Wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat, lassen sich demgegenüber die vorgefundenen Symptome, nämlich die lang andauernde Amnesie und die extreme Verwirrtheit der Patientin, mit einer Commotio nicht erklären (S. 74 seines Gutachtens). Im Weiteren äußert der Beschuldigte die Mutmaßung, ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit und Dösigkeit habe zu dem Crash genügt und Frau H. sei mit ihrem Auto an einem rotweiß markierten Betonpfeiler oder einer Betonumrandung entlang gerutscht, den es nach seiner - des Beschuldigten - Erinnerung in einer scharfen Kurve etwa vor dem N2. F. wirklich gebe. Dies bleibt eine reine - so überhaupt, dann allein von der Angabe der Frau H. gestützte - Spekulation. Dass zu dieser nicht passt, dass "der Airbag merkwürdigerweise nicht wirksam geworden ist", merkt der Beschuldigte selbst an. Überdies setzt sich der Beschuldigte nicht damit auseinander, dass nach der von ihm zugrunde gelegten Darstellung der Unfall in E1. passiert sein soll, die Feststellungen der Polizei aber einen Unfall erst in L1. nahelegen. Sorgfaltswidrig ist schließlich die Einbeziehung der Wirkung der eingenommenen Medikamente in die Beurteilung. Die insoweit in dem Gutachten vom 29. Januar 2003 getroffenen Feststellungen sind teilweise schon falsch oder zumindest - wie der Beschuldigte selbst einräumt - "irreführend". Der Beschuldigte hat sich darüber hinaus keine Klarheit darüber verschafft, von welchem Einfluss der Medikamente im Fall der Probandin auszugehen war, und hierzu unklare Feststellungen getroffen: Die unter "Diskussion der Fahrtauglichkeit" im Gutachten getroffene Feststellung, die Laborbefunde für Benzodiazepin seien negativ gewesen, ist unzutreffend. Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe konnten ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu L1. vom 30. April 2002 Diazepam und Nordiazepam nachgewiesen werden. Gemeint hat der Beschuldigte - wie er später in der Berufungsbegründung vorgetragen hat - wohl, dass "der niedrige Blutspiegel des Medikaments (…) in keiner Beziehung zu dem angeblichen Verwirrtheitszustand der Pat. (..) und der (…) Unfallursache stand". Er hat insoweit eingeräumt, seine Darstellung sei "irreführend" gewesen. Der Beschuldigte war sich ferner, wie seine unklaren und inkonsistenten Feststellungen hierzu zeigen, über den Einfluss der Medikamente auf den Zustand der Frau H. am Unfalltag nicht im Klaren, hat es jedoch versäumt, dem nachzugehen. Er hat zunächst ausgeführt, die Angabe der Frau H., sie sei für eine so niedrige Dosis eines Beruhigungsmittels nicht sehr anfällig, könnte physiologisch und pharmakologisch sogar richtig sein, "wenn man nicht bei ihr auch von einer vermehrten Empfindlichkeit wegen der leichten Hirnschädigung mit 17 Jahren ausgehen müsste" (S. 3 des Gutachtens). Weiter hat er ausgeführt, nach Einnahme von Benzodiazepinen seien Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit bekannt, es könnten aber auch Amnesien oder Blackouts auftreten. Ob zum Unfallzeitpunkt noch eine Medikamenteneinwirkung anzunehmen sei, wisse er nicht (S.4 des Gutachtens). Anschließend hat der Beschuldigte festgestellt, die Einnahme eines Tranquilizers ca. 5 Stunden vor dem Autofahren habe auf die Fahrtauglichkeit "sehr wahrscheinlich" keinen einschränkenden Einfluss mehr gehabt, sei aber leichtsinnig gewesen, weil so die Kausalkette für eine Strafe klar und die Argumentation für die Staatsanwaltschaft vereinfacht gewesen sei (S. 4 des Gutachtens). Unter "Zusammenfassung und Beurteilung" (S. 5 des Gutachtens) heißt es schließlich (falsch, s.o.), die Blutprobe sei negativ gewesen, Frau H. habe die Wirkung und Nachwirkungen des Tranquilizers auch richtig eingeschätzt, "obwohl (…) Benzodiazepin auch zu kurzen Blackouts führen kann". Im Ergebnis bleibt unklar, wovon der Beschuldigte ausgeht. Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Pflichtverletzungen mindestens fahrlässig gehandelt. Von ihm wäre zu erwarten gewesen, sich seine Pflichten im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung vor Augen zu führen und zu beachten. Seine Äußerungen in der Verhandlung vor dem Senat legen darüber hinaus nahe, dass ihm sogar Vorsatz vorzuwerfen ist. In dieser hat er zum Ausdruck gebracht, dass er mitunter wider besseres Wissen Probanden die Fahreignung bescheinigt, weil das Innehaben der Fahrerlaubnis für sie nach seiner Auffassung von existentieller Bedeutung sei. Der Beschuldigte hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 3. Dass der Beschuldigte Berufsrecht verletzt hätte, weil er eine medikamentöse Behandlung der Patientin unterlassen oder abgelehnt hätte, lässt sich aus den vom Berufsgericht dargelegten Gründen nicht feststellen. 4. Es lässt sich gleichfalls nicht feststellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig geeignete therapeutische Maßnahmen gegen einen drohenden Suizid der Frau H. trotz entsprechender Hinweise der Mutter unterlassen hat. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die Angaben, die der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 gemacht hat. Darin hat er im Einzelnen geschildert, dass ihn Frau H. am Tag ihres Todes auf ihren Wunsch hin beim Einkaufen begleitet habe; sie seien zunächst bei Sinn gewesen und dann bei C3. "neue Badelatschen für mich kaufen". Auf dem Rückweg hätten sie Wein und Lebensmittel für das gemeinsame Abendessen eingekauft, das später auch stattgefunden habe. Er habe sich um 20.15 Uhr verabschiedet. Ihre Frage, ob sie am nächsten Morgen gemeinsam hätten frühstücken wollen, habe er freundlich abgelehnt, weil er seine Quartalsabrechnung habe beginnen wollen. Der Senat hält diese Schilderung für glaubhaft, weil der Beschuldigte das Schreiben bereits zwei Tage nach dem Suizid der Frau H. verfasst hat; zu diesem Zeitpunkt bestand noch keinerlei Anhalt dafür, dass gegen ihn wegen der Behandlung der Frau H. ein Verfahren eingeleitet werden könnte. Die Darstellung wird im Übrigen jedenfalls teilweise durch die im Rahmen der Todesermittlungen getroffenen polizeilichen Feststellungen in der Wohnung der Frau H. bestätigt, wonach auf dem Tisch in ihrer Wohnküche eine zu ¾ geleerte Flasche Rotwein und zwei leere Rotweingläser gefunden worden sind. Diese Angaben zugrunde gelegt war Frau H. am Tag ihres Suizids zum Einkaufen und Abendessen gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Lage, so dass sich nicht feststellen lässt, dass dieser die Notwendigkeit des Eingreifens wegen einer psychotischen Episode erkennen musste. 5. Aufgrund der festgestellten Berufspflichtverletzung ist auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro zu erkennen. Das erhebliche Ausmaß der Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die Gutachtenerstellung sowie seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit legt allerdings im Ausgangspunkt eine höhere Geldbuße nahe. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich offenbar weiterhin für berechtigt hält, nach eigenem Gutdünken die ihn treffenden Pflichten bei der Gutachtenerstellung unbeachtet zu lassen, gebietet eine nachhaltige Pflichtenmahnung; denn die Bescheinigung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle von Probanden, deren Fahreignung mindestens in Zweifel steht oder gar zu verneinen ist, begründet erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit. Der Senat hat jedoch zu Gunsten des Beschuldigten seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem berücksichtigt, dass seit der Erstattung des hier in Rede stehenden Gutachtens mittlerweile mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 Abs. 5 HeilBerG.