Beschluss
2 B 27/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aberkennung des Ruhegehalts ist trotz längerer Verfahrensdauer möglich, wenn das Dienstvergehen im aktiven Dienst begangen wurde und bei fortbestehendem Dienst die Entfernung geboten wäre.
• Ungenehmigte Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit können besonders schwer wiegen; ein konkreter medizinischer Nachweis, dass die Nebentätigkeit den Heilungsprozess beeinträchtigt, ist nicht erforderlich.
• Eine auf die Akte verweisende Klageschrift erfüllt grundsätzlich nicht die gesetzlichen Anforderungen; ein solcher Mangel kann jedoch ausnahmsweise unwesentlich sein, wenn der Betroffene die zugrundeliegenden Einzelvorwürfe bereits vorab in nachvollziehbarer Form erhalten hat.
• Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist für die Revision nicht dargetan; die einschlägige Rechtsprechung des Senats enthält ausreichende Klärungen.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Ruhegehalts wegen ungenehmigter Nebentätigkeit während Dienstunfähigkeit • Die Aberkennung des Ruhegehalts ist trotz längerer Verfahrensdauer möglich, wenn das Dienstvergehen im aktiven Dienst begangen wurde und bei fortbestehendem Dienst die Entfernung geboten wäre. • Ungenehmigte Nebentätigkeiten während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit können besonders schwer wiegen; ein konkreter medizinischer Nachweis, dass die Nebentätigkeit den Heilungsprozess beeinträchtigt, ist nicht erforderlich. • Eine auf die Akte verweisende Klageschrift erfüllt grundsätzlich nicht die gesetzlichen Anforderungen; ein solcher Mangel kann jedoch ausnahmsweise unwesentlich sein, wenn der Betroffene die zugrundeliegenden Einzelvorwürfe bereits vorab in nachvollziehbarer Form erhalten hat. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist für die Revision nicht dargetan; die einschlägige Rechtsprechung des Senats enthält ausreichende Klärungen. Der Beklagte war bis 2005 Polizeikommissar und wurde 2007 disziplinarisch verfolgt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, im Zeitraum 1.1.2001 bis 21.12.2004 eine unerlaubte gewerbliche Nebentätigkeit als Zweitberuf ausgeübt zu haben. Insbesondere soll er an 284 Tagen trotz Krankschreibung Waren bestellt, abgeholt und verkauft haben; insgesamt wurden 794 Positionen mit einem Warenwert von über 500.000 € genannt. Die erstinstanzliche Klage war formell mangelhaft; der Dienstherr reichte eine neugefasste Klageschrift ein, die auf eine Einzelaufstellung in der Disziplinarakte verwies. Diese Einzelaufstellung war dem Bevollmächtigten des Beklagten vorab übersandt worden. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht erkannten dem Beklagten das Ruhegehalt ab; die Berufung und die hierauf gestützte Beschwerde blieben erfolglos. • Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde verneint; der Kläger hat keinen konkreten, revisionsfähigen Rechtsfragepunkt aufgezeigt (§ 67 LDG NRW i.V.m. § 132 VwGO). • Zum Verbot der Aberkennung wegen Verfahrensdauer: Die Rechtsprechung lässt die Aberkennung des Ruhegehalts zu, wenn die Pflichtverletzungen im aktiven Dienst begangen wurden und bei Verbleib im Dienst die Entfernung geboten wäre; die EMRK begründet keine abweichende materielle Rechtsstellung. • Zur Bemessung der Maßnahme: Ungenehmigte Nebentätigkeiten, insbesondere während Dienstunfähigkeit, können je nach Dauer, Umfang und Häufigkeit die Entfernung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen; gesetzliche Versagungsgründe, Auswirkungen auf die Dienstaufgaben und die Ausübung während Krankschreibung sind zu berücksichtigen. • Zur Voraussetzung der Feststellung einer Beeinträchtigung des Gesundungsprozesses: Es bedarf keines speziellen medizinischen Nachweises; es genügt, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu verzögern. • Zur Form der Klageschrift: Nach § 52 Abs.2 LDG NRW muß die Klageschrift die relevanten Tatsachen geordnet und verständlich enthalten; Verweis auf die Akte ist grundsätzlich unzulässig, eine tabellarische Einzelaufstellung kann jedoch Bestandteil der Klageschrift sein. • Zum hier festgestellten Verfahrensmangel: Die neugefasste Klageschrift verwies unzulässig auf die Akten; dieser Mangel ist grundsätzlich wesentlich, kann aber ausnahmsweise als unwesentlich eingestuft werden, wenn der Betroffene die konkreten Einzelvorwürfe vorab in verständlicher Form erhalten hat. • Anwendung auf den konkreten Fall: Dem B. war eine Kopie der Einzelaufstellung vorab übermittelt worden, die spezifische Tage, Stückzahlen, Warenwerte, Abholungen und Krankmeldungen auswies; daraus ergab sich hinreichende Klarheit über die Vorwürfe, sodass die Verteidigung nicht beeinträchtigt war. • Zur Lesbarkeitseinrede: Ein später vorgetragener Einwand gegen Lesbarkeit war vom B. nicht zeitnah geltend gemacht worden; die Schwarz-Weiß-Kopie und Korrekturvermerke ließen die Aussage der Tabelle erkennen. • Ergebnisbezogene Wesentlichkeit: Es ließ sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der formelle Mangel das Ergebnis des Disziplinarverfahrens beeinflusst hat; somit stand der Aberkennung des Ruhegehalts nichts Verwertbares entgegen. Der Beschwerde des Beklagten wurde nicht stattgegeben; die Aberkennung des Ruhegehalts bleibt bestehen. Die Entscheidung ist deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte ungenehmigte gewerbliche Tätigkeiten in erheblichem Umfang auch während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausgeübt hat, was das dienstliche Vertrauen schwerwiegend verletzt und die Anwendung disziplinarischer Höchstmaßnahmen rechtfertigt. Ein Verfahrensmangel in der Klageschrift lag zwar vor, konnte aber wegen der dem Beklagten vorab übermittelten, klaren Einzelaufstellung als unwesentlich eingeordnet werden, da die Verteidigung dadurch nicht beeinträchtigt war. Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zuzulassen, da die vom Senat entwickelte Rechtsprechung zu den angesprochenen Fragen hinreichend klärend ist.