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Urteil

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Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verfassungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verletzt, dass sie dessen Kleine Anfragen auf Landtagsdrucksachen 6/1830 und 6/1831 nicht vollständig beantwortet hat. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. 1 Der Antragsteller gehört in der laufenden 6. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob er in seinem parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht verletzt worden ist. I. 2 Anlässlich der Vorstellung des Jahresberichts 2012 für den Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichte das Ministerium für Inneres und Sport im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 22. April 2013 u.a. zwei Diagramme. Darin ist für die Jahre 2001 bis 2012 die Entwicklung der sog. Propagandadelikte (insgesamt 7.327) und der Gewaltdelikte (insgesamt 866) ausgewiesen. 3 Darauf Bezug nehmend verlangte der Antragsteller mit zwei Kleinen Anfragen von der Antragsgegnerin Auskunft darüber, wann, wo und wie sich die Delikte ereignet hätten (wörtlich heißt es u.a.: "bitte jeweils mit Tag/Zeitraum, Tathergang/Skizzierung des Vorfalls, Straftatbestand, ermittelten Tatverdächtigen, Stand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, Sachschaden und betroffener Parteizugehörigkeit aufführen"). Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 beantwortete die Antragsgegnerin die Kleinen Anfragen jeweils wie folgt (LT-Drs. 6/1830 und 6/1831): 4 „Über die nach den Jahren 2001 bis 2012 aufgeschlüsselten Fallzahlen hinaus liegt kein statistisches Datenmaterial vor.“ II. 5 Am 4. Juni 2013 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren anhängig gemacht. Er beantragt 6 festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie seine kleinen Anfragen auf Landtagsdrucksachen 6/1830 und 6/1831 nicht vollständig beantwort hat. 7 Für ihn sei es nur sehr schwer glaubhaft, dass das Ministerium für Inneres und Sport eine entsprechende Präsentation ins Netz stelle, insoweit aber über keine weiteren Daten verfüge. Die Antragsgegnerin räume nunmehr selbst ein, dass bei nachgeordneten Behörden statistisches Datenmaterial, wenn auch nicht aufbereitet, teilweise vorhanden gewesen sei. Soweit die Antragsgegnerin tatsächlich nicht über die begehrten Informationen verfügt haben sollte, hätte sie sich diese beschaffen müssen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine Recherche der betreffenden Daten bei den Staatsanwaltschaften sowie den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Landes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Die Antworten seien selbst dann unvollständig, wenn die Beschaffung der begehrten Informationen unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte in diesem Fall begründen müssen, worin genau die Unverhältnismäßigkeit gelegen habe. Zudem hätte sie darlegen müssen, aus welchen Gründen es nicht möglich gewesen sei, die angeforderten Informationen zumindest teilweise zu beschaffen. Eine ausreichende Begründung könne im vorliegenden Organstreitverfahren nicht nachgeholt werden. III. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag zurückzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Sie habe die Kleinen Anfragen ausreichend, nach bestem Wissen und vollständig beantwortet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe sie nicht das Vorhandensein jeglicher Informationen in Abrede gestellt, sondern eine nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben zulässige Antwort gegeben. 11 Es entspreche den Tatsachen, dass sie über die erbetenen Informationen nicht in statistisch aufbereiteter Form verfügt habe. Die in den Diagrammen ausgewiesenen Zahlen für die einzelnen Kalenderjahre seien den diesbezüglichen Jahresberichten des Landeskriminalamtes entnommen worden, die keine näheren Angaben zu Einzelsachverhalten enthielten. Bezogen auf die Jahre 2001 bis 2003 existierten keinerlei elektronisch recherchierbare Daten mehr. Den für die Jahre 2004 bis 2012 vorliegenden elektronischen Daten lasse sich lediglich ein Teil der angefragten Informationen entnehmen, nämlich Tatzeit, Tatort, Tathergang, Straftatbestand, Anzahl ermittelter Tatverdächtiger. Die Parteizugehörigkeit von Tatverdächtigen werde polizeilich grundsätzlich nicht erfasst, verursachte Schäden nur dann, wenn entsprechende Angaben gemacht würden. 12 Die vorhandenen Datenbestände seien – wie in den Antworten ausgeführt – jedoch nicht in dem vom Antragsteller erfragten Sinne statistisch aufbereitet gewesen. Dafür wäre eine Sichtung und manuelle Auswertung der Daten (Handauslesung) zu 7.327 Propagandadelikten und 866 Gewaltdelikten erforderlich gewesen. Soweit Ermittlungs- und Strafverfahren durchgeführt worden seien, wären zusätzliche Recherchen im Bereich der Justiz erforderlich gewesen. 13 Ausgehend von dem mit der Informationsbeschaffung verbundenen Aufwand habe unter Berücksichtigung des erkennbaren Informationsanliegens des Antragstellers keine Verpflichtung bestanden, weitere Informationen zu ermitteln und Daten aufzubereiten. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, sich in den gegebenen Antworten auf den unverhältnismäßigen Aufwand zu berufen. Es verstehe sich nämlich von selbst, dass manuelle Einzelrecherchen zu mehr als 8.000 Delikten einen immensen Aufwand erfordert hätten. Dem Antragsteller habe es insoweit freigestanden, seine Anfragen auf den gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages (GO LT) zulässigen Umfang zu beschränken. IV. 14 Dem Landtag ist gemäß § 38 Abs. 2 LVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. B. 15 Der Antrag ist zulässig. I. 16 Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist für das vorliegende Organstreitverfahren gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – LVerfGG – gegeben. Der Antragsteller ist als Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern beteiligtenfähig. Er ist als Abgeordneter in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV und § 62 Abs. 1, § 64 GO LT mit eigenen Rechten ausgestattet und damit ein „anderer Beteiligter“ im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG. Die Antragsgegnerin ist als oberstes Landesorgan (Art. 41 Abs. 1 LV) beteiligtenfähig. II. 17 Der Antragsteller ist nach § 37 Abs. 1 LVerfGG antragsbefugt. Danach ist der Antrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Hierzu trägt der Antragsteller vor, durch unzureichende Antworten der Antragsgegnerin auf seine beiden Kleinen Anfragen (LT-Drs. 6/1830 und 6/1831) in seinem Recht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt zu sein. Danach erscheint eine Rechtsverletzung möglich. III. 18 Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen gleichfalls vor. Im Antrag ist mit Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV die Bestimmung der Landesverfassung bezeichnet, gegen die durch die beanstandete Maßnahme verstoßen worden sein soll (§ 37 Abs. 2 LVerfGG). Die Frist nach § 37 Abs. 3 LVerfGG ist gewahrt. Dem Antragsteller steht für die begehrte verfassungsgerichtliche Klärung auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, das regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert wird (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359 = DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516). Alternative oder in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht. C. 19 Der Antrag ist begründet. 20 Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie die Kleinen Anfragen des Antragstellers (LT-Drs. 6/1830 und 6/1831) nicht vollständig beantwortet hat, diesen in seinem Recht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt. I. 21 Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder Fragen einzelner Abgeordneter nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Das Fragerecht dient dazu, den Mitgliedern des Landtages die Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen. Das Fragerecht, das in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung steht, gehört zu den grundlegenden Rechten des Abgeordneten (vgl. auch Sächs- VerfGH, Beschl. v. 19.07.2012 - Vf. 21-I-12 -, juris). Mit diesem kann die Landesregierung gleichsam als Mittel der Fremdinformation in die Pflicht genommen werden. Die Landesregierung als Spitze der Landesverwaltung verfügt über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen Informationen. Ihr steht es nicht zu, die Zielrichtung der Fragen von Abgeordneten zu beurteilen; vielmehr müssen Abgeordnete selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für eine verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 296; vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 17.09.2013 - LVG 14/12 -, UA S. 14 zur gerichtlichen Prüfung, ob Fragen bloß unzweckmäßig sind oder es ihnen an einer sachlichen Berechtigung fehlt). 22 Die mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondierende Antwortpflicht unterliegt allerdings verschiedenen Beschränkungen. Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 LV kann die Landesregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Die Verweigerung von Auskünften wegen eines Missbrauchs des Fragerechts kommt nur in Betracht, wenn die Landesregierung dies durch greifbare Tatsachen belegen kann (vgl. auch BVerfGE 124, 161). 23 Nach bestem Wissen vollständig im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV ist die Antwort, wenn die Landesregierung alle Informationen, über die sie verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitteilt, und nichts, was bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschweigt (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, a.a.O., m.w.N.). Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort. Es müssen alle Tatsachen und Umstände mitgeteilt werden, die für das Verständnis und für den Inhalt der Antwort von wesentlicher Bedeutung sind. Soweit sich der parlamentarische Informationsanspruch auf länger zurückliegende Vorgänge erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Regierungen betreffen, können die Landesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen (vgl. auch BVerfG a.a.O.). Bei Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen (inhaltlichen) Antwort verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegen stehen (vgl. auch HambVerfG, Urt. v. 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, juris: „so viel Antwort wie möglich“). 24 Verweigert die Landesregierung ganz oder teilweise die Beantwortung von Fragen eines Abgeordneten, muss sie die Verweigerung begründen und die von ihr für maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (vgl. LVerfG M- V, Beschl. v. 19.12.2002, a.a.O.). Die Begründungstiefe bestimmt sich dabei nach dem Einzelfall. Eine Begründung darf nicht inhaltsleer sein, sondern muss eine Sachaussage enthalten. Sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss spezifischen Einzelfallbezug haben, und sie muss nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen. 25 Zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschobene – erstmalige oder ergänzende – Begründungen für die Verweigerung oder Unvollständigkeit einer Antwort bleiben bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unberücksichtigt (vgl. HambVerfG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.). Die Benennung von Ablehnungsgründen kann nicht in ein künftiges verfassungsgerichtliches Organstreitverfahren verlagert werden. Dies widerspräche der Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit, Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder deren Teilen (Art. 53 Nr. 1 LV) zu entscheiden. Sie sollen nicht zum Forum für die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten werden. Damit können in der Antragserwiderung erstmals genannte – also nachgeschobene – Gründe die Ablehnung einer Antwort nicht mehr rechtfertigen (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 - Vf. 44-I-11 -; Urt. v. 21.02.2013 - Vf. 34-I-12 -, juris). II. 26 Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Kleinen Anfragen des Antragstellers (LT-Drs. 6/1830 und 6/1831) mit ihren Schreiben vom 16. Mai 2013 unvollständig beantwortet, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund angenommen werden kann, der die damit verbundene Beeinträchtigung des parlamentarischen Kontrollrechts hätte rechtfertigen können. 27 1. Die jeweils gegebene Antwort 28 „Über die nach den Jahren 2001 bis 2012 aufgeschlüsselten Fallzahlen hinaus liegt kein statistisches Datenmaterial vor“ 29 war schon deshalb unvollständig, weil von den Anfragen erfasste Daten teilweise vorhanden waren und die Antragsgegnerin damit nicht alle Informationen, die in ihrem Geschäftsbereich innerhalb der Antwortfrist hätten in Erfahrung gebracht werden können, mitgeteilt hat. In ihrer Antragserwiderung hat sie eingeräumt, dass für die Jahre 2004 bis 2012 elektronische Daten (bei nachgeordneten Behörden) vorliegen, denen sich zumindest ein Teil der angefragten Informationen (Tatzeit, Tatort, Tathergang, Straftatbestand, Anzahl ermittelter Tatverdächtiger) entnehmen lasse. Da diese Daten ersichtlich (ganz oder teilweise) auf statistischen Erhebungen beruhen, kann ihnen der Charakter statistischen Datenmaterials auch nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, sie seien nicht aufbereitet gewesen. 30 2. Das Absehen auch von Teilantworten, die auf dieser Grundlage möglich gewesen wären, war nicht gerechtfertigt. 31 a) So lassen die Kleinen Anfragen schon nicht die Auslegung zu, solche Teilantworten seien ohnehin nicht erwünscht gewesen. 32 Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, dass die Erteilung von vollständigen inhaltlichen Antworten mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Die von ihr beschriebene weitgehende Notwendigkeit von Einzelrecherchen (Handauslesung) zu den insgesamt betroffenen 866 Gewaltdelikten und 7.327 Propagandadelikten hätte einen Aufwand begründet, der schon mit der aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. hierzu die Frist von zehn Werktagen in § 64 Abs. 1 GO LT, die für die Landesregierung zwar nicht bindend ist, aus Respekt vor dem anderen Verfassungsorgan im Regelfall aber maßgeblich sein wird). Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nicht allein nach statistischen Daten gefragt, sondern zudem die Darstellung des jeweiligen Tathergangs bzw. Skizzierung des jeweiligen Vorfalls verlangt hat. 33 Ungeachtet dessen durfte die Antragsgegnerin die Kleinen Anfragen nicht dahingehend verstehen, dass eine Beantwortung jeweils allein für den Fall begehrt würde, dass sämtliche oder jedenfalls die zentralen Fragestellungen beantwortet werden könnten, und im Übrigen keine Teilantwort erwünscht gewesen wäre. 34 Eine solche Auslegung findet schon im Wortlaut der Anfragen keine hinreichende Stütze. Das Verlangen nach einer Darstellung des jeweiligen Tathergangs bzw. Skizzierung des jeweiligen Vorfalls, das ganz wesentlich über die im Übrigen erbetenen Angaben (Tag/Zeitraum, Straftatbestand, ermittelte Tatverdächtige, Stand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, Sachschaden und betroffene Parteizugehörigkeit) hinausgeht, könnte zwar dafür sprechen, dass der Antragsteller darin den Schwerpunkt seiner Anfragen sah und an Teilantworten, die vor allem diesen Bereich aussparen, kein Interesse hatte. Wortlaut und Kontext der Anfragen, in denen es darum geht, Hintergründe zu den veröffentlichten Zahlen zur politisch motivierten Kriminalität zu erfahren, lassen jedoch ebenso das gegenteilige Verständnis zu. In einer solchen Situation bedarf es nachvollziehbarer und tragfähiger Gründe, wenn die Landesregierung ihrer Antwort ohne Nachfrage bei dem betroffenen Abgeordneten ein Verständnis der Anfrage zugrunde legt, das eine ihr mögliche Teilantwort und damit auch insoweit die Ausübung der von der Verfassung eingeräumten Kontrollbefugnisse ausschließt. Nicht nur die diesbezüglichen Vorschriften, sondern auch Kleine Anfragen selbst sind im Zweifel so auszulegen, dass die parlamentarische Kontrolle auch wirksam sein kann. An Gründen in dem vorgenannten Sinne fehlt es hier jedoch, zumal nicht versucht worden ist, durch eine – nicht unübliche – Nachfrage beim Antragsteller zu klären, ob er auch an Teilantworten interessiert wäre. 35 b) Die für das Absehen auch von möglichen Teilantworten in den Schreiben vom 16. Mai 2013 angegebenen Gründe erweisen sich als unzureichend. 36 Sind aufbereitete Daten oder Informationen nicht vorhanden, kann im Einzelfall die Antwort ausreichend sein, dass die Landesregierung über die erbetenen Informationen nicht in aufbereiteter Form verfügt (vgl. Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185, 194). Dies gilt insbesondere dann, wenn es an statistischen Erhebungen fehlt oder darauf beruhende Daten nicht mehr vorhanden sind und entsprechende Informationen erst aufwändig ermittelt werden müssen. Für den vorliegenden Fall bedarf es jedoch keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Fragen. Die Antragsgegnerin hat sich in ihren Antworten nicht auf das Fehlen von Informationen „in aufbereiteter Form“ berufen, und dies kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Im Übrigen lagen ihr Teilantworten ermöglichende (statistische) Daten vor, ohne dass sie sich insoweit in ihren Antworten auf Hinderungsgründe gestützt hat. 37 Soweit mit dem Hinweis auf das Fehlen statistischen Datenmaterials auf den mit der Ermittlung entsprechender Informationen verbundenen Aufwand Bezug genommen werden sollte, wird nicht dargelegt, warum dies auch möglichen Teilantworten (etwa bezogen auf den vom zuvor vorgestellten Jahresbericht betroffenen Zeitraum) entgegen gestanden hätte. Die Erwägung, in welchem Umfang der Abgeordnete innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt eine Beantwortung erwarten darf (vgl. hierzu Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185, 193), kann der Möglichkeit zu Teilantworten daher ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. 38 c) Insoweit erweisen sich die Kleinen Anfragen ungeachtet ihrer Reichweite auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon, dass die Antworten der Antragsgegnerin auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt waren, vermag die Antragserwiderung jedenfalls im Hinblick auf mögliche Teilantworten auch in der Sache keinen Missbrauch des Fragerechts zu belegen. Damit kann hier unentschieden bleiben, inwieweit in Evidenzfällen eine Begründung für die Antwortverweigerung als entbehrlich angesehen werden kann, etwa weil sich schon aus der Anfrage selbst oder anderen Tatsachen ergibt, dass dem Abgeordneten die konkreten Verweigerungsgründe bekannt sind. 39 Im vorliegenden Verfahren kann nicht angenommen werden, dass sich die Anfragen, auch wenn sie in einzelnen Punkten den zulässigen Umfang sogar offensichtlich übersteigen mögen, insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweisen. Zum einen besteht auch hier keine Veranlassung, die grundsätzliche Legitimität des Ziels der parlamentarischen Anfragen, Hintergrundinformationen zu den veröffentlichten Zahlen zur politisch motivierten Kriminalität zu erlangen, zu hinterfragen. Zum anderen fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten etwa für die Annahme, dem Antragsteller sei umfassend bekannt gewesen, aus welchen Daten die Angaben zur politisch motivierten Kriminalität zusammengestellt worden waren und welcher Aufwand im Einzelnen erforderlich gewesen wäre, um die angefragten Informationen aus diesen Daten oder sonstigen Unterlagen zu gewinnen. Damit kann hier jedenfalls nicht von einem Evidenzfall ausgegangen werden, der eine Begründung für das Absehen auch von möglichen Teilantworten hätte entbehrlich erscheinen lassen können. Ebenso wenig kann angenommen werden, der Antragsteller habe ohnehin nicht ernsthaft eine zumindest teilweise Antwort erwarten können, weil er in Kenntnis des beschriebenen Ermittlungsaufwands von einer entsprechenden Einschränkung seiner Fragestellungen abgesehen habe. 40 Demnach bleibt es auch insoweit bei dem Grundsatz, dass die Landesregierung ihre Antwortverweigerung zu begründen hat, um den Abgeordneten nicht im Unklaren über die Gründe für die Verweigerung zu lassen und ihn in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung zunächst für sich selbst zu prüfen und sie – sofern aus seiner Sicht erforderlich – sodann vom Landesverfassungsgericht im Organstreitverfahren überprüfen zu lassen (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 05.11.2010 - Vf. 35-I-10 -; Beschl. v. 29.09.2011 - Vf. 44-I-11 -; Urt. v. 21.02.2013 - Vf. 34-I-12 -, juris). D. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG, der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen auf § 34 Abs. 1 LVerfGG.