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Beschluss

LVerfG 3/21

Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ECLI:DE:LVGSH:2021:1029.LVERFG3.21.00
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Leitsätze
Einer ehemaligen Abgeordneten steht das Organstreitverfahren nicht als Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen zur Verfügung. Es bietet für sie nicht mehr die Möglichkeit kompetenzwahrender Konfliktschlichtung. Der organschaftliche Konflikt besteht mit dem Ausscheiden der Abgeordneten nicht mehr.
Tenor
1. Die Antragstellerin wird auf die Unzulässigkeit ihres Antrags hingewiesen. 2. Das Gericht beabsichtigt, den Antrag zu verwerfen (§ 21 Satz 1 LVerfGG). Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Januar 2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer ehemaligen Abgeordneten steht das Organstreitverfahren nicht als Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen zur Verfügung. Es bietet für sie nicht mehr die Möglichkeit kompetenzwahrender Konfliktschlichtung. Der organschaftliche Konflikt besteht mit dem Ausscheiden der Abgeordneten nicht mehr. 1. Die Antragstellerin wird auf die Unzulässigkeit ihres Antrags hingewiesen. 2. Das Gericht beabsichtigt, den Antrag zu verwerfen (§ 21 Satz 1 LVerfGG). Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Januar 2022. A. Mit ihrem Antrag im Organstreitverfahren macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner eine ab dem Beginn der 20. Wahlperiode geltende Neuregelung für die Altersversorgung der Abgeordneten auch auf Abgeordnete früherer Wahlperioden übertragen müsse. I. Die Antragstellerin gehörte von 2005 bis 2009 dem 16. Landtag und von 2009 bis 2012 dem 17. Landtag an. Sie war zuvor als beim Land Schleswig-Holstein verbeamtete Lehrerin in der Besoldungsgruppe A13 tätig. Während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im Landtag ruhte das Beamtenverhältnis. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag bezog die Antragstellerin bis 2014 Übergangsgeld. Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde sie mit 60 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Antragstellerin erhält seitdem neben einer Beamtenpension Leistungen einer privaten Rentenversicherung, die sie zum 1. Januar 2007 aus Anlass einer Neuregelung des Systems der Altersversorgung für Abgeordnete abgeschlossen und in die sie während ihrer Landtagszugehörigkeit Teile der ihr vom Antragsgegner hierfür gewährten zusätzlichen monatlichen Entschädigung eingezahlt hat. Das 2007 etablierte, mit Anpassungen noch für den gegenwärtigen Landtag bestehende System der Altersversorgung ist in § 17 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz – AbgG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl 1991, S. 100) geregelt. Die Vorschrift lautete in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2006 (GVOBl 2006, S. 128): § 17 AbgG (1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Entschädigung mindestens in Höhe des jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. (2) Diese Entschädigung wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höchstversorgung gemäß §§ 18, 19 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erreicht haben. Gehörten Abgeordnete dem Landtag in der 16. Wahlperiode erstmalig an, konnten sie nach der Übergangsregelung in § 49 Abs. 2 AbgG beantragen, dass sie die zusätzliche Entschädigung anstelle der bis dahin gewährten Versorgungsabfindung aus dem Landeshaushalt auch für die Zeit vom Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erhielten. Die zusätzliche monatliche Entschädigung wurde durch Gesetz vom 19. Juli 2017 (GVOBl S. 418) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 auf 1.829 Euro erhöht und von da an gemäß § 28 AbgG jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt. Seit dem 1. Juli 2021 beträgt die Entschädigung 1.977,36 Euro. In seiner aktuellen Fassung setzt § 17 AbgG für den Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen monatlichen Entschädigung die Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags voraus, dass der Beitrag in Höhe von mindestens 85 % für die Altersversorgung und Unterstützung der Hinterbliebenen verwendet wird. Die zusätzliche Entschädigung kann in einen bei einer privaten Versicherung abgeschlossenen Versorgungsvertrag, in die Deutsche Rentenversicherung oder in ein Versorgungswerk eingezahlt werden (Abschnitt VI. 1.5 der Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz, ABl 2017, S. 1510). Zeitgleich mit der Umgestaltung der Altersvorsorge wurde, den Empfehlungen der Benda-Kommission aus dem Jahr 2001 (LT-Drucks. 15/1500) folgend, die laufende Entschädigung der Abgeordneten von 3.926,72 Euro auf 6.700 Euro angehoben und im Gegenzug die monatliche Kostenpauschale von 1.600 DM und das Tagegeld von 40 DM für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen gestrichen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Funktionszulagen aufgehoben und die übrigen Funktionszulagen gekürzt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl 2020, S. 510) wird ein neues System der Altersentschädigung eingeführt. Dieses beruht auf einem Vorschlag der vom Antragsgegner eingesetzten Unabhängigen Sachverständigenkommission unter dem Vorsitz des Senatskanzleichefs a. D. Dr. Schön und wird in deren Bericht „Evaluierung der Alterssicherung der Abgeordneten“ vom 24. Juni 2019 (LT-Drucks. 19/1571) als „modifiziertes Pensionsmodell“ bezeichnet. Durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Änderungsgesetzes wurden u. a. die §§ 17 und 18 AbgG neu gefasst. Sie lauten in der dann geltenden Fassung: § 17 AbgG Anspruch auf Altersentschädigung (1) Ehemalige Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. (3) - (4) […] § 18 AbgG Höhe der Altersentschädigung Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 6 Absatz 1. Sie beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 1,5 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach § 6 Absatz 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 60 v. H. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. § 19 AbgG n. F. sieht die Einrichtung eines Versorgungsfonds als Sondervermögen zur Finanzierung zukünftiger Altersentschädigung nach § 17 für ehemalige Abgeordnete und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen vor. Dem Versorgungsfonds werden für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten monatlich 2.150 Euro zugeführt. Die Regelungen werden ab dem Beginn der 20. Wahlperiode gelten (Art. 2 Änderungsgesetz), bei regulärem Ablauf der 19. Wahlperiode ab frühestens Mai 2022. Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Landtages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen in der bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung (§ 52 AbgG n. F.). II. Mit ihrer am 22. März 2021 eingegangenen Antragsschrift beantragt die Antragstellerin, festzustellen, dass der Antragsgegner gegen Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstoßen hat, indem er es unterlassen hat, die in Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl 2020, S. 510) getroffene Neuregelung der Altersentschädigung für ehemalige Landtagsabgeordnete auch rückwirkend auf Landtagsabgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode zu erstrecken. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner die Neuregelung der Altersversorgung auch auf Abgeordnete früherer Wahlperioden hätte übertragen müssen. Die Altersversorgung nach dem bisherigen Modell der privaten Altersvorsorge sei nicht geeignet, den Anspruch der Abgeordneten auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung – LV) i. d. F. vom 2. Dezember 2014 (GVOBl S. 344, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2021, GVOBl S. 438) zu sichern. Die Antragstellerin habe während der Zeit, in der ihr Beamtenverhältnis geruht habe, Einbußen bei ihrer Pension erlitten, die durch die mit den Zuschüssen des Antragsgegners erworbenen Ansprüche aus der privaten Rentenversicherung nicht ausgeglichen würden. Auch wenn die während der Mandatszeit entstehende Versorgungslücke durch den Antragsgegner nicht „punktgenau“ geschlossen werden müsse, sei es evident, dass ein erlangter Anspruch auf eine Versorgung, die unterhalb des Betrages liege, den die Antragstellerin für diesen Zeitabschnitt als Beamtin der Besoldungsgruppe A13 erworben hätte, nicht angemessen sein könne. Die Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und der Abgeordneten des SSW zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 3. März 2020 (LT-Drucks. 19/2060) konstatiere, dass sich das 2007 eingeführte Modell der Altersversorgung der Abgeordneten nach dem privatwirtschaftlichen Versicherungssystem grundsätzlich nicht bewährt habe, dauerhaft angemessene Versorgungsleistungen für Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen sicherzustellen. Die Antragstellerin sei als frühere Abgeordnete im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Der Anspruch auf eine angemessene Altersversorgung wirke sich erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag aus. Die der Antragstellerin zu gewährende Altersentschädigung bilde damit ein bis heute bestehendes rechtliches Band zwischen ihr und dem Antragsgegner, das ihr die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren zumindest bezogen auf diese singuläre Rechtsfrage vermittle. Dem Antragsgegner sei vorzuwerfen, dass er die 2020 beschlossene Änderung des Systems der Altersvorsorge erst für Abgeordnete der 20. Wahlperiode wirksam werden lasse und keine entsprechende Regelung für Abgeordnete früherer Wahlperioden vorsehe. Solches legislatorisches Unterlassen könne Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein. Wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes sei zwar Zurückhaltung gegenüber einer Anerkennung gerichtlich durchsetzbarer Gesetzgebungspflichten geboten. Dem sei jedoch im Rahmen des Organstreitverfahrens durch Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums Rechnung zu tragen, nicht durch eine Ausklammerung aus möglichen Streitgegenständen. Die Antragstellerin habe nicht das Gesetz, mit dem 2007 das aktuelle System der privaten Altersversorgung eingeführt worden sei, angreifen müssen. Das Gesetz, mit dem die Altersversorgung der Antragstellerin geregelt worden sei, sei erst „mit der Zeit in die Verfassungswidrigkeit“ gewachsen. Es sei vor der Finanzkrise 2009, die eine bis heute andauernde Niedrigzinsphase nach sich gezogen habe, beschlossen worden. Bis dahin übliche Überschussbeteiligungen der privaten Rentenversicherungen seien danach eingebrochen. Der Antragsgegner habe es gleichwohl für Abgeordnete früherer Wahlperioden bei der verfassungswidrigen Regelung belassen, anstatt diese zu ändern. Da das Unterlassen des Gesetzgebers, eine Regelung zu treffen, mit der Verkündung des eine Neuregelung enthaltenden Gesetzes am 24. September 2020 bekannt geworden sei, beginne die Frist für die Stellung eines Antrags im Organstreitverfahren mit diesem Tag. III. Der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag im Organstreitverfahren als unzulässig zu verwerfen, 2. hilfsweise, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Das von der Antragstellerin gerügte Unterlassen des Gesetzgebers sei kein zulässiger Verfahrensgegenstand im Organstreitverfahren. Zwar könne Antragsgegenstand im Organstreitverfahren eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners sein. Sei der Antragsgegner aber als Gesetzgeber adressiert, bedürfe es dabei einer sachgerechten Abgrenzung zum Normenkontrollverfahren. Zweck des Organstreitverfahrens sei eine Verhaltenskontrolle und nicht eine Normenkontrolle. Ein Organstreitverfahren sei nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass der Gesetzgeber „völlig untätig“ geblieben sei, einen Lebenssachverhalt also gar nicht durch Gesetz geregelt habe. Habe der Gesetzgeber jedoch einen Lebenssachverhalt geregelt und rüge der Antragsteller im Organstreitverfahren, der Gesetzgeber habe es unterlassen, in sein Gesetz eine weitergehende Maßnahme oder ergänzende Differenzierung aufzunehmen, sei dies keine Unterlassungsrüge, sondern ein Angriff auf die vom Gesetzgeber geschaffene Rechtslage. Der Antragsgegner sei im vorliegenden Fall nicht völlig untätig geblieben, sondern habe seit jeher gesetzliche Regelungen zur Altersversorgung der Abgeordneten erlassen und diese an die sich ändernden Verhältnisse angepasst. Überdies könnten im Organstreitverfahren nur Maßnahmen oder Unterlassungen angegriffen werden, die rechtserheblich seien. Das Unterlassen einer Maßnahme sei dann rechtserheblich, wenn eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vornahme der unterlassenen Maßnahme nicht ausgeschlossen werden könne. Die Ausgestaltung der Altersvorsorge für Abgeordnete liege jedoch im weiten Ermessen des Gesetzgebers. Die Landesverfassung äußere sich in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 nur hinsichtlich der Entschädigung im Allgemeinen, nicht aber zum „Ob“ und „Wie“ einer Altersvorsorge. Auch das System oder die Struktur der Entschädigung seien vom Verfassungsgeber nicht vorgegeben. Als ehemalige Abgeordnete sei die Antragstellerin nicht beteiligtenfähig. Mit dem Ausscheiden einer Abgeordneten aus dem Landtag ende ihre Parteifähigkeit im Organstreitverfahren. Die Öffnung des Organstreitverfahrens für einzelne Abgeordnete sichere deren verfassungsrechtlich oder durch die Geschäftsordnung des Landtags verbrieften Statusrechte und Kompetenzen, wie sie vor allem in Art. 17 LV verankert seien. Rechtsbehelfe einer schon im Zeitpunkt der Antragstellung aus dem Parlament ausgeschiedenen Abgeordneten könnten allerdings nicht mehr dazu beitragen, die zur Absicherung der Mandatsausübung und der Funktionsfähigkeit des Parlaments gewährleisteten Abgeordnetenstatusrechte zu wahren. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da sie nicht in den ihr durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein könne. Der Zweck des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 LV, den Abgeordneten unter anderem wirtschaftliche Unabhängigkeit zu sichern, könne nach dem Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Parlament nicht mehr erreicht werden. Eine rückwirkende Erhöhung der Rentenzahlung könne die Art und Weise der Amtsausübung der Antragstellerin als Abgeordnete früherer Landtage nicht mehr beeinflussen. Die Antragstellerin habe zudem die Antragsfrist versäumt. Für den Fristbeginn sei auf den Erlass des Änderungsgesetzes aus dem Jahr 2006 als frühere Maßnahme des Gesetzgebers abzustellen. Doch auch wenn es hinsichtlich des Fristbeginns auf ein etwaiges Unterlassen des Antragsgegners ankäme, sei der Antragstellerin spätestens mit der endgültigen Annahme des Gesetzes in zweiter Lesung durch Beschluss des Antragsgegners vom 17. Juni 2020 (Plenarprotokoll 19/87, S. 6654) bekannt geworden, dass der Antragsgegner nicht in dem von ihr gewünschten Sinne handeln würde. Weder die Ausfertigung des Gesetzes noch dessen Verkündung seien dem Antragsgegner zuzurechnen. Da die Antragstellerin nicht Jedermann-Rechte einer Bürgerin, sondern die Statusrechte einer ehemaligen Abgeordneten in Anspruch nehme, komme es auf ihre tatsächliche Kenntnis des behaupteten Unterlassens an. Die Antragstellerin habe früh Interesse am Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens gezeigt und sich in der Sache schon im Jahr 2019 an den Präsidenten des Landtags gewendet, was nahelege, dass sie früher als mit der Verkündung des Gesetzes über dessen Inhalt informiert gewesen sei. Der Antragsgegner hat hilfsweise ausführlich dazu vorgetragen, dass der Antrag der Antragstellerin aus seiner Sicht unbegründet sei, da die Ausgestaltung der Altersentschädigung weder allgemein noch im Einzelfall unangemessen sei. IV. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG) vom 10. Januar 2008 (GVOBl S. 25), zuletzt geändert durch Art. 18 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl S. 30), von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten. B. Der Antrag der Antragstellerin ist nach einstimmiger Auffassung des Landesverfassungsgerichts unzulässig. Die Antragstellerin ist im Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig (I.) und sie wäre überdies nicht antragsbefugt (II.). Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin auch die Frist für die Einleitung eines Organstreitverfahrens versäumt hat (III.). I. Im Organstreitverfahren sind gemäß Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 35 LVerfGG nur der Landtag, die Landesregierung und andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, beteiligtenfähig. 1. Antragsteller im Organstreitverfahren kann auch ein einzelner Landtagsabgeordneter sein, da Art. 17 LV einzelnen Landtagsabgeordneten als Mitgliedern des Landtages eigene Rechte gibt (Urteile vom 29. August 2019 - LVerfG 1/19 - LVerfGE 30, 445 ff. = SchlHA 2019, 347 ff. = NordÖR 2019, 467 ff., Juris Rn. 31, vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 - LVerfGE 28, 469 ff. = SchlHA 2017, 213 ff., Juris Rn. 26, und vom 30. September 2013 - LVerfG 13/12 - LVerfGE 24, 512 ff. = SchlHA 2013, 465 ff. = NordÖR 2014, 20 ff. = KommJur 2014, 137 ff., Juris Rn. 33; ebenso schon BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 - 2 BvK 1/54 - BVerfGE 4, 144 ff. Juris Rn. 17 f.). Allerdings ist die Antragstellerin gegenwärtig nicht Abgeordnete und sie gehörte dem Landtag auch im Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht mehr an (vgl. zu den dann entstehenden Kontinuitätsfragen Beschlüsse vom 8. Juni 2018 - LVerfG 5/17 und 6/17 - LVerfGE 29, 231 ff. = SchlHA 2018, 254 ff. = NordÖR 2018, 372 ff., Juris Rn. 22 ff.). 2. Als ehemalige Abgeordnete kann die Antragstellerin am Organstreitverfahren nicht beteiligt sein. Dies folgt aus dem Wortlaut der Verfassung (hierzu a) sowie aus Sinn und Zweck des Organstreitverfahrens (hierzu b). a) Nach dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV sind neben dem Landtag und der Landesregierung nur andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, antragsberechtigt. Für ehemalige Abgeordnete findet sich weder in der Landesverfassung noch in der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages eine Regelung. Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 LV haben „die Abgeordneten“ Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Der Wortlaut dieser Verfassungsnorm schließt „Nicht-Abgeordnete“ aus. Auch die aktuellen Regelungen in § 17 AbgG (Altersversorgung), die die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit der Abgeordneten in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ausformen, beziehen sich dem Wortlaut nach auf „Abgeordnete“. Diese erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung zur Einzahlung in die private Altersvorsorge. Ausgeschiedene Abgeordnete erhalten die Entschädigung nicht. Demgegenüber spricht § 17 AbgG in der künftigen Fassung von „ehemalige(n) Abgeordnete(n)“. Diese erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Aus dem Wortlaut des § 17 AbgG n. F. ist aber nicht abzuleiten, dass frühere Abgeordnete in der Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Die prospektiv gewählte Wendung „ehemalige Abgeordnete“ verdeutlicht hier lediglich, dass die Abgeordneten mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Anwartschaft auf künftige Altersversorgung erwerben. Dies ergibt sich aus der amtlichen Überschrift von § 17 AbgG n. F., die „Anspruch auf Altersentschädigung“ lautet. b) Sinn und Zweck des Organstreitverfahrens schließen eine Beteiligung ehemaliger Abgeordneter an diesem ebenfalls aus. Das Organstreitverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet. Es handelt sich um eine subjektive Parteistreitigkeit, in deren Mittelpunkt eine verbindliche Kontrolle konkreter Maßnahmen steht. Wird eine Sachentscheidung getroffen, verwirklicht sich gleichwohl auch objektive Verfassungssicherung, ohne dass das Verfahren aber – wie das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 51 Abs. 2 Nr. 2 LV – einer allgemeinen Verfassungsaufsicht dient (so für das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 60. EL Juli 2020, § 63 Rn. 1). Organstreitverfahren sind damit in besonderer Weise geeignet, die staatsorganisatorischen Regeln der Landesverfassung zu sichern und fortzuentwickeln (Matz-Lück, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky [Hrsg.], Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 1. Aufl. 2021, Art. 51 Rn. 32). In Abgrenzung zu der bei einem Grundrechtseingriff „jedermann“ zugänglichen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) ist der Organstreit statusbezogen und spezifisches Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 1546/79 - BVerfGE 64, 301, Rn. 48). Ein Streit über die Angemessenheit der Altersvorsorge ist statusbezogen. Die Ausgestaltung der Altersabsicherung der Abgeordneten durch das Abgeordnetengesetz dient als Teil der Gesamtalimentation der finanziellen Versorgung der Abgeordneten. Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll den Abgeordneten ermöglichen, als Vertreterin bzw. Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken. Dies sichert die freie Mandatsausübung i.S. von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LV (vgl. Brüning, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky [Hrsg.], Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 1. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 1; Welti, Die soziale Sicherung der Abgeordneten [1998] S. 292 ff.; BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 - BVerfGE 102, 224 ff., Juris Rn. 55). Ein Streit über Alimentationsfragen kann kontradiktorisch geführt werden, da der Landtag als Gesetzgeber auf der Antragsgegnerseite stehen kann (vgl. hinsichtlich der Funktionszulage der parlamentarischen Geschäftsführer Urteil vom 30. September 2013 - LVerfG 13/12 - Juris Rn. 35). Allerdings sind an der Auseinandersetzung nur dann zwei Staatsorgane beteiligt, wenn der Abgeordnete bei Verfahrenseinleitung noch dem Landtag angehört. Die Antragstellerin gehört dem Landtag seit 2012 nicht mehr als Abgeordnete an. Das Verfahren steht ihr daher nicht mehr als Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen zur Verfügung und bietet für sie nicht mehr die Möglichkeit kompetenzwahrender Konfliktschlichtung. Der organschaftliche Konflikt besteht mit dem Ausscheiden der Abgeordneten nicht mehr. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Lage nur die Verfassungsbeschwerde, nicht den Organstreit, als statthafte Verfahrensart an (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 - BVerfGE 32, 157, Juris Rn. 24, und vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 1546/79 - BVerfGE 64, 301, Juris Rn. 51). II. Der Antragstellerin fehlte neben der Beteiligtenfähigkeit auch die Antragsbefugnis. Das Erfordernis der Antragsbefugnis folgt aus § 36 Abs. 1 LVerfGG. Danach muss eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Sachverhalt vortragen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LVerfGG), aufgrund dessen eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der ihr oder ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechte und Pflichten zumindest möglich erscheint. 1. Als rechtserhebliche Maßnahme, die im Organstreitverfahren angegriffen werden kann, kommt auch der Erlass eines Gesetzes in Betracht (vgl. Urteil vom 30. September 2013 - LVerfG 13/12 - Juris Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - BVerfGE 118, 277 ff., Juris Rn. 187 m.w.N.). 2. Ob tauglicher Gegenstand eines Organstreits eine gesetzgeberische Unterlassung sein kann, hat das Landesverfassungsgericht bislang nicht entschieden. Das Bundesverfassungsgericht in seiner damaligen Funktion als Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht ließ die Frage offen (Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ff., Juris Rn. 81 zur 5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen m.w.N.; vgl. ebenso BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 6/94 -, BVerfGE 92, 80 ff., Juris Rn. 26). Einzelne Landesverfassungsgerichte bejahen die Frage. Danach könne eine Untätigkeit einem positiven Tun aber nur dann gleichgestellt werden, wenn es eine verfassungsrechtlich begründete Rechtspflicht zum Handeln gebe. Die Möglichkeit einer solchen Rechtspflicht bestehe, wenn der Landtag zu Beginn einer Wahlperiode selbst entsprechende Feststellungen getroffen habe (so StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2009 - GR 1/08 - Juris Rn. 75 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat gesetzgeberisches Unterlassen in einer neueren Entscheidung zum Wahlrecht als tauglichen Verfahrensgegenstand in einem Organstreitverfahren angesehen (Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 - NVwZ 2021, 553 ff.). Darin betont das Gericht, dass es die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip in die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gelegte Entscheidung in der Regel aber nur begrenzt nachprüfen könne. Dem Gesetzgeber bleibe unbenommen, Interessen zu berücksichtigen, die gegenläufig zu dem von ihm verfolgten Gemeinwohlziel seien, und so eine Lösung durch Zuordnung und Abwägung kollidierender Rechtsgüter zu entwickeln. Nur in seltenen Ausnahmefällen lasse sich der Verfassung eine konkrete Handlungspflicht entnehmen, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwinge (BVerfG, a.a.O. Juris Rn. 28). Da sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf verenge, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden könne, wirke dies auf die Begründungsanforderungen eines Antrags im Organstreitverfahren zurück. Werde eine Rechtsverletzung in Form eines gesetzgeberischen Unterlassens geltend gemacht, genügten Antragsteller ihrer Begründungspflicht nur, wenn dargelegt werde, dass der Gesetzgeber einer Normsetzungspflicht im behaupteten Sinne unterliege und er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert werde, sei substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt sei (BVerfG, a.a.O. Juris Rn. 29). 3. Übertrüge man den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Ansatz, dass gesetzgeberisches Unterlassen im Organstreitverfahren gerügt werden kann, auf den hiesigen Verfassungsraum, fehlten – eine Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin unterstellt – ausreichende Darlegungen, dass von ihr ein Unterlassen gerügt werden kann und nicht die frühere gesetzliche Regelung des Jahres 2006 hätte angegriffen werden müssen (hierzu a). Zudem müsste die Antragstellerin dazu vortragen, dass die von ihr begehrte Übertragung der Regelung einer Altersversorgung nach dem modifizierten Pensionsmodell auf Abgeordnete früherer Wahlperioden die verfassungsrechtlich gebotene, vom Antragsgegner zu ergreifende Maßnahme sei; auch insoweit reichten ihre Ausführungen jedoch nicht aus (hierzu b). a) Das von der Antragstellerin für verfassungswidrig gehaltene System der Altersversorgung nach dem Modell der Eigenvorsorge beruht auf einer Regelung, die bereits bei deren Erlass im Jahr 2006 mit jenen Risiken behaftet war, die sich seitdem teilweise verwirklicht haben. Allerdings ist die Antragstellerin von diesen Risiken in eingeschränktem Maße betroffen. Abgeordnete, die wie die Antragstellerin vor 2012 Rentenversicherungsverträge abgeschlossen haben, profitieren für die gesamte Vertragslaufzeit von vergleichsweise hohen Garantiezinsen. Der durch das Bundesfinanzministerium festgelegte Garantiezins betrug 2007 noch 2,25 %, sank 2012 auf 1,75 % und liegt heute bei 0,9 %. Für eine Lebensversicherung ist über die gesamte Laufzeit der bei Vertragsschluss festgelegte Garantiezins maßgeblich. Ungünstig kann sich für die Antragstellerin deshalb nur die Herabsetzung oder der Wegfall einer etwa zugesagten Überschuss- und Schlussbeteiligung auswirken, die beide vertraglich zwischen ihr und ihrem Versicherer festgelegt und deshalb der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers entzogen sind. Dass die spätere Höhe der während ihrer Abgeordnetentätigkeit erworbenen Altersversorgung auch von einer nicht zugesicherten Überschussbeteiligung der privaten Rentenversicherung abhängt, ist in dem Modell der Altersversorgung nach der Gesetzesänderung des Jahres 2006 angelegt und der Antragstellerin seit deren Verabschiedung, an der sie selbst mitwirkte, bekannt. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die bis heute bestehende Regelung der Altersversorgung nicht erst „mit der Zeit in die Verfassungswidrigkeit“ gewachsen, wie die Antragstellerin vorträgt, sondern gegebenenfalls als von Anfang an verfassungswidrig anzusehen. Auch die Frage, ob der Gesetzgeber des Jahres 2006 eine Altersversorgung nach dem Modell der Eigenvorsorge überhaupt ermöglichen durfte, obwohl die Abgeordneten eine wichtige öffentliche Aufgabe erfüllen und der Gesetzgeber deshalb die Ausgestaltung der Altersalimentation möglicherweise nicht aus der Hand hätte geben sollen, bezieht sich auf die frühere gesetzgeberische Maßnahme. Entsprechend fehlen Darlegungen der Antragstellerin dazu, warum sie in ihren Rechten erst aufgrund eines späteren Unterlassens des Antragsgegners verletzt sein könnte. b) Will die Antragstellerin – ungeachtet dessen, dass sie nach dem soeben Ausgeführten die frühere gesetzgeberische Maßnahme angreifen müsste – darlegen, dass sie durch ein Unterlassen des Antragsgegners in ihren Rechten verletzt sein kann, bedürfte es weiterer Ausführungen dazu, dass dessen Gestaltungsspielraum auf die von ihr begehrte Übertragung der künftigen Regelung einer Altersversorgung auf Abgeordnete früherer Wahlperioden verengt sei. Der Vortrag der Antragstellerin hierzu genügt den Anforderungen ebenfalls nicht. Die Antragstellerin stellt im Ausgangspunkt zutreffend dar, dass der Antragsgegner erkannt und durch die Einsetzung der Unabhängigen Sachverständigenkommission „Evaluierung der Alterssicherung der Abgeordneten“ dokumentiert hat, dass das gegenwärtige System der Altersversorgung der Abgeordneten verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Die Bekanntmachung des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 6. Juli 2018 über die vom Ältestenrat beschlossene Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission zur Evaluierung der Alterssicherung der Abgeordneten (LT-Drs. 19/873) führt u. a. folgendes aus: „Mit Beginn der 17. Wahlperiode wurde die Alterssicherung für die Abgeordneten auf private Eigenvorsorge mit Vorsorgebeitrag umgestellt. Die Entschädigung nach § 6 SH AbgG wurde durch eine zusätzliche Entschädigung so ergänzt, dass die Abgeordneten ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen in der Lage sein sollen, ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung selbst abzusichern. Seit Einführung der privaten Altersversorgung durch die Abgeordneten im Jahr 2007 haben sich die Rahmenbedingungen, insbesondere die Situation an den Finanzmärkten, grundlegend geändert – mit drastischen Auswirkungen auf langfristige, alterssichernde Anlageprodukte. Alle Institute und Organisationen, die ihr Kapital an den Finanzmärkten anlegen, leiden unter der andauernden Niedrigzinsphase und haben Schwierigkeiten, angemessene Zinsen für sichere Anlagen zu erzielen. Zudem wird das Angebot an einschlägigen Anlageprodukten immer geringer. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Abgeordneten auf Grundlage des bestehenden Systems – wie bei der Systemumstellung 2007 vorausgesetzt – noch in der Lage sind, eine dem Mandat angemessene Altersversorgung aufzubauen.“ Der Empfehlung der Unabhängigen Sachverständigenkommission folgend, entschloss sich der Antragsgegner dazu, für die Abgeordneten, die dem Landtag ab der 20. Wahlperiode angehören werden, ein neues System der Altersversorgung zu schaffen und es für die Abgeordneten der 16. bis 19. Wahlperiode bei dem bisherigen System zu belassen. Reagiert der Gesetzgeber auf tatsächliche Entwicklungen, die eine frühere Regelung heute als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen lassen, erst ab einem bestimmten Zeitpunkt und ggf. in differenzierter Weise, bewegt er sich in der Regel innerhalb seines Gestaltungsspielraumes. Es spricht nichts dafür, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im vorliegenden Fall auf die von der Antragstellerin begehrte Gesetzesänderung verengt wäre. Insbesondere musste der Antragsgegner Abgeordnete, die wie die Antragstellerin vor 2012 Altersvorsorgeverträge abgeschlossen haben und von vergleichsweise hohen Garantiezinsen profitieren, in einer Neuregelung nicht berücksichtigen. Deren Altersversorgung entspricht in den grundlegenden Zügen den Erwartungen des Gesetzgebers bei der Umstellung der Altersversorgung im Jahr 2006. Hinzukommt, dass zeitgleich mit der Umgestaltung der Altersvorsorge ab 2007 auch die Grundentschädigung der Abgeordneten erheblich angehoben wurde. Da die Höhe der privaten Altersversorgung maßgeblich von den Einzahlungen der Versicherten abhängt, die mit Mitteln der Grundentschädigung erhöht werden können, ist auch das Einkommensgefüge insgesamt zu betrachten. Dazu hat die Antragstellerin ebenfalls nicht vorgetragen. III. Nach § 36 Abs. 3 LVerfGG muss der Antrag im Organstreitverfahren binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin bekannt geworden ist, gestellt werden. Für Angriffe gegen die gesetzliche Regelung der Altersversorgung von 2006 ist die Antragsfrist in jedem Fall verstrichen. Die Bestimmung der Antragsfrist bei gesetzgeberischem Unterlassen wird spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar und endgültig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält. Mit einer derartigen Weigerung gilt das Unterlassen zugleich als bekannt geworden (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 60. EL Juli 2020 § 64 Rn. 135). Ob eine erkennbare, endgültige Weigerung des Gesetzgebers, tätig zu werden, mit dem Beschluss eines Gesetzes vorläge, welches die aus Sicht der Antragstellerin erforderliche Regelung nicht enthielte, ob es auf den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes im Gesetzblatt ankommt oder ob im konkreten Fall auf einen weiteren Zeitpunkt abzustellen wäre, kann angesichts der übrigen fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch offenbleiben.