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Urteil

21/22

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2023:0628.VERFGH21.22.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, die sodann ohne Berücksichtigung bleiben, führt nicht zu einem tauglichen Antragsgegenstand im Organstreitverfahren gemäß § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG; insbesondere ist dies nicht dem Fall des qualifizierten Unterlassens gleichzustellen. (Rn.64) 2. Im Falle einer Gesetzesänderung ist Voraussetzung für den Beginn einer neuen Frist im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG, dass die Gesetzesänderung sich auf die angegriffene Norm auswirkt und ihre Verfassungswidrigkeit erst begründet oder verstärkt. Erforderlich ist ein Wirkungszusammenhang zwischen der geänderten und der angegriffenen Norm. (Rn.61) 3. Wird eine Verletzung von Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, ist substantiiert darzulegen, woraus sich eine Handlungsverpflichtung trotz des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ergibt. Gesetzgeberisches Unterlassen kann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht. Nur in besonderen Fällen kommen prozedurale Anforderungen an den Gesetzgeber in Gestalt von Überprüfungs- und Beobachtungspflichten in Betracht, die in legislative Anpassungspflichten münden können. (Rn.71) (Rn.69)
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, die sodann ohne Berücksichtigung bleiben, führt nicht zu einem tauglichen Antragsgegenstand im Organstreitverfahren gemäß § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG; insbesondere ist dies nicht dem Fall des qualifizierten Unterlassens gleichzustellen. (Rn.64) 2. Im Falle einer Gesetzesänderung ist Voraussetzung für den Beginn einer neuen Frist im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG, dass die Gesetzesänderung sich auf die angegriffene Norm auswirkt und ihre Verfassungswidrigkeit erst begründet oder verstärkt. Erforderlich ist ein Wirkungszusammenhang zwischen der geänderten und der angegriffenen Norm. (Rn.61) 3. Wird eine Verletzung von Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, ist substantiiert darzulegen, woraus sich eine Handlungsverpflichtung trotz des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ergibt. Gesetzgeberisches Unterlassen kann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht. Nur in besonderen Fällen kommen prozedurale Anforderungen an den Gesetzgeber in Gestalt von Überprüfungs- und Beobachtungspflichten in Betracht, die in legislative Anpassungspflichten münden können. (Rn.71) (Rn.69) Der Antrag wird verworfen. A. I. 1. Die Antragstellerin ist der Landesverband Thüringen der ÖDP, einer politischen Partei, die derzeit weder im Deutschen Bundestag noch im Thüringer Landtag vertreten ist. Sie nimmt regelmäßig an Bundestags- und Landtagswahlen teil. Antragsgegner ist der Thüringer Landtag. Die Antragstellerin rügt die Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) durch den Antragsgegner. Dieser habe, trotz mehrfacher Hinweise der Antragstellerin, mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes vom 22. Juni 2022 die Anzahl von 250 Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge nicht korrigiert und dieses Gesetz nicht um eine Regelung für die Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften im Falle vorzeitiger Neuwahlen des Landtags ergänzt. 2. Das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG) trifft hierzu folgende Regelungen: § 1 (1) Der Landtag besteht, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. (2) 44 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. […] § 3 Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste. § 20 (1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. […] […] § 22 […] (2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen. […] § 29 (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, bei den in § 20 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlags einer der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. […] Das Thüringer Landeswahlgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 12. November 1993 (GVBl. S. 657) verkündet. Die oben aufgeführten Vorschriften blieben seit dem Gesetzeserlass unverändert. Eine Regelung zur Anzahl der zu sammelnden Unterstützungsunterschriften für den Fall einer vorzeitigen Neuwahl des Landtages gibt es im Thüringer Landeswahlgesetz nicht. 3. Im Zusammenhang mit einer möglichen vorzeitigen Durchführung der Landtagswahl im Jahr 2021 brachten die Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 4. November 2020 den Gesetzentwurf für ein Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen für den Thüringer Landtag im Jahre 2021 sowie zur Änderung weiterer wahlrechtlicher Vorschriften in den Landtag ein (LTDrucks 7/2043). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2020 nahm die Antragstellerin hierzu gegenüber dem Antragsgegner Stellung: Der Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften betrage bei vorgezogenen Neuwahlen lediglich drei Wochen, während bei regulären Wahlen 15 Monate zur Verfügung stünden. Zu berücksichtigen seien die zusätzlichen Beschränkungen aufgrund der Corona-Situation. Die Anzahl der zu sammelnden Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und Wahlkreisvorschläge müsse daher reduziert werden. Sie lehne eine Regelung in einem separaten Gesetz ab. Konkret schlug sie im Hinblick auf § 22 Abs. 2 ThürLWG die generelle Absenkung auf 100 Unterstützerunterschriften sowie auf 40 oder 50 im Fall vorgezogener Neuwahlen vor. Bei Landeslisten sollten 200 Unterstützungsunterschriften genügen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wiederholte die Antragstellerin ihre Forderungen. Am 23. März 2021 beschloss der Antragsgegner das Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 (ThürVorNWDG 2021, GVBl. S. 120). In dem befristet bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetz regelte § 2 die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften in folgender Weise: In den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Thüringer Landeswahlgesetz sind 125 und des § 29 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz sind 500 eigenhändig unterzeichnete Unterschriften von Wahlberechtigten notwendig. Mit dem am 2. Juli 2021 beschlossenen Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise (GVBl. S. 299) änderte der Antragsgegner unter anderem auch § 2 ThürVorNWDG 2021 und senkte die Anzahl der Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge auf 75 und für Landeslisten auf 300. 4. Am 9. März 2022 brachten die Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Gesetzentwurf für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes in den Landtag ein. Er enthielt lediglich eine Neufassung von § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürLWG, der den Zeitpunkt der parteiinternen Wahlen für Wahlkreisvorschläge betrifft. Unberührt blieben die hier streitgegenständlichen Regelungen zu Unterstützungsunterschriften nach §§ 22 und 29 ThürLWG. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2022 schlug die Antragstellerin erneut konkret formulierte Änderungen des Thüringer Landeswahlgesetzes vor. Das aktuelle Landeswahlgesetz enthalte eine verfassungswidrig hohe Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge und es fehle an einer Regelung für den Fall vorzeitiger Neuwahlen. Sodann wiederholte die Antragstellerin ihre Forderungen aus den vorherigen Stellungnahmen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Stellungnahme der Antragstellerin nicht diskutiert. Das vom Landtag beschlossene Achte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes vom 22. Juni 2022 (GVBl. S. 311) enthielt keine der von der Antragstellerin angeregten Regelungen, sondern fasste, entsprechend der Gesetzesinitiative, lediglich die für das vorliegende Verfahren nicht relevante Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürLWG neu. 5. Mit Urteil vom 22. Juni 2022 stellte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Antragstellerin im Organstreitverfahren fest, dass der Landtag verpflichtet war, die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften zu Unterschriftenquoren nach § 27 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wegen der pandemiebedingten Umstände im Vorfeld der Kreistagswahl im Wartburgkreis am 20. Juni 2021 anzupassen (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris). II. 1. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022, der am 5. August 2022 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Antragstellerin ein Organstreitverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Die Antragstellerin trägt vor, ihr Antrag sei zulässig. Parteien im Sinne von Art. 21 GG stehe der Weg des Organstreits offen, um eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status bei der rechtlichen Gestaltung des Wahlverfahrens geltend zu machen. Auch der Antragsgegenstand entspreche § 39 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG), da die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung eindeutig gegeben sei. Der Antrag sei auch fristgerecht erhoben worden. Zudem habe sie den Antragsgegner bereits mit mehreren Schreiben auf die Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit als Partei hingewiesen. Der Antrag sei auch begründet, denn das Achte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 6. Februar 1956 zu Fragen des baden-württembergischen Landtagswahlrechts entschieden, dass ein Unterschriftenquorum für Wahlkreisvorschläge bei Landtagswahlen von 0,25 % „die äußerste Grenze“ für die Höhe eines solchen Quorums darstelle. Die im Thüringer Landeswahlgesetz vorgesehene Anzahl von Unterstützungsunterschriften übersteige diese Obergrenze. Aus den erforderlichen 250 Unterstützungsunterschriften und der durchschnittlichen Anzahl von 39.300 Wahlberechtigten je Wahlkreis ergebe sich ein Unterschriftenquorum von 0,64 %. Auch im Vergleich mit den durchweg niedrigeren Anforderungen in anderen Bundesländern wiege dieser Eingriff schwer. Zudem sei keine Rechtfertigung eines solch hohen Unterschriftenquorums erkennbar. Es sei der Antragstellerin seit 1994 gelungen, bei Bundestags- und Landtagswahlen die notwendige Anzahl von Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und auch für einzelne Wahlkreisvorschläge aufzubringen. Daher stelle sich für sie die Frage, warum sie noch immer die Ernsthaftigkeit als Partei belegen müsse. Ferner fehle es an einer dauerhaften Festlegung der Anzahl der zu sammelnden Unterstützungsunterschriften im Fall einer vorzeitigen Neuwahl des Thüringer Landtags für Wahlkreisvorschläge und Landeslisten. Der Antragsgegner habe selbst in den Debatten zum Thüringer Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 erkannt, dass eine solche Regelung fehle, und es dennoch unterlassen, das Achte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes entsprechend zu ergänzen. 2. In einem weiteren Schriftsatz vom 27. Juli 2022 hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe zunächst beabsichtigt, einen Antrag auf ein Organstreitverfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahre 2021 zu stellen. Da keine Neuwahl stattgefunden habe, nehme sie das Achte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes zum Anlass, ein Organstreitverfahren zu führen. Eine Entscheidung hierüber sei dringlich, da nach ihrer Berechnung die Wahlvorschläge für die reguläre Neuwahl bereits ab dem 26. Februar 2023 aufgestellt werden könnten. 3. Die Antragstellerin beantragt nach Hinweis des Verfassungsgerichtshofs nunmehr, festzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 46 Absatz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verletzt hat, indem er es im Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes vom 22. Juni 2022 unterlassen hat, 1. die Anzahl der Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Landeswahlgesetzes abzusenken und 2. das Landeswahlgesetz um Regelungen für die Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge und Landeslisten im Falle vorzeitiger Neuwahlen des Thüringer Landtags zu ergänzen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie abzulehnen. 4. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 vorgetragen, die Anträge seien unzulässig. Es handele sich nicht um taugliche Antragsgegenstände. Die Antragstellerin habe eine verfassungsrechtliche Normierungs- bzw. Anpassungspflicht des Antragsgegners nicht substantiiert dargelegt. Die Antragstellerin sei zudem offensichtlich nicht antragsbefugt. Ihre Ausführungen zu § 22 Abs. 2 ThürLWG erschöpften sich in der bloßen Behauptung, ein Unterschriftenquorum von 250 Wahlberechtigten für Wahlkreisvorschläge sei eindeutig verfassungswidrig. Woraus sich aber die verfassungsrechtliche Pflicht ergeben solle, das Quorum zu ändern, führe sie nicht aus. Gänzlich fehlten Ausführungen zu etwaigen veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen, die ggf. eine Handlungspflicht des Antragsgegners begründen könnten. Der Antragstellerin fehle es auch an einer Beschwer, da es ihr nach ihrem eigenen Vortrag regelmäßig gelinge, die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu erbringen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wie das Unterlassen des Antragsgegners, für den Fall vorzeitiger Neuwahlen eine allgemeine gesetzliche Regelung des Unterschriftenquorums zu erlassen, sie in ihren Rechten verletzen könnte. Sie zeige nicht auf, aus welchen Gründen der Spielraum des Gesetzgebers so sehr verengt sein solle, dass eine Anpassung ad hoc nicht ausreichend sei. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass der Antragsgegner eine solche Gesetzesanpassung bei künftigen vorgezogenen Neuwahlen nicht vornehmen werde. Außerdem fehle es der Antragstellerin an einer Beschwer, da eine Reduzierung der Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften durch das befristete Gesetz erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Anträge verfristet. Die Antragstellerin stelle fälschlich auf das Achte Änderungsgesetz vom 20. Juli 2022 ab. Es könne für den Fristbeginn nicht auf das In-Kraft-Treten eines inhaltsfremden Gesetzes ankommen. Das gerügte legislative Unterlassen habe vielmehr für den ersten Antrag – die Absenkung der Zahl der Unterstützungsunterschriften – mit der Verabschiedung des Thüringer Gesetzes für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen vom 23. März 2021 mit hinreichender Sicherheit und für die Antragstellerin hinreichend erkennbar festgestanden. Nichts anderes gelte für den zweiten Antrag betreffend die fehlende generelle gesetzliche Regelung zur Anpassung des Unterschriftenquorums bei vorgezogenen Neuwahlen. Wie die Antragstellerin selbst einräume, sei diese Frage in demselben Gesetzgebungsverfahren zur Sprache gekommen. Hilfsweise verweist der Antragsgegner darauf, dass die Anträge unbegründet seien. Das Unterschriftenquorum stelle zwar einen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien dar, es sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es stelle die Ernsthaftigkeit von Wahlvorschlägen sicher und halte Splittergruppen ab. § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürLWG sei verhältnismäßig. Er führe nicht dazu, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei es ihr stets gelungen, die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Zudem seien die heutigen größeren Möglichkeiten der Werbung für Unterstützungsunterschriften, unter anderem in sozialen Medien, zu berücksichtigen. Eine strikte verfassungsrechtlich schematische Obergrenze gebe es nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe das Ergebnis einer Obergrenze von 0,25 % zum damaligen Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg festgehalten. Dem Urteil lasse sich entnehmen, dass es wohl auch andere Berechnungsmethoden für vertretbar gehalten habe. Jedenfalls habe das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung bezogen auf die gegebenen Umstände des Einzelfalles getroffen. Zudem sei das Zwei-Stimmen-Wahlrecht in Thüringen zu berücksichtigen. Parteien könnten bereits mit 1.000 Unterstützungsunterschriften eine Landesliste einreichen. Für die Landtagswahl im Jahr 2019 habe dies ein Unterschriftenquorum bezogen auf die Landeslisten in Höhe von ca. 0,06 % ergeben. Zudem liege die Bedeutung der Wahlkreisstimme darin, eine engere persönliche Beziehung des Abgeordneten zu seinem Wahlkreis zu sichern. Folgerichtig könne für Wahlkreisvorschläge ein höheres Quorum verlangt werden. Bei einem niedrigeren Quorum wäre mit Blick auf die Erststimme ein viel größerer Stimmgewichtsverlust der Wähler zu befürchten. Auch der zweite Antrag sei unbegründet. Den Antragsgegner treffe keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine generelle Regelung für vorzeitige Neuwahlen vorzusehen; es liege im verfassungsrechtlich vorgesehenen Spielraum zu entscheiden, ob er eine notwendig gewordene Anpassung des Rechts generell oder ad hoc vornehme. Der Antragsgegner habe durch die Verabschiedung des Gesetzes für die vorzeitige Durchführung von Neuwahlen unter Beweis gestellt, dass ihm die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen bewusst sei und er dieser ad hoc nachkomme. Darüber hinausgehende Pflichten seien nicht ersichtlich. 5. Mit Schreiben vom 5. Februar 2023 hat die Antragstellerin hierauf erwidert. Jedes Gesetz, welches ein Wahlgesetz ändere, sollte als Reform betrachtet werden. Die Beschäftigung mit der Wahlgesetzgebung sei aufwändig, bei neugegründeten Verbänden liege der Schwerpunkt zunächst auf dem Auf- und Ausbau der Parteibasis. Es könne recht sicher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bis zum 9. November 1993 weniger als 20 Mitglieder gehabt habe. Im vorliegenden Verfahren gehe es auch darum, im Vorfeld einer anstehenden Wahl die gesetzlichen Vorgaben für Wahlkreisvorschläge hin zu einem verfassungskonformen Zustand zu reformieren. Die Möglichkeit, über aktuelle Gesetzgebungsverfahren Einfluss auf den Landesgesetzgeber zu nehmen, habe sich erst wieder mit der Gesetzesinitiative zum Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes ergeben. Der Inhalt des Organstreitverfahrens ziele auf eine Reform des Landeswahlgesetzes ab, welche Rechtssicherheit schaffen solle. Die Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen sei von besonderer Bedeutung, da sie die einzige Möglichkeit sei, in der Wahlberichterstattung Aufmerksamkeit zu erreichen. Der Antragsgegner nenne keinen Grund, warum ausgerechnet in Thüringen ein Unterschriftenquorum in Höhe von 0,64 % gerechtfertigt sein solle. 6. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2023 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner ihr Vorbringen vertieft; mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 hat die Antragstellerin einzelne Argumente wiederholt. B. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. ... ist verhindert und wird nach § 7 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG in seiner richterlichen Funktion durch das stellvertretende Mitglied ... vertreten. C. I. Der Antrag ist unzulässig. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet im Organstreitverfahren nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. 2. Die Antragstellerin ist als Landesverband einer politischen Partei (§ 3 Satz 2 des Parteiengesetzes) beteiligtenfähig. Politische Parteien und ihre Untergliederungen sind als „andere Beteiligte“ i. S. d. § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG zulässige Antragsteller eines Organstreitverfahrens. Denn sie stehen nach Rang und Funktion obersten Verfassungsorganen gleich und besitzen Rechte aus dem Verfassungsrechtskreis (ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 - VerfGH 28/18 -,LVerfGE 30, 521 [533] = juris Rn. 43). Art. 21 Abs. 1 GG, nach dem die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und somit in den Bereich der organisierten Staatlichkeit hineinwirken, verleiht ihnen nach ständiger Rechtsprechung einen besonderen verfassungsrechtlichen Status, der sie berechtigt, ihre hieraus folgenden Rechte im Wege des Organstreits durchzusetzen (statt vieler: BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 [223 ff.] = juris Rn. 53 ff.; Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvE 1/62 -, BVerfGE 20, 119 [128 f.] = juris Rn. 36 und Beschluss vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 -, BVerfGE 84, 290 [298] = juris Rn. 37). Zwar erwähnt die Verfassung des Freistaates Thüringen die Parteien nicht in einer Art. 21 GG entsprechenden Weise. Der aus Art. 21 Abs. 1 GG resultierende Status der politischen Parteien wirkt jedoch in der Verfassungsrechtsordnung der Länder fort. Art. 21 GG gehört zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht und damit zu ihren ungeschriebenen Bestandteilen (st. Rspr., zuletzt ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 31). Der Antragsgegner ist als oberstes Verfassungsorgan (Art. 48 Abs. 1 ThürVerf) nach § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG beteiligtenfähig. 3. Dem Antrag liegt kein tauglicher Antragsgegenstand zugrunde. a) Der Organstreit ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit. Er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung seiner organschaftlichen Rechte. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [318 f.] = juris Rn. 191; Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, BVerfGE 150, 194 [200] = juris Rn. 18; Beschluss vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, BVerfGE 151, 191 [198] = juris Rn. 20). b) Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. aa) Maßnahme ist ein weit zu verstehender Begriff, der Normen, Einzelrechtsakte und Realakte einschließt. Dabei muss es sich um eine rechtserhebliche Maßnahme handeln, d. h. eine solche, durch die der Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. März 1999 - VerfGH 12/98 -, LVerfGE 10, 500 [508 f.] = juris Rn. 40). Maßnahme im Sinne von § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG kann auch der Erlass eines Gesetzes sein, wenn dieses durch Nichtbeachtung einer höherrangigen Norm Rechte eines Verfassungsorgans oder eines anderen Beteiligten verletzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90 -, BVerfGE 82, 322 [335] m. w. N.) bb) Gegenstand des Organstreits kann ferner die behauptete Verletzung von Rechten des Antragstellers durch ein Unterlassen des Antragsgegners sein, wenn dadurch möglicherweise gegen verfassungsrechtliche Handlungspflichten verstoßen wird (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [514 f.] = juris Rn. 21). Gesetzgeberisches Unterlassen kann jedenfalls dann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1 und 3/21 -, BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27 f.). c) Vorliegend wendet sich die Antragstellerin gegen eine unterlassene Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und bezieht die Unterlassung auf das Achte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes. Sie zeigt damit keinen im vorliegenden Organstreitverfahren tauglichen Antragsgegenstand auf. aa) Die Antragstellerin hält die im Jahr 1993 erlassene Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürLWG zur erforderlichen Anzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge der Parteien für verfassungswidrig. Insoweit ist die sechsmonatige Frist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG nicht gewahrt. Diesem Fristerfordernis kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, ihr habe nicht zugemutet werden können, den Erlass der Bestimmungen zu Unterstützungsunterschriften anzugreifen, da sie im Jahr 1993 in Thüringen noch nicht über ausreichende personelle und organisatorische Grundlagen verfügt habe. Einer solchen Argumentation stehen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG entgegen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen oder Unterlassungen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -,BVerfGE 114, 107 [116] = juris Rn. 36). bb) Diese Frist begann nicht durch die nachträglichen Änderungen des Thüringer Landeswahlgesetzes neu zu laufen. Voraussetzung für den Beginn einer neuen Frist ist, dass die Gesetzesänderung sich auf die angegriffene Norm auswirkt und ihre Verfassungswidrigkeit erst begründet oder verstärkt. Erforderlich ist somit ein Wirkungszusammenhang zwischen der geänderten und der angegriffenen Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -, BVerfGE 114, 107 [117] = juris Rn. 38). Ob ein Wirkungszusammenhang, d. h. eine innere sachliche Beziehung nach Regelungsinhalt und -ziel der konkreten Vorschriften, zwischen § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürLWG und dem Gesetz für den Fall der vorzeitigen Durchführung von Neuwahlen im Jahr 2021 besteht, kann offen bleiben, da die Frist des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG selbst bei Fristbeginn ab der Verkündung dieses Gesetzes am 31. März 2021 bzw. ab der Verkündung der Änderung am 16. Juli 2021 nicht gewahrt ist. Ein Wirkungszusammenhang zwischen der angegriffenen Regelung und dem Achten Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 22. Juni 2022 besteht offensichtlich nicht, da dieses lediglich den frühesten Zeitpunkt der parteiinternen Wahl von Bewerbern nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ThürLWG neu regelt. cc) Ferner kann ein Antragsgegenstand nicht im Hinblick auf die nächsten Landtagswahlen begründet werden, denn Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl nach Maßgabe der geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen berühren bereits den Status der Parteien nicht, sie bringen lediglich die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile zur Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -, BVerfGE 114, 107 [116 f.] = juris Rn. 37). dd) Auch die Beteiligung der Antragstellerin an verschiedenen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes begründet keinen tauglichen Antragsgegenstand. Die bloße Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen, die im Landtag sodann ohne Berücksichtigung bleiben, führt nicht zu einem Unterlassen des Antragsgegners, das mit dem Rechtsbehelf des Organstreits angegriffen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht geht zwar von einem zulässigen Antragsgegenstand im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG – der § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG entspricht – aus, wenn der Landtag einen Gesetzesentwurf, den eine Landtagsfraktion in den Landtag eingebracht hat, endgültig ablehnt, nachdem er sich zuvor inhaltlich mit den durch den Entwurf berührten Fragen befasst hat (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [96 ff.] = juris Rn. 80 ff.). Insofern handelt es sich um eine qualifizierte Unterlassung, die dem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleichsteht (BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -,BVerfGE 142, 25 [47 f.] = juris Rn. 60). Im vorliegenden Fall fehlt es indes an der Ablehnung eines in den Landtag nach Art. 81 Abs. 1 ThürVerf eingebrachten Gesetzesentwurfs sowie an einer innerparlamentarischen Debatte über die von einer Oppositionsfraktion begehrten Änderungen. Insoweit kann sich die Antragstellerin auch nicht auf den spezifischen Schutz von Oppositionsfraktionen berufen, den Art. 59 ThürVerf gewährt, da sie dem Thüringer Landtag nicht angehört. Die Beteiligung der Antragstellerin an verschiedenen parlamentarischen Anhörungsverfahren und die Nichtberücksichtigung ihrer Stellungnahmen sind dem Fall des qualifizierten Unterlassens nicht gleichzustellen. Das Landesverfassungsrecht kennt mit Ausnahme des Art. 91 Abs. 4 ThürVerf keine Anhörungspflichten im Gesetzgebungsverfahren. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Recht auf Chancengleichheit gem. Art. 21 Abs. 1 GG. Soweit ein Ausschuss des Landtags, wie es der parlamentarischen Praxis entspricht, gleichwohl Sachverständige, Interessenvertreter und andere Auskunftspersonen anhört (vgl. § 79 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags), kommt er damit seiner Aufgabe nach Art. 48 Abs. 2, Art. 81 ThürVerf nach, verleiht den Beteiligten aber keine eigenen verfassungsrechtlichen Rechte, die im Organstreitverfahren durchsetzbar wären. Die Anhörung verwirklicht primär die Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens, Art. 60 Abs. 1 ThürVerf, und ermöglicht es zudem im öffentlichen Interesse, dass beispielsweise Verbände die Belange der von dem Gesetzesvorhaben betroffenen Personen vortragen. Schließlich zielt dieses Verfahren darauf, die sachliche Richtigkeit der parlamentarisch zu verantwortenden Entscheidungen zu gewährleisten und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern. Die Anhörung beruht aber nicht auf einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition der vom Parlament angehörten Verbände und Personen. Vielmehr ist die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln allein Sache des Parlaments, das diese Zuständigkeit grundsätzlich nach eigenem Ermessen ausübt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501, 1682/13 -, BVerfGE 139, 148 [176 f.] = juris Rn. 55). d) Auch die Möglichkeit einer gesetzgeberischen Handlungspflicht ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. aa) Grundsätzlich hat ein Parlament, sofern es über die Gesetzgebungskompetenz verfügt, von Verfassungs wegen zwar das Recht, nicht aber die Pflicht, Gesetze zu erlassen oder zu ändern. Ihm steht dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf die Entscheidung erstreckt, ob er überhaupt regelnd tätig wird. Gesetzgeberisches Unterlassen stellt also in der Regel keinen Verfassungsverstoß dar (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [517 f.] = juris Rn. 33; Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39). Nur in besonderen Fällen kommen prozedurale Anforderungen an den Gesetzgeber in Gestalt von Überprüfungs- und Beobachtungspflichten in Betracht, die in legislative Anpassungspflichten münden können. So ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird. Beim Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren. Der Ausgestaltung des Wahlrechts sind die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und die Prognose ihrer künftigen Entwicklung zugrunde zu legen. Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder es anpasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [353] = juris Rn. 65; BVerfGE 157, 300 [312 f.] = juris Rn. 32). Dabei können sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf zu einer gesetzgeberischen Anpassungspflicht verdichten, um die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang weiterhin zu gewährleisten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 39, 82). Diese Handlungspflicht besteht nicht nur gegenüber den am parlamentarischen Verfahren Beteiligten, sondern auch und gerade gegenüber Dritten, die hierdurch materiell in ihren Rechten betroffen sein können. Soweit dem Grunde nach eine Anpassungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Es ist regelmäßig eine komplexe Frage, wie eine positive staatliche Schutz- oder Handlungspflicht durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen ist. Da je nach Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, der konkreten Zielsetzungen und ihrer Priorisierung verschiedene Lösungen möglich sind, kann die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip in die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gelegte Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof in der Regel nur begrenzt nachgeprüft werden. Nur in äußersten Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine Handlungspflicht entnehmen, die zu einem konkret bestimmten gesetzgeberischen Tätigwerden zwingt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [311] = juris Rn. 28). Die vorstehenden Maßstäbe haben Konsequenzen für die Darlegungs- und Begründungspflichten im Organstreitverfahren. Wird eine Verletzung von Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, ist substantiiert darzulegen, woraus sich eine Handlungsverpflichtung trotz des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums – wonach eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in Betracht kommt – ergibt (vgl. BVerfGE 157, 300 [310 ff.] = juris Rn. 26 ff.). Wird das Unterlassen einer konkret bezeichneten Wahlrechtsänderung geltend gemacht, ist aufzuzeigen, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 33). bb) Eine Änderung der tatsächlichen oder normativen Grundlagen des Thüringer Landeswahlgesetzes, die eine Verpflichtung des Antragsgegners begründen könnten, die Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften anzupassen, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist sie in sonstiger Weise ersichtlich. Die Darlegung der Rechtsprechung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1956 (2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375) hat, reicht als Vortrag geänderter Umstände nicht aus. Diese Ausführungen zielen vielmehr auf eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Landeswahlgesetzes, die das Organstreitverfahren nicht ermöglicht. Das Argument der Antragstellerin, sie sei eine ernsthafte und etablierte Partei, es bedürfe in ihrem Fall daher keiner Unterstützungsunterschriften mehr, genügt ebenfalls nicht als Begründung einer Handlungspflicht des Antragsgegners. Die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung danach, ob eine Partei bereits im Parlament vertreten ist oder nicht, verstößt nicht von vornherein gegen Art. 21 Abs. 1 GG. Dass die angegriffene Regelung im Thüringer Landeswahlgesetz aufgrund anderweitiger Umstände mit der Zeit in die Verfassungswidrigkeit gewachsen ist (vgl. LVerfG SchlH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - LVerfG 3/21 -, juris Rn. 44), wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. e) Eine Pflicht des Antragsgegners, eine abstrakt-generelle Regelung für den Fall vorgezogener Neuwahlen vorzusehen, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zwar gebietet das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen eine Absenkung der zu sammelnden Unterstützungsunterschriften, wenn eine vorzeitige Neuwahl stattfinden soll. In diesem Fall verkürzt sich die den Parteien zur Verfügung stehende Zeit für die Vorbereitung ihrer Wahlteilnahme. Bliebe dann die Anzahl der zu sammelnden Unterstützungsunterschriften gleich, nähme die damit verbundene Belastung für die betroffenen Parteien zu. Der Antragsgegner entschied sich für den Fall der vorgezogenen Neuwahlen im Jahr 2021, dies durch ein separates Gesetz anlassbezogen zu regeln. Aus welchen Gründen aber eine gegenüber dem Thüringer Landeswahlgesetz speziellere und ad hoc erlassene Regelung nicht ausreicht, um das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei einer vorgezogenen Neuwahl zu wahren, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Der Vortrag der Antragstellerin, die Wahrscheinlichkeit vorgezogener Neuwahlen nach der nächsten Landtagswahl sei ihrer Einschätzung nach hoch, genügt als Begründung nicht, da allein der Eintritt dieses Ereignisses nicht ihre Chancengleichheit beeinträchtigt. II. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.