Beschluss
7 Sa 676/10
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2010:1118.7SA676.10.0A
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Leitsätze
Ein Zustellmangel wird nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Richter die förmliche Zustellung verfügt hat, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Dokument versehentlich formlos übersandt hat.(Rn.11)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 – 37 Ca 7697/08 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zustellmangel wird nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Richter die förmliche Zustellung verfügt hat, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Dokument versehentlich formlos übersandt hat.(Rn.11) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 – 37 Ca 7697/08 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen, die die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem auf der Grundlage eines Rahmenvertrages über freie Mitarbeit und eines Projektvertrages über freie Mitarbeit beschäftigten Kläger ausgesprochen hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war. Mit Versäumnisurteil vom 27. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche per E-Mail ausgesprochene Kündigung vom 29. April 2008 noch durch die mit Schreiben vom 28. April 2008 zum 28. April 2008 ausgesprochene außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung beendet wurde. Nach Einspruch der ursprünglichen Beklagten, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 1. Juni 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte als Insolvenzverwalterin eingesetzt wurde, hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 13. Januar 2010 das Versäumnisurteil vom 27. Mai 2009 aufrechterhalten und der Insolvenzschuldnerin die weiteren Kosten auferlegt. Gegen dieses der Insolvenzschuldnerin am 15. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26. März 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt, bisher aber nicht begründet hat. Nach Unterbrechung des Verfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Dieser Schriftsatz wurde der Insolvenzverwalterin entgegen der richterlichen Verfügung formlos zugesandt. Er ging dort am 5. Juli 2010 ein. Auf den richterlichen Hinweis zum erneuten Fristbeginn für die Begründung der Berufung nach Aufnahme des Verfahrens sowie zur Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Berufungsbegründung erfolgte seitens der Beklagten keine Reaktion mehr. 2. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG begründet wurde. 2.1 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wurde. Der Kläger macht vorliegend die Unwirksamkeit von Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses geltend. Dieses Feststellungsbegehren betrifft die Insolvenzmasse, da der Kläger bei einer Unwirksamkeit der Kündigungen auf der Grundlage dieser Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Deshalb wird ein Kündigungsrechtstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer unterbrochen. (vgl. BAG vom 18.10. 2006 – 2 AZR 563/05 - AP Nr 6 zu § 240 ZPO). Die Unterbrechung hat zur Folge, dass der Lauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist aufgehört hat (§ 249 Abs. 1 ZPO): 2.2 Die Berufungsbegründungsfrist begann am 5. Juli 2010 von neuem zu laufen. An diesem Tag endete die Unterbrechung, da mit Zugang des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Juni 2010 das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wurde. 2.2.1 Ein gemäß § 240 ZPO unterbrochenes Verfahrens kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung aufgenommen werden (§§ 85 bis 87 InsO). Bei Passivprozessen richtet sich die Aufnahme nach § 86 InsO. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie eine Masseverbindlichkeit betreffen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Arbeitsverhältnisse bestehen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Deshalb können durch die vorliegende Kündigungsschutzklage Masseverbindlichkeiten betroffen sein, weil von der Wirksam- bzw. Unwirksamkeit der Kündigung abhängt, ob das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fortbesteht (vgl. BAG vom 18.10.2006 – 2 AZR 563/05 unter II 2 b der Gründe = NZI 2007, 300; LAG Hamm 25.04.2007 - 2 Sa 945/06 - NZA-RR 2008, 198 m.w.N.). Auch wenn diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wurde, können vom Ausgang des Rechtsstreits Vergütungsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängen, da das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestünde. 2.2.2 Die Aufnahme des Rechtsstreits ist in zulässiger Weise erfolgt (§ 250 ZPO). Der Mangel der nach § 250 ZPO erforderlichen Zustellung des bei Gericht eingegangenen Aufnahmeschriftsatzes wurde gemäß § 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Dies war nach dem eigenen Bekunden der Beklagten am 5. Juli 2010. § 189 ZPO war vorliegend anwendbar. Die Zustellung des Schriftsatzes war durch richterliche Verfügung vom 28.6.2010 angeordnet worden, ist dann aber versehentlich unterblieben. Hat der Richter aber die erforderliche förmliche Zustellung verfügt, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Dokument versehentlich formlos übersandt, liegt der für § 189 ZPO erforderliche Zustellwille und –auftrag vor (vgl. Musielak,. ZPO 7. Aufl § 189 Rz. 2; Baumbach ZPO § 189 Rz. 9). 2.2.3 Mit der wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits endete die Unterbrechung des Verfahrens. Damit begann gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist von neuem zu laufen (Musielak, ZPO 7. Aufl. § 249 Rz.2). Innerhalb dieser Frist wurde die Berufung nicht begründet. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zwei Monate, endete mithin am 5. September 2010. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise ist bis zum heutigen Tag eine Begründung der Berufung nicht erfolgt. 3. Fehlte es aber an einer fristgerechten Begründung der Berufung, war diese als unzulässig zu verwerfen (§ 66 Abs. 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Vorsitzenden ergehen (§ 66 Abs. 2 ArbGG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.