Urteil
17 Sa 441/15
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0610.17SA441.15.0A
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Leitsätze
Auslegung einer Gesamtzusage(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.02.2015 – 1 Ca 524/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung einer Gesamtzusage(Rn.24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.02.2015 – 1 Ca 524/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 28.10.2014 auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers hin gemäß § 343 Satz 1 ZPO zu Recht aufrechterhalten, weil sich die Klage auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung als unbegründet erweist. 1. Dem Kläger steht eine weitere Vergütung für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 nach §§ 26 ff. BAT-O nicht zu, auch wenn die dem Kläger nach Lebensaltersstufen gezahlten Grundvergütungen zu einer Altersdiskriminierung führten und die Beklagte deshalb zur Nachzahlung verpflichtet war. Diese Ansprüche sind gemäß § 70 BAT-O verfallen, weil sie von dem Kläger nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden. Eine derartige Geltendmachung erfolgte erstmals mit der am 10.06.2014 bei dem Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 17.06.2014 zugestellten Klageschrift und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Verfall der Ansprüche berufen. Es war zunächst allein Sache des Klägers, die Ausschlussfrist des § 70 BAT in Bezug auf die streitbefangenen Ansprüche einzuhalten. Die Beklagte hat den Kläger an einer derartigen Geltendmachung nicht gehindert und ihm gegenüber bis zum Verfall der Ansprüche auch nicht zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche würden unabhängig von einer derartigen Geltendmachung erfüllt. Ob sich aus dem Aushang der Beklagten vom 28.02.2014 eigenständige Ansprüche des Klägers ergeben, ist für die Frage des Verfalls der tariflichen Vergütungsansprüche ohne Bedeutung. 2. Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf die „Information der Klinikleitung“ vom 28.02.2014 stützen. Zwar enthält dieser Aushang in Bezug auf die Ansprüche auf Zahlung von Grundvergütungen nach der letzten Lebensaltersstufe eine Gesamtzusage der Beklagten, von der der Kläger jedoch nicht erfasst wurde. a) Bei einer Gesamtzusage handelt es um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die begünstigten Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; eine ausdrückliche Annahme des Vertragsangebots ist nach § 151 BGB nicht erforderlich. Die Gesamtaussage ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei kommt es in erster Linie auf den Vertragswortlaut an. Ist dieser nicht eindeutig, ist es entscheidend, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Dies setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht (BAG, Urteil vom 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – NZA 2014, 1333, m.w.N.). b) Die Beklagte hat mit ihrer Personalinformation vom 28.02.2014 ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ansprüche auf Zahlung von Grundvergütungen nach der letzten Lebensaltersstufe geltend gemacht hatten, in Form einer Gesamtzusage angeboten, diese Ansprüche zu erfüllen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um tarifliche Vergütungsansprüche handelt, die unabhängig von weiteren Äußerungen der Beklagten geschuldet waren. Im Zeitpunkt der Personalinformation waren die Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Grundvergütungen nach der letzten Lebensaltersstufe noch nicht abgeschlossen. Wenn die Beklagte in dieser Situation mitteilt, dass sie aufgrund eines eigenen Beschlusses eine Auszahlung vornehmen wolle, um so die Tätigkeit langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkennen und würdigen und Rechtssicherheit schaffen zu wollen, machte sie die Zahlungen gerade nicht von dem Ausgang der genannten Rechtsstreitigkeiten abhängig, sondern wollte sich aufgrund eigenen Rechtsbindungswillens zur Zahlung verpflichten. Dass das Bundesarbeitsgericht in anderen Rechtsstreitigkeiten bereits im Sinne einer Altersdiskriminierung und einer Nachzahlungspflicht der Arbeitgeber entschieden hatte, steht der Rechtsnatur der Personalinformation als Gesamtzusage nicht entgegen. c) Der Kläger gehört jedoch nach einer Auslegung der Gesamtzusage nicht zu dem von ihr begünstigten Personenkreis. Bereits dem Wortlaut der Zusage ist zu entnehmen, dass es lediglich um den Ausgleich noch bestehender, nicht aber jeglicher Ansprüche auf Zahlung von Grundvergütungen nach der höchsten Lebensaltersstufe ging. So sollte eine „Auszahlung dieser vielfach geltend gemachten Ansprüche“ erfolgen, was nicht geltend gemachte – und damit nicht mehr bestehende – Ansprüche gerade nicht erfasste. Der erkennbare Zweck der Regelung weist in die gleiche Richtung. Die Beklagte wollte mit ihrer „Entscheidung eine Situation der Rechtssicherheit für alle Betroffenen“ schaffen, nachdem – wie einleitend ausgeführt – „zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige, höchstrichterliche Entscheidung“ zur Zahlungsverpflichtung der Beklagten vorlag. Für den Kläger bestand jedoch keine Rechtsunsicherheit, weil seine Ansprüche bereits verfallen waren und er daher unter keinen Umständen annehmen durfte, jedenfalls nach Abschluss der noch im Bereich der Beklagten anhängigen Rechtsstreitigkeiten werde es zu einem Ausgleich von tariflichen Nachzahlungsansprüche kommen. Die Beklagte hatte mit anderen Worten keine Veranlassung, auch denjenigen Arbeitnehmern Leistungen zuzusagen, die infolge der Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist ohnehin keine weitere Vergütung wegen einer Altersdiskriminierung durch Zahlung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen mehr beanspruchen konnten; der Kläger war von dieser rechtlichen Problematik nicht (mehr) betroffen. Soweit die Beklagte in der Personalinformation angegeben hat, sie „wolle mit der Auszahlung die Tätigkeit langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkennen und würdigen“, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Dabei ist von Bedeutung, dass die überwiegende Zahl der von der genannten Altersdiskriminierung betroffenen Arbeitnehmer ihre Ansprüche bereits nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 geltend gemacht hatten und deshalb im Zeitpunkt der Gesamtzusage (ebenfalls) langjährig beschäftigt waren. Auch hatte nur eine kleine Zahl von Arbeitnehmern ihre Ansprüche nicht geltend gemacht. Wenn deshalb die Beklagte in ihrer Gesamtzusage zum Ausdruck brachte, dass die Auszahlung (auch) im Hinblick auf eine langjährige Tätigkeit erfolge, bezog sich dies erkennbar auf die zuvor von der Leistungszusage erfassten, nicht aber auf sämtliche langjährig beschäftigten Arbeitnehmer. Der Kläger kann sich für ein gegenteiliges Ergebnis auch nicht auf § 305 c Abs. 2 BGB berufen. Seine Auffassung, die Beklagte habe – unabhängig von einem bereits eingetretenen Verfall von Ansprüchen – allen Arbeitnehmern eine rückwirkende Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zusagen wollen, kann sich letztlich nur auf den zuletzt genannten Zweck – der Anerkennung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer – stützen. Dies stellt nach Auffassung der Berufungskammer jedoch aus den genannten Gründen ein derart entferntes Auslegungsergebnis dar, dass eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. 3. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen nicht gemäß § 657 BGB zu. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers mit ihrer Information vom 28.02.2014 keine Belohnung für die Vornahme einer Handlung ausgesetzt. Den betroffenen Arbeitnehmern wurde lediglich zugesagt, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung nach der letzten Lebensaltersstufe nunmehr aus den genannten Gründen erfüllt werden sollen, ohne dass dies mit einer bestimmten Handlungspflicht verbunden war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Die Beklagte beschäftigt den am …1971 geborenen Kläger seit dem 01.08.2001 als Heimerzieher. Die Parteien vereinbarten in ihrem Arbeitsvertrag vom 05.07.2001, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bestimmt. Die Beklagte zahlte an den Kläger bis zum 30.06.2013 eine Vergütung der jeweiligen Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b BAT-O; der Kläger erhält seit dem 01.07.2013 eine Vergütung auf der Grundlage eines bei der Beklagten geltenden Haustarifvertrags. Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.09.2008 (Aktenzeichen 20 Sa 2244/07, NZA-RR 2009, 378) die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen als unzulässige Benachteiligung wegen des Alters angesehen hatte, machten eine Vielzahl der Beschäftigten bei der Beklagten rückwirkend eine Grundvergütung nach der letzten Lebensaltersstufe geltend; ferner wurde die Beklagte gerichtlich auf Zahlung der Differenzvergütungen in Anspruch genommen. Der Kläger machte einen derartigen Differenzvergütungsanspruch nicht geltend. Die Beklagte veröffentlichte am 28.02.2014 durch Aushang eine „Information der Klinikleitung“ (Kopie Bl. 28 bis 34), in der es unter der Überschrift „Aktuelle Personalinformationen“ u.a. heißt: „BAT – Letzte Lebensaltersstufe – Anspruchsabgeltung im Februar Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt keine rechtskräftige, höchstrichterliche Entscheidung vor, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsvertrag der BAT-O Anwendung fand, die Grundvergütung nach der letzten Lebensaltersstufe zu erfolgen hat. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir beschlossen haben, eine Auszahlung dieser vielfach geltend gemachten rückwirkenden Ansprüche mit der Gehaltsabrechnung Februar 2014 zu vollziehen. Mit der Auszahlung wollen wir die Tätigkeit langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkennen und würdigen. Die Entscheidung schafft nun damit auch eine Situation der Rechtssicherheit für alle Betroffenen. Aufgrund der Systematik des Überleitungstarifvertrages sowie der Höhe der tariflichen Entgelte kommt es hier nicht zu einer Änderung der aktuellen Vergütung. Sofern Sie hierzu nähere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung.“ Das Bundesarbeitsgericht hatte zu dieser Zeit bereits entschieden, dass die Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensalter zu einer Altersdiskriminierung führe (Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – AP Nr. 13 zu § 27 BAT); die aus dem Bereich der Beklagten stammenden Rechtsstreitigkeiten waren jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt für die Zeit vom Juli 2008 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und einer Vergütung der letzten Lebensaltersstufe in zwischen den Parteien nicht streitiger Höhe von 6.534,99 EUR nebst Zinsen geltend gemacht und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn für den genannten Zeitraum nach der letzten Lebensaltersstufe vergüten müsse. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 keine Sachanträge gestellt hatte, hat das Arbeitsgericht die Klage durch Versäumnisurteil vom gleichen Tag abgewiesen. Es hat die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil auf den am 03.11.2014 eingelegten Einspruch des Klägers hin durch ein am 19.02.2015 verkündetes Urteil aufrechterhalten und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der tarifliche Vergütungsanspruch des Klägers sei verfallen, weil er nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT-O geltend gemacht worden sei. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 28.02.2014 stelle weder eine Gesamtzusage noch eine Auslobung der Beklagten dar und könne die Klage daher ebenfalls nicht stützen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihm am 26.02.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.03.2015 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 20.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat und mit der er zuletzt nur noch seine Zahlungsklage verfolgt. Der Kläger hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für verpflichtet, die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen auszugleichen. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 28.02.2014 beinhalte in Bezug auf die Vergütung nach Lebensaltersstufen eine Gesamtzusage der Beklagten, auf die auch er – der Kläger – sich stützen könne. Mit der angekündigten Auszahlung habe die Beklagte die Tätigkeit langjährig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würdigen und Rechtssicherheit schaffen wollen, was ihn ebenfalls betreffe. Die Beklagte könne sich im Übrigen nach dem Informationsausschreiben nach Treu und Glauben nicht mehr auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Das Informationsschreiben stelle eine Auslobung dar, die die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verpflichte. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.02.2015 – 1 Ca 524/14 – die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 28.10.2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.534,99 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (17.06.2014) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 20.04. und 03.06.2014 Bezug genommen.