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Beschluss

6 AZR 481/09 (A)

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV im Revisionsverfahren Land Berlin ./. M (- 6 AZR 148/09 -) ausgesetzt. I. Die Parteien streiten ua. darüber, ob die Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und dem im Januar 1976 geborenen Kläger für die Monate August 2007 bis Dezember 2008 Grundvergütung der Vergütungsgruppe II a BAT nach der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ zusteht. Der Kläger war vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Land an der Universität Ma als Angestellter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007. In diesem ist ua. vereinbart, dass der Kläger ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten weiterbeschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bestimmt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, und der Kläger in der Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert ist. Das beklagte Land war mit Ablauf des 31. März 2004 aus der TdL ausgetreten. II. Die Verhandlung konnte in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV)(ABl. EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47) im Revisionsverfahren Land Berlin ./. M (- 6 AZR 148/09 -) ausgesetzt werden. Mit der Beantwortung dieser Vorlagefrage durch den EuGH wird auch für den vorliegenden Rechtsstreit geklärt, ob die Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters unwirksam ist. 2. § 148 ZPO regelt die Aussetzung der Verhandlung bei Vorgreiflichkeit. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist eine Aussetzung der Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV in einem anderen Rechtsstreit grundsätzlich zulässig. a) Hält ein Gericht eine Norm für verfassungswidrig, auf die es bei der Entscheidung ankommt, so muss es die Verhandlung nach Art. 100 GG aussetzen und die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts einholen. Ohne Vorlage an das Verfassungsgericht aussetzen darf ein Gericht in analoger Anwendung von § 148 ZPO dann, wenn es die Norm, wegen der bereits ein Kontrollverfahren beim Verfassungsgericht anhängig ist, nicht für verfassungswidrig hält(BGH 25. März 1998 VIII ZR 337/97 NJW 1998, 1957). b) Die Aussetzung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm unterscheidet sich von der Aussetzung zur Auslegung einer Norm durch den EuGH nicht grundlegend. In beiden Fällen geht es nicht um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen(BGH 25. März 1998 VIII ZR 337/97 NJW 1998, 1957). Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist ebenso wie die Wirksamkeit einer Tarifvorschrift kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob eine Regelung anzuwenden ist oder nicht, stellt sich nicht nur bei einer möglichen Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, sondern auch bei einem möglichen Verstoß gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO ist deshalb durch eine gleichartige Interessenlage gerechtfertigt. Die Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf. Dieser Gesetzeszweck kommt gleichermaßen zum Tragen, wenn die Frage eines Verstoßes gegen ein Diskriminierungsverbot bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH oder zur Frage der Verfassungswidrigkeit einer Norm bereits ein Kontrollverfahren beim zuständigen Verfassungsgericht anhängig ist.