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Beschluss

10 Ta 1608/15

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1001.10TA1608.15.0A
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Leitsätze
Ein Verfahren über die Annahmeverzugsvergütung nach noch nicht rechtskräftig gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auszusetzen.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. September 2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 1. September 2015 - 38 Ca 7577/15 aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Gegen diesen Beschluss ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfahren über die Annahmeverzugsvergütung nach noch nicht rechtskräftig gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auszusetzen.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. September 2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 1. September 2015 - 38 Ca 7577/15 aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Gegen diesen Beschluss ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. I. Der Kläger stand seit dem 20. Dezember 2004 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Luftsicherheitsassistent mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen in Höhe von ca. 2.400,-- EUR. Die Parteien stritten im Zusammenhang mit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 17. September 2014 vor dem Arbeitsgericht Berlin zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens. Mit Urteil vom 9. April 2015 (41 Ca 13302/14) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung(en) nicht aufgelöst worden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 3. Juni 2015 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Berufungsverhandlung im Verfahren 3 Sa 961/15 ist vom Landesarbeitsgericht auf den 11. Dezember 2015 bestimmt worden. In einem weiteren Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin (25 Ca 11011/15) streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer weiteren fristgerechten Kündigung vom 16. Juli 2015 zum 30. November 2015. Am 29. Mai 2015 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage auf Annahmeverzugslohn vom 18. September 2014 bis 30. April 2015, nachdem er diesen zuvor mit Schreiben vom 22. April 2015 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte. Nach Anberaumung eines Gütetermins auf den 21. Juli 2015, einer Verlegung dieses Termins auf Antrag der Beklagten und einem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens vom 14. Juli 2015 wies das Arbeitsgericht im Gütetermin am 28. Juli 2015 darauf hin, dass es beabsichtige, das Verfahren wegen der Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Während der Kläger der Aussetzung widersprach, nahm die Beklagte keine Stellung. Mit Beschluss vom 1. September 2015 setzte das Arbeitsgericht Berlin den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zum Aktenzeichen 41 Ca 13302/14 anhängigen Kündigungsschutzverfahrens aus. Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht darauf, dass die Vergütungsansprüche des Klägers vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig seien. Dieses sei noch nicht abschließend geklärt. Dass ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil für den Kläger vorliegen würde, sei ohne Belang. Dem Kläger sei ein Zuwarten zumutbar. Er hätte es in der Hand gehabt, jedenfalls für einen Teil der streitigen Zeiträume Annahmeverzugsansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend zu machen. Gegen diesen am 4. September 2015 dem Klägervertreter zugestellten Beschluss legte dieser noch am gleichen Tage sofortige Beschwerde ein und begründete diese insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 10 AZB 6/14. Mit Beschluss vom 7. September 2015 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde „nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage“ ohne nähere Begründung nicht ab. Am 15. September 2015 ging die Sache beim Landesarbeitsgericht ein. II. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. 1. Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 26 Ta 625/15). Dem steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 20). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung ggf. deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14), worauf der Kläger schon in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich hingewiesen hatte. 2. Solche besonderen Gründe liegen hier nicht vor. Inhaltlich hat die Beklagte sich überhaupt nicht näher zu der beantragten Aussetzung geäußert. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gehört hierzu gerade nicht die Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Erfolg der Berufung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte bleibt auch im Fall einer Ablehnung der Aussetzung nicht schutzlos. Sollte der Vergütungsklage rechtskräftig stattgegeben worden ist, die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 11). Zudem sind die wirtschaftlichen Folgen hier zunächst auf einen Zeitraum bis zum 30. April 2015 begrenzt. III. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.